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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 21.05.2014 810 14 15 (810 2014 15)

May 21, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·3,873 words·~19 min·1

Summary

Warnungsentzug des Führerausweises und Anordnung eines Verkehrsunterrichts (RRB Nr. 20 vom 7. Januar 2014)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 21. Mai 2014 (810 14 15) ____________________________________________________________________

Strassenverkehrsrecht

Warnungsentzug des Führerausweises und Anordnung eines Verkehrsunterrichts

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiber i.V. Hannes Baader

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Warnungsentzug des Führerausweises und Anordnung eines Verkehrsunterrichts (RRB Nr. 20 vom 7. Januar 2014)

A. Am 5. Januar 2010 fuhr A.____ auf der Verzweigungsrampe der Autobahn A2 in Härkingen, Fahrtrichtung Basel, in einem Bereich, in dem die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 80 Kilometer pro Stunde (km/h) betrug, nach Abzug der Sicherheitsmarge 35 km/h zu schnell. Mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. November 2010 wurde er deshalb einer groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Das von der Polizei Basel-Landschaft (Polizei) eröffnete Administrativverfahren wurde auf Antrag von

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.____ vom 10. März 2010 bis zum Ergehen des rechtskräftigen Strafurteils sistiert. Die von A.____ in der Folge angerufene Strafabteilung des Richteramts Thal-Gäu sowie das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigten den Schuldspruch mit Urteilen vom 17. August 2011 bzw. 25. Juni 2012. Die gegen den Entscheid des Obergerichts erhobene Beschwerde beim Bundesgericht wurde mit Urteil vom 12. Oktober 2012 abgewiesen. B. Mit Schreiben vom 29. August 2013 informierte die Polizei A.____, dass gegen ihn auf Grundlage des Urteils des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2012 und der Tatsache, dass er bereits im Jahr 2009 eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen hatte, die Administrativmassnahmen eines Warnungsentzugs des Führerausweises für zwölf Monate sowie die Anordnung eines Tages Verkehrsunterricht vorgesehen seien. Sie räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 9. September 2013 monierte A.____, dass es unzumutbar lange gedauert habe, bis die Polizei auf das Urteil des Bundesgerichts reagiert habe. Sie hätte ihn damit im Glauben gelassen, dass sich die Angelegenheit erledigt habe. Ausserdem machte er geltend, dass er aus beruflichen Gründen nicht auf seinen Führerausweis verzichten könne und ein Entzug desselben daher seine Existenz und sein Familienleben gefährden würde. Mit Schreiben vom 10. September 2013 teilte die Polizei A.____ mit, dass das Urteil des Bundesgerichts bei ihr erst am 28. August 2013 eingegangen sei und dass das Mindestmass der Dauer des Entzugs von zwölf Monaten nicht unterschritten werden könne. Nach mehrfachem Briefwechsel verfügte die Polizei am 23. Oktober 2013 einen Warnungsentzug des Führerausweises für zwölf Monate und ordnete einen Tag Verkehrsunterricht an. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Er rügte, die Polizei sei nicht auf seine Vorbringen eingegangen und beantragte eine Herabsetzung der Entzugsdauer. Der Regierungsrat erkannte weder eine Verletzung des Anspruchs auf eine Beurteilung innert angemessener Frist noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Polizei. Er hielt fest, dass die Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten nicht unterschritten werden könne und wies die Beschwerde daher mit Entscheid vom 7. Januar 2014 ab. D. Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 erhob A.____ beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids und eine angemessene Reduktion der Entzugsdauer. Zur Begründung macht er eine ungenügende Würdigung der Folgen eines Warnungsentzugs des Führerausweises durch die Vorinstanzen und die lange Verfahrensdauer geltend. Auf die weitere Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. E. In der Vernehmlassung vom 28. Januar 2014 beantragt der Regierungsrat, es sei die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. Februar 2014 wurde die Sache der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen.

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Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsrechtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Regierungsratsbeschluss Nr. 20 vom 7. Januar 2014. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit gegeben. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen gemäss §§ 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Anordnung des Warnungsentzug des Führerausweises für die Dauer von zwölf Monaten zu Recht erfolgte. Gegen die Anordnung von Verkehrsunterricht erhebt der Beschwerdeführer keinen Einwand. 3.1 Der Beschwerdeführer macht vorweg geltend, es gehe ihm im Wesentlichen um die fehlende Bereitschaft der Vorinstanzen, ihm darzulegen, wie es zu der Verzögerung bei der Übermittlung des Bundesgerichtsurteils vom 12. Oktober 2012 gekommen sei. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. 3.2 Die Begründungspflicht der Behörden stellt einen Teilbereich des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Pflicht zur Begründung von Entscheiden und Verfügungen von kantonalen und kommunalen Behörden ergibt sich auch aus Art. 9 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 und dem kantonalen Verfahrensrecht. Gemäss § 18 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG) vom 13. Juni 1988 müssen Verfügungen ausdrücklich als solche bezeichnet, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden. Den Mindestanforderungen entspricht die Begründung einer Verfügung gemäss Lehre und Rechtsprechung dann, wenn die Betroffenen in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen (MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staa-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tes, Bern 2000, S. 404). Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind von den konkreten Umständen im Einzelfall abhängig, wobei die Begründung im streitigen Verwaltungsverfahren sorgfältiger sein muss als im nichtstreitigen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 1705 ff.; BGE 129 I 232 E. 3.2; 126 I 97 E. 2b). 3.3 Die Anforderungen an die Begründung sind nach dem Gesagten insbesondere davon abhängig, ob es sich um einen für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkt handelt. Vorliegend sind all jene Vorbringen des Beschwerdeführers relevant, die sich mit der Qualifikation seines Verkehrsdelikts als schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie dem Vorliegen einer weiteren schweren Widerhandlung innert der letzten fünf Jahre befassen. Im Sinne des nachfolgend zu beurteilenden Anspruchs auf eine Behandlung innert angemessener Frist ist allenfalls auch die effektive Dauer des Verfahrens von Bedeutung. Wie das Strafurteil des Bundesgerichts der Polizei zugestellt wurde und wieso sich die Übermittlung verzögerte, ist für den Entscheid dagegen nicht von Bedeutung. Die Polizei und der Regierungsrat haben sich dementsprechend zu Recht nur mit den für den Entscheid relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers befasst. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen. 4.1 Es ist zu prüfen, ob der Führerausweisentzug für die Dauer zwölf Monaten zu Recht erfolgte. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass er exakt 35 km/h zu schnell gefahren sei, was genau der Grenze zwischen einer mittelschweren und einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz entspreche. Er rügt damit sinngemäss die Qualifikation seines Verhaltens als schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. 4.2 Im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gilt es zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen im Verwaltungsverfahren und im Strafverfahren führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, [KGE VV] vom 18. Januar 2012 [810 11 192] E. 4.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. BGE 124 II 103 E. 1c/aa; 119 Ib 158 E. 3c/aa; Urteile des Bundesgerichts 1C_275/2007 vom 16. Mai 2008 E. 3.5 und 6A.19/2006 vom 16. Mai 2006 E. 1). Im vorliegenden Fall ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte, die an

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Richtigkeit der strafrechtlichen Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung zweifeln lassen. Der Sachverhalt kann daher als erstellt betrachtet werden. 4.3 Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde sodann grundsätzlich nicht an die Erkenntnis des Strafrichters gebunden. Anders kann es sich verhalten, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die das Strafgericht besser kennt als die Verwaltungsbehörde, was etwa der Fall sein kann, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat; diesfalls kann die Verwaltungsbehörde auch an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden sein (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 119 Ib 158 E. 3c/bb; 102 Ib 193 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_275/2007 vom 16. Mai 2008 E. 3.5 und 6A.19/2006 vom 16. Mai 2006 E. 1). Im vorliegenden Fall war die Polizei und ist das Kantonsgericht grundsätzlich nicht an die rechtliche Würdigung im Strafurteil gebunden. 4.4 Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 wird bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG) vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen besonders leichten, leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen. Während in besonders leichten Fällen auf jegliche Massnahme verzichtet wird, wird in leichten Fällen die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 und 4 SVG). In allen übrigen Fällen von Widerhandlungen gegen das SVG wird der Führerausweis entzogen (Art. 16a Abs. 2 SVG, Art. 16b Abs. 2 SVG, Art. 16c Abs. 2 SVG). Der Warnungsentzug bezweckt im Allgemeinen, die Betroffenen zu mehr Verantwortung und Sorgfalt zu erziehen und sie dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten (vgl. RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N 2236; BGE 131 II 248 E. 4; 116 Ib 146 E. 2.a.). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Demgegenüber begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzungen von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht schliesslich, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum wörtlich mit der Formulierung von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG übereinstimmenden Art. 90 Ziff. 2 SVG begeht eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln, wer sich rücksichtslos oder sonst wie schwerwiegend regelwidrig verhält (BGE 132 II 234 E. 3.2). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist dabei nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 131 IV 133 E. 3.2). Für Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit genaue Limiten festgelegt, um besonders leichte, leichte, mittelschwere und schwere Wider-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht handlungen voneinander abzugrenzen (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Bundesgerichtspraxis, Zürich 2011, Art. 16c, N 4). 4.5 Für das Vorliegen einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist eine grobe Verkehrsregelverletzung erforderlich. Gemäss Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts Solothurn im Entscheid vom 13. Juli 2012 hat der Beschwerdeführer am 5. Januar 2010, um 14.55 Uhr, auf der Autobahn A2 in Härkingen, Verzweigungsrampe BE-BS-Fb, Fahrtrichtung Basel, als Lenker des Personenwagens BL 1106 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h (nach Abzug der Toleranz) überschritten (E. I.1.a des Entscheids). Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h und mehr ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ungeachtet der konkreten Umstände objektiv als eine grobe Verkehrsregelverletzung zu werten (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 16c, N 9; BGE 133 II 331 E. 3.1; 132 II 234 E. 3.1; 123 II 37 E. 1.b; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3). Auch wenn der Beschwerdeführer vorliegend genau 35 km/h (nach Abzug der Toleranz) zu schnell fuhr, ist sein Verhalten daher als eine grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren. 4.6 Subjektiv ist für das Vorliegen einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erforderlich, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falls in der Regel mindestens grobfahrlässig, es sei denn, es bestehe eine Ausnahmesituation (BGE 123 II 37 E. 1f S. 41; Urteile des Bundesgerichts 1C_710/2013 vom 7. Januar 2014 E. 2.5 und 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.3). Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht davon, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Einerseits hat sie zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Anderseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalles bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 16c, N 6; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3). Besondere Umstände, welche die Geschwindigkeitsübertretung des Beschwerdeführers subjektiv in milderem Licht erscheinen lassen, liegen im vorliegenden Fall nicht vor und werden vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht geltend gemacht. Insbesondere kannte der Beschwerdeführer gemäss Feststellung des Obergerichts Solothurn die Strecke und befand sich nicht in einem Irrtum bezüglich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in diesem Autobahnabschnitt (E. II.2 des Entscheids). Die Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung als schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz ist demzufolge nicht zu beanstanden. 4.7 Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG wird nach einer schweren Widerhandlung der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Der Wortlaut von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG setzt eine vollzogene Massnahme voraus ("entzogen war"), weshalb die fünfjährige Rück-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht fallfrist mit dem Ablauf des Ausweisentzugs beginnt. Für die Beurteilung, ob eine neuerliche Widerhandlung in die Rückfallfrist fällt, ist der Zeitpunkt des erneuten Vorfalls massgebend (Urteil des Bundesgerichts 1C_180/2010 vom 22. September 2010 E. 2.2). Gemäss dem bei den Verfahrensakten liegenden Auszug aus dem Administrativmassnahmen-Register (ADMAS) war der Führerausweis des Beschwerdeführers bereits vom 30. Januar 2009 bis zum 29. April 2009 wegen einer schweren Widerhandlung entzogen. Er hat am 5. Januar 2010 erneut eine schwere Widerhandlung begangen. Dies führt nach dem klaren Wortlaut von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG zum Entzug des Ausweises für mindestens zwölf Monate, da dem Beschwerdeführer in den dem Vorfall vorangegangen fünf Jahren (bis zum 5. Januar 2010) der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war. Gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG sind für die Festsetzung der Dauer des Ausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Das Ermessen der Behörden ist jedoch durch die gesetzlich statuierten Mindestentzugsdauern beschränkt (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Während nach dem bis 1. Januar 2005 geltenden Recht eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer noch zulässig war, können die besonderen Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, nach geltendem Recht nur bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer berücksichtigt werden (vgl. Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG; Urteile des Bundesgerichts 1C_275/2007 vom 16. Mai 2008 E. 4.5; 6A.61/2006 vom 23. November 2006 E. 4.3 f. und 6A.38/2006 vom 7. September 2006 E. 3.1.2 je mit Hinweisen). Auch eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer wegen einer – nachfolgend noch zu prüfenden – Verletzung des Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist kommt nach geltendem Recht nicht mehr in Frage (BGE 135 II 334 E. 2.2, Urteil des Bundesgerichts 1C_602/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 2.3). Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 5.1 Vom Führerausweisentzug kann trotz Vorliegen einer schweren Widerhandlung gegen das SVG ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Verfahren bis zum Entzug des Führerausweises derart lange gedauert hat, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Beurteilung innert angemessener Frist schwerwiegend verletzt worden ist und der Entzug seine erzieherische Wirkung durch die überlange Verfahrensdauer verloren hat (BGE 135 II 334 E. 2.3; 127 II 297 E. 3d; Urteile des Bundesgerichts 1C_602/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 2.3 und 1C_129/2010 vom 3. Juni 2010 E. 2.1). Welche Verfahrensdauer dabei als überlang zu gelten hat, lässt sich nicht abstrakt und in absoluten Zahlen ausdrücken. Für die Beantwortung der Frage sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGE 127 II 297 E. 3d). Dabei kann auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts abgestellt werden. 5.2 In BGE 120 Ib 504 beurteilte das Bundesgericht eine Verfahrensdauer von fünfeinhalb Jahren bei einem Verfahren wegen grober Verkehrsregelverletzung mit Verweis auf die strafrechtliche Verjährungsfrist von fünf bzw. sieben Jahren als überlange. Die Verletzung wurde aber nicht als schwer qualifiziert, weshalb ein Verzicht auf die Massnahme abgelehnt wurde. Das Bundesgericht hielt fest, dass Fahrzeuglenker, die den Rechtsweg einschlagen, nicht gegenüber denjenigen bevorzugt werden sollen, die einen Massnahmenentscheid annehmen. Anders sei es nur, wenn die Rechtsmittel begründet waren und die betroffene Person daher keine Schuld für die Verzögerungen trage (BGE 120 Ib 504 E. 3).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

In BGE 127 II 297 beurteilte das Bundesgericht eine Verfahrensdauer von rund viereinhalb Jahren in einem Verfahren wegen einer Übertretung als zu lange. In diesem Fall war der Strafentscheid bereits im Juni 1997 gefällt, den Administrativbehörden jedoch erst im September 2000 mitgeteilt worden. Insbesondere dass die Verfahrensakten wegen eines Fehlers der Strafverfolgungsbehörden während drei Jahren und zwei Monaten unbearbeitet blieben, beurteilte das Bundesgericht als rechtsverletzend. Im Urteil des Bundesgerichts 1C_602/2013 vom 11. Dezember 2013 wurde eine Verfahrensdauer von insgesamt fünfeinhalb Jahren bei einer schweren Widerhandlung gegen das SVG als eine offensichtliche Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist qualifiziert. Der im September 2009 erlassene, unangefochtene Strafbefehl war den Administrativbehörden erst nach fast zwei Jahren zugestellt worden. Der Entzug erfolgte mit Verfügung vom September 2012, also wiederum mehr als ein Jahr später. Die Verfahrensdauer war in diesem Fall zwar zu lang, jedoch wurde auch dieser Zeitraum nicht als derart lange beurteilt, dass sich ein Verzicht auf den Warnungsentzug rechtfertigte. Die erzieherische Wirkung sah das Bundesgericht auch nach fünfeinhalb Jahren noch als gegeben an (Urteil des Bundesgerichts 1C_602/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 2). 5.3 Vorliegend beging der Beschwerdeführer am 5. Januar 2010 eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln. Am 30. November 2010 erging die Strafverfügung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Das Administrativverfahren wurde auf Antrag des Beschwerdeführers sistiert. Die Strafverfügung zog der Beschwerdeführer weiter bis vor Bundesgericht, welches am 12. Oktober 2012 letztinstanzlich entschied. Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2012 zugestellt. Die Polizei erhielt den Entscheid aus nicht restlos geklärten Gründen erst am 28. August 2013, informierte den Beschwerdeführer aber am nächsten Tag über die vorgesehenen Massnahmen. Der Beschwerdeführer nahm die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs war und reichte bis zum 14. Oktober 2013 vier Schreiben zu Fragen des Verfahrens ein. Am 23. Oktober 2013 verfügte die Polizei die Anordnung der Administrativmassnahmen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat am 7. Januar 2014 abgewiesen. 5.4 Seit der Geschwindigkeitsüberschreitung sind bis heute rund 4 Jahre vergangen. Bei der Beurteilung dieser auf den ersten Blick langen Verfahrensdauer gilt es aber zu beachten, dass der Beschwerdeführer alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ergriffen hat, damit aber bei keiner Instanz durchgedrungen ist. Er darf dadurch nicht anders gestellt werden als jemand, der den Strafbefehl akzeptiert hätte. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass das Administrativverfahren auf Antrag des Beschwerdeführers sistiert wurde. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall die Verfahrensdauer bis zur rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung durch das Bundesgericht daher massgeblich mit zu verantworten. Zwischen dem Bundesgerichtsurteil und dem Entscheid des Regierungsrats vergingen rund eineinhalb Jahre, wovon ein Grossteil auf eine Verzögerung der Übermittlung des Urteils zurückzuführen ist. Die Übermittlung nimmt erfahrungsgemäss ca. sechs Monate in Anspruch. Die vorliegende Dauer von zehn Monaten bis zur Zustellung des Entscheids ist nicht viel länger als üblich und zudem

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht deutlich kürzer als jene in den zitierten Bundesgerichtsurteilen (knapp zwei bzw. mehr als drei Jahre). Auch die Verfahrensabschnitte seit der Zustellung des Urteils an die Polizei (bis zur Verfügung zwei Monate) und bis zum Rechtsmittelentscheid durch den Regierungsrat (weitere zwei Monate) sind nicht als überlange zu qualifizieren, ist doch selbst eine Verfahrensdauer von mehr als einem halben Jahr pro Rechtsmittelinstanz keine Seltenheit und vom Beschwerdeführer hinzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_486/2011 vom 19. März 2012 E. 2.3.2). 5.5 Nach dem Gesagten ist keine leichte und erst recht keine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf eine Beurteilung innert angemessener Frist erkennbar. Die erzieherische Wirkung der Administrativmassnahme ist auch im jetzigen Zeitpunkt noch gegeben. Der Beschwerdeführer hatte zwar weder die Pflicht noch die Obliegenheit, das Verfahren gegen sich selbst in Gang zu halten, angesichts seines Sistierungsantrags muss es ihm jedoch bewusst gewesen sein, dass das Verfahren nicht durch Zeitablauf beendet wird. Es rechtfertigt sich daher nicht, auf einen Warnungsentzug zu verzichten. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seinem Antrag unterlegen, weshalb ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- auferlegt werden. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat seinen Führerausweis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils der Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen, Brühlstrasse 43, 4415 Lausen, mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. Fr. 1'400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'400.-- verrechnet.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber i.V.

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