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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 19.03.2014 810 13 311 (810 2013 311)

March 19, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·4,867 words·~24 min·13

Summary

Beschulung von C. in der Privatschule D. (RRB Nr. 1572 vom 24.09.2013)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 19. März 2014 (810 13 311) ____________________________________________________________________

Erziehung und Kultur

Spezielle Förderung an einer Privatschule

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Peter Tobler, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Parteien A.____ und B.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Beschulung von C.____ in der Privatschule D.____ (RRB Nr. 1572 vom 24.09.2013)

A. Der am XX.XX.2002 geborene C.____ besuchte im Schuljahr 2012/13 die 5. Klasse der Primarschule in X.____, wo er aufgrund einer Lernbeeinträchtigung (Schwierigkeiten im Bereich Merkfähigkeit, der Aufmerksamkeit, der visuomotorischen Koordination sowie impulsives und hyperaktives Verhalten) im Rahmen der Speziellen Förderung integrativ heilpädago-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gisch unterstützt sowie in den Fächern Mathematik und Deutsch mit individuellen Lernzielen unterrichtet und nach individuellen Bezugsnormen beurteilt wurde. B. Am 16. April 2013 stellten C.____s Eltern, A.____ und B.____, beim Amt für Volksschulen des Kantons Basel-Landschaft (AVS) im Hinblick auf den Übertritt in die Sekundarschule einen Antrag auf Spezielle Förderung an der Privatschule E.____. Sie führten aus, C.____ benötige weiterhin eine enge Betreuung durch Fachpersonen auf dem Gebiet der integrativen Schulungsform. Aufgrund seiner Problematik bezüglich Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) bedürfe er einer ruhigen Umgebung in einer kleinen Klasse. Seine kognitiven Fähigkeiten entsprächen dem Leistungsniveau E der Sekundarschule. C. Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 bewilligte das AVS für das Schuljahr 2013/14 den Besuch der 1. Sekundarschule Niveau A in der Privatschule D.____. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die spezielle Indikation für den Privatschulbesuch liege vor. Die von den Erziehungsberechtigten beantragte und vom Schulpsychologischen Dienst empfohlene Zuweisung an die E.____ könne aus formalen Gründen nicht bewilligt werden, da C.____ aufgrund der nicht erreichten Leistungsnorm für das Niveau E dem Niveau A zugeteilt werde. Die Leistungsvereinbarung mit der E.____ sehe einzig die Schulung auf dem Leistungsniveau E vor. D. Die von A.____ und B.____ gegen den Entscheid des Amts für Volksschulen vom 14. Juni 2013 erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Regierungsrats vom 24. September 2013 abgewiesen. E. Am 28. September 2013 erhoben A.____ und B.____ gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragen, der Entscheid des Regierungsrates sei aufzuheben und dieser sei zu verpflichten, das Amt für Volksschulen anzuweisen, ihrem Sohn C.____ rückwirkend für das Schuljahr 2013/14 die Bewilligung zum Besuch der E.____ zu erteilen. Für das Verfahren vor dem Regierungsrat sowie für das kantonsgerichtliche Verfahren seien ihnen weiter keine Kosten aufzuerlegen. In der Beschwerdebegründung vom 14. Oktober 2013 führen sie zusammenfassend aus, C.____s Klassenlehrer an der Primarschule X.____, seine Lehrerin für Integrierte Förderung sowie der Schulpsychologische Dienst (SPD) X.____ hätten einhellig empfohlen, dass C.____ das Niveau E in der E.____ besuchen dürfe. Dies sei der optimale Ort für C.____s Förderung. Laut Gesetz obliege es dem Klassenlehrer und der Schulischen Heilpädagogin, das Leistungsniveau von C.____s Beschulung auf der Sekundarschulstufe festzulegen. Das AVS verfüge nicht über die Kompetenz, um Niveauzuteilungen vorzunehmen. Die Behauptung des AVS, dass aus dem Kanton Basel-Landschaft keine Schüler dem Niveau A der E.____ zugewiesen würden, treffe überdies nicht zu, da verschiedentlich entsprechende Bewilligungen erteilt worden seien. F. In seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2014 beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Er verweist insbesondere darauf, dass das AVS die Privatschulzuweisung in jedem Einzelfall zu prüfen und zu bewilligen habe, dazu gehö-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht re auch der Entscheid über die Niveauzuteilung in der Sekundarschule. Die Bestimmungen über den Übertritt an der öffentlichen Schule kämen bei der Speziellen Förderung an einer Privatschule gar nicht zur Anwendung. Bei einem Schüler mit Lernzielbefreiungen sei weiter einzig die Zuteilung in das Anforderungsniveau A zulässig, wobei für die Eltern keine freie Schulwahl bestehe. Im Übrigen handle es sich bei sämtlichen von den Beschwerdeführern angeführten Bewilligungen für den Schulbesuch des Niveaus A an der E.____ um mit dem vorliegenden nicht vergleichbare Sachverhalte. G. Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Gleichzeitig wurden die Beweisanträge der Beschwerdeführer abgewiesen, wonach die Anmeldung des Primarlehrers an die Oberstufe vom Gericht einzuholen sei und der Schulpsychologe F.____ sowie weitere Personen anzuhören seien. H. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung beantragen die Beschwerdeführer vorweg, F.____ sei im vorliegenden Verfahren als ihr Parteivertreter zuzulassen. In der Sache halten beide Parteien an ihren schriftlich gestellten Anträgen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Sämtliche weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Die Beschwerdeführer wollen sich für die heutige Parteiverhandlung von F.____, Psychologe FSP in X.____, vertreten lassen. 2.1 Gemäss § 2 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2001 ist jede handlungsfähige Person berechtigt, ihre Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft selbst zu führen oder die Prozessführung einer frei gewählten berufsmässigen oder nicht berufsmässigen Vertretung zu übertragen. Zur berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft ist nur befugt, wer im Anwaltsregister eingetragen ist (§ 4 Abs. 1 Anwaltsgesetz). Zur nicht berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft sind handlungsfähige Personen befugt, gegen die keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit einer Vertretung vor den Gerichten nicht zu vereinbaren sind, und es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen (§ 3 Abs. 1 Anwaltsgesetz). § 3 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes statuiert überdies, dass für die nicht berufsmässige Vertretung die für die Anwältinnen und Anwälte anwendbaren Berufsregeln sinngemäss gelten.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 F.____ ist nicht im Anwaltsregister eingetragen, es sind vorliegend somit die Regeln über die nicht berufsmässige Vertretung vor Gericht heranzuziehen. In dieser Hinsicht stellt sich in erster Linie die Frage, ob die gemäss § 3 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes sinngemäss anwendbaren Berufsregeln für Anwältinnen und Anwälte eine Zulassung seiner Person als Parteivertreter im vorliegenden Verfahren erlauben. Die Berufsregeln für Anwältinnen und Anwälte finden sich in einem abschliessenden Katalog in Art. 12 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) vom 23. Juni 2000. Als Folge der offenen Formulierung dieser Norm beziehen sich die in Art. 12 BGFA geregelten Berufspflichten der Anwälte nicht nur auf die Beziehung des Anwalts zum eigenen Klienten, sondern erfassen die gesamte Berufstätigkeit des Rechtsanwalts, d.h. dessen sämtliche beruflichen Handlungen (vgl. BGE 131 I 223 E. 3.4; BGE 130 II 270 E. 3.2) und somit auch das sonstige Geschäftsgebaren (Urteil des BGer 2C_407/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 3.3; WALTER FELLMANN, in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 12 Rz. 84a). Anders als für andere Dienstleister ist es für Anwälte essenziell, dass sie ausserhalb des Einflussbereichs ihrer Rechtsgegner stehen. Es ist deshalb vorrangige Berufspflicht des Anwalts, seine berufliche und persönliche Unabhängigkeit zu wahren (vgl. Art. 12 lit. b BGFA). Dem kann er nur nachleben, wenn ihm keine sich widersprechenden Loyalitäten abverlangt werden. Der Anwalt muss frei sein von jeglicher Bindung, die eine Mandatsführung im ausschliesslichen Interesse des Klienten beeinträchtigt. Das Gebot der Unabhängigkeit verbietet ihm daher, rechtliche oder tatsächliche Bindungen einzugehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden (KASPAR SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, Rz. 776; FELLMANN, a.a.O., Art. 12 Rz. 56). In engem Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Unabhängigkeit sowie mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, nach welcher die Rechtsanwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, steht das Verbot von Interessenkonflikten. Gemäss Art. 12 Abs. c BGFA meiden Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Die entsprechende Treuepflicht gegenüber den Klienten ist umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses (BGE 134 II 108 E. 3). Aus dieser umfassenden Treue- und Unabhängigkeitspflicht ergibt sich insbesondere auch ein Verbot von Parteiwechseln in bestimmten Konstellationen. Ein unzulässiger Parteiwechsel liegt in jedem Fall stets dann vor, wenn ein Rechtsanwalt in derselben Streitsache erst für die eine Partei, dann aber für den Prozessgegner tätig wird (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 Rz. 86; GIOVANNI ANDREA TESTA, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 119; FELIX WOLFFERS, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 141 ff.). 2.3 F.____ betreibt als freiberuflicher Psychologe eine Praxis für psychologische Beratungen in X.____. Zugleich leitet er im Rahmen einer Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde X.____ den gemeindeeigenen Schulpsychologischen Dienst. Mit dem Einverständnis und unter fachlicher Aufsicht der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft führt er den SPD X.____ selbständig und trägt dafür die alleinige operative Verantwortung. Seine Aufgaben richten sich dabei nach der Regierungsratsverordnung über die Tätigkeit des Schulpsychologischen Dienstes (vgl. Leistungsvereinbarung vom 16. Dezember 2004 zwischen der

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einwohnergemeinde X.____ und F.____). Gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst vom 22. April 2008 ist der Schulpsychologische Dienst Ansprechpartner für Eltern und ihre Kinder mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft einerseits, für Lehrpersonen und Schulbehörden andererseits. Der Auftrag umfasst die fachliche Beratung der Erziehungsberechtigten und der Schulbehörden (§ 2 Abs. 1 und 2 Verordnung SPD). Der SPD vermittelt zwischen individuellen Bildungsbedürfnissen und schulischen Angeboten dort, wo die subjektive Situation einer Schülerin oder eines Schülers dies erfordert (§ 2 Abs. 2 Verordnung SPD). Der Leistungsauftrag des Schulpsychologischen Dienstes hält hierzu fest, der SPD arbeite nach fachlichen Kriterien und aus einer Position der Mitte zwischen Schule und Elternhaus, wo nötig in Zusammenarbeit mit anderen Fach- und Dienststellen. Ziel sei die Unterstützung der Kooperation zwischen Schule und Elternhaus in ihren Bildungsaufgaben und die Förderung von positiven Schullaufbahnen. Die Verpflichtung von Schulpsychologen zur zwischen den Erziehungsberechtigten und den Schulbehörden vermittelnden Rolle steht einer unabhängigen Mandatsführung vor Gericht für eine dieser beiden Seiten prinzipiell entgegen, da eine solche zwingend gebietet, dass der Rechtsvertreter im ausschliesslichen Interesse der vertretenen Partei und ohne Rücksicht auf andere Verpflichtungen tätig wird (vgl. TESTA, a.a.O., S. 93 f.). Aufgrund dieser kollidierenden Pflichten als Schulpsychologe auf der einen und als Mandatsvertreter auf der anderen Seite verfügt F.____ in der vorliegenden Fallkonstellation nicht über die von Art. 12 lit. b BGFA geforderte Unabhängigkeit zur Wahrnehmung des Vertretermandats. Hinzu kommt, dass er als Schulpsychologe an der Vorbereitung der Verfügung des AVS vom 14. Juni 2013 direkt auf der Seite der Schulbehörden mitwirkte; so nahm er etwa am Fachkonvent teil, wo er Empfehlungen abgab (vgl. Beschlussprotokoll des Fachkonvents vom 5. Juni 2013). Nachdem er in derselben Angelegenheit früher beratend auf der Behördenseite tätig gewesen ist, hat er im Laufe des Verfahrens die Seite gewechselt und für die Erziehungsberechtigten die Vertretung übernommen. Im vorliegenden Fall verbietet demnach auch ein mit Art. 12 Abs. c BGFA nicht zu vereinbarender konkreter Interessenkonflikt in der Form eines unzulässigen Parteiwechsels die Übernahme der Vertretung der Beschwerdeführer. 2.4 Nach dem Gesagten ist F.____ im vorliegenden Verfahren nicht zur gerichtlichen Vertretung der Beschwerdeführer befugt, da er die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu gemäss den sinngemäss anwendbaren Berufsregeln für Anwältinnen und Anwälten nicht erfüllt. Demzufolge ist der Antrag der Beschwerdeführer, F.____ sei im Verfahren vor Kantonsgericht als ihr Parteivertreter zuzulassen, abzuweisen. 3. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 4. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass in der öffentlichen Schule keine den individuellen Fähigkeiten C.____s und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechenden Förderangebote bestehen und somit die Indikation für Massnahmen der Speziellen Förderung an einer Privatschule im Sinne von § 46 Abs. 1 des Bildungsgesetzes (BiG) vom 6. Juni 2002 gegeben

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist. Strittig und zu prüfen ist hingegen, welchem Leistungsniveau der Sekundarschulstufe und welcher Privatschule C.____ zugeteilt werden soll. 5. Die Beschwerdeführer rügen zunächst, die Zuteilung in das Niveau A der Sekundarschule sei rechtswidrig. 5.1 Die Beschwerdeführer führen diesbezüglich aus, gemäss den anwendbaren Bestimmungen über den Übertritt legten der Klassenlehrer und die Schulische Heilpädagogin, welche sich an der gesamten Persönlichkeit des Kindes zu orientieren hätten, das Niveau von C.____s Beschulung gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten fest. C.____s Klassenlehrer an der Primarschule X.____, seine Lehrerin für Integrierte Förderung sowie der SPD X.____ hätten einhellig empfohlen, dass C.____ das Niveau E besuchen dürfe. Das AVS, das den Schüler gar nicht kenne, sei gesetzlich nicht als Bewilligungsinstanz zu dieser Frage vorgesehen, es habe lediglich die im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten abgegebenen Empfehlungen der involvierten Fachpersonen zu vollziehen und dementsprechend im vorliegenden Fall C.____ dem Niveau E zuzuteilen. 5.2 Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass C.____ individuelle Lernziele benötige und nach solchen beschult und beurteilt worden sei, was allerdings im Zeugnis entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht so vermerkt worden sei. Lernzielbefreiungen seien nur im Anforderungsniveau A zulässig. Die Empfehlungen des Klassenlehrers sowie der weiteren involvierten Personen für das Niveau E seien deswegen nicht nachvollziehbar. Die gesetzlichen Übertrittsbestimmungen regelten des Weiteren den Übertritt an eine öffentliche Regelschule, sie gelangten aber nicht zur Anwendung, wenn der Besuch einer Privatschule bewilligt werde. Die Klassenlehrperson könne eine Niveauempfehlung auf dem Gebiet der öffentlichen Volksschule abgeben, nicht aber bei der Privatschulzuweisung im Rahmen der Speziellen Förderung. Die Kompetenz zur Bewilligung der Speziellen Förderung an einer Privatschule umfasse im Übrigen auch die Befugnis, das Kind dem entsprechenden Niveau zuzuteilen. Zwar hätten die Erziehungsberechtigten, die Lehrpersonen sowie die involvierten Fachstellen Anhörungs- und Vorschlagsrechte, die Zuteilungskompetenz liege allerdings beim AVS. 5.3 Das Bildungsgesetz statuiert in § 46 Abs. 2 BiG, dass die Bewilligung zur Aufnahme einer Speziellen Förderung an einer Privatschule durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) auf Antrag einer vom Kanton bestimmten Fachstelle erteilt wird. Für die Bewilligungserteilung ist innerhalb der BKSD die Abteilung Sonderpädagogik des AVS zuständig (vgl. § 8 Abs. 2 der Dienstordnung des Amtes für Volksschulen vom 13. März 2012). Inhaltlich lautet die - üblicherweise für ein Schuljahr erteilte - Bewilligung auf eine konkrete Schulklasse an einer bestimmten Privatschule. Als Nebenbestimmungen kommen in der Regel die Modalitäten der Kostentragung und Weisungen an die Erziehungsberechtigten hinzu. Da die Sekundarschule in den drei unterschiedlichen Anforderungsniveaus A, E und P geführt wird (vgl. § 28 Abs. 1 BiG), ist auf der Sekundarstufe I mit der Bewilligung zur Aufnahme einer Speziellen Förderung an einer Privatschule zwingend auch eine Zuteilung in eines dieser drei Niveaus verbunden. Die gesetzliche Kompetenz des AVS zur Erteilung der Bewilligung beinhaltet somit implizit auch die Befugnis zur Zuteilung in ein Niveau der Sekundarschule. Wird der Antrag auf den Besuch einer

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Privatschule im Rahmen der Speziellen Förderung am Ende der 5. Klasse der Primarschule gestellt, so trifft das AVS mit Bewilligung und Niveauzuteilung gleichzeitig den Übertrittsentscheid. 5.4 Das Übertrittsverfahren aus der Primarschule in die Sekundarschule ist in der Verordnung über die Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt (Vo BBZ) vom 9. November 2004 geregelt. Die Beschwerdeführer vertreten vorliegend die Auffassung, dass das in § 25 ff. Vo BBZ statuierte Übertrittsverfahren für Regelklassen zur Anwendung gelange. Gemäss § 25 Abs. 2 Vo BBZ führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer mit den Erziehungsberechtigten im Rahmen des jährlichen Beurteilungsgesprächs das Übertrittsgespräch und erörtert den Vorschlag für die Zuweisung zum Niveau A, E oder P der Sekundarschule aufgrund des Zwischenstandes in der Leistungsbeurteilung in allen Fächern, der Ergebnisse der Orientierungsarbeiten sowie der Gesamtbeurteilung. Nach diesem Gespräch macht die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer den Erziehungsberechtigten bezüglich Zuteilung der Schülerin oder des Schülers zum Niveau A, E oder P der Sekundarschule einen schriftlichen Vorschlag (§ 25 Abs. 3 Vo BBZ). Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Vorschlag einverstanden, erheben sie diesen mit ihrer Unterschrift zum Antrag an die Schulleitung der Primarschule (§ 25 Abs. 4 Vo BBZ). § 27 Abs. 1 Vo BBZ hält hierzu weiter fest, dass die Schulleitung die Schülerinnen und Schüler entsprechend dem Antrag der Erziehungsberechtigten dem Niveau A, E oder P der Sekundarschule zuweist. Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, im vorliegenden Fall liege ein von ihnen unterstützter Vorschlag des Klassenlehrers für die Zuteilung C.____s in das Niveau E vor; an diesen Antrag sei das AVS bei seinem Übertrittsentscheid in analoger Anwendung von § 27 Abs. 1 Vo BBZ gleich wie die Schulleitung in der Regelschule gebunden. Die Beschwerdeführer lassen mit ihrer Argumentation ausser Acht, dass die Verordnung in § 55 Vo BBZ besondere Bestimmungen enthält für Schülerinnen und Schüler, die ein Angebot der Speziellen Förderung in Anspruch nehmen. Der vorliegend relevante § 55 Abs. 3 Vo BBZ hält dazu unter anderem fest, dass für Schülerinnen und Schüler, welche die Anforderungen der Primarschule oder der Sekundarschule Niveau A nicht oder nur zum Teil erfüllen, die Beurteilung im Sinne der Lerndiagnostik nach der individuellen Bezugsnorm (vgl. § 3 lit. a Vo BBZ) und den Ausführungsbestimmungen des von der BKSD erlassenen Reglements erfolgt. Aus dieser Bestimmung lässt sich herauslesen, dass individuelle Bezugsnormen einzig im Anforderungsniveau A der Sekundarschule vorgesehen sind. Bei Schülerinnen und Schülern mit indizierten Lernzielbefreiungen und -anpassungen kommt deshalb nur die Zuweisung in das Niveau A in Frage (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 13. November 2013 [810 13 196] E. 7.3). Die gesetzlich vorgeschriebene Zuweisung in das Niveau A schliesst die Anwendbarkeit des regulären Übertrittsverfahrens aus. Es ist vorliegend aktenkundig und unter den Parteien unbestritten, dass C.____ in der Primarschule die Anforderungen nur teilweise erfüllte und die Leistungsbeurteilung nach individuellen Bezugsnormen erfolgte, indem er in den Fächern Deutsch und Mathematik nach individuellen Lernzielen beschult und beurteilt wurde. Weiter besteht unter den beteiligten Fachpersonen Einigkeit, dass der eingeschlagene Weg mit der engmaschigen sozial- wie auch heilpädagogischen Begleitung weitergeführt werden soll. Dies wird auch dargelegt im sich bei den Akten

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht befindende Schreiben des Klassenlehrers vom 28. Januar 2013, in dem dieser ausführt, dass viele bis anhin erzielte Erfolge in Frage gestellt würden, wenn C.____ der ungeschminkten Lernrealität einer weiterführenden Schule ausgesetzt würde. Nachdem im vorliegenden Fall individuelle Bezugsnormen in der Form von Lernzielbefreiungen unbestrittenermassen weiterhin indiziert sind, kommt aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nur die Zuteilung C.____s in das Niveau A der Sekundarschule in Frage. Das AVS konnte und durfte deshalb den anderslautenden Empfehlungen sowie dem Antrag der Erziehungsberechtigten für das Niveau E nicht folgen. Der Regierungsrat hat den Übertrittsentscheid des AVS dementsprechend zu Recht geschützt. 6. Die Beschwerdeführer wenden sich weiter gegen die auf die D.____ lautende Bewilligung. 6.1 Sie monieren, das AVS habe in unzulässiger Weise entgegen ihrem Antrag auf Beschulung in der E.____ entschieden, dass C.____ die D.____ besuchen solle. Sowohl der Schulpsychologe wie auch die Heilpädagogin hätten die E.____ als optimalen Ort für C.____s Förderung empfohlen. Sie hätten ihn inzwischen zum Schnuppern in eine dortige Klasse geschickt und die Schule habe bei ihnen einen ausgezeichneten Eindruck hinterlassen. Die E.____ verfüge gegenüber der D.____ über kleinere Lerngruppen, was jederzeit die persönliche Nähe der Lehrperson gewährleiste. Das Schulkonzept sei zudem flexibler, was die Niveaudurchlässigkeit betreffe. Es herrsche des Weiteren ein familiäres Konzept mit einem konstanten, überschaubaren Rahmen. Dem SPD sei überdies aufgefallen, dass der Umgang der Schüler untereinander an der D.____ sehr rau geworden sei, was C.____s Förderung nicht zuträglich sei. Die Beschwerdeführer kritisieren weiter, das AVS habe sie rechtsungleich behandelt. Ihnen seien verschiedene Fälle bekannt, in denen entgegen den im vorliegenden Verfahren gemachten Aussagen im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Schülerinnen und Schülern der Besuch der Sekundarschule im Niveau A der E.____ bewilligt worden sei. 6.2 Der Beschwerdegegner führt in seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2014 diesbezüglich zusammenfassend aus, dass die Bewilligung für den Besuch einer Privatschule im Rahmen der Speziellen Förderung auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung erfolge, welche das AVS mit der betreffenden Schule abgeschlossen habe. Die Leistungsvereinbarung regle die schulischen und formalen Bedingungen, unter denen die Beschulung zu erfolgen habe. Die Leistungsvereinbarung mit der E.____ umfasse - im Gegensatz zu derjenigen mit der D.____ - lediglich die Aufnahme in das Leistungsniveau E, wobei selbst für den Fall, dass auch das Niveau A angeboten würde, kein Anspruch auf Zuteilung an diese Schule bestände. Die D.____ biete unter Berücksichtigung der grossen Lernschwierigkeiten und Leistungsdefizite C.____s ein ausreichendes Beschulungsangebot. Ausschlaggebend für diese Einschätzung sei der heilpädagogische Bericht vom 23. März 2013 gewesen mit seiner Forderung nach hoch individualisiertem Unterricht mit persönlichem Coaching. Im Gegensatz zur Leistungsvereinbarung mit der E.____ sehe diejenige mit der D.____ solche Coaching-Angebote als Teil der Förderunterstützung vor. Im Übrigen könne von einer rechtsungleichen Behandlung der Beschwerdeführer keine Rede sein, da sämtliche von diesen vorgebrachten Fälle auf nicht mit dem vorliegenden vergleichbaren Sachverhalten basierten.

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7.1 Auf der Sekundarschulstufe I besteht nach geltender Rechtslage kein Rechtsanspruch auf Besuch einer bestimmten Sekundarschule (KGE VV vom 7. November 2012 [810 12 253] E. 6.3). Dies gilt ebenso, wenn die Beschulung im Rahmen der Speziellen Förderung an einer Privatschule erfolgt. Der Abteilung Sonderpädagogik des AVS kommt als Fachbehörde bei der Zuweisung der Schülerinnen und Schüler an die einzelnen Privatschulen mithin ein Ermessensspielraum für den Entscheid im Einzelfall zu. Dabei hat es sich in erster Linie am spezifischen individuellen Förderbedarf, welcher den Besuch einer Privatschule erfordert, zu orientieren. Es hat weiter aus den für den Kanton verfügbaren Privatschulangeboten ein in Bezug auf Klassengrösse, Betreuungssituation sowie weitergehende Angebote wie Coaching oder Aufgabenhilfe nach fachlichen Gesichtspunkten geeignetes zu wählen, wobei als Minimalanforderung immer der Anspruch des Kindes auf ausreichenden Grundschulunterricht zu wahren ist. Das AVS hat sein ihm bei der Bewilligungserteilung und der damit verbundenen Zuweisung an eine bestimmte Privatschule zustehendes Ermessen im Rahmen dieser Leitlinien pflichtgemäss auszuüben. Es ist bei seinem Entscheid überdies an die Verfassung gebunden und muss insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 441; BGE 122 I 267 E. 3b; KGE VV vom 26. Oktober 2011 [810 10 469] E. 7.1). 7.2 Die Handhabung des Ermessens durch die Behörden im Einzelfall ist eine Angemessenheitsfrage. Wie vorgängig bereits in Erwägung 3 ausgeführt wurde, ist dem Kantonsgericht die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Entscheids vorliegend von Gesetzes wegen verwehrt. Die Überprüfungsbefugnis beschränkt sich auf eine Rechtskontrolle einschliesslich der allfälligen Überschreitung, Unterschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens. Bei einer ermessenskonform vorgenommenen Schulzuteilung ist deswegen nicht zu beurteilen, ob eine bestimmte Privatschule - mit allenfalls kleineren Klassen, kleinerer Anzahl Lehrpersonen, klareren Tagesstrukturen, vorteilhafteren Tages-, Sozial- oder Coaching-Angeboten die bessere Lösung darstellt, sondern lediglich, ob die von den Behörden ausgewählte Privatschule einen im Sinne von Verfassung und kantonaler Bildungsgesetzgebung ausreichenden Unterricht anbieten kann (KGE VV vom 8. Januar 2014 [810 13 241] E. 7.3). 7.3 Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, dass ihr Sohn an der D.____ keine optimale Förderung erfahre. Gemäss Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet. Nach Art. 62 Abs. 1 und 2 BV sorgen die für das Schulwesen zuständigen Kantone für einen ausreichenden, allen Kindern offenstehenden und an öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht. Die Anforderungen, die Art. 19 BV an den obligatorischen Grundschulunterricht stellt ("ausreichend"), belassen den Kantonen einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Die Ausbildung muss aber auf jeden Fall für den Einzelnen angemessen und geeignet sein und genügen, um die Schüler angemessen auf ein selbstverantwort-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht liches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Damit ergibt sich aus Art. 19 BV ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung. Der Anspruch wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (vgl. BGE 129 I 35 E. 7.3; Urteil des BGer 2C_686/2011 vom 25. Januar 2012 E. 2.3.3, jeweils mit Hinweisen; ANDREA AESCHLIMANN-ZIEGLER, Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung, Bern 2011, S. 192 ff.). Der sich aus Art. 19 BV ergebende Anspruch umfasst lediglich ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Ein Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist somit nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (vgl. BGE 138 I 162 E. 3.2; BGE 129 I 12 E. 6.4, jeweils mit Hinweisen). Die Kritik der Beschwerdeführer am Entscheid des AVS macht deutlich, dass für sie die E.____ die für ihren Sohn bessere Lösung darstellt und sie der Ansicht sind, dass er nur an dieser Privatschule eine optimale Förderung erfahre. Die Beschwerdeführer sind mit dieser Argumentation jedoch nicht zu hören, denn sie übersehen, dass nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein verfassungsmässiger Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes besteht. Das Kantonsgericht hat in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis wiederholt festgehalten, dass die kantonale Rechtsordnung den Schülerinnen und Schülern ebenso wenig einen Anspruch auf optimale Unterstützung gewährt. Dies gilt auch für den Bereich der Speziellen Förderung (vgl. KGE VV vom 13. November 2013 [810 13 196] E. 5.1; KGE VV vom 6. November 2013 [810 12 329] E. 7.4.1). Dass die D.____ einen im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung unzureichenden Unterricht anbietet, wird von den Beschwerdeführern zu Recht nicht geltend gemacht. 7.4 Die Beschwerdeführer wenden sich weiter gegen die im Rahmen der Bewilligungserteilung erfolgte Ermessensausübung des AVS. Eine nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten vorgenommene Ermessensbetätigung oder sonstige Ermessensfehler sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die D.____ führt eine 1. Sekundarschulklasse auf dem Niveau A. Sie bietet weiter den von den im vorliegenden Verfahren involvierten Fachpersonen und Fachstellen geforderten individualisierten und förderorientierten Unterricht. Die Schülerinnen und Schüler kommen neben dem Unterricht zusätzlich in den Genuss von individuellen Coaching- und Aufgabenstunden sowie von sozialpädagogischer Betreuung (vgl. den Leistungsauftrag der D.____ in § 3 der Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und D.____ über die Spezielle Förderung an Privatschulen vom 11. Juli 2003). Das AVS hat überdies aufgezeigt, dass dem Anliegen der Erziehungsberechtigten nach einer Zuteilung an die E.____ in der vorliegenden Fallkonstellation insbesondere schon deswegen nicht entsprochen werden konnte, weil die bestehende Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht E.____ keine schulische Förderung auf dem Niveau A und keine persönlichen Coaching- Angebote vorsieht (vgl. den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Spezielle Förderung an Privatschulen vom 30. Juni 2003/4. Juli 2003). Soweit die Beschwerdeführer dem AVS sinngemäss vorwerfen, sein Ermessen rechtsungleich gehandhabt zu haben, weil es in der Vergangenheit anderen Schülerinnen und Schülern den Besuch der E.____ bewilligt habe, so erweist sich diese Rüge als unbehelflich. Wie der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung für jeden von den Beschwerdeführern angeführten Fall plausibel aufzeigt, liegen den entsprechenden Bewilligungen jeweils anders gelagerte und deswegen nicht vergleichbare Sachverhalte zu Grunde. In einem Fall betraf dies etwa eine neu in den Kanton gezogene Schülerin mit vorbestehender ausserkantonaler Bewilligung für den Besuch des Niveaus A an der E.____. Sie verfügte im Rahmen des Regionalen Schulabkommens (RSA) vom 19. August 2008 über einen Anspruch, die bisherige Schule für die Dauer von höchstens zwei Jahren weiter zu besuchen (vgl. § 9 Abs. 1 RSA). Die Beschwerdeführer können sich demgegenüber nicht auf das Regionale Schulabkommen berufen. Die beiden anderen angeführten Fälle betrafen Schüler, die dem Niveau E zugeteilt waren, aber aufgrund von diagnostizierten psychischen Erkrankungen Schulabsenzen aufwiesen. Zur Aufarbeitung des verpassten Lernstoffs wurden sie vorübergehend zur punktuellen Förderung in der Sekundarklasse des Niveaus A an der E.____ beschult. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt, unterscheiden sich die aufgeführten Sachverhalte offenkundig in wesentlichen Gesichtspunkten von C.____s Situation. Es ist aus diesen Unterlagen jedenfalls keine Praxis des AVS erkennbar, neu in die Sekundarschule eintretenden Schülerinnen und Schülern, welche dem Niveau A zugewiesen sind, im Rahmen der Speziellen Förderung an einer Privatschule den Besuch der E.____ zu bewilligen. Eine rechtsungleiche Ausübung des Ermessens durch das AVS ist folglich zu verneinen. 8. Zusammenfassend erweist sich sowohl die Niveauzuteilung als auch die Bewilligung für die Aufnahme der Speziellen Förderung an der D.____ als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- den unterlegenen Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Die Beschwerdeführer haben somit restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- zu bezahlen. Die Parteikosten sind gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. Die Beschwerdeführer haben somit restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- zu bezahlen.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

Gegen diesen Entscheid wurde am 15. August 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_705/2014) erhoben.