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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 25.01.2012 810 11 205 (810 2011 205)

January 25, 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht·PDF·1,916 words·~10 min·4

Summary

Herabsetzung der Unterstützung (RRB Nr. 0774 vom 31. Mai 2011)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 25. Januar 2012 (810 11 205) ____________________________________________________________________

Soziale Sicherheit

Herabsetzung der Sozialhilfeunterstützung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Gerichtsschreiber Marius Wehren

Parteien A.____ und B.____, vertreten durch Stephanie Trüeb, Advokatin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Sozialhilfebehörde C.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Herabsetzung der Unterstützung (RRB Nr. 0774 vom 31. Mai 2011)

A. A.____ und B.____ sowie ihre beiden Kinder werden seit dem 4. Juni 2004 von der Sozialhilfebehörde der Einwohnergemeinde C.____ unterstützt. Seit März 2010 arbeitet A.____ als Aussendienstmitarbeiter mit einem Arbeitspensum von 100 %. Mit Schreiben der Sozialhilfebehörde vom 30. Juli 2010 und 12. August 2010 wurden A.____ und B.____ aufgefordert, die Arbeitseinsatzpläne für A.____ für die vergangenen und die kommenden sechs Wochen einzureichen. Nachdem sie dieser Aufforderung innert der gesetzten Fristen keine Folge leisteten,

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht verfügte die Sozialhilfebehörde am 16. November 2010 die Kürzung des Grundbedarfs während vorerst drei Monaten um 20 % bzw. Fr. 453.80 monatlich. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A.____ der mehrmaligen Aufforderung, seine Einsatzpläne einzureichen, nicht nachgekommen sei. Besprechungstermine bei der Sozialberatung könnten mit der Begründung "Ortsabwesenheit aus beruflichen Gründen" nicht vereinbart werden. Aufgrund der Vorenthaltung der Einsatzpläne lasse sich diese Aussage nicht überprüfen. Die gegen die Verfügung vom 16. November 2010 erhobene Einsprache wies die Sozialhilfebehörde mit Entscheid vom 8. Dezember 2010 ab. B. Mit Entscheid des Regierungsrats vom 31. Mai 2011 wurde die von A.____ und B.____, beide vertreten durch Stephanie Trüeb, Advokatin in Liestal, gegen den Einspracheentscheid der Sozialhilfebehörde erhobene Beschwerde vom 23. Dezember 2010 abgewiesen. C. Am 14. Juni 2011 erhoben A.____ und B.____, nach wie vor anwaltlich vertreten durch Stephanie Trüeb, gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht. Sie stellen den Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen weiterhin ohne Kürzung und somit in vollem Umfang auszurichten. Am 17. August 2011 reichten die Beschwerdeführer dem Gericht ihre Beschwerdebegründung ein, in welcher sie vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren festhalten. D. Am 5. September 2011 reichte die Sozialhilfebehörde dem Gericht ihre Vernehmlassung ein mit dem Antrag, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. E. In seiner Vernehmlassung vom 13. Oktober 2011 beantragt der Regierungsrat, vertreten durch das Kantonale Sozialamt, ebenfalls die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. F. Mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2011 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Es wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer persönlich zur Parteiverhandlung zu erscheinen habe. Im Weiteren wurde den Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägun g: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Die Beschwerdeführer sind vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die gegenüber den Beschwerdeführern verfügte Herabsetzung des Grundbedarfs um 20 % während einer Dauer von drei Monaten rechtmässig ist. 4.1 Gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (SHG) vom 21. Juni 2001 haben notleidende Personen Anspruch auf materielle Unterstützung. Die unterstützte Person ist gemäss § 11 Abs. 2 SHG verpflichtet, die zur Bemessung der Unterstützung benötigten Auskünfte vollständig und wahrheitsgetreu zu geben sowie Einsicht in die zweckdienlichen Unterlagen zu gewähren (lit. a). Ausserdem ist sie verpflichtet, mit den Behörden und Organen zusammenzuarbeiten und deren Weisungen zu befolgen (lit. g). Verletzt die unterstützte Person schuldhaft ihre Pflichten, wird die Unterstützung angemessen herabgesetzt (§ 11 Abs. 3 SHG). Nach § 18 der Sozialhilfeverordnung (SHV) vom 25. September 2005 darf die Unterstützung aufgrund schuldhafter Verletzung der Pflichten höchstens um einen Fünftel des Masses des Grundbedarfs herabgesetzt werden. 4.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer habe dadurch, dass er sich geweigert habe, der Sozialhilfebehörde seine Einsatzpläne einzureichen, die Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Behörden und Organen und die Befolgung von deren Weisungen verletzt. Er habe durch sein Verhalten nicht nur die Terminvereinbarung, sondern auch die Zusammenarbeit mit der Sozialberatung zur besseren Arbeitssuche erschwert. Die Voraussetzungen für eine angemessene Herabsetzung der Unterstützungsleistungen seien damit gegeben, wobei sich die verfügte Massnahme angesichts einer Dauer von drei Monaten als verhältnismässig erweise. 4.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass es die Sozialhilfebehörde unterlassen habe, sie auf die Rechtsfolge der Herabsetzung hinzuweisen für den Fall, dass sie nicht kooperieren würden. Die Herabsetzung hätte bereits aus diesem Grund nicht erfolgen dürfen. Sodann stelle sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer einen Wocheneinsatzplan hätte vorlegen können. Ein solcher stehe aber tatsächlich im Eigentum des Arbeitgebers und dürfe somit nicht ohne Weiteres Dritten bekanntgegeben werden. In einem solchen Fall wäre es grundsätzlich an der Sozialhilfebehörde gewesen, die Herausgabe beim Arbeitgeber selbst zu erfragen. Die Vorinstanz begnüge sich mit abstrakten Abklärungen und der Behauptung, dass der Beschwerdeführer wohl schon über einen Wocheneinsatzplan verfügt habe, anstatt den Sachverhalt vollständig und korrekt abzuklären. Ferner sei auch § 11 Abs. 2 lit. g SHG nicht verletzt, habe man doch zu jeder Zeit mit den Behörden und Organen kooperiert. Sofern ein Gesprächstermin nicht passend gewesen sei, habe man versucht, einen neuen Termin zu vereinbaren. Dass der Beschwerdeführer sich dabei des Schriftverkehrs bedient habe,

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei nicht zu beanstanden, zumal die Sozialhilfebehörde tagsüber nur während ein paar wenigen Stunden erreichbar sei. 4.4 Der Beschwerdeführer ist seit März 2010 als Aussendienstmitarbeiter bei der X.____ GmbH in D.____ zu einem Pensum von 100 % angestellt, wobei ein Grundlohn von Fr. 2'000.-- zuzüglich Provisionszahlungen für abgeschlossene Geschäfte vereinbart wurde. Nachdem er mehrmals die von der Sozialhilfebehörde vorgeschlagenen Gesprächstermine wegen geltend gemachter beruflicher Ortsabwesenheit nicht wahrnehmen konnte, fand am 23. Juli 2010 ein Gespräch der Sozialhilfebehörde mit den Beschwerdeführern statt. Der Inhalt dieses Gesprächs wurde von der Sozialhilfebehörde schriftlich festgehalten und den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 30. Juli 2010 eröffnet. Danach machte der Beschwerdeführer geltend, dass es ihm wegen berufsbedingter Reisetätigkeit unmöglich sei, jeden Monat einen Termin auf der Sozialhilfebehörde wahrzunehmen. Seine Arbeitszeiten gab er mit 8 Uhr bis 20 Uhr an. Einen Einsatzplan erhalte er zwar 6 Wochen im Voraus, er habe jedoch Bedenken, ob der Vorgesetzte der Herausgabe des Plans zustimmen würde. Die Sozialhilfebehörde führte im genannten Schreiben aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers ohne Vorlage eines Einsatzplans weder nachvollziehbar noch glaubhaft seien. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 9. August 2010 die Einsatzpläne der letzten und der nächsten sechs Wochen einzureichen. Die Einsatzorte und Termine könnten auch abgeschrieben werden, sodass es keiner Zustimmung des Vorgesetzten bedürfe. Am 7. August 2010 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach der Rechtsgrundlage und den Gründen für den einverlangten Einsatzplan. Mit Schreiben vom 12. August 2010 teilte die Sozialhilfebehörde mit, dass man den Einsatzplan benötige, weil die Arbeitseinsätze als Grund dafür angegeben würden, dass die Besprechungstermine bei der Sozialhilfebehörde nicht wahrgenommen werden könnten. Ausserdem sei der Einsatzplan zur Überprüfung von allfälligen Spesenentschädigungen erforderlich. Man erwarte von den Beschwerdeführern, dass sie Termine einhalten und zweckdienliche Unterlagen beibringen. Widrigenfalls riskierten sie die Herabsetzung der Unterstützung oder deren Einstellung. Der verlangte Einsatzplan sei bis spätestens 17. August 2010 einzureichen. Mit Schreiben vom 16. August 2010 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Mitteilung, auf welche rechtliche Grundlage man sich bei der Einforderung des Einsatzplans stütze und aus welchen Gründen man diesen benötige. Am 16. November 2010 verfügte die Sozialhilfebehörde die Herabsetzung des Grundbedarfs wegen Nichtbefolgen einer Weisung. 4.5 Gestützt darauf ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdeführer entgegen ihren Ausführungen mit Schreiben der Sozialhilfebehörde vom 12. August 2010 auf die Möglichkeit der Herabsetzung der Unterstützung hingewiesen wurden. Was die materielle Zulässigkeit der Herabsetzung anbelangt, so ist gestützt auf die Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer wiederholt Gesprächsterminen bei der Sozialhilfebehörde mit der Begründung fern blieb, dass er aus beruflichen Gründen ortsabwesend sei. Aus demselben Grund gab er an, nicht in der Lage zu sein, die monatlichen Termine wahrzunehmen. Wenn ihn die Sozialhilfebehörde vor diesem Hintergrund zur Einreichung seiner Einsatzpläne bzw. zur Mitteilung seiner Einsatzorte und termine aufforderte, so lässt sich dies nicht beanstanden. Wie bereits ausgeführt sind unterstützte Personen verpflichtet, mit den Behörden und Organen zusammenzuarbeiten und deren Weisungen zu befolgen. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass die einverlangten

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einsatzpläne im Eigentum des Arbeitgebers stünden und nicht ohne Weiteres Dritten bekanntgegeben werden dürften, gehen ihre Ausführungen an der Sache vorbei. Wie bereits ausgeführt, machte die Sozialhilfebehörde in ihrem Schreiben vom 30. Juli 2010 deutlich, dass es ihr im Zusammenhang mit den einverlangten Einsatzplänen um die Mitteilung der Einsatzorte und zeiten des Beschwerdeführers ging, welche somit auch abgeschrieben werden könnten. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass er wichtige Termine im Voraus kenne und diese gegenüber der Sozialhilfebehörde angeben könnte. Im Übrigen sei er bei seiner Zeiteinteilung in der Regel autonom. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Einreichung seines Einsatzplans bzw. der Mitteilung seiner Einsatzorte und -termine seine Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzte. Die Herabsetzung des Grundbedarfs um 20 % erweist sich gestützt darauf als zulässig. Sie ist angesichts der verfügten Dauer von drei Monaten auch verhältnismässig. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- den unterlegenen Beschwerdeführern aufzuerlegen. Nach § 21 Abs. 1 VPO kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Dem Kanton und den Gemeinden wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 21 Abs. 2 VPO). Die ausserordentlichen Kosten sind demnach wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer ist eine Entschädigung von Fr. 2'414.35 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) zulasten der Gerichtskasse auszurichten.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'414.35 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

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