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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.08.2024 760 24 24 / 163 (760 2024 24 / 163)

August 8, 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,266 words·~6 min·7

Summary

Die Versicherte hat weder als selbständig Erwerbende noch als Nichterwerbstätige Anspruch auf Familienzulagen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 8. August 2024 (760 24 24 / 163) ____________________________________________________________________

Familienzulagen

Die Versicherte hat weder als selbständig Erwerbende noch als Nichterwerbstätige Anspruch auf Familienzulagen

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Familienausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Kinderzulagen

A.a Die 1992 geborene A.____ reichte am 23. März 2021 die Anmeldung zum Bezug von Kinderzulagen als Nichterwerbstätige bei der Familienausgleichskasse Basel-Landschaft ein. Per 7. Juli 2021 wurde sie als Nichterwerbstätige der Kasse angeschlossen, da sie als Witwe über kein Erwerbseinkommen verfügte. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 wurde ihr Gesuch um Kinderzulagen abgelehnt, da die einverlangten Unterlagen wie Geburtsurkunde des angegebenen Kindes, Aufenthaltsbewilligungen für sie und ihr Kind sowie die definitive Steuermeldung für das Jahr 2020 nicht nachgereicht wurden.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A.b Am 10. September 2021 ging bei der Familienausgleichskasse eine Meldung aus dem Kanton Aargau ein, wonach A.____ den Geschäftssitz ihrer Einzelfirma per 1. Oktober 2020 in den Kanton Basel-Landschaft verlegt habe. Daraufhin wurde A.____ am 10. September 2021 per 1. Oktober 2020 als Selbständigerwerbende der Familienausgleichskasse angeschlossen. Am 5. Mai 2022 ging die Steuermeldung für das Jahr 2020 ein, die ein Einkommen aus selbständigem Erwerb in der Höhe von Fr. 4'155.-- und ein Renteneinkommen von Fr. 46'297.-- auswies.

A.c Nach Erhalt der Steuermeldung für das Jahr 2021 verfügte die Familienausgleichskasse am 12. September 2023 die persönlichen Beiträge als Selbständigerwerbende auf einer Einkommensgrundlage von Fr. 1'000.--. Am 19. Oktober 2023 wurden die Beiträge als Nichterwerbstätige gemäss Steuermeldung mit einem Renteneinkommen von Fr. 60'901.-- verfügt.

A.d Mit Verfügung vom 27. November 2023 wurde die Zusprache von Kinderzulagen als Nichterwerbstätige abgelehnt. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 4. Januar 2024 abgewiesen.

B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 29. Januar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sinngemäss beantragte sie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr eine Kinderzulage für ihren Sohn zuzusprechen. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin zusammenfassend geltend, dass jedem Kind eine Kinderzulage zustehe, insbesondere wenn die Mutter alleinerziehend und alleinverdienend sei. Sie verweist auf ihre schwierige finanzielle Situation und auch darauf, dass sie seit Mai 2023 keine Einnahmen mehr erzielt habe. Zudem zahle sie Beiträge als Nichterwerbstätige und als Selbständigerwerbende.

C. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2024 schloss die Familienausgleichskasse unter Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) vom 24. März 2006 entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 das Versicherungsgericht jenes Kantons über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Im vorliegenden Fall kommt Art. 19 Abs. 1 FamZG zur Anwendung, da der Anspruch auf Kinderzulagen einer Selbständigerwerbenden bzw. allenfalls einer Nichterwerbstätigen zu beurteilen ist. Nach dieser Bestimmung ist der Wohnsitzkanton für die Beurteilung der Streitsache zuständig. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in X.____. Gemäss § 40 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG) vom 7. Mai 2009 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen der Familienausgleichskassen, gegen welche

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Einsprache ausgeschlossen ist, innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erhoben werden. Das Kantonsgericht ist somit sachlich und örtlich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. Vorliegend ist strittig, ob die Familienausgleichskasse zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung von Familienzulagen abgelehnt hat.

2.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Sie umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG) und betragen mindestens Fr. 200.-- (Kinderzulage) bzw. Fr. 250.-- pro Monat (Ausbildungszulage; Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG).

Gemäss Art. 3 FamZG umfassen die Familienzulagen die Kinder- und die Ausbildungszulagen. Anspruch auf Familienzulagen haben die Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem dem FamZG unterstellten Arbeitgeber beschäftigt sind. Der Anspruch entsteht und erlischt jeweils mit dem Lohnanspruch der Arbeit nehmenden Person (Art. 13 Abs. 1 FamZG). Laut Art. 13 Abs. 3 FamZG werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruchsberechtigt ist dabei, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag einer minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet. Massgebend für die Anspruchsberechtigung einer in unselbständiger Tätigkeit erwerbstätigen Person ist demnach das nach AHV-Kriterien ermittelte Einkommen. Diese Erwerbsschwelle belief sich für das Jahr 2021 – wie die Kasse richtig festhält – auf Fr. 7'110.--, was der Hälfte der jährlichen minimalen vollen Altersrente entspricht. Mit der Kasse ist folglich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 3 FamZG als Selbständigerwerbende nur dann Anspruch auf Familienzulagen hat, wenn sie ein Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 7'110.-- (ab 2022 Fr. 7'350.--) erzielen würde.

Gemäss Steuerveranlagung für das Jahr 2021 hat die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende ein Einkommen von Fr. 1'000.-- erzielt. Demzufolge hat sie als Selbständigerwerbende keinen Anspruch auf Familienzulagen, da sie die Voraussetzungen gemäss Art. 13 Abs. 3 FamZG nicht erfüllt.

2.2 Weil die Beschwerdeführerin die Einkommensschwelle als Selbständigerwerbende gemäss Art. 13 Abs. 3 FamZG von Fr. 7'110.-- nicht erreicht, gilt sie als Nichterwerbstätige. Gemäss Art. 19 Abs. 1bis FamZG gelten nämlich Personen, die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder als Selbständigerwerbende in der AHV obligatorisch versichert ist und das Mindesteinkommen nach Art. 13 Abs. 3 FamZG nicht erreichen, als Nichterwerbstätige.

Der Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige ist gemäss Art. 19 Abs. 2 FamZG an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden. Der anderthalbfache Betrag einer maximalen vollen Altersrente der

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht AHV betrug im Jahr 2021 Fr. 43'020.-- (im Jahr 2022 ebenfalls Fr. 43'020.-- und im Jahr 2023 Fr. 44'100.--). Da das Renteneinkommen der Beschwerdeführerin als Witwe im Jahr 2021 Fr. 60'901.-- betrug, hat sie auch als Nichterwerbstätige keinen Anspruch auf Familienzulagen.

2.3 Auch aus der kantonalen Regelung in § 5 EG FamZG ergibt sich kein Anspruch auf Familienzulagen für die Beschwerdeführerin. Diese Bestimmung sieht kein Abweichen von der in Art. 19 Abs. 2 FamZG festgehaltenen bundesrechtlichen Regelung, wonach das steuerbare Einkommen von Nichterwerbstätigen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente nicht übersteigen darf, vor. Damit steht das Einkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 60'901.-- einem Anspruch auf Familienzulagen im Wege.

3. Gestützt auf diese Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin weder als Selbständigerwerbende noch als Nichterwerbstätige Anspruch auf Familienzulagen hat. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

4. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das FamZG keine Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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