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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.09.2015 760 2015 74 / 231 (760 15 74 / 231)

September 16, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,361 words·~12 min·4

Summary

Rückforderung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 16. September 2015 (760 15 74 / 231) ___________________________________________________________________

Ausbildungszulagen

Der Erlass einer Rückforderung setzt eine rechtskräftige Rückforderungsverfügung voraus; Grundsatz von Treu und Glauben sowie Anspruch auf rechtliches Gehör beinhalten kein Recht auf behördliche Orientierung bei Gesetzesänderungen

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin i.V. Stephanie Wirz

Parteien A.___, Bilchenstrasse 16, 8580 Amriswil, Beschwerdeführerin

gegen

Familienausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung (756.0636.4080.12)

A. Die am 12. Februar 1965 geborene A.___ ist seit mehreren Jahren selbständig erwerbstätig. Von der Familienausgleichskasse Basel-Landschaft (FAK) bezieht sie monatliche Ausbildungszulagen für ihre sich noch in Ausbildung befindliche Tochter. Im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2014 richtete die FAK der Versicherten Ausbildungszulagen in der Höhe von Fr. 4‘750.-- aus. Im Rahmen einer erneuten Anspruchsüberprüfung teilte sie sodann der Versicherten mit Wegfallanzeige vom 3. Februar 2015 mit, dass aufgrund des aus der definitiven Veranlagung der direkten Bundessteuer vom Jahr 2013 zu entnehmenden Nichterreichens des erforderlichen Mindesteinkommens, welches seit der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Gesetzesrevision des Familienzulagengesetzes vorausgesetzt würde, kein Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Versicherte im genannten Zeitraum bestanden

habe. Zugleich forderte die FAK von der Versicherten den Betrag in der Höhe von Fr. 4‘750.- - zurück. B. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 4. Februar 2015 Einsprache bei der FAK und führte aus, dass ihr die mit der genannten Gesetzesänderung einhergehende Voraussetzung eines Mindesteinkommens bis anhin unbekannt gewesen und sie darüber nie von der FAK informiert worden sei. Somit seien die Ausbildungszulagen von ihr in gutem Treu und Glauben bezogen worden. Die Versicherte führte zudem aus, dass die Rückerstattung der Fr. 4‘750.-- eine grosse Härte für sie bedeuten würde und diese ihr deshalb zu erlassen sei.

C. Mit Entscheid vom 10. Februar 2015 wies die FAK die Einsprache der Versicherten ab und hielt an ihrer Rückforderung mit der Begründung fest, dass es der Versicherten hätte klar sein sollen, dass seit dem 1. Januar 2013 ein Mindesteinkommen für den Bezug von Ausbildungszulagen vorausgesetzt würde. D. Gegen diesen Entscheid erhob A.___, vertreten durch ihren Ehemann, B.___, am 13. Februar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, der angefochtene Entscheid der FAK sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Rückforderung unrechtmässig sei. Zur Begründung führte die Versicherte im Wesentlichen aus, dass sie die im genannten Zeitraum ausgerichteten Ausbildungszulagen in gutem Treu und Glauben bezogen habe. Da die Ausgleichskasse die Versicherte nicht genügend über die erfolgte Gesetzesänderung und die damit einhergehende erforderliche Mindesteinkommensgrenze informiert habe, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Zudem machte die Versicherte geltend, dass die Rückforderung zu erlassen sei, da sie eine grosse Härte für sie bedeute. E. Die FAK schloss mit Vernehmlassung vom 30. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1. Am 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006 in Kraft getreten, welches das kantonale Familienzulagengesetz vom 9. Juli 2005 ersetzt. Gemäss Art. 1 FamZG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das FamZG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach Art. 60 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger innert 30 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1 In ihrer Beschwerde vom 13. Februar 2015 stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die fraglichen Leistungen zu Recht bezogen zu haben und beantragte, dass auf die Rückforderung zu verzichten sei. Für den Fall, dass an der Rückforderung festgehalten würde, ersuchte sie die FAK zudem um Erlass der zurückgeforderten Leistungen. 2.2 Als Erstes ist zu klären, was Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 2.3 Grundsätzlich wird der Streitgegenstand durch das Anfechtungsobjekt, d.h. die erlassene Verfügung bzw. den Einspracheentscheid, bestimmt; über diejenigen Punkte, über welche nicht verfügungsweise entschieden wurde, kann die Rechtspflegebehörde und mithin auch die Einspracheinstanz grundsätzlich nicht urteilen (UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, Rz. 188). Anfechtbar ist demnach im strittigen Verwaltungsverfahren einspracheweise nur, was vorab Gegenstand einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids gebildet hat (BGE 125 V 414 E. 1a). Es ergibt sich somit, dass die Verfügung nicht nur Ausgangspunkt, sondern auch Rahmen und Begrenzung des Streitgegenstandes ist. Streitgegenstand ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen im Einspracheverfahren noch streitig ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 46). 2.4 Gegenstand der Verfügung vom 3. Februar 2015 sowie des Einspracheentscheids vom 10. Februar 2015 bildeten lediglich die rückwirkende Aufhebung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Ausbildungszulagen per 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2014 sowie die daraus resultierende Rückforderung seither zu Unrecht ausgerichteter Ausbildungszulagen im der Höhe von Fr. 4‘750.--. Die Beurteilung des Erlasses der genannten Rückforderungssumme wurde hingegen von der FAK in ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2015 ausdrücklich offen gelassen und die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass die Beurteilung des Erlassgesuchs zum heutigen Zeitpunkt noch nicht vorgenommen werden könne. Grund dafür ist, dass bei der Prüfung von solchen Erlassgesuchen auf diejenigen wirtschaftlichen Verhältnisse der beitragspflichtigen Person abzustellen ist, die im Zeitpunkt gegeben sind, indem sie die Beiträge bzw. die Rückerstattung bezahlen sollte. Dies ist regelmässig jener Zeitpunkt, in dem der Entscheid der FAK, der kantonale Entscheid oder das Urteil des Bundesgerichts betreffend Beitragsverfügungen rechtskräftig wurde (vgl. dazu auch SVR 2000 AHV Nr. 9 E. 4a). Gegenstand eines Rückforderungserlasses kann somit nur eine rechtskräftige Rückforderungsverfügung bilden. Dies ist hier jedoch erst der Fall, wenn das vorliegende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Da die FAK noch nicht über das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin entschieden hat, kann auf dieses im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden.

3.1 In einem nächsten Schritt gilt es die Verletzung gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz von Treu und Glauben zu prüfen. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 13. Februar 2015 geltend, dass sie über die am 1. Januar 2013 ergangene Gesetzesänderung, welche Art. 13 des FamZG betrifft, von der FAK nicht informiert und daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen worden sei. 3.3 Seit der Revision des FamZG vom 18. März 2011 sind seit dem 1. Januar 2013 nun auch Selbständigerwerbende dem FamZG unterstellt und haben gemäss Art. 3 und 5 FamZG Anspruch auf Ausbildungszulagen. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 sowie Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Wichtige Teilgehalte des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs sind unter anderem das Recht auf Vertretung und Verbeiständung, Äusserung und Anhörung; das Recht auf Akteneinsicht; das Recht, Beweisanträge zu stellen, an der Beweiserhebung teilzunehmen und sich zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äussern; das Recht auf Prüfung der Parteivorbringen und Begründung des Entscheids durch die Behörde sowie das Recht auf vorgängige Orientierung durch die Behörden. Das im Sozialversicherungsrecht nicht ausdrücklich erwähnte Recht auf Orientierung als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör, bezieht sich zur Hauptsache auf jene Informationspflichten der Behörden, die den Beteiligten die Wahrnehmung ihrer Äusserungs- und Mitwirkungsrechte erst ermöglichen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 14 zu Art. 42). Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Bürgerin oder den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2014, 8C_528/2013, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 II 627 E. 6.1). 3.4 Der Beschwerdeführerin ist entgegen zu halten, dass sich, wie bereits ausgeführt, das erwähnte Recht auf Orientierung durch Behörden gemäss Art. 42 ATSG als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Hauptsache auf jene Informationspflichten der Behörden bezieht, die den Beteiligten die Wahrnehmung ihrer Äusserungs- und Mitwirkungsrechte im laufenden Verwaltungsverfahren erst ermöglichen (vgl. E. 3.2). Den Beteiligten kommen bei Gesetzesänderungen jedoch grundsätzlich keine Äusserungs- und Mitwirkungsrechte zu und den Behörden obliegt auch keine Pflicht, über erfolgte Gesetzesänderungen zu informieren, denn diese muss der Bürger grundsätzlich selbst in Kenntnis bringen. Von sich aus – spontan, ohne vom Versicherten angefragt worden zu sein – brauchen die Sozialversicherungsorgane somit keine Auskünfte über Gesetzesänderungen zu erteilen und auch das FamZG enthält keine Informationspflicht betreffend erfolgten Gesetzesänderungen. Dies bekräftigt auch der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 111 V 405 E. 3; 124 V 220 E. 2b). Um aus dem in Art. 9 BV verankerten Vertrauensschutz Rechte ableiten zu können, ist in erster Linie erforderlich, dass die Verwaltung tatsächlich eine falsche Auskunft erteilt hat. Der entsprechende Schutz entfällt in der Regel bei Änderungen von Erlassen, da gemäss dem demokratischen Prinzip die Rechtsordnung grundsätzlich jederzeit geändert werden kann. Der Vertrauensgrundsatz vermag einer Rechtsänderung nur entgegenzustehen, wenn diese gegen das Rückwirkungsverbot verstösst oder in wohlerworbene Rechte eingreift. Vorliegend hat die FAK weder eine falsche Auskunft erteilt noch sind Umstände ersichtlich, dass der Vertrauensschutz einer Rechtsänderung entgegensteht. Die Beschwerdeführerin kann sich somit weder auf den Vertrauensschutz noch auf eine Verletzung des Anspruchs auf vorgängige Orientierung durch die Behörden berufen. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 4.1 In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Rückforderungsverfügung rechtmässig ist. 4.2 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) vom 31. Oktober 2007 statuiert, dass ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für jene Kinder besteht, die eine Ausbildung im Sinne des Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) absolvieren. 4.3 Gemäss Art. 13 Abs. 2bis FamZG gelten in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als Selbständigerwerbende erfasst sind als Selbständigerwerbende. Der Anspruch auf Familienzulagen für Selbständigerwerbende ist gemäss Art. 13 Abs. 3 FamZG an die Voraussetzung geknüpft, dass das jährliche Erwerbseinkommen mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht und AHV-Beiträge entrichtet werden. In den Jahren 2013 und 2014 lag das Mindesteinkommen für den Bezug von Familienzulagen bei Fr. 7‘020.-- im Jahr, respektive Fr. 585.-- im Monat (vgl. Verordnung 13 über Anpassungen an die Lohnund Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 21. September 2012, SR 831.108). Gemäss Art. 23 Abs. 1 und Abs. 4 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind dabei gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV für die Ausgleichskassen verbindlich (BGE 139 V 537). Massgebend ist die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung. Der Antragssteller hat der FAK schriftlich zu bestätigen und allenfalls nachzuweisen, dass sich sein steuerbares Einkommen seither nicht massgeblich verändert hat und dass dieses auch im Bezugsjahr die Einkommensgrenze von Art. 13 Abs. 3 FamZG erreicht. Betrifft die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung ein früheres als das vorletzte Jahr vor dem Bezugsjahr oder haben die Einkommensverhältnisse seit der letzten Veranlagung grundlegend geändert, so ist das massgebende Einkommen durch die FAK zu bemessen. Die antragsstellende Person hat dabei die notwendigen Unterlagen beizubringen. 4.4 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Eine Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1, 126 V 23 f. E. 4b). Diese Voraussetzungen sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben, wobei es sich im Wesentlichen um eine Kodifizierung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein Zurückkommen auf eine rechtsbeständig gewordene Verfügung handelt. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. 4.5 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2013 Fr. 62.-- betrug und damit den gemäss Art. 13 Abs. 3 FamZG massgebenden Schwellenwert klar nicht erreicht hat (vgl. Steuermeldung AHV vom 10.12.2014). Für die Beurteilung der Einkommenverhältnisse im Jahr 2014 hat die Beschwerdeführerin bis anhin keine Unterlagen eingereicht, die eine massgebliche Veränderung ihrer aktuellen Einkommensverhältnisse bezeugt. Grundsätzlich hat der Bezüger jede Änderung in den für die Anspruchsberechtigung massgebenden Verhältnissen der FAK zu melden. Diese kann jedoch auch im Laufe des Bezugsjahres überprüfen, ob die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug weiterhin gegeben sind (vgl. FamZWL, Rz. 611 und 613). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das erforderliche Mindesteinkommen im Jahr 2013 wie auch im Jahr 2014 nicht erreicht hat, was von ihr auch nicht bestritten wurde. Die Rückforderungsverfügung vom 3. Februar 2015 erging somit rechtmässig. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rückforderungsverfügung der FAK vom 3. Februar 2015 rechtmässig ergangen ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen. 5. Es verbleibt, über die Kosten zu befinden. Gemäss dem nach Art. 1 FamZG auf Verfahren betreffend Familienzulagen anwendbaren Art. 61 lit. a ATSG hat der Prozess vor

dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Für das vorliegende Verfahren sind deshalb keine Kosten zu erheben.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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