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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.09.2020 760 20 148 / 226 (760 2020 148 / 226)

September 22, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,341 words·~12 min·1

Summary

Familienzulagen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 22. September 2020 (760 20 148 / 226) ____________________________________________________________________

Familienzulagen

Kein Anspruch auf Familienzulagen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, da im relevanten Zeitraum weder ein Lohnanspruch noch ein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bestehen.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Daniela Buser

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Familienausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Familienzulagen

A.a Die 1983 geborene A.____ ist seit dem 1. August 2009 als Gymnasiallehrerin tätig. Am 6. Januar 2020 meldete sie sich bei der Familienausgleichskasse Basel-Landschaft (Familienausgleichskasse) zum Bezug von Familienzulagen ab dem 1. Dezember 2019 für ihre beiden Kinder B.____ (geboren am 18. Januar 2018) und C.____ (geboren am 31. Dezember 2019) an. Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 lehnte die Familienausgleichskasse den Anspruch von A.____ auf Familienzulagen mit der Begründung ab, dass Anspruchskonkurrenz vorliege und der

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erstanspruch dem Kindsvater zustehe, da dieser im Wohnsitzkanton der Kinder arbeite. Demnach seien die Zulagen über das Arbeitsverhältnis des Vaters geltend zu machen. A.b Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 wandte die Versicherte ein, dass der Kindsvater nicht im Wohnsitzkanton der Kinder arbeite und darüber hinaus das höhere Einkommen erziele. Daraufhin erliess die Familienausgleichskasse am 29. Januar 2020 eine korrigierte Verfügung, in welcher sie den Anspruch von A.____ auf Familienzulagen erneut ablehnte. Begründend führte sie an, der Anspruch auf Zulagen stehe derjenigen Person zu, die das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit erziele, weshalb ein Anspruch auf Familienzulagen über das Arbeitsverhältnis des Kindsvaters geltend zu machen sei. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 20. Februar 2020 Einsprache und brachte vor, dass seit der Geburt der Tochter weder der Kindsvater noch sie selbst ein Einkommen erzielen würden, da sich beide seit dem 1. August 2019 im unbezahlten Urlaub befänden. Daher sei der Anspruch auf Familienzulagen ausschliesslich an den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung gekoppelt. Mit Entscheid vom 27. Februar 2020 hielt die Ausgleichskasse an der Ablehnung des Anspruchs auf Familienzulagen fest, da die Versicherte keinen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung habe und gleichzeitig kein Lohn bezogen werde. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 26. März 2020 Beschwerde am Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte sinngemäss, es sei die Familienausgleichskasse in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Ausrichtung von Familienzulagen zu verpflichten und es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem ebenfalls hängigen Verfahren 750 20 157 zu vereinigen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass der Anspruch auf Familienzulagen an ihren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung gekoppelt sei. C. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2020 schloss die Familienausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Ihren Antrag begründete sie im Wesentlichen damit, dass infolge Ablehnung des Anspruchs der Versicherten auf Mutterschaftsentschädigung auch kein Anspruch auf Familienzulagen bestehe.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Familienzulagen Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist in Abweichung von Art. 58 Absätze 1 und 2 ATSG das Versicherungsgericht des Kantons, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist (Art. 22 FamZG). Vorliegend ist die Familienzulagenordnung des Kantons Basel-Landschaft anwendbar. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 26. März 2020 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet der Präsident der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Dieser Streitwert ist im vorliegenden Fall unterschritten, weshalb die Angelegenheit präsidial entschieden wird. 2. Die Voraussetzungen für eine Vereinigung der Verfahren (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Mai 2015, 8C_884/2014, E. 1.2 mit Hinweisen) sind vorliegend nicht erfüllt, betreffen die Rechtsmittel doch nicht denselben vorinstanzlichen Entscheid, und es stellen sich in beiden Prozessen unterschiedliche Rechtsfragen (Anspruch auf Familienzulagen [760 20 148] und Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung [750 20 157]), weshalb dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben werden kann. In Anbetracht des zugrunde liegenden Sachverhalts rechtfertigt es sich jedoch, die Verfahren zu koordinieren und die beiden Beschwerden zusammen zu behandeln. 3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Familienausgleichskasse den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienzulagen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ab dem 1. Dezember 2019 zu Recht abgelehnt hat. 3.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Sie umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG) und betragen mindestens Fr. 200.-- (Kinderzulage) bzw. Fr. 250.-- pro Monat (Ausbildungszulage; Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG). Die Kinderzulage wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet. Die Ausrichtung der Ausbildungszulage beginnt ab Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, und endet mit Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). 3.2 Anspruch auf Familienzulagen haben jene als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der Alters- und Hinterlassenenvorsorge (AHV) versicherte Personen, die von einem dem FamZG unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden. Der Anspruch entsteht und erlischt jeweils mit dem Lohnanspruch der Arbeit nehmenden Person (Art. 13 Abs. 1 FamZG). Gemäss Art. 13 Abs. 3 FamZG werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruchsberechtigt ist dabei, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag einer minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet. Massgebend für die Anspruchsberechtigung einer in unselbstständiger Tätigkeit erwerbstätigen Person ist demnach das nach AHV-Kriterien ermittelte Einkommen. Die hierbei zu erreichende Erwerbsschwelle beträgt jährlich Fr. 7'110.-- (Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZWL], Stand ab dem 1. Januar 2020, Rz. 507).

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3.3 Den Anspruch auf Familienzulagen nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs regelt der Bundesrat in Art. 10 der Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) vom 31. Oktober 2007. Nach Art. 10 Abs. 1bis FamZV werden Familienzulagen nach Antritt eines unbezahlten Urlaubs durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin noch während des laufenden Monats und den drei darauf folgenden Monaten ausgerichtet. Nach einem solchen Unterbruch besteht der Anspruch auf Familienzulagen ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Arbeit wiederaufgenommen wird (Art. 10 Abs. 1ter FamZV). Anspruch auf Familienzulagen besteht darüber hinaus während eines Mutterschaftsurlaubs von höchstens 16 Wochen (Art. 10 Abs. 2 lit. a FamZV). Dieser Anspruch entsteht unabhängig davon, ob eine Mutterschaftsentschädigung gemäss dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) vom 25. September 1952 oder ein Lohn bezogen wird (FamZWL Rz. 519; KIESER UELI/REICHMUTH MARCO, Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZG], Praxiskommentar, 2010, zu Art. 13, Rz. 83 ff.). 3.4 Art. 7 FamZG legt unter dem Titel «Anspruchskonkurrenz» die Reihenfolge der Ansprüche fest, falls mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht haben. Besitzen mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf eine Familienzulage, so steht der Anspruch der erwerbstätigen Person zu (Art. 7 Abs. 1 lit. a FamZG). Sind beide Elternteile erwerbstätig und erreichen mithin beide den oben erwähnten Schwellenwert, wie er für einen Anspruch auf Familienzulagen überhaupt zunächst vorausgesetzt wird (vgl. Erwägung 3.2 hiervor), steht der Anspruch zunächst jener Person zu, welche die elterliche Sorge über das Kind hat oder bis zu seiner Mündigkeit hatte (Art. 7 Abs. 1 lit. b FamZG) und anschliessend derjenigen Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit gelebt hat (Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG). Lässt sich weiterhin keine erstanspruchsberechtigte Person bestimmten, ist der Anspruch durch die Person geltend zu machen, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist (Art. 7 Abs. 1 lit. d FamZG) oder letztlich durch diejenige Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 7 Abs. 1 lit. e FamZG; FamZWL Rz. 405 ff.). 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben (BGE 125 V 193. E. 2, 122 V 157 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen dann vorzunehmen sind, wenn und soweit hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. März 2001, C 102/00, E. 1b; BGE 117 V 282 E. 4a; AHI-Praxis 1994 S. 212 E. 4a; SVR-Rechtsprechung 1999, IV Nr. 10 S. 28 E. 2c). 4.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (RENÉ RHINOW / HEINRICH KOLLER / CHRISTINA KISS / DANIELA THURNHERR / DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (CRISTINA SCHIAVI, in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2020, Art. 43 N 11; BGE 144 V 427 E. 3.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). 5.1 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Familienzulagen für ihre beiden Kinder B.____ (geboren am 18. Januar 2018) und C.____ (geboren am 31. Dezember 2019) bei der Familienausgleichskasse als Arbeitnehmerin geltend gemacht. Die Familienausgleichskasse ging gestützt auf die Anmeldung vom 6. Januar 2020 davon aus, dass die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann erwerbstätig sind, die elterliche Sorge gemeinsam inne haben, und dass die Familie im selben Haushalt lebt. Demnach erkannte sie zu Recht, dass der Erstanspruch derjenigen Person zusteht, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist (vgl. Erwägung 3.4 hiervor). Gestützt auf die am 6. Januar 2020 eingereichte Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen (act. 1) ging die Familienausgleichskasse davon aus, dass sich der Arbeitsort des Kindsvaters im Kanton Basel-Stadt befindet. Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 lehnte die Familienausgleichskasse daraufhin den Anspruch der Versicherten auf Familienzulagen ab und wies diese darauf hin, dass die Zulagen über das Arbeitsverhältnis des Ehemannes geltend zu machen seien, zumal dieser im Wohnsitzkanton der Kinder einer Arbeit nachgehe und damit Anspruchsberechtigter sei. 5.2 Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 wies die Beschwerdeführerin die Familienausgleichskasse darauf hin, dass ihr Ehemann im Kanton Basel-Landschaft arbeite und darüber hinaus das höhere Einkommen erziele. Infolgedessen erging am 29. Januar 2020 eine korrigierte Verfügung, in welcher die Familienausgleichskasse den Anspruch der Versicherten auf Familienzulagen wiederum ablehnte. Begründend führte sie an, der Erstanspruch stehe dem Kindsvater zu, da dieser das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus einer unselbständigen Tätigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. e FamZG erziele (vgl. Erwägung 3.4 hiervor). In der gegen diese Verfügung erhobenen Einsprache vom 20. Februar 2020 brachte die Versicherte nunmehr vor, dass sie und ihr Ehemann sich seit dem 1. August 2019 im unbezahlten Urlaub befänden. Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2020 hielt die Familienausgleichskasse zu Recht an der Ablehnung des Anspruchs auf Familienzulagen fest. Schliesslich ist der Anspruch auf Familienzulagen – wie vorstehend in Erwägung 3.2 ausgeführt – an den Lohnanspruch gekoppelt. Nach Antritt eines unbezahlten Urlaubs werden die Familienzulagen noch während des laufenden Monats und den drei darauf folgenden Monaten ausgerichtet (Art. 10 Abs. 1bis FamZV; vgl. Erwägung 3.3 hiervor). Da die Beschwerdeführerin wie auch ihr Ehemann am 1. August 2019 einen unbezahlten Urlaub antraten, hat die Familienausgleichskasse die Zulagen für den Sohn B.____ noch während drei Monaten (August 2019 bis Oktober 2019) ausbezahlt und ihre Leistungen schliesslich

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht korrekterweise per 31. Oktober 2019 eingestellt (vgl. Vernehmlassung vom 2. Juni 2020). In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass ein Anspruch auf Familienzulagen nach einem Unterbruch etwa in Form eines unbezahlten Urlaubs erst wieder ab demjenigen Monat besteht, in dem die Arbeit wiederaufgenommen wird (vgl. Erwägung 3.3 hiervor). Da beide Elternteile bis zum 31. Juli 2020 einen unbezahlten Urlaub beziehen, fehlt es an einem Lohnanspruch im Sinne von Art. 13 Abs. 1 FamZG, welcher einen Anspruch auf Familienzulagen ab dem 1. Dezember 2019 begründen könnte. 5.3 Eine Arbeitnehmerin hat darüber hinaus während eines Mutterschaftsurlaubs von höchstens 16 Wochen Anspruch auf Familienzulagen (Art. 10 Abs. 2 lit. a FamZV). Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob eine Mutterschaftsentschädigung (Art. 16b ff. EOG) oder ein Lohn bezogen wird (vgl. Erwägung 3.3 hiervor). Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin der letzte AHV-pflichtige Lohn bereits im Juli 2019 ausbezahlt. Seit dem 1. August 2019 befindet sie sich im unbezahlten Urlaub. Darüber hinaus hat die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) den Anspruch der Versicherten auf Mutterschaftsentschädigung mit Einspracheentscheid vom 19. März 2020 abgelehnt. Dieser Entscheid wurde mit dem Urteil des Kantonsgerichts vom heutigen Tag (750 20 157) bestätigt. Demzufolge hat die Versicherte während des Mutterschaftsurlaubs keinen Anspruch auf Familienzulagen, zumal im relevanten Zeitraum ab dem 31. Dezember 2019 weder ein Lohn noch eine Mutterschaftsentschädigung bezogen wurden. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2019 keinen Anspruch auf Familienzulagen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen hat, da weder ein Lohnanspruch noch ein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bestehen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Im Sinne eines Hinweises ist anzufügen, dass Personen, welche ihre Erwerbstätigkeit im Laufe des Jahres aufgeben, in Bezug auf die Familienzulagen für den Rest des Jahres als Nichterwerbstätige gelten (FamZWL Rz. 602). Ihr Anspruch richtet sich nach Art. 19 FamZG. Sofern die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Nichterwerbstätige prüfen lassen möchte, hat sie eine Anmeldung bei der Familienausgleichskasse des Wohnsitzkantons einzureichen (Fam- ZWL Rz. 606.2). 8. Abschliessend bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG hat das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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