Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 4. Mai 2020 (760 19 391 / 90) ____________________________________________________________________
Familienzulagen
Anspruch auf Ausbildungszulagen. Anerkennung einer beruflichen Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung als Ausbildung im Sinne von Art. 45bis AHVV.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Daniela Buser
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Familienausgleichskasse scienceindustries, Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin
Betreff Ausbildungszulagen
A.a A.____ ist bei der B.____ GmbH in X.____ arbeitstätig, welche der Familienausgleichskasse scienceindustries (Ausgleichskasse) angeschlossen ist. Die Ausgleichskasse richtete A.____ für die 2002 geborene Tochter C.____ bis zum 30. Juni 2019 Ausbildungszulagen aus.
A.b Die zuständige Ausgleichskasse forderte A.____ im Mai 2019 im Rahmen der Verfallvoranzeige auf, eine Bestätigung der Ausbildungsinstitution einzureichen, sofern sich die Tochter noch in Ausbildung befinde. Andernfalls würde der Anspruch auf Ausbildungszulagen per 30. Juni 2019 enden. Daraufhin reichte A.____ eine Ausbildungsbestätigung ein, wonach seine Tochter
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht C.____ im Rahmen einer beruflichen Massnahme der Invalidenversicherung (IV) vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2020 den Jugendförderkurs im Y.____ besuche. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 lehnte die Ausgleichskasse den Anspruch auf Ausbildungszulagen während des Jugendförderkurses ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass der Schulunterricht lediglich vier Stunden pro Woche umfasse, weshalb die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nicht erfüllt seien. Daran hielt die Ausgleichskasse auch nach durchgeführtem Einspracheverfahren mit Entscheid vom 19. November 2019 fest.
B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 3. Dezember 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss die Ausrichtung der Ausbildungszulagen während der Dauer des von der Tochter C.____ besuchten Jugendförderkurses. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass rund vier Lektionen den klassischen Schulunterricht umfassen würden. Hinzu kämen jedoch weitere anrechenbare Lektionen, womit die Voraussetzungen für einen Zulagenbezug erfüllt seien.
C. Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2019 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Sie begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass die erforderliche Anzahl Schullektionen im Jugendförderkurs nicht erreicht werde, damit dieser als Ausbildung anerkannt werden könne. Zudem handle es sich beim Kurs um eine Berufsorientierung ohne spezifische Vermittlung von notwendigem Wissen oder Können für eine spätere Erwerbstätigkeit.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1.1 Nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) vom 24. März 2006 entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 das Versicherungsgericht jenes Kantons über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf Art. 12 Abs. 2 FamZG die Familienzulagenordnung des Kantons Basel-Landschaft anwendbar, da die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft hat. Entsprechend kann gemäss § 40 Abs. 1 EG FamZG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen der Familienausgleichskassen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Beschwerde erhoben werden. Auf die vorliegend beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 3. Dezember 2019 ist einzutreten.
1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet gemäss dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers dessen Anspruch auf monatliche Ausbildungszulagen von Fr. 250.-für seine Tochter C.____ für die Monate August 2019 bis Juli 2020 (12 Monate à je 250.--). Damit ist die präsidiale Zuständigkeit begründet. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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2. Strittig ist vorliegend, ob der von der Tochter des Beschwerdeführers zu absolvierende Jugendförderkurs vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 als Ausbildung anzuerkennen ist und demzufolge auch nach dem 30. Juni 2019 Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht.
3.1 Nach Art. 3 FamZG umfassen die Familienzulagen die Kinder- und die Ausbildungszulagen. Die Ausbildungszulage wird ab Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG). Die Ausbildungszulage beträgt mindestens Fr. 250.-- pro Monat (Art. 5 Abs. 2 FamZG).
3.2 Aus den Materialien zum FamZG ergeben sich keine Hinweise darauf, wie der Begriff der Ausbildung zu verstehen ist (BGE 138 V 286 E. 4.1). Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) vom 31. Oktober 2007 statuiert, dass ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für jene Kinder besteht, die eine Ausbildung im Sinne des Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 absolvieren.
3.3 Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 getan hat. In Ausbildung ist ein Kind nach Art. 49bis Abs. 1 AHVV, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Art. 49bis Abs. 2 AHVV). Dagegen gilt ein Kind gemäss Art. 49bis Abs. 3 AHVV nicht als in Ausbildung, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV.
3.4 Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; Stand 1. Januar 2019), hält fest, dass die Ausbildung mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein muss (RWL Rz. 3358). Das angestrebte Bildungsziel muss dabei entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglichen, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Des Weiteren muss die Ausbildung auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist (RWL Rz. 3358). Als Ausbildung gelten grundsätzlich auch von der IV gewährte Eingliedehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungsmassnahmen beruflicher Art, sofern sie, wie beispielsweise die erstmalige berufliche Ausbildung, systematisch das für eine spätere Erwerbstätigkeit nötige Wissen und Können vermitteln (RWL Rz. 3365).
3.5 Nach Art. 49ter Abs. 1 AHVV ist die Ausbildung mit einem Berufs- oder Schulabschluss beendet. Nach Absatz 2 derselben Bestimmung gilt die Ausbildung ausserdem als beendet, wenn diese abgebrochen oder unterbrochen wird. Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten allerdings gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: Übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten (lit. a.); Militär- und Zivildienst von längstens fünf Monaten (lit. b); gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens zwölf Monaten (lit. c).
4. Verwaltungsweisungen, zu welchen auch die RWL zählt, richten sich primär an die Durchführungsstellen und sind für das Kantonsgericht somit nicht verbindlich. Deren Regeln werden vom Kantonsgericht dennoch berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht daher nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.1 Die Abklärung des Sachverhaltes ist gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen vorzunehmen. Danach haben Versi-cherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Par-teibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen (vgl. THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, § 70 Rz 2 f.). Durch die Mitwirkungspflichten der Parteien wird der Untersuchungsgrundsatz in gewisser Weise ergänzt und gleichzeitig eingeschränkt (vgl. BGE 121 V 210 E. 6c). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (vgl. LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., § 70 Rz 56 f.).
5.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 115 V 142 E. 8b).
6.1 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, der von seiner Tochter zu absolvierende Jugendförderkurs sei als Ausbildung anzuerkennen, da dieser zusätzlich zu den http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht vier Lektionen klassischem Schulunterricht noch weitere anrechenbare Lektionen umfasse. Damit seien die Voraussetzungen für den Zulagenbezug erfüllt.
6.2 Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV lediglich dann als Ausbildung anerkannt werden könnten, wenn sie systematisch das für eine spätere Erwerbstätigkeit nötige Wissen und Können vermitteln würden. Der Jugendförderkurs vermittle dies jedoch nicht, denn es handle sich lediglich um eine Berufsorientierung. Auch würden im Kurs mit vier Lektionen nicht ausreichend schulische Inhalte gelehrt, weshalb für dessen Dauer kein Anspruch auf Ausbildungszulagen bestehe.
6.3 Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt (oben, Erwägung 3.4), befindet sich ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines anerkannten Bildungsgangs systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe bildet. Dabei gelten auch von der IV gewährte berufliche Eingliederungsmassnahmen als Ausbildung im erwähnten Sinne, sofern sie systematisch das für eine spätere Erwerbstätigkeit notwendige Wissen und Können vermitteln. Vorliegend absolviert die Tochter des Beschwerdeführers den Jugendförderkurs im Y.____ im Rahmen einer durch die IV begleiteten beruflichen Massnahme. Der Jugendförderkurs bietet jungen Menschen mit einer Beeinträchtigung, denen ein direkter Einstieg in die Berufsausbildung noch nicht möglich ist, ein begleitetes Trainingsprogramm. Während des Kurses finden Betriebsbesichtigungen in verschiedenen Berufsfeldern und Berufsberatungen statt, gestützt worauf die Teilnehmenden Schnupperbetriebe auswählen und eine Berufswahl treffen bzw. ihre Berufswahl überprüfen. Danach werden sie gezielt auf den künftigen Ausbildungsplatz vorbereitet und geschult. Dabei erlernen sie etwa im Rahmen der Berufskunde die Erstellung von Bewerbungsunterlagen sowie das optimale Verhalten in einer Bewerbungssituation. In den Trainings erarbeiten sich die Teilnehmenden darüber hinaus Schlüsselqualifikationen wie Selbständigkeit, Eigenverantwortung, Zuverlässigkeit, Ausdauer, Beständigkeit und Kommunikationsfähigkeit im Hinblick auf den Beginn einer Ausbildung im Anschluss an den Besuch des Jugendförderkurses. Der Kurs umfasst insgesamt 39 Stunden pro Woche. Während vier Stunden findet klassischer Schulunterricht in Mathematik und Deutsch statt. Zusätzlich besuchen die Teilnehmenden wöchentlich Sportunterricht (zwei Stunden), Stützunterricht (eine Stunde) sowie Berufskunde, Persönlichkeitsentwicklung und allgemeinbildender Unterricht (vier Stunden). Das schulische Setting umfasst damit elf Stunden pro Woche. Die übrigen Stunden umfassen entsprechend dem Stundenplan das Arbeitstraining. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Anzahl der Lektionen mit klassischem schulischem Inhalt alleine nicht massgebend ist, um dem Kurs die Qualifikation als Ausbildung abzusprechen. Vielmehr hat der Kurs als Gesamtes den eingangs erwähnten Voraussetzungen zu genügen. Wie vorstehende Ausführungen zeigen, bereiten sich die Jugendlichen im Rahmen des Förderkurses intensiv auf eine künftige Erwerbstätigkeit vor. Entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin vermag es dabei zwar zutreffen, dass auch die Berufsorientierung Inhalt des Kurses bildet. Diese Tatsache allein vermag jedoch den Ausbildungscharakter nicht zu schmälern. Schliesslich erhalten die Teilnehmenden in diesem Zusammenhang Hilfestellung bei der richtigen Berufswahl und den Bewerbungsverfahren. Auch werden ihnen im Arbeitstraining Schlüsselqualifikationen vermittelt, welche im Rahmen einer Erwerbstätigkeit von zentraler Bedeutung sind. Insofern erlangen sie http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht wichtige Kenntnisse und Fertigkeiten, um sich auf dem Stellenmarkt zu präsentieren und letztlich auch erfolgreich ins Erwerbsleben einzusteigen. Im schulischen Bereich können durch den Kursbesuch Wissenslücken geschlossen, die kognitiven Fähigkeiten verbessert und damit der Übertritt in die Erwerbstätigkeit wesentlich erleichtert werden. In Anbetracht des Kursinhaltes sowie dessen planmässiger Durchführung ist somit festzuhalten, dass der Jugendförderkurs das für eine spätere Erwerbstätigkeit nötige Wissen und Können systematisch vermittelt und folglich als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV anzuerkennen ist.
6.4 Weiter gilt ein Kind nur dann als in Ausbildung, wenn dessen Bruttoerwerbseinkommen nicht über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt (oben, Erwägung 3.3). Vorliegend erhält die Tochter des Beschwerdeführers kein Entgelt, womit sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen.
6.5 Da die obligatorische Schulzeit am 30. Juni 2019 endete und der Jugendförderkurs erst am 1. August 2019 begann, liegt eine einmonatige Unterbrechung der Ausbildung vor. Fraglich ist nun, ob deren Dauer den Anspruch auf Ausbildungszulagen beeinflusst. Eine Ausbildung gilt grundsätzlich als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird. Es liegt jedoch keine Unterbrechung in diesem Sinne vor, sofern die Ausbildung unmittelbar nach der üblichen unterrichtsfreien Zeit und Ferien von längstens vier Monaten fortgesetzt wird (oben, Erwägung 3.5). Mit der einmonatigen Unterbrechung im Juli 2019 wird die maximal zulässige Dauer der Unterbrechung vorliegend nicht überschritten. Anschliessend wurde die Ausbildung mit dem Jugendförderkurs fortgesetzt. Somit handelt es sich um keine Unterbrechung, welche die vorübergehende Beendigung des Anspruchs zur Folge hätte. Der Beschwerdeführer hat daher auch während der Unterbrechung Anspruch auf Ausrichtung der Ausbildungszulage.
7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Jugendförderkurs als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV anzuerkennen ist. Demzufolge besteht während dessen Dauer Anspruch auf Ausbildungszulagen. Die Unterbrechung der Ausbildung zwischen der abgeschlossenen Schulbildung und dem erwähnten Kurs entspricht dem rechtlichen Rahmen, weshalb der Anspruch auf Ausbildungszulagen in diesem Zeitraum ebenfalls bestehen bleibt. Der Beschwerdeführer hat somit über den 30. Juni 2019 hinaus Anspruch auf Ausrichtung von Ausbildungszulagen. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
8. Abschliessend bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss dem nach Art. 1 FamZG auf Verfahren betreffend Familienzulagen anwendbaren Art. 61 lit. a ATSG hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Für das vorliegende Verfahren sind demnach keine Kosten zu erheben.
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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. November 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Ausbildungszulagen über den 30. Juni 2019 hinaus zu entrichten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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