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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.02.2019 760 18 391/52

February 27, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,724 words·~14 min·8

Summary

Ausbildungszulagen für Tochter

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 27. Februar 2019 (760 18 391 / 52) ____________________________________________________________________

Familienzulagen

In einer Zeitspanne von 5,5 Monaten lag bei der Tochter des Beschwerdeführers keine Ausbildung im Sinne des Gesetzes vor. Damit ist die zulässige Höchstdauer nach lit. a von Art. 49 ter Abs. 3 AHVV überschritten. Die Familienausgleichskasse hat daher zu Recht den Anspruch auf Ausbildungszulagen im betreffenden Zeitraum abgelehnt.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Olivia Reber

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Familienausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ausbildungszulagen für Tochter

A. Am 27. November 2017 erliess die Familienausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) einen Zulagenentscheid, indem sie A.____ für seine Tochter B.____ vom 1. Juli 2017 bis 31. März 2018 Ausbildungszulagen zusprach. A.____ hatte eine Ausbildungsbestätigung des Sprachaufenthaltes „General English Course and Cambridge FCE“ in X.____ gültig vom

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. November 2017 bis 13. März 2018 der Tochter B.____ eingereicht. Die Familienzulagen wurden dementsprechend bis 31. März 2018 erfasst. Am 5. September 2018 erhielt die Kasse die Ausbildungsbestätigung der Fachhochschule, in C.____. Diese bestätigte, dass B.____ vom 17. September 2018 bis 17. Februar 2019 im Studiengang „Visuelle Kommunikation“ immatrikuliert sei. Die Kasse erfasste die Familienzulagen ab dem 1. September 2018 bis 28. Februar 2019. Mit Verfügung vom 21. September 2018 lehnte die Kasse die Familienzulagen für die Zeit von 1. April 2018 bis 31. August 2018 ab, weil die Lücke zwischen dem Sprachaufenthalt und dem Studium an der Fachhochschule mit über fünf Monaten zu gross sei. Eine von A.____ dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 6. November 2018 abgewiesen. B. Gegen den Einspracheentscheid erhob A.____ am 3. Dezember 2018 Beschwerde am Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte, es sei der Einspracheentscheid bzw. die Verfügung der SVA BL aufzuheben, die Familien-/Ausbildungszulagen seien auch für die Monate April 2018 bis und mit August 2018 zu gewähren und zuzüglich einem allfällig geltenden Vergütungszins geschuldet. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass der Aufwand des Bewerbungsverfahrens für das Studium und die weiteren Vorbereitungen zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen würden. C. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Januar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006 entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 das Versicherungsgericht jenes Kantons über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf Art. 12 Abs. 2 FamZG die Familienzulagenordnung des Kantons Basel-Landschaft anwendbar, da die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft hat. Entsprechend kann gemäss § 40 Abs. 1 EG FamZG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen der Familienausgleichskassen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Beschwerde erhoben werden. Auf die vorliegend beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 3. Dezember 2018 ist einzutreten. 1.2 Gemäss der bei Übermittlung des vorliegenden Falles geltenden Fassung des § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet gemäss dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers dessen Anspruch auf monatliche Ausbildungszulagen von Fr. 250.-- für

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht seine Tochter B.____ für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 31. August 2018. Der Streitwert beläuft sich somit auf Fr. 1‘250.--. Die Beurteilung der Beschwerde vom 3. Dezember 2018 fällt deshalb in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Aus den Materialien zum FamZG ergeben sich keine Hinweise darauf, wie der Begriff Ausbildung zu verstehen ist (BGE 138 V 286 E. 4.1). Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV) vom 31. Oktober 2007 statuiert, dass ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für jene Kinder besteht, die eine Ausbildung im Sinne des Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter-lassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 absolvieren. 2.2.1 Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 getan hat. In Ausbildung ist ein Kind nach Art. 49bis Abs. 1 AHVV, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Beendet ist die Ausbildung gemäss Art. 49bis Abs. 3 AHVV mit einem Berufs- oder Schulabschluss. Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV. Nach der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; Stand 1. Januar 2017), erfordert die systematische Vorbereitung, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht. Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen (RWL Rz. 3359 f.). 2.2.2 Nach Art. 49ter Abs. 2 AHVV gilt die Ausbildung als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird. Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten nach Art. 49ter Abs. 3 AHVV, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird, übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten (lit. a), Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten (lit. b) und gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten (lit. c).

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2.3 Zu beachten ist, dass Verwaltungsweisungen, zu welchen auch die RWL zählen, sich an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 133 V 257 ff. E. 3.2 mit Hinweisen). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 4.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin zur Begründung der Abweisung aus, dass die effektiv bestätigte Ausbildungszeit von B.____ beim Sprachaufenthalt in X.____ vom 6. November 2017 bis 13. März 2018 gedauert habe. Der Studienbeginn an der Fachhochschule in C.____ sei dann ab 17. September 2018 gewesen. Die Lücke

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zwischen diesen zwei Ausbildungen betrage sechs Monate. Der Aufwand für das Bewerbungsverfahren (Erstellen des Bewerbungsdossiers, Teilnahme an der Aufnahmeprüfung an einem Tag) für das folgende Studium während der unterrichtsfreien Zeit gelte nicht als zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigend. 4.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde zur Begründung aus, dass gemäss einem Entscheid des Kantonsgerichts vom 18. Oktober 2017 (760 17 228 / 271, E. 5 und 6) die Vorbereitungen für das Auswahlverfahren an der Fachhochschule von der Beschwerdegegnerin anerkannt worden seien. Der Monat April 2018 (unmittelbar auf den Sprachaufenthalt folgend und für die Erstellung der umfangreichen Bewerbungsarbeiten/-unterlagen benötigt) sowie der Monat August 2018 (unmittelbar vor Studienbeginn bzw. dem Einführungskurs und zur Vorbereitung, unter anderem mit Selbststudium Englisch in der KW 34 und 35 sowie einer Prüfung Cambridge First Examenskurs am 23. / 24. August 2018 in C.____ benötigt) seien als Ausbildung anzurechnen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass angebrochene Monate mitzurechnen seien und als anspruchsberechtigt gelten würden. Insbesondere für die Erstellung der umfangreichen Bewerbungsarbeiten/-unterlagen zur Erlangung des Studienplatzes habe der Aufwand weit über 20 Stunden pro Woche gelegen. Somit könne festgehalten werden, dass keine Unterbrechung der Ausbildung von mehr als vier Monaten vorliege, welche rechtfertigen würde, dass die Familienzulage nicht durchgehend bzw. auch für die Monate April bis und mit August 2018 zu gewähren sei. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass es sich weder beim Zeitraum des Bewerbungs- und Eignungsverfahrens von B.____ im April 2018 noch beim Monat August 2018 um strukturierte Bildungsgänge mit einem wöchentlichen Minimalaufwand von 20 Stunden handle und keine Grundlage für den Anspruch auf Ausbildungszulagen gegeben sei. Es sei nicht belegt, dass im Monat April 2018 ein wöchentlicher Aufwand von je 20 Stunden generiert worden sei. Gemäss den Unterlagen der Fachhochschule sei der Abgabeschluss der Hausarbeiten am 20. April 2018 gewesen. Was im Zeitraum vom 20. April 2018 bis zum Aufnahmeschreiben der Fschhochschule vom 7. Mai 2018 an weiterem Bewerbungsaufwand generiert worden sei, entziehe sich der Kenntnis der Beschwerdegegnerin. Somit stelle sie die Dauer des vom Beschwerdeführer genannten Bildungsgangs im Monat April 2018 von mindestens vier Wochen in Frage. Gemäss den Angaben der Homepage der Fachhochschule seien bei den Daten für die Eignungsabklärungen im Jahr 2019 ebenfalls zwei Wochen im April für den Teil Hausarbeit terminiert. Vom 19. bis 30. April seien keine Aufwände mehr angegeben und geplant. Gemäss den Unterlagen für B.____ seien die terminliche Planung und der Zeitraum des Aufwandes im 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon nicht abgewichen. Über den Aufwand einer genannten gleichzeitigen Bewerbung bei der Fachhochschule D.____ sowie über den Ausgang der Englischprüfungen würden sämtliche Unterlagen und Belege fehlen. Gemäss der Buchungsbestätigung für die Sprachschule in X.____ sei eine Examensgebühr aufgeführt und es lägen keine Nachweise vor, dass die Prüfung im Rahmen des Sprachaufenthaltes nicht absolviert worden sei. Somit werde vermutet, dass die Prüfungen vom 23. und 24. August 2018 Wiederholungsprüfungen gewesen seien. Ein wöchentliches Selbststudium von 20 Stunden werde in Frage gestellt. Des Weiteren hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht das vom Beschwerdeführer beigefügte Urteil sowie der behandelte Sachverhalt in mehreren Punkten vom vorliegenden Fall unterscheiden würden. 5.1 Aufgrund der vorliegenden Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Die 1997 geborene Tochter des Beschwerdeführers schloss im Juni 2016 die Fachmittelschule ab. Im Anschluss daran absolvierte sie einen einjährigen Vorkurs an der Schule für Gestaltung in C.____. Anschliessend hatte sie vier Monate lang unterrichtsfreie Zeit und bereitete sich auf die Sprachschule vor. Von November 2017 bis März 2018 war B.____ in X.____ wegen eines Sprachaufenthaltes. Mit Schreiben vom 15. März 2018 wurde B.____ von der Fachhochschule über das Aufnahmeverfahren orientiert. Demnach habe sie zunächst am 23. März 2018 (Eignungsabklärung) eine Arbeitsmappe und/oder ein Portfolio mitzubringen. Des Weiteren sei im Zeitraum von 14 Kalendertagen eine schriftliche Hausarbeit zu verfassen. Der Einsendeschluss sei am 20. April 2018. Am 7. Mai 2018 erfolgte schliesslich die schriftliche Aufnahmebestätigung. In den Monaten Mai, Juni und Juli 2018 hatte die Tochter des Beschwerdeführers unterrichtsfreie Zeit bzw. Ferien. Im August 2018 bereitete sie sich auf das Studium vor, dies unter anderem mit einer Englischprüfung am 23. sowie am 24. August 2018. Das dreijährige Vollzeitstudium begann am 17. September 2018. 5.2 Vorliegend streitig ist die Zeit von April 2018 bis und mit August 2018 bzw. bis zum Studienbeginn am 17. September 2018. Diese Zeitspanne beträgt rund 5,5 Monate. Damit ist die zulässige Höchstdauer nach lit. a von Art. 49ter Abs. 3 AHVV überschritten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass sich seine Tochter in den Monaten April und August 2018 im Selbststudium systematisch und zeitlich überwiegend auf das Studium vorbereitet habe, kann ihm zwar insofern gefolgt werden, als sie im April 2018 eine zweiwöchige Hausarbeit schreiben musste und im August 2018 an zwei Tagen eine Englischprüfung absolvierte. Die vorliegenden Unterlagen lassen indes nicht den Schluss zu, dass die Tochter des Beschwerdeführers nach Abgabe der Arbeitsmappe resp. nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens bis zum Beginn des Studiums am 17. September 2018 für weitere Vorbereitungsarbeiten mindestens 20 Wochenstunden aufwenden musste. Unter diesen Umständen liegt in dieser Zeitspanne keine Ausbildung im Sinne des Gesetzes vor, weshalb ein Leistungsanspruch verneint werden muss. 5.3 Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Aus dem Urteil des Kantonsgerichts vom 18. Oktober 2017 kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Die Tochter des dortigen Beschwerdeführers bewarb sich ebenfalls um einen Studienplatz an der Fachhochschule wobei das Aufnahmeverfahren bis zum Studienbeginn in zeitlicher Hinsicht vergleichbar abgelaufen ist. Die Ausgleichskasse bejahte in jenem Fall einen Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Monate Januar bis März 2016, in welchen die Tochter ihre Arbeitsmappe erstellt hatte. Am 21. März 2016 musste die Mappe eingereicht werden. Einen Anspruch von April 2016 bis und mit August 2016 lehnte die Ausgleichskasse aber ab. Auch das Kantonsgericht verneinte mit Urteil vom 18. Oktober 2017 einen Leistungsanspruch für die Zeit nach Abgabe der Arbeitsmappe resp. nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens bis zum Beginn des Studiums Mitte September. Im vorliegenden Fall war der Abgabetermin der Arbeitsmappe ebenfalls im März, und zwar am 23. März 2018. Bis und mit März 2018 erhielt der Beschwerde-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht führer Ausbildungszulagen für seine Tochter. Streitig ist der Anspruch für den Zeitraum von April bis und mit August 2018, für welchen auch im vom Beschwerdeführer vorgebrachten Urteil keine Ausbildungszulagen zugesprochen wurden. Die Familienausgleichskasse hat demnach zu Recht den Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Monate April bis August 2018 verneint. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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