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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.10.2017 760 17 18 / 279

October 25, 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,557 words·~13 min·7

Summary

Familienzulagen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 25. Oktober 2017 (760 17 18 / 279) ____________________________________________________________________

Familienzulagen

Verhältnis der schweizerischen Familienzulagen zu polnischen Leistungen für Kindererziehung: Gemäss Art. 68 Abs. 1 lit. a der Verordnung EU NR. 883/04 ist die Schweiz aufgrund der Erwerbstätigkeit des Versicherten in der Schweiz der vorrangig zuständige Staat. Die Bestimmung über Differenzzahlungen in Ziffer 7.2.2 des Leitfadens für die Durchführung des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU im Bereich der Familienleistungen ist daher nicht anwendbar.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Familienausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Familienzulagen

A. A.____ ist polnischer Staatsangehöriger und arbeitete ab 1. August 2012 bei der B.____ in X.____. Sein Wohnsitz war damals in Y.____ in Frankreich. Nachdem das Arbeitsverhältnis per 30. März 2017 gekündigt wurde, zog er zu seiner Familie nach Polen. Am

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 20. November 2015 meldete er sich zum Bezug von Familienzulagen für seine beiden Kinder C.____ (geboren 2009) und D.____ (geboren 2013) bei der Familienausgleichskasse Basel- Landschaft (Familienausgleichskasse) an. Mit Zulagenentscheid vom 11. Februar 2016 sprach die Familienausgleichskasse dem Versicherten ab 1. August 2012 für C.____ bzw. ab 1. Oktober 2013 für beide Kinder Familienzulagen in Höhe von monatlich Fr. 200.-- pro Kind zu. B. Am 22. Juli 2016 informierte die Regionalny Ośrodek Polityki Spolecznej [ROPS] die Familienausgleichskasse mit Formular F006 über die Geburt des dritten Kindes E.____ (geboren 2016). Weiter wies sie darauf hin, dass neu nach polnischem Recht ab 1. April 2016 ein Anspruch auf Leistungen für die Kindererziehung (Świadczenie wychowawcze; in den übersetzten Dokumenten auch Erziehungsbeihilfe genannt) in Höhe von monatlich 500 PLN bestehe. Daraufhin kündigte die Familienausgleichskasse dem Versicherten am 4. Oktober 2016 an, dass die Auszahlung der Zulagen per Ende Februar 2016 bis auf weiteres gestoppt werde. In der Folge verfügte die Familienausgleichskasse formell den Wegfall bzw. die Rückforderung der Familienzulagen ab 1. März 2016. Gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2016 erhob der Versicherte am 12. November 2016 Einsprache. C. Mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2016 hiess die Familienausgleichskasse die Einsprache teilweise gut und stellte fest, dass der Versicherte für den Monat März 2016 Anspruch auf Familienzulagen von je Fr. 200.-- pro Kind habe. Ab 1. April 2016 bestehe nur noch ein solcher auf eine Differenzzahlung von monatlich Fr. 78.64 pro Kind (vgl. Differenzanzeige vom 30. November 2016). In der Begründung führte sie aus, dass gemäss dem Formular E 411 die in Polen bezogenen Zulagen geringer seien als diejenigen nach schweizerischem Recht. D. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 16. Januar 2017 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte die Auszahlung der vollen Zulagen ab 1. April 2016. Entgegen der Ansicht der Familienausgleichskasse sei nicht Polen, sondern die Schweiz der für die Ausrichtung von Familienzulagen vorrangig zuständige Staat. Zudem machte er unter Verweis auf die beglaubigte Übersetzung des Schreibens der ROPS vom 22. Juli 2016 geltend, dass er keinen Anspruch auf Erziehungsbeihilfe nach polnischem Recht habe. Demzufolge habe er Anspruch auf die Auszahlung der Familienzulagen in voller Höhe. E. Mit Vernehmlassung vom 2. März 2017 beantragte die Familienausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt daran fest, dass die Erziehungsbeihilfe an die Familienzulagen anzurechnen sei. F. Am 2. Mai 2017 ging beim Kantonsgericht ein Schreiben der ROPS mit Beilagen ein. Nach Vorlage der übersetzten Textstellen führte die Familienausgleichskasse am 10. Juli 2017 aus, dass widersprüchliche Angaben über den Bezug von Erziehungsbeilhilfen in Polen beständen. Aus dem Formular F 001 vom 13. Dezember 2016 gehe hervor, dass die Ehefrau des Versicherten für alle drei Kinder einen Antrag für monatliche Erziehungsbeihilfen ab 1. April 2016 gestellt habe und ihr solche bis 30. September 2017 zugesprochen worden seien. Demgegenüber seien gemäss Formular E 411 vom 3. Mai 2017 in Polen keine Leistungen beantragt wor-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht den. Sie stelle deshalb den Antrag, die Familie F.____ sei anzuweisen, in Polen ein Gesuch um Ausrichtung von Erziehungsbeilhilfen rückwirkend ab 1. April 2016 zu stellen. G. In seiner Eingabe vom 18. Juli 2017 machte der Versicherte geltend, es sei auf dem Formular E 411 nicht ersichtlich, dass er bzw. seine Ehefrau keinen Antrag auf Erziehungsbeihilfen gestellt habe. Es werde lediglich ausgeführt, dass für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 24. Oktober 2016 kein solches Gesuch eingegangen sei. Desgleichen gehe aus den polnischen Unterlagen nicht hervor, dass ihm bzw. seiner Familie Leistungen zugesprochen worden seien. Ausserdem könne er keinen Antrag auf Ausrichtung von Erziehungsbeihilfen in Polen stellen, weil dies das polnische Recht nicht zulasse. H. Die Familienausgleichskasse verzichtete am 15. August 2017 auf eine Stellungnahme und hielt am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 des am 1. Januar 2009 In Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006 sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das FamZG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach Art. 22 FamZG entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 ATSG das Versicherungsgericht jenes Kantons über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf Art. 12 Abs. 2 FamZG die Familienzulagenordnung des Kantons Basel-Landschaft anwendbar, da die damalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft hat. Entsprechend kann gemäss § 40 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG) vom 7. Mai 2009 in Verbindung mit § 54 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen der Familienausgleichskassen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Beschwerde erhoben werden. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Verfahren ist der Anspruch auf Familienzulagen für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis 31. Dezember 2016 in Höhe von Fr. 9'829.80 umstritten. Da der Streitwert damit unter Fr. 10‘000.-- liegt, fällt der Entscheid über die Beschwerde in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Zu prüfen ist, ob die Familienausgleichskasse zu Recht festlegte, dass dem Versicherten lediglich die Differenz zwischen der Familienzulage in der Schweiz von monatlich Fr. 200.-pro Kind und der polnischen Familienleistung zur Kindererziehung von monatlich 500 PLN pro Kind ab 1. April 2016 auszuzahlen ist. 2.2 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamZG). Sie umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG) und betragen mindestens Fr. 200.-- (Kinderzulage) bzw. Fr. 250.-- pro Monat (Ausbildungszulage; Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG). Die Kinderzulage wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet. Die Ausbildungszulage wird ab Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. lit. b FamZG). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet; vorbehalten bleibt die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 (Art. 6 FamZG). Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausbezahlt, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen [FamZV] vom 31. Oktober 2007). 2.3 Vorliegend ist der Versicherte polnischer Staatsangehöriger. Er arbeitete im hier strittigen Zeitraum in der Schweiz. Während seine Ehefrau und seine drei minderjährigen Söhne in Polen wohnten, hatte er während seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz Wohnsitz in Frankreich. Da sowohl Polen als auch Frankreich EU-Mitgliedstaaten sind, gelangt in jedem Fall das Freizügigkeitsabkommen zwischen den Europäischen Staaten und der Schweiz zur Anwendung. Massgebend ist dabei die Verordnung (EG) Nr. 883/04 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/09 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/04 über die Koordination der sozialen Sicherheit. Diese Verordnungen sehen die Verpflichtung der Schweiz vor, Familienzulagen in EU-Mitgliedstaaten zu exportieren (Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG [FamZWL], gültig ab 1. Januar 2009, Fassung vom 1. Januar 2015, Rz. 319 ff.). Dies bedeutet, dass Familienzulagen für Kinder von EU- Staatsangehörigen ausgerichtet werden, wenn das Kind in einem EU-Mitgliedstaat wohnt (UELI KIESER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Familienzulagen, St. Gallen 2010, Art. 4 Rz. 79). 2.4 Titel II der Verordnung (EG) Nr. 883/04 enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften fest. Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. In Kapitel 8 des Titels III enthält die Verordnung (EG) Nr. 883/04 besondere Vorschriften zu Familienleistungen. Danach hat gemäss deren Art. 67 eine Person für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen wür-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht den. Art. 68 dieser Verordnung sieht Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Ansprüchen vor. Nach Abs. 1 gelten für den Fall, dass für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind, folgende Bestimmungen: "Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schliesslich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche." (lit. a)

"Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien: i) Bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt, ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder." (lit. b)

Sodann sieht Art. 68 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vor, dass beim Zusammentreffen von Ansprüchen die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt werden, die nach Abs. 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrages ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschliesslich durch den Wohnort ausgelöst wird. 3.1 Unter den Parteien ist unbestritten, dass auf die vorliegende Streitigkeit die Verordnungen (EG) Nr. 883/04 und Nr. 987/09, welche die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit Wirkung per 1. April 2012 abgelöst haben, anwendbar sind. Weiter besteht heute Einigkeit, dass die Ehefrau des Versicherten in Polen keine Erwerbstätigkeit ausübt und aufgrund des zu hohen Einkommens des Versicherten kein Anspruch auf ein Kindergeld (Zasiłek rodzinny) besteht. Ausserdem bestreitet der Versicherte nicht, dass Eltern in Polen seit dem 1. April 2016 im Rahmen des Programms "500+" grundsätzlich Anspruch auf einkommensunabhängige Leistungen für die Kindererziehung haben. Dabei zahlt der Staat monatlich jeweils 500 PLN für das zweite und jedes folgende Kind bis zum 18. Lebensjahr (vgl. E-Mail der ROPS vom 12. Oktober 2016, vgl. auch MISSOC-Tabelle [Beilage 20 der Vernehmlassung der Ausgleichskasse vom 2. März 2017] und Familienleistungen in Polen; abrufbar unter: www.eurestriregio.eu/familienleistungen-in-polen.html). Ebenso wenig ist streitig, dass der Versicherte An-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht spruch auf Familienzulagen der Schweiz hat. Da die Familienleistungen der Schweiz und diejenigen von Polen nicht aus den gleichen Gründen (Familienzulage CH: aufgrund der Erwerbstätigkeit des Versicherten; Leistungen zur Kindererziehung PL: aufgrund des Wohnsitzes der Kinder des Versicherten) ausgerichtet werden, wendete die Familienausgleichskasse für den hier massgebenden Beurteilungszeitraum (1. April 2016 bis 31. Dezember 2016) in Bezug auf die Koordination der interstaatlichen Familienleistungen Art. 68 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/04 an (vgl. auch Leitfaden für die Durchführung des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU im Bereich der Familienleistungen, Ausgabe April 2012 [Leitfaden]; Vernehmlassung vom 2. März 2017). Diese Vorgehensweise ist korrekt. Gemäss E-Mail der ROPS vom 12. Oktober 2016 werden Leistungen für die Kindererziehung nur für Kinder erbracht, die in Polen wohnen. Gestützt auf die Prioritätsregeln in Art. 68 Abs. 1 lit. a der Verordnung EU Nr. 883/04 ist demzufolge die Schweiz für die Ausrichtung von Familienleistungen aufgrund der Erwerbstätigkeit des Versicherten der vorrangig zuständige Staat. Dieser Ansicht sind auch die zuständige polnische Behörde und der Versicherte (vgl. Schreiben der ROPS vom 22. Juli 2016 und vom 18. November 2016). Da vorliegend unbestrittenermassen lit. a des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung EU Nr. 883/04 zur Anwendung gelangt, dürfen entgegen dem Vorgehen der Familienausgleichskasse allfällige polnische Leistungen für die Kindererziehung nicht von der schweizerischen Familienzulage abgezogen werden (vgl. erstes Anwendungsbeispiel in Ziffer 7.1.1 des Leitfadens, S. 12). Die in der Vernehmlassung der Familienausgleichskasse vom 2. März 2017 aufgeführten Ziffern 7.2 ff. des Leitfadens sind vorliegend nicht anwendbar. Diese Bestimmungen über Differenzzahlungen gelten nur, wenn die Schweiz der nachrangig zuständige Staat wäre. So finden auch die Ausführungen in Ziffer 7.2.2 des Leitfadens zur Vergleichsberechnung keine Anwendung, bezieht sich doch diese Bestimmung auf Art. 68 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 883/04. Diese Bestimmung regelt die Differenzzahlung, die zu gewähren ist, wenn die vorrangigen Familienleistungen geringer sind als die nachrangigen; was hier aber nicht zutrifft. Demgemäss kürzte die Familienausgleichskasse zu Unrecht den Anspruch des Versicherten auf monatliche Familienzulagen in Höhe von je Fr. 200.-- pro Kind um die polnische Erziehungsbeihilfe. 3.2 Aufgrund dieser Sachlage sind die im Rahmen der Sachverhaltsabklärung offen gebliebenen Fragen, ob der Versicherte bzw. seine Ehefrau einen Antrag auf Ausrichtung von Leistungen zur Kindererziehung in Polen gestellt hat und ob eine solche Leistung effektiv ausbezahlt wird, nicht entscheidrelevant. Eine Prüfung des Antrags der Familienausgleichskasse, der Versicherte sei anzuweisen, einen Antrag auf Gewährung von solchen Leistungen zu stellen, erübrigt sich daher. Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen. 4. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Familienausgleichskasse Basel-Landschaft vom 1. Dezember 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis 31. Dezember 2016 Anspruch auf ungekürzte Kinderzulagen in Höhe von je Fr. 200.-- monatlich für seine Söhne C.____, D.____ und E.___ hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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