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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 22.03.2017 760 16 378/73

March 22, 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,533 words·~13 min·8

Summary

Ausbildungszulagen Rückweisung. Die Vorinstanz hat zu prüfen, ob die Zeit zwischen der Matura und dem Studienbeginn als Ausbildungszeit anerkannt werden kann.

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 22. März 2017 (760 16 378 / 73) ____________________________________________________________________

Ausbildungszulagen

Rückweisung. Die Vorinstanz hat zu prüfen, ob die Zeit zwischen der Matura und dem Studienbeginn als Ausbildungszeit anerkannt werden kann.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Familienausgleichskasse B.____, Beschwerdegegnerin

Betreff Ausbildungszulagen

A. Die Familienausgleichskasse B.____ (Familienausgleichskasse) richtete A.____ gestützt auf seine Anstellung bei der C.____AG für seine Tochter D.____, geboren 1996, Ausbildungszulagen aus. Nachdem D.____ im Dezember 2015 die Matura bestanden hatte, meldete sie sich an der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) an und unterzog sich dem Aufnahmeverfahren. Am 19. September 2016 nahm D.____ das dreijährige Vollzeitstudium auf. B. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 verneinte die Familienausgleichskasse für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. August 2016 einen Anspruch von A.____ auf Ausbil-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht dungszulagen für seine Tochter D.____. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass das für den Studiengang erforderliche Aufnahmeverfahren resp. die Vorbereitung auf das Studium keine Ausbildung im Sinne des Gesetzes sei. Daran hielt sie auch auf Einsprache hin mit Entscheid vom 4. November 2016 fest. C. Hiergegen erhob A.____ am 16. November 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Familienausgleichskasse anzuweisen, ihm für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. August 2016 für seine Tochter D.____ Ausbildungszulagen zu entrichten. D. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2016 schloss die Familienausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006 entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 das Versicherungsgericht jenes Kantons über Beschwerden gegen Entscheide der Familienausgleichskassen, dessen Familienzulagenordnung anwendbar ist. Im vorliegenden Fall ist gestützt auf Art. 12 Abs. 2 FamZG die Familienzulagenordnung des Kantons Basel-Landschaft anwendbar, da die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft hat. Entsprechend kann gemäss § 40 Abs. 1 EG FamZG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen der Familienausgleichskassen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, innert 30 Tagen beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Beschwerde erhoben werden. Auf die vorliegend beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet gemäss dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers dessen Anspruch auf monatliche Ausbildungszulagen von Fr. 250.-- für seine Tochter D.____ für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. August 2016. Die Beurteilung der Beschwerde vom 16. November 2016 fällt deshalb in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende des Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzula-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht genverordnung, FamZV) vom 31. Oktober 2007 statuiert, dass ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für jene Kinder besteht, die eine Ausbildung im Sinne des Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 absolvieren. 2.2.1 Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 getan hat. Unter den Begriff der Ausbildung fallen demnach ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind Art der Lehranstalt und Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbildung, wenn zwischen diesem und dem Berufsziel ein Zusammenhang besteht. Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; Stand 1. Januar 2016 [identisch mit den Formulierungen der ab 1. Januar 2017 gültigen Fassung]), hält zudem fest, dass die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht. Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige Ausbildung abzustellen (Rz. 3359 f.). 2.2.2 Die Ausbildung gilt unter anderem dann als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Art. 49ter Abs. 2 AHVV). Nicht als Unterbrechung gilt gemäss Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird. Wird die Ausbildung unterbrochen, gilt sie grundsätzlich als beendet. Das ist auch dann der Fall, wenn erst ein Zwischenziel erreicht ist, wie zum Beispiel die Matura. Die unterrichtsfreie Zeit nach der Matura gilt demnach nur dann als Ausbildungszeit, wenn die Ausbildung spätestens vier Monate nach der Matura fortgesetzt wird. Ist dies nicht der Fall, bedeutet die Matura das (vorläufige) Ende der Ausbildung (RWL Rz. 3369 f.). 2.3 Zu beachten ist, dass Verwaltungsweisungen, zu welchen auch die RWL zählen, sich an die Durchführungsstellen richten und für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich sind. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab,

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 133 V 257 ff. E. 3.2 mit Hinweisen). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 4.1 Aufgrund der vorliegenden Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Die 1996 geborene D.____ absolvierte im Dezember 2015 die Matura. Im Anschluss daran meldete sie sich bei der FHNW an. Am 20. Januar 2016 bestätigte die FHNW die Anmeldung und kündigte an, über das weitere Vorgehen zu informieren. Mit Schreiben vom 9. März 2016 wurde D.____ über das Aufnahmeverfahren orientiert. Demnach habe sie zunächst bis 21. März 2016 eine Arbeitsmappe und/oder ein Portfolio einzureichen. Am 21. März 2016 würde das Institut allen Kandidatinnen und Kandidaten vier verschiedene Workshops anbieten. Diese würden einen konkreten Einblick in das Studium ermöglichen. Der Besuch eines Workshops werde empfohlen; das Angebot sei aber nicht Teil des Aufnahmeverfahrens. Hernach würden anfangs April 2016 circa 20-minütige Eignungsgespräche durchgeführt, wobei die kommunikativen Fähigkeiten geprüft würden. Im Anschluss daran würde den Kandidatinnen und Kandidaten

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Ergebnis des Ausnahmeverfahrens mitgeteilt. Am 22. März 2016 informierte die FHNW D.____ darüber, dass das Eignungsgespräch am 6. April 2016 stattfinde. Am 12. April 2016 erfolgte die schriftliche Aufnahmebestätigung. Das dreijährige Vollzeitstudium begann am 19. September 2016. 4.2 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass D.____ nach der Matura keine Schule mit einem strukturierten Lehr- oder Kursplan besucht habe. Der für die Erstellung der Präsentationsmappe erforderliche Zeitaufwand sei nicht nachgewiesen und eine wie auch immer ausgestaltete Vorbereitung auf das nachfolgende Studium sei nicht Voraussetzung für dessen Aufnahme. Daher könne die Zeit zwischen der Matura und dem Studienbeginn nicht als Ausbildungszeit anerkannt werden. Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Vorbereitungen auf das Studium mit einem enormen – retrospektiv aber nicht mehr zu bestimmenden – Zeitaufwand verbunden gewesen seien. Daher sei es seiner Tochter nicht möglich gewesen, in der Zeit zwischen der Matura und dem Studienbeginn einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Fortsetzung der Ausbildung sei stets angestrebt worden und die fehlende Koordination der Gymnasien mit den Fachhochschulen/Universitäten dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. 5. Zu prüfen ist, ob D.____ im Zeitraum Januar bis August 2016 in Ausbildung im Sinne der vorstehend umschriebenen Verordnungsbestimmungen bzw. der vom BSV hierzu erlassenen Wegleitung stand. Wie oben (vgl. E. 2.2.2 hiervor) dargelegt, gilt die unterrichtsfreie Zeit nach der Matura nur dann als Ausbildungszeit, wenn die Ausbildung spätestens vier Monate nach der Matura fortgesetzt wird. Vorliegend beträgt der Zeitraum zwischen der Matura und dem Studienbeginn zwar mehr als vier Monate. Zu beachten ist aber, dass sich D.____ für den angestrebten Studiengang an der FHNW einem Aufnahmeverfahren stellen und dabei zunächst bis 21. März 2016 eine Arbeitsmappe und/oder ein Portfolio erstellen und sich hernach am 6. April 2016 einem Eignungsgespräch unterziehen musste. Zu prüfen ist demnach, ob der hierfür benötigte Zeitaufwand mindestens 20 Stunden pro Woche (E. 2.2.1 hiervor) ausmachte. Diese Frage kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen indes nicht beantwortet werden, führte doch die Vorinstanz diesbezüglich keine eigenen Abklärungen durch und beliess es stattdessen bei der blossen Feststellung, dass der für die Erstellung der Präsentationsmappe erforderliche Zeitaufwand nicht nachgewiesen sei. Diesem Vorgehen der Vorinstanz kann nicht beigepflichtet werden. Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG obliegt es dem Versicherungsträger, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann. Vorliegend ist der rechtserhebliche Sachverhalt, namentlich die Entscheid relevante Frage, ob der Aufwand für das Aufnahmeverfahren resp. Vorbereitung auf das Studium überwiegend wahrscheinlich mit mindestens 20 Stunden pro Woche zu veranschlagen war, nicht abgeklärt worden. Da es nicht die Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, ist es Sache der Familienausgleichskasse, die für die Beurteilung der streitigen Ausbildungszulagen notwendigen Abklärungen durchzuführen. Sie wird deshalb angehalten, den Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab Januar 2016 vollständig abzuklären. Dabei wird sie bei der Fachhochschule geeignete Auskünfte einzuholen und zu prüfen haben, ob der Aufwand für das Aufnahmeverfahren resp. Vorbereitung auf das Studium überwiegend wahrscheinlich mindestens 20

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stunden pro Woche beträgt und ob resp. gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt eine Unterbrechung der Ausbildung im Sinne von Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV zu bejahen ist. Hernach ist über den Anspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden. 6. Nach dem Gesagten steht fest, dass aufgrund der vorliegenden Akten der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausbildungszulagen für seine Tochter D.____ nicht abschliessend beurteilt werden kann. Die Angelegenheit ist deshalb in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung wird diese über den Anspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind beim nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wettzuschlagen. 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. November 2016 aufgehoben und die Ange-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht legenheit zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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