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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.06.2025 750 2025 181 (750 25 181)

June 26, 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·832 words·~4 min·10

Summary

Örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts verneint; die Angelegenheit wird zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt überwiesen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 26. Juni 2025 (750 25 181) ____________________________________________________________________

Erwerbsersatz

Örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts verneint; die Angelegenheit wird zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt überwiesen

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin

Betreff Betreuungsentschädigung

A. Am 4. März 2025 stellte A.____, wohnhaft in X.____ (Frankreich), bei der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Ausgleichskasse) einen Antrag auf Entschädigung für die Betreuung seines Sohnes B.____. Mit Verfügung vom 12. März 2025 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von A.____ auf eine Betreuungsentschädigung. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 24. April 2025 ab. B. Hiergegen erhob A.____ am 19. Mai 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). C. Die Ausgleichskasse stellte in ihrer Eingabe vom 19. Juni 2025 fest, dass der angefochtene Einspracheentscheid eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung enthalte und das angerufene Kantonsgericht örtlich nicht zuständig sei. Sie beantragte deshalb die Überweisung der Beschwerde an das örtlich zuständige Gericht. Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1. § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hält fest, dass das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen hat, ob auf ein bei ihm erhobenes Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört unter anderen die örtliche Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz (vgl. zum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). 2.1 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber der versicherten Person ihren Wohnsitz oder Sitz hat. Art. 85bis Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 gilt sinngemäss (Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz [Erwerbsersatzgesetz; EOG] vom 25. September 1952). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat im Bereich des Erwerbsersatzes insoweit Gebrauch gemacht, als er die entsprechende Bestimmung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 für anwendbar erklärt hat (Art. 42 der Erwerbsersatzverordnung [EOV] vom 24. November 2004 i.V.m. Art. 200 AHVV). Nach Art. 200 AHVV ist das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der versicherten Person den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig, wenn ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer oder eine obligatorisch versicherte Beschwerdeführerin im Ausland wohnt. 2.2 Der Versicherte hat seinen Wohnsitz in X.____ (Frankreich), während seine Arbeitgeberin, die C.____, ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt hat (vgl. zentraler Firmenindex [zefix.ch]; abgerufen am 25. Juni 2025). Für die Beurteilung der Beschwerde vom 19. Mai 2025 gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 24. April 2025 ist daher gemäss Art. 24 Abs. 2 EOG i.V.m. Art. 42 EOV und Art. 200 AHVV das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt örtlich zuständig. Folglich kann auf die Beschwerde des Versicherten vom 19. Mai 2025 mangels örtlicher Zuständigkeit des hiesigen Kantonsgerichts nicht eingetreten werden. 3. Gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG hat das angerufene kantonale Versicherungsgericht, das sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu überweisen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass mit der Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde die Beschwerdefrist gewahrt wird (Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG). Die Angelegenheit ist daher zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zur weiteren Behandlung zu überweisen. 4. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das EOG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 5. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. e VPO urteilt die präsidierende Person der Abteilung bei offensichtlichem Fehlen einer Eintretensvoraussetzung durch Präsidialentscheid. Vorliegend sind die Eintretensvoraussetzungen nach dem Gesagten offensichtlich nicht gegeben, weshalb der Erlass dieses Nichteintretensentscheids in die Kompetenz der präsidierenden Person fällt.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Angelegenheit wird zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der Beschwerdeführer erhält eine Kopie der Eingabe der Ausgleichskasse vom 19. Juni 2025 zur Kenntnisnahme.

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