Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 3. Dezember 2020 (750 20 349 / 301) ____________________________________________________________________
Corona-Erwerbsersatzentschädigung
Für Betriebe der Reisebranche hat der Bundesrat keine Betriebsschliessungen angeordnet, weshalb sie nicht zu den direkt, sondern zu den indirekt Betroffenen zählen.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Georg Ranert, Advokat, Schulstrasse 23, 4132 Muttenz
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Corona-Erwerbsersatzentschädigung
A. Die 1963 geborene A.____ ist Inhaberin eines Reisebüros. Mit Gesuch für die Corona- Erwerbsersatzentschädigung (Entschädigung) vom 31. März 2020 beantragte sie die Ausrichtung
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer Erwerbsausfallentschädigung ab 17. März 2020, da sie ihren Betrieb aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen habe schliessen müssen. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) anerkannte einen Anspruch A.____ als von den Bundesratsmassnahmen indirekt Betroffene und richtete eine Entschädigung ab 17. März 2020 aus. Daneben ersuchte A.____ um einen Soforthilfebeitrag beim Kanton Basel-Landschaft. Mit Schreiben vom 8. Mai 2020 teilte der Regierungsrat A.____ mit, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Soforthilfe gemäss Notverordnung betreffend finanzielle Massnahmen zur Unterstützung der Baselbieter Unternehmen (Corona-Notverordnung I) vom 24. März 2020 erfüllt seien und sie als indirekt Betroffene einen Soforthilfebeitrag in Höhe von Fr. 3'000.-- erhalte. Mit E-Mail vom 25. Mai 2020 an die Ausgleichskasse bat A.____ um Einstufung als direkt Betroffene. Andere Reisebetriebe seien als direkt Betroffene behandelt worden und hätten somit einen Soforthilfebeitrag von Fr. 7'500.-- erhalten. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 wies die Ausgleichskasse darauf hin, dass der Betrieb eines Reisebüros nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2) vom 13. März 2020 für die Zeit des Lockdowns verboten worden sei. Die Reisebüros seien somit nicht direkt, sondern indirekt in Form eines Auftrags- und Umsatzrückgangs betroffen. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Dr. Helena Hess, am 30. Juni 2020 Einsprache und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Einstufung als direkt betroffene Selbständigerwerbende. Mit Entscheid vom 15. Juli 2020 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Zur Begründung verwies sie auf die Antwort des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), wonach Reisebüros nur für die Laufkundschaft geschlossen gewesen seien. Ansonsten hätten die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen weiterhin arbeiten können und seien telefonisch und per E-Mail für Kundschaft erreichbar gewesen. Ein Reisebüro mit Ladenlokal falle somit nicht unter die bundesrätliche Regelung der Zwangsschliessung, sondern sei nur indirekt von den Massnahmen betroffen. B. Mit Eingabe vom 14. September 2020 erhob A.____, nunmehr vertreten durch Advokat Georg Ranert, gegen den ablehnenden Einspracheentscheid vom 15. Juli 2020 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und sie sei als von den Massnahmen des Bundesrates zur Eindämmung der Pandemie direkt betroffene Selbständigerwerbende einzustufen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führte sie an, dass sie die üblichen Dienstleistungen wie Beratung und Vermittlung von Reisen nicht mehr habe anbieten können. Faktisch sei sie genauso betroffen gewesen wie jemand mit einem Coiffeur- oder Kosmetiksalon, der mit einem Arbeits- bzw. Berufsverbot belegt worden sei. Die Argumentation, dass mögliche Reisen auch via Telefon oder E-Mail hätten vermittelt werden können, greife nicht. Die Kundinnen und Kunden wollten gerade nicht die eigene Reise digital oder via Telefon buchen, sondern bevorzugten eine persönliche Beratung in einem Geschäft. Des Weiteren seien Auslandaufenthalte aufgrund der Reisewarnungen und Grenzschliessungen praktisch unmöglich geworden. Es treffe zwar zu, dass sie fast täglich im Büro gewesen sei. Nur habe die Arbeit seit Mitte März 2020 nichts mehr mit der üblichen Reisebürotätigkeit zu tun. Nach den vom Bundesrat verfügten Massnahmen und den erfolgten Reisewarnungen habe die Kerntätigkeit darin bestanden, Stornierungen entgegenzunehmen. Sie habe zwar gearbeitet, mit jeder Stornierung sei das Einkommen aber gesunken. Daher sei sie als direkt Betroffene einzustufen.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht
C. Mit Vernehmlassung vom 14. September 2020 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt daran fest, dass die Beschwerdeführerin als indirekt Betroffene zu qualifizieren sei. Im Übrigen wäre das Taggeld auch bei einer Einstufung als direkt betroffene Person gleich hoch gewesen. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 vorliegend anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Nach der ausdrücklichen Regelung von Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in örtlicher Hinsicht das Versicherungsgericht am Ort der kantonalen Ausgleichskasse zuständig. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2.1 Die vorliegende Beschwerde ist frist- und formgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht eingereicht worden. Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde jedoch nur berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde der Verfügungsadressatin verschaffen würde, oder – umgekehrt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, den die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Aktuell ist das Interesse an der Beschwerdeführung, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch besteht (BGE 130 V 390, 125 I 397 E. 4a und 116 Ia 363 E. 2a). 2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist, ob die Beschwerdeführerin als von den bundesrätlichen Massnahmen direkt oder indirekt Betroffene zu qualifizieren ist. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Entschädigung ist unbestritten und da die Qualifikation als direkt oder indirekt betroffene Person keinen Einfluss auf die Höhe der Entschädigung hat, wird eine Thematik zum Gegenstand der Beschwerde gemacht, die zumindest im vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ohne Bedeutung ist. Es stellt sich deshalb die Frage nach dem schutzwürdigen Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung. Aus der vorliegenden Beschwerde allein wird nicht klar, weshalb die Beschwerdeführerin die Frage der Betroffenheit aufgeworfen hat. Einzig aus der Einsprache geht hervor, dass die
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Qualifikation als indirekt oder direkt betroffene Person Einfluss auf die Höhe der kantonalen Soforthilfe hat. Die Gesuche um kantonale Soforthilfe sind an die Standortförderung des Kantons Basel-Landschaft zu richten, welche diese prüft. Sie kann hierfür Dritte beiziehen (vgl. § 6 Corona- Notverordnung I). Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung aufgrund von COVID-19 berechtigt sind und direkt oder indirekt betroffene Selbständigerwerbende, die Anspruch auf eine Entschädigung bei Erwerbsausfall haben (vgl. § 5 Corona- Notverordnung I). Der Soforthilfebeitrag für Unternehmen oder direkt betroffene Selbständigerwerbende setzt sich aus einem fixen Beitrag von Fr. 7'500.-- sowie einem variablen Beitrag von Fr. 250.-- pro im Unternehmen arbeitende Person zusammen. Er beträgt maximal Fr. 10'000.-pro Unternehmen. Der Soforthilfebeitrag beträgt für indirekt Betroffene pauschal Fr. 3'000.-- pro selbständigerwerbende Person (vgl. § 4 Corona-Notverordnung I). 2.3 Die Standortförderung ist zwar zuständig für die Prüfung der Gesuche, sie stützt sich in Bezug auf den Anspruch und die Höhe des Betrages jedoch auf den Entscheid der Ausgleichskasse (vgl. § 5 und § 6 Abs. 3 Corona-Notverordnung I). Dieser ist dem Gesuch beizulegen (vgl. Massnahmepaket zur Unterstützung der Wirtschaft in der Corona-Krise 2020/153 vom 24. März 2020, Ziff. 2.4.2.1). Folglich besteht seitens der Beschwerdeführerin ein tatsächliches Interesse an der Einstufung als direkt betroffene Selbständigerwerbende und somit ein Interesse an der Änderung der Verfügung der Ausgleichskasse, damit sie gegebenenfalls beim Kanton einen Anspruch auf einen höheren Soforthilfebeitrag geltend machen kann. Da in der Corona-Notverordnung I zudem kein Rechtsweg vorgegeben ist, um gegen den Entscheid über die Soforthilfe vorzugehen, ist es sachgerecht, auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 3. Die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis zum 16. September 2020 gültigen Fassung unterscheidet zwischen direkt betroffenen Selbständigerwerbenden gemäss Art. 2 Abs. 3, welche aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden und indirekt Betroffenen gemäss Art. 2 Abs. 3bis, welche nicht unter Absatz 3 fallen, aber anspruchsberechtigt sind, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liegt. In Art. 6 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 werden öffentlich zugängliche Einrichtungen, die von der Schliessung direkt betroffen sind, aufgezählt, wobei die Liste nicht abschliessend ist. Bei den explizit aufgeführten Betrieben handelt es sich insbesondere um solche, die zur Weiterausübung ihrer Arbeit die physische Präsenz des Publikums zwingend erfordern. Es trifft zwar zu, dass auch Reiseunternehmen ihre für die Laufkundschaft geöffneten Räumlichkeiten schliessen mussten, damit war ihnen aber die weitere Ausübung ihrer Tätigkeit nicht verunmöglicht worden, dies im Gegensatz zu den in Art. 6 Abs. 2 aufgeführten Betrieben. So konnten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eines Reisebüros Beratungsgespräche und Buchungen weiterhin über Telefon und Internet vornehmen, während beispielsweise Beschäftige eines Coiffeur- oder Kosmetiksalons nicht weiterarbeiten konnten. Auch Restaurants und Läden (ausgenommen diejenigen Einrichtungen nach Art. 6 Abs. 3 COVID-19- Verordnung 2) war es aufgrund der verfügten Schliessung ohne Anpassung der Infrastruktur wie etwa Einrichten eines Take-aways, Lieferdienstes oder Onlinehandels nicht erlaubt, ihre Dienste anzubieten. Dies im Gegensatz zu dienstleistenden Personen wie Anwältinnen und Anwälte, Treuhänderinnen und Treuhänder oder eben Angestellte oder Inhaberinnen und Inhaber eines
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Reisebüros, die zwar ihre Räumlichkeiten nicht mehr dem Publikum öffnen durften, aber ohne Anpassung ihrer Infrastruktur ungehindert weiterarbeiten konnten. Somit waren sie von den Schliessungsmassnahmen in ihrer Tätigkeit nur indirekt betroffen, ohne damit sagen zu wollen, dass eine indirekte Betroffenheit nicht ebenso gravierende wirtschaftliche Folgen haben kann wie eine direkte Betroffenheit. Es ist nicht zu übersehen, dass die Reisemöglichkeiten aufgrund der Pandemie und der damit verbundenen Grenzschliessungen und Einstellungen des Flugverkehrs stark begrenzt wurden und die Nachfrage nach Reisen auf null eingebrochen ist. Den Reisebetrieben war aber durch die Schliessungsmassnahme das Weiterarbeiten nicht verunmöglicht worden. Die Beschwerdeführerin räumte denn auch ein, dass sie weitergearbeitet habe. Dass die Tätigkeit nur in der Stornierung von Buchungen bestand und die Arbeit darum kein Einkommen, sondern im Gegenteil zum Verlust von Provisionen führte, ist verheerend. Die direkte Betroffenheit im Sinne der Verordnung wird indessen nicht ausschliesslich an der wirtschaftlichen Härte gemessen, die eine Branche trifft. Massgebend ist, ob ein Arbeits- bzw. Berufsverbot für die entsprechende Branche ausgesprochen wurde. Die Beschwerdeführerin als Inhaberin eines Reisbüros ist folglich als indirekt Betroffene zu qualifizieren. 4. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass andere Reisebüroinhaber und -inhaberinnen als direkt Betroffene eingestuft worden seien. Sie macht damit eine rechtsungleiche Behandlung geltend, ohne diese näher zu substantiieren. Dem Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 24. Juli 2020 an den Schweizer Reise-Verband ist Folgendes zu entnehmen: "Für Betriebe der Reisebranche hat der Bundesrat keine Betriebsschliessungen angeordnet, weshalb sie nicht zu den direkt Betroffenen zählen. Erfüllen sie jedoch die Bedingungen für die Härtefallregelung der indirekt Betroffenen, besteht auch für Selbständigerwerbende in der Reisebranche bis 16. September 2020 ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz." Nachdem die Aufsichtsbehörde nach aussen klar die Auffassung vertritt, dass Reisebüros zu den indirekt betroffenen Betrieben zu zählen sind, ist davon auszugehen, dass sie auch für eine entsprechende rechtsgleiche Praxis der Ausgleichskassen besorgt ist. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. a ATSG ist der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. Gemäss Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wurde teilweise, unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts von Fr. 1'600.--, bewilligt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht in seiner Honorarnote vom 16. November 2020 einen Aufwand von 11 Stunden und 15 Minuten sowie Auslagen von Fr. 152.-- geltend, was nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführerin wird ein Honorar von Fr. 802.-- (11 Stunden und 15 Minuten x Fr. 200.-- + Fr. 152.-- - Fr. 1'600.--) aus der Gerichtskasse ausbezahlt. 6. Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zufolge teilweiser Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar von Fr. 802.-- (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.