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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.12.2020 750 20 321 / 299

December 3, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,561 words·~18 min·1

Summary

Corona-Erwerbsersatzentschädigung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 3. Dezember 2020 (750 20 321 / 299) ____________________________________________________________________

Erwerbsersatzordnung Corona-Erwerbsersatzentschädigung für Selbständige. Festsetzung der massgebenden Einkommenshöhe für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung per 2019 auf der Basis der Erfolgsrechnung und des auf einem Teilzeitpensum von 40% beruhenden Jahresgewinns per 2019. Keine Addition der damals noch aus selbständiger sowie unselbständiger Tätigkeit erzielten Saläre.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, Advokatur Biaggi, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach 2102, 4002 Basel

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Corona-Erwerbsersatzentschädigung

A. Die 1969 geborene A.____ hat seit Januar 2016 neben ihrer unselbständigen Tätigkeit als Medizinische Praxisassistentin in einer Arztpraxis eine selbständige Tätigkeit als Homöopathin, Therapiemasseurin und autogene Trainerin ausgeübt. Diese selbständige Tätigkeit baute

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sie im Verlaufe der Jahre aus. Bis Ende Oktober 2019 war sie noch im Umfang von 60% angestellt. Im November 2019 hat sie sich mit ihrer Praxis schliesslich ganz selbständig gemacht. B. Am 25. März 2020 beantragte die Versicherte bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) mittels Online-Formulars die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab 17. März 2020. Mit Antrag vom 29. April 2020 ersuchte sie die Kasse ausserdem um Änderung ihrer Akonto-Beiträge als Selbständige für das Beitragsjahr 2020 im Umfang von Fr. 22'000.--. Mit formlosem Schreiben vom 7. Mai 2020 lehnte die Kasse den Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung mit der Begründung ab, dass die Versicherte für das Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Einkommen von unter Fr. 10'000.-- ausweise. Unter Hinweis auf die mittlerweile erstellte Erfolgsrechnung für das Jahr 2019 vom 14. April 2020 ersuchte die Versicherte in der Folge mit Mail vom 18. Mai 2020 um Überprüfung ihres Anspruches auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Dabei hielt sie fest, dass sie im Zeitpunkt des Gesuchs für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung noch keine Steuererklärung eingereicht hätte, ihr AHV-pflichtiges Einkommen für das Jahr 2019 daher noch nicht bekannt gewesen sei, und sie dieses bei der Kasse deshalb noch nicht habe anpassen können. Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 hielt die Kasse an ihrer Leistungsablehnung mit der Begründung fest, dass das massgebende Einkommen der Versicherten für das Jahr 2019 unter der massgebenden Einkommensgrenze von Fr. 10'000.-- liege. Eine hiergegen gerichtete Einsprache vom 27. Mai 2020 wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2020 ab. C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, am 4. September 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, dass die Angelegenheit in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zur Neuberechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung an die Kasse zurückzuweisen sei, unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass als Einkommen im Jahr 2019 aus selbständiger Tätigkeit einerseits ein Betrag von Fr. 22'000.-- zu berücksichtigen sei. Andererseits seien analog zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft die Einkünfte des Jahres 2019 aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit zusammen zu zählen. D. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass die gemeldete Anpassung des Einkommens für die Akonto-Beitragsrechnung betreffend das Jahr 2019 erst am 18. Mai 2020 bei ihr eingegangen sei. Sie könne deshalb nicht mehr berücksichtigt werden. Die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit im Jahr 2019 seien irrelevant, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer potentiellen Anspruchsberechtigung ab 17. März 2020 seit mehreren Monaten bereits ausschliesslich selbständig gewesen sei. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ATSG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 vorliegend anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Nach der ausdrücklichen Regelung von Art. 84 des Bundesgesetztes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in örtlicher Hinsicht das Versicherungsgericht am Ort der kantonalen Ausgleichskasse zuständig. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die form- und auch fristgerecht erhobene Beschwerde vom 4. September 2020 ist demnach einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis zum 16. September 2020 gültigen Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden und im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind (Art. 2 Abs. 1bis lit. c COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Selbständigerwerbende, die nicht unter Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall fallen, sind anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen 10'000 und 90'000 Franken liegt (Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). 2.2 Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung ist auf Art. 5 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall abzustellen. Demnach beträgt das Taggeld 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt worden war (Absatz 1), wobei zur Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz vom 25. September 1952 (EOG) sinngemäss anwendbar ist (Absatz 2 Satz 1). Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird, und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht (Absatz 2 Satz 2). Für die Bemessung der Entschädigung von anspruchsberechtigen, selbständig erwerbstätigen Personen gemäss Art. 2 Absatz 3ter COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgeblich (Art. 5 Abs. 4 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). 2.3 Diese Bemessungsgrundsätze finden sich auch im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Corona-Erwerbsersatz, KS CE, in der vorliegend anwendbaren Fassung 6/20, Stand 3. Juli 2020). Demnach bildet Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbständig Erwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist gemäss KS CE dabei jenes Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akonto-Rechnungen) herangezogen worden ist. Liegt

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen (KS CE Randziffer [Rz.] 1065). Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, bewirkt allerdings keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken erst nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akonto-Rechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (a.a.O., Rz. 1068). 2.4 Im Zusammenhang mit der Corona-Erwerbsersatzentschädigung stellt die Frage nach dem massgebenden Einkommen der Selbständigerwerbenden eine Herausforderung dar, da das tatsächliche Einkommen, das aus dem steuerbaren Gewinn besteht, immer erst im Nachhinein bekannt ist. Erschwerend kommt hinzu, dass die Selbständigerwerbenden den zeitlichen Ablauf nach Einreichen der Steuererklärung nicht mehr beeinflussen können. Die Steuerverwaltung hat fünf Jahre Zeit, die definitive Veranlagung für ein Steuerjahr vorzunehmen. Danach können nochmals mehrere Monate vergehen, bis auch die definitive Beitragsverfügung der Ausgleichskasse vorliegt. Aus diesem Grund sind Selbständigerwerbende aufgefordert, bis Ende Folgejahr eine von der provisorischen Einkommensbasis abweichende Summe an die Ausgleichskasse zu melden. Dies bedingt jedoch das Vorliegen des Jahresabschlusses des Einzelunternehmens. Das für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung relevante Einkommen bemisst sich nach dem zuletzt gemeldeten Einkommen für 2019, wobei Meldungen nach dem 17. März 2020 laut Rz. 1068 KS CE nicht mehr berücksichtigt werden. Da viele Einzelunternehmen Mitte März 2020 ihre Abschlüsse 2019 noch nicht final erstellt hatten – wozu sie auch nicht verpflichtet waren – basiert die Einkommensbasis 2019 oftmals auf veralteten Daten. Dieser Basis wurde denn auch regelmässig bisher keine grosse Bedeutung zugemessen, gründeten ja lediglich die Akontorechnungen der AHV auf diesen Daten. Mit der definitiven Verfügung wurde dies (Guthaben oder Schuld) erst ein bis zwei Jahre später korrigiert (MYRIAM MINNING, Der Corona- Erwerbsersatz – Hilfe für Selbständigerwerbende in der Krise, 28. Mai 2020, www.bdo.ch). 3.1 Die Beschwerdegegnerin verweist zur Begründung ihrer Leistungsablehnung auf das soeben zitierte Kreisschreiben des BSV und stellt sich auf den Standpunkt, dass für die Ermittlung des massgebenden Einkommens grundsätzlich die Akonto-Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 heranzuziehen seien, oder – sofern bereits vorhanden – die definitive Steuerveranlagung des Jahres 2019. Die per Mail am 18. Mai 2020 gemeldete Anpassung des Erwerbseinkommens könne nicht mehr berücksichtigt werden. Da die Grundlage für das Jahr 2019 somit unter Fr. 10'000.-- liege, und die letzte vorliegende definitive Steuermeldung noch aus dem Jahr 2018 eine Grundlage von ebenfalls unter Fr. 10'000.-- ausweise, bestehe kein Anspruch auf eine Corona- Erwerbsersatzentschädigung. Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber in erster Linie die Auffassung, dass sie im Jahr 2019 alleine in ihrer Eigenschaft als Selbständige ein Einkommen von Fr. 22'000.-- erzielt habe. 3.2 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen allerdings keine über Gesetz oder Verordnung hinausgehende Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2018 8C_571/2018, E. 3, mit Verweis auf BGE 142 V 442 E. 5.2). 3.3 Das KS CE bezweckt eine für die Massenverwaltung praktikable und schnelle Umsetzung der COVID-19-Verordnung Erwerbsersatz. Gemäss Rz. 1065 KS CE dienen als Bemessungsgrundlagen in erster Linie deshalb Unterlagen bzw. Informationen, auf welche die Ausgleichskassen von sich aus zurückgreifen können. Dies ist ohne Weiteres nachvollziehbar und sachgerecht: Diesen Unterlagen ist nämlich gemeinsam, dass sie bereits im Besitz der Kasse sind. Ein vorgängiges Einfordern einzelner Unterlagen würde angesichts der Vielzahl der Entschädigungsgesuche andernfalls eine speditive Erledigung praktisch verunmöglichen. Im Regelfall widerspiegeln die Beitragsrechnungen der Kasse ausserdem durchaus das reale und aktuelle Einkommen von selbständig Erwerbenden wieder, so dass die Anwendung der zitierten Bestimmungen des KS CE im Regelfall auch zu adäquaten Lösungen führt. Führt deren Anwendung hingegen zu einem Einkommenswert, der in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlich im Jahr 2019 erzielten Einkommen steht, so ist das Gericht nicht daran gebunden. So verhält es sich auch hier. 3.4 Abweichend zum Kreisschreiben nennt die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall als Basis für eine Entschädigung zwecks Nachweis des massgebenden Einkommens des Jahres 2019 keinen Numerus clausus an Beweismitteln. Den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern muss deshalb erlaubt sein, ihre Einkommenssituation auch mit anderen Dokumenten plausibel darzulegen, sofern die Informationen der Ausgleichskasse nicht mehr dem neuesten Stand entsprechen. So können insbesondere auch aktuellere Steuerveranlagungen (bis zum 16. September 2020) zur Bemessung des Einkommens herangezogen werden (vgl. Art. 5 Abs. 2 COVID-19- Verordnung Erwerbsersatz). Dass es sich dabei – wie in Rz. 1065 KS CE formuliert – stets um die definitive Steuerveranlagung 2019 handeln muss, ist dem Verordnungstext nach jedoch nicht zwingend. Auf den vorliegenden Fall übertragen ist deshalb zu prüfen, ob weitere objektive Hinweise zum Jahreseinkommen 2019 vorhanden sind. Dies ist zu bejahen. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2020 vertretenen Auffassung hat die Versicherte am 18. Mai 2020 nicht etwa eine Anpassung ihres für die Akonto-Beiträge 2019 massgebenden und voraussichtlichen Einkommens gemeldet, sondern unter Beilage ihrer mittlerweile am 14. April 2020 erstellten Erfolgsrechnung vielmehr einen definitiven Jahresgewinn von Fr. 22'447.55 und damit ein Einkommen für das Jahr 2019 von über Fr. 10'000.-- belegt (Beilage 4 zur Vernehmlassung der Kasse vom 14. Oktober 2020). Die Kasse scheint demgegenüber nicht nur übersehen zu haben, dass der Antrag auf Änderung der Akonto-Beiträge für Selbständige bei ihr bereits am 4. Mai 2020 eingegangen ist (Beilage 2 zur Vernehmlassung der Kasse vom 14. Oktober 2020), sondern dass dieser Antrag das Jahr 2020 und nicht etwa noch das hier

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht für eine Corona-Erwerbsentschädigung massgebende Einkommen per 2019 betroffen hat. Wie es sich mit diesem Irrtum verhält, kann letztlich aber offenbleiben. Mit ihrer der Kasse am 18. Mai 2020 zugestellten Erfolgsrechnung vom 14. April 2020, welche einen Gewinn von Fr. 22'447.55 ausweist, hat die Beschwerdeführerin so oder anders belegt, dass ihr Einkommen per 2019 höher als der gemäss Art. 2 Absatz 3ter COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall massgebliche Mindestbetrag von Fr. 10'000.-- ausgefallen ist. Daran ändert nichts, dass die zuletzt ergangene Beitragsverfügung der Kasse aus dem Jahr 2018 noch auf einem Einkommen von Fr. 7'800.-- und die Akonto-Beiträge der Versicherten für das erste Quartal Jahr 2020 entsprechend auf einem provisorischen Einkommen von Fr. 8'000.-- beruht haben (vgl. Beilagen 4 und 5 zur Beschwerdebegründung vom 4. September 2020). Dieses Vorgehen bei der Festsetzung der Akonto-Beiträge erweist sich zwar insofern als korrekt, als sich die Ausgleichskassen bei der Festsetzung der Akonto-Beiträge grundsätzlich auf das Einkommen abstützen, welches der letzten Beitragsverfügung zu Grunde gelegt worden ist (Art. 24 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947). Mit Blick auf den fehlenden Numerus clausus an Beweismitteln kann jenes Einkommen hier aber nicht massgebend sein (vgl. auch oben, Erwägung 2.4). So haben die Kassen bei der Festsetzung der Akonto-Beiträge gemäss Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz AHVV von einem provisorisch festgelegten Einkommen namentlich dann abzuweichen, wenn die Beitragspflichtigen glaubhaft machen, dass das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde gelegte Einkommen offensichtlich nicht ihrem voraussichtlichen Einkommen entspricht (ebenso Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN, gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2020, Rz. 1147). Bei der Festsetzung der Akonto-Beiträge ist für die Bestimmung des entsprechenden Einkommens mithin nur dann auf die letzte Beitragsverfügung abzustellen, sofern die versicherte Person nicht glaubhaft macht, dass dieses Einkommen offensichtlich nicht ihrem voraussichtlichen Einkommen entsprechen wird. Im hier vorliegenden Fall aber hat die Versicherte mit ihrer Erfolgsrechnung belegt, dass ihr Einkommen 2019 deutlich höher ausgefallen ist als jenes Einkommen, welches die Kasse im Rahmen der Festsetzung der Akonto-Beiträge für die Jahre 2018 und in der Folge für das erste Quartal 2020 noch herangezogen hatte. Auch bezüglich des massgebenden Einkommens für den Corona-Erwerbsersatz kann deshalb der Geschäftsgewinn herangezogen werden, wie er aus der von der Beschwerdeführerin der Kasse eingereichten Erfolgsrechnung vom 14. April 2020 hervorgeht. Auch wenn keine in der Verordnung und im Kreisschreiben aufgeführte amtliche Grundlage für die Bemessung der Entschädigung vorliegt, ist damit jedenfalls glaubhaft dargetan, dass die Versicherte im Jahr 2019 ein Einkommen von mehr als Fr. 10'000.-- erzielt hat. Dass nebst der letzten Akonto-Beitragsfestsetzung insbesondere lediglich auf die rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVV abgestellt werden müsste, ist hingegen weder in Art. 5 Abs. 2 der COVID-19-Verordnung Erwerbsersatz noch im KS CE erwähnt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akonto-Rechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken können (KS CE Rz. 1068). Diese Bestimmung soll lediglich allfällige Missbräuche verhindern, soweit sie auf eine erst nachträglich eingegangene, im Übrigen jedoch nicht im Detail belegbare Anpassung des mutmasslichen Einkommens zurückzuführen sind. Im hier vorliegenden Fall ist das für das Jahr 2019 massgebende Einkommen (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 AHVV) jedoch durch die Erfolgsrechnung 2019 ausgewiesen. Den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung unter diesem

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Blickwinkel auf einer leistungsausschliessenden Basis von unter Fr. 10'000.-- zu bemessen, würde letztlich dem Grundsatz zuwiderlaufen, mittels Kreisschreibens keine über Gesetz oder Verordnung hinausgehende Einschränkung eines materiellen Rechtsanspruchs einführen zu dürfen (oben, Erwägung 3.2 a.E.). 4.1 Für die Bemessung des für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung massgebenden Einkommens kann nun aber nicht alleine auf die Angaben in der Erfolgsrechnung 2019 vom 14. April 2020 abgestellt werden. Hintergrund bildet die Tatsache, dass die Versicherte im Jahr 2019 nebst ihrer selbständigen Tätigkeit unbestrittenermassen zusätzlich im Umfang von 60% unselbständig tätig war und in dieser Eigenschaft bei ihrer letzten Arbeitgeberin bis Ende Oktober 2020 ein Salär von brutto Fr. 40'343.-- erzielt hat (Beilage 3 zur Beschwerdebegründung vom 4. September 2020). Diese unselbständige Erwerbstätigkeit hat sie Ende Oktober 2019 aufgegeben und sich ab November 2019 ganz selbständig gemacht. Der aus selbständiger Tätigkeit resultierende Geschäftsgewinn per 2019, wie er aus der Erfolgsrechnung vom 14. April 2020 hervorgeht (Beilage 4 zur Vernehmlassung der Kasse vom 14. Oktober 2020), widerspiegelt demnach nicht das auf einem Vollzeitpensum beruhende Salär, sondern lediglich den Gewinn einer im Jahr 2019 auf einem Pensum von 40% beruhenden Selbständigkeit. Nachdem die Versicherte ihre Selbständigkeit per November 2019 auf ein Vollzeitpensum erhöht hat, gibt ihre Erfolgsrechnung 2019 die für einen Corona-Erwerbsersatz massgebenden aktuellen Einkommensverhältnisse per 2020 mithin nur unvollständig wieder. 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin zwecks Bemessung des für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung massgebenden Verdienstes nun allerdings unter Hinweis auf KS CE Rz. 1069 das im Jahr 2019 aus selbständiger sowie unselbständiger Tätigkeit erzielte Einkommen addieren will, kann ihr nicht gefolgt werden. Die zitierte Bestimmung in Rz. 1069 KS CE setzt voraus, dass die versicherte Person im Zeitpunkt eines Anspruchs auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung tatsächlich sowohl selbständig als auch unselbständig tätig gewesen ist. Diese Sachlage trifft im hier vorliegenden Fall gerade nicht zu, nachdem die Versicherte bereits Ende Oktober 2019 ihre unselbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben hat. Anders als bei Mutterschaft oder Militärdienst, wo kraft Verweises in den KS CE auf die Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende, Mutter- und Vaterschaft, KS WEO das gesamte Einkommen noch vor Dienstantritt oder Mutterschaft heranzuziehen ist, ist kraft gesetzlicher Regelung bei einer Betroffenheit selbständig erwerbstätiger Personen gemäss Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall sachlogisch lediglich das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit relevant. Eine Addition beider Tätigkeiten kommt mit anderen Worten nur im Falle einer Entschädigung zufolge Ausfalls der Fremdbetreuung oder im Falle einer angeordneten Quarantäne in Frage (Art. 2 Abs. 1bis lit. a COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Eine Addition der im Jahr 2019 aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit erzielten Saläre ist rechtlich unzulässig. Daran ändert auch der in Art. 5 Abs. 4 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall statuierten Grundsatz einer möglichst zeitnahen Bemessungsgrundlage auf der Basis des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen im Jahr 2019 nichts. Wie es sich damit im Detail verhält, und wie das für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung massgebende Einkommen letztlich hochzurechnen ist, wird im Rahmen ergänzender Abklärungen Sache der Vorinstanz sein.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Zusammenfassend hat die Versicherte glaubhaft belegt, dass sie im Jahr 2019 mehr als Fr. 10'000.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat. Der in ihrer Erfolgsrechnung ausgewiesene Wert entspricht allerdings dem Geschäftsgewinn, welchen sie bis Oktober 2019 noch in einem Teilzeitpensum von 40% erwirtschaftet hat. Mit Blick auf die vorliegend relevante Frage der massgebenden Einkommenshöhe (oben, Erwägung 2.1 am Ende) resultiert somit, dass das für die Bemessung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung per 2019 massgebende Einkommen anhand des Geschäftsabschlusses 2019 zu berechnen ist. Die Beschwerde ist im Ergebnis daher gutzuheissen, und die Angelegenheit ist zur ergänzenden Beurteilung und zur anschliessenden Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Kasse zurückzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. a ATSG (in der vorliegend noch bis Ende 2020 geltenden Fassung) ist der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. Gemäss Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht in ihrer Honorarnote vom 19. Oktober 2020 einen Aufwand von 8,25 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 40.30 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Ausgleichkasse hat der Beschwerdeführerin folglich ein Honorar in Höhe von Fr. 2'264.70 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) auszurichten. 7. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Auch beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen solchen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 19. Mai Juni 2020 aufgehoben wird, und die Angelegenheit wird zur weiteren Beurteilung im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'264.70 (inkl. 7,7% Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen.

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