Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 3. Dezember 2020 (750 20 288 / 297) ____________________________________________________________________
Erwerbsersatzordnung Corona-Erwerbsersatzentschädigung für Selbständige. Rückwirkende Anerkennung der Selbständigkeit
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Corona-Erwerbsersatzentschädigung
A. Die 1983 geborene A.____ betreibt nebst ihrer 80%-igen Tätigkeit als Arbeitnehmerin seit August 2017 das Nagelstudio «A.____ Nageldesign». Mit E-Mail vom 23. März 2020 beantragte sie bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab 17. März 2020, da sie ihren Betrieb in der Zeit vom 17. März 2020 bis voraussichtlich am 19. April 2020 aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus schliessen müsse. Dabei führte sie aus, dass sie im Jahr 2017 aufgrund der Unkosten im Zusammenhang mit der Eröffnung ihres Studios noch keinen beitragspflichten Verdienst erzielt hätte. Von der Ausgleichskasse habe sie damals die Auskunft erhalten,
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass die Beiträge erst auf der Basis ihrer Steuerveranlagung 2018 festgesetzt würden. In der Folge hat die Ausgleichskasse der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 24. April 2020 mitgeteilt, dass sie keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung habe, da sie bei der Ausgleichskasse nicht als Selbständigerwerbende angeschlossen sei. Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 hat die Gesuchstellerin erklärt, dass sie mit der Ablehnung nicht einverstanden sei und eine einsprachefähige Verfügung verlange. B. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 lehnte die Ausgleichskasse den Leistungsanspruch auf Corona-Erwerbsersatz von A.____ ab. Zur Begründung führte sie an, dass A.____ nicht als Selbständige angeschlossen sei. Am 15. Mai 2020 hat die Gesuchstellerin eine Anmeldung als Selbständigerwerbende vom 12. Mai 2020 bei der Ausgleichskasse und auf Aufforderung der Ausgleichskasse hin in der Folge weitere Unterlagen zu ihrer Geschäftstätigkeit eingereicht, so insbesondere eine definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2017, aus welcher hervorgeht, dass sie im Jahr 2017 mit ihrem selbständigen Nebenerwerb einen Verlust von Fr. 5'144.-- erlitten hat. Mit Eingabe vom 26. Mai 2020 hat A.____ gegen die ablehnende Verfügung der Ausgleichskasse sodann Einsprache erhoben und dabei nochmals darauf hingewiesen, dass ihre Anmeldung bei der Ausgleichskasse aufgrund der eingereichten Steuererklärung bereits schon länger anhängig gewesen sei. Mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2020 hat die Ausgleichskasse die Einsprache mit der Begründung abgewiesen, dass die Anmeldung für Selbständigerwerbende erst nach dem 17. März 2020 eingereicht worden sei. Aufgrund der Erwerbstätigkeit in den Vorjahren habe weder ein Hinweis auf eine selbständige Erwerbstätigkeit vorgelegen, noch sei ein solcher je mitgeteilt worden. C. Gegen diesen Einspracheentscheid hat A.____ mit Eingabe vom 2. Juli 2020 zunächst bei der Ausgleichskasse opponiert. Am 7. Juli 2020 hat die Ausgleichskasse darauf hingewiesen, dass eine allfällige Beschwerde gegen den Einspracheentscheid beim Kantonsgericht einzureichen sei, worauf A.____ mit Eingabe vom 12. August 2020 Beschwerde am Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) erhoben und sinngemäss um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung ersucht hat. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgebracht, dass sie nachweislich seit August 2017 nebenberuflich in ihrem eigenen Nagelstudio selbständig erwerbstätig sei. Dies habe sie im Jahr 2017 auch der Ausgleichskasse bereits gemeldet. Sie habe damals die Auskunft erhalten, dass ihr Einkommen im Jahr 2017 zu tief und deshalb nicht AHV-pflichtig gewesen sei, und die künftigen Beiträge aufgrund der Steuerveranlagung festgelegt würden. Sie habe ihre Steuererklärung 2018 fristgerecht im Jahr 2019 eingereicht. Die die lange Bearbeitungsdauer der Steuerverwaltung und damit eine fehlende Meldung vor dem 17. März 2020 habe sie jedoch nicht zu verantworten. D. Mit Vernehmlassung vom 22. September 2020 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass im Moment der Corona bedingten Unterbrechung der Erwerbstätigkeit ein Anschluss an die Kasse bereits feststehen müsse. Die Anmeldung der Selbständigkeit sei vorliegend aber erst am 15. Mai 2020 erfolgt, und die Beschwerdeführerin sei erst mit Schreiben der Ausgleichskasse vom 13. August 2020 als Selbständige rückwirkend per 1. August 2017 an die Ausgleichskasse angeschlossen worden.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 vorliegend anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Nach der ausdrücklichen Regelung von Art. 84 des Bundesgesetztes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in örtlicher Hinsicht das Versicherungsgericht am Ort der kantonalen Ausgleichskasse zuständig. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerde genügt schliesslich auch den reduzierten formalen Anforderungen an eine Laienbeschwerde. Auf die insoweit form- und auch fristgerecht erhobene Beschwerde vom 12. August 2020 ist demnach einzutreten. 2. Gemäss Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis zum 16. September 2020 gültigen Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden und im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind (Art. 2 Abs. 1bis lit. c COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall fallen, sind anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen 10'000 und 90'000 Franken liegt; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss. Die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1bis lit. c gilt auch für diese Selbständigerwerbenden (Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). 3. Demnach hat die im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit (17. März 2020) versicherte, selbständigerwerbende Person grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung. Obligatorisch versichert nach AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG). Die Versicherteneigenschaft ist vorliegend unbestritten. Nach Art. 12 ATSG gilt als selbständigerwerbend, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt. Entscheidend ist die AHV-rechtliche Qualifikation als selbständigerwerbende Person. Diese liegt im vorliegenden Fall nicht nur aufgrund der eingereichten Unterlagen vor, sondern klarerweise auch aus der Sicht der Ausgleichskasse selbst, welche die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. August 2020 ab 1. August 2017 rückwirkend als Selbständigerwerbende anerkannt hat (Beilage
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 13 zur Vernehmlassung der Ausgleichskasse vom 22. September 2020). Die Beschwerdeführerin ist im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit am 17. März 2020 folglich im Sinne von Art. 12 ATSG als selbständig erwerbstätig zu qualifizieren. 4.1 An dieser Feststellung ändert auch die Formulierung in Rz. 1025 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE), gültig ab 17. März 2020, nichts. Im Gegenteil: Der entsprechende Passus sieht zwar vor, dass bei Selbständigerwerbenden entscheidend ist, ob sie von der Ausgleichskasse als solche anerkannt sind. Dem Wortlaut zufolge reicht es allerdings aus, dass die versicherte Person bei der Ausgleichskasse als selbständigerwerbend angeschlossen ist. 4.2 Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung wird der Formulierung im massgebenden Kreisschreiben zufolge nicht verlangt, dass die Anerkennung als selbständigerwerbende Person bereits am 17. März 2020 vorgelegen haben muss. Wird wie im hier vorliegenden Fall die Anerkennung zwar erst später, jedoch rückwirkend auf einen Zeitpunkt noch vor dem 17. März 2020 vorgenommen, so liegt nicht nur gemäss dem Wortlaut der Verordnung, sondern auch nach dem Wortlaut des Kreisschreibens ein hinreichender Nachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit vor. Die Aussage, dass der Anschluss der versicherten Person bei der Ausgleichskasse als Anerkennung der selbständigen Erwerbstätigkeit genügt, ist dabei so zu verstehen, dass weitere diesbezügliche Abklärungen in AHV-rechtlicher Hinsicht unterbleiben können. Hintergrund bildet der Gedanke, dass die entsprechenden Leistungen schnell und unbürokratisch ausgerichtet werden sollen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Nachweis des Anschlusses im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit für eine Anerkennung als Selbständigerwerbende unabdingbar ist. Ein Nachweis im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit erleichtert einzig die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen. Kann der Nachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit in anderer Form (beispielweise mittels Geschäftsunterlagen) erbracht werden, die einen rückwirkenden Anschluss ermöglicht, ist der Voraussetzung von Art. 12 ATSG ebenfalls Genüge getan. Daran ändert im vorliegenden Fall auch nichts, dass die Anerkennung der Gesuchstellerin als selbständig Erwerbende erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 24. Juni 2020 erfolgt ist. Die Tatsache ihrer Selbständigkeit hat der rückwirkenden Anerkennung durch die Ausgleichskasse zufolge vielmehr bereits im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids bestanden. Mit der Anerkennung durch die Ausgleichskasse ist nachträglich einzig der Beweis für die bereits vorbestehende selbständige Erwerbstätigkeit entstanden. Dieser ist aber als echtes Novum gemäss § 6 Abs. 2 VPO im vorliegenden Verfahren mit zu berücksichtigen. An dieser Stelle kann ausserdem darauf hingewiesen werden, dass die Ausgleichskasse bereits in einem anderen Fall, der am Kantonsgericht anhängig gemacht worden war (Verfahren 750 20 281), die Teilselbständigkeit einer Physiotherapeutin nachträglich und rückwirkend anerkannt sowie gestützt darauf auch Erwerbsersatzleistungen zugesprochen hat. Insofern hat sie die im hier strittigen Fall vertretene Auffassung offenbar bereits überdacht. Jedenfalls steht der angefochtene Einspracheentscheid damit auch im Widerspruch zur neueren Praxis der Ausgleichskasse selbst. Was die weiteren Anspruchsvoraussetzungen betrifft, namentlich die Qualifikation der Beschwerdeführerin als direkt oder indirekt Betroffene sowie die
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Höhe ihres Einkommens als Bemessungsgrundlage für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung, sind diese Punkte weder Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids noch der vorangehenden Verfügung vom 12. Mai 2020 gewesen. Obwohl die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen zu ihrer Einkommenssituation eingereicht hat, hat sich das Kantonsgericht zur Frage des massgeblichen Einkommens folglich nicht zu äussern. Der Fall ist in dieser Hinsicht vielmehr zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. 5. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit selbständigerwerbend im Sinne von Art. 12 ATSG gewesen ist. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. Zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen zum Bezug einer Entschädigung, namentlich zur Berechnung des massgebenden Einkommens nach Art. 2 Abs. 3 bzw. 3bis in Verbindung mit Art. 5 der COVID-19-Verordnung Erwerbsersatz, ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist mangels anwaltlicher Vertretung der Beschwerdeführerin ebenfalls zu verzichten. 7. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Auch beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen solchen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
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Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juni 2020 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit selbständigerwerbend gewesen ist. Die Angelegenheit wird zur weiteren Beurteilung im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.