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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.12.2020 750 20 280/298

December 3, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,986 words·~15 min·1

Summary

Corona-Erwerbsersatzentschädigung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 3. Dezember 2020 (750 20 280 / 298) ____________________________________________________________________

Erwerbsersatzordnung Corona-Erwerbsersatzentschädigung für Selbständige. Festsetzung der massgebenden Einkommenshöhe für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung per 2019 auf der Basis des Vorjahres 2018.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Corona-Erwerbsersatzentschädigung

A. A.____ betreibt als selbständig Erwerbende ein Fotostudio. Am 4. Mai 2020 hat sie mittels entsprechenden Online-Formulars bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung ersucht. Dabei hat sie angegeben, dass aufgrund der Schulschliessung in der Zeit vom 16. März 2020 bis am 10. Mai 2020 die Fremdbetreuung ihrer elfjährigen Tochter weggefallen sei, so dass sie ihren Betrieb habe schliessen müssen. Zunächst mit Schreiben vom 8. Mai 2020 und sodann mit förmlicher Verfügung vom 11. Juni 2020 hat die Kasse das Leistungsbegehren mit der Begründung abgewiesen, dass das AHV-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht pflichtige Einkommen der Gesuchstellerin für das Jahr 2019 unter der leistungsrelevanten Grenze von Fr. 10'000.— gelegen habe. Gegen diese Verfügung hat die Gesuchstellerin am 19. Juni 2020 Einsprache erhoben und geltend gemacht, dass die Ausgleichskasse von falschen Einkommenszahlen ausgegangen sei. Bereits im Jahr 2018 hätte sie ein deutlich über Fr. 10'000.— liegendes Einkommen deklariert. Gemäss der definitiven Beitragsverfügung für das Jahr 2018, welches sie ihrer Einsprache beigelegt hat, habe die Ausgleichskasse Kenntnis dieser aktuellen Einkommensverhältnisse. Mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020 hat die Ausgleichskasse die Einsprache mit der Begründung abgewiesen, dass das Einkommen, welches Basis der Akonto- Beiträge für das Jahr 2019 gebildet habe, unter Fr. 10'000.— liege. Da die letzte definitive Steuermeldung aus dem Jahr 2017 ebenfalls ein Einkommen unter dieser Massgeblichkeitsgrenze ausweise, bestehe kein Leistungsanspruch. B. Gegen diesen Einspracheentscheid hat A.____ mit Eingabe vom 28. Juli 2020 Beschwerde am Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erhoben und sinngemäss um Ausrichtung der ihr zustehenden Corona-Erwerbsersatzentschädigung ersucht. Zur Begründung hat sie vorgebracht, die Erfolgsrechnung für das Jahr 2018, welche der Steuererklärung 2018 beigelegt worden sei, weise nach, dass ihr Einkommen seit 2018 deutlich über der Einkommensgrenze von Fr. 10'000.— gelegen habe. Im Jahr 2018 habe sie per Post einen schriftlichen Antrag auf Anpassung der Akonto-Beiträge an die Ausgleichskasse geschickt. Ihre Mitwirkungspflicht habe sie damit erfüllt. Eine Meldung bezüglich eines tieferen Einkommens sei seither nicht erfolgt, da keine wesentliche Änderung vorgelegen habe. Folglich behalte die provisorische und auf dem Vorjahr basierende Veranlagung 2019 ihre Gültigkeit. C. Mit Vernehmlassung vom 19. August 2020 teilte die Ausgleichskasse mit, dass sie nach nochmaliger Würdigung der Unterlagen festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin keine Entschädigung wegen Betriebsschliessung als Selbständigerwerbende, sondern vielmehr wegen Ausfalls der Fremdbetreuung für Kinder unter zwölf Jahren beantragt habe. Diesem Begehren könne insofern entsprochen werden, als ein Taggeld während der Dauer von maximal 30 Tagen auszurichten sei. Zur Berechnung des Taggelds sei die letzte definitive Steuermeldung für das Jahr 2017 heranzuziehen. Diese weise ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 7'800.-- aus. Sollte die definitive Steuermeldung 2018 oder 2019 noch vor dem 16. September 2020 eingehen und ein höheres Einkommen ausweisen, könne eine erneute Prüfung und Neuberechnung beantragt werden. Der angefochtene Einspracheentscheid werde daher wiedererwägungsweise aufgehoben und der Beschwerdeführerin werde mit Verfügung lite pendente vom 19. August 2020 eine Erwerbsersatzentschädigung für 30 Tage in der Höhe von gesamthaft Fr. 500.15, basierend auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 22.— bei einem Taggeldansatz von Fr. 17.60, ausbezahlt. D. Mit Eingabe vom 22. September 2020 hat sich die Beschwerdeführerin mit der Wiedererwägung der Kasse grundsätzlich einverstanden erklärt. Sie würde auf ein Festhalten an ihrer Beschwerde verzichten, sofern die Kasse eine revisionsweise Prüfung und Neuberechnung der Entschädigung auch nach dem 16. September 2020 zulasse. Sie habe die Steuererklärung 2018 im Verlaufe des Jahres 2019 eingereicht. Die Steuerverwaltung habe aber die Steuererklärung

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht bis heute nicht geprüft und könne eine Prüfung auch nicht bis zum 16. September 2020 vornehmen. Mit Stellungnahme vom 22. September 2020 teilte die Kasse mit, dass sie gemäss Kreisschreiben keinen Spielraum habe, die Frist vom 16. September 2020 zu verlängern. Nachdem keine weitere definitive Steuermeldung bei ihr eingegangen sei, müsse auf die definitive Steuermeldung 2017 abgestellt werden.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 vorliegend anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Nach der ausdrücklichen Regelung von Art. 84 des Bundesgesetztes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in örtlicher Hinsicht das Versicherungsgericht am Ort der kantonalen Ausgleichskasse zuständig. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerde genügt schliesslich auch den reduzierten formalen Anforderungen an eine Laienbeschwerde. Auf die insoweit form- und auch fristgerecht erhobene Beschwerde vom 28. Juli 2020 ist demnach einzutreten. 1.2 In prozessualer Hinsicht ist festzustellen, dass die Kasse den angefochtenen Einspracheentscheid zusammen mit ihrer Vernehmlassung gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG in Wiedererwägung gezogen und eine neue Verfügung lite pendente vom 19. August 2020 erlassen hat. Soweit die Wiedererwägung den beschwerdeweise geltend gemachten Anträgen entspricht, wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Andernfalls hat die Wiedererwägung lediglich die Wirkung eines entsprechenden Antrags an das Gericht (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., N 77 zu Art. 53). Dies gilt auch hier: Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin der Wiedererwägungsverfügung vom 19. August 2020 nur insoweit angeschlossen, als ihr eine Entschädigung im Umfang von 30 Taggeldern wegen Ausfalls der Fremdbetreuung für ihre Tochter zugesprochen worden ist. Nicht einverstanden erklärt hat sie sich hingegen hinsichtlich der Höhe des ihr zustehenden Taggeldansatzes dieser Entschädigung. Strittig und zu prüfen ist daher einzig noch, welches Einkommen der Taggeldberechnung zu Grunde zu legen ist. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 und 1bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis zum 16. September 2020 gültigen Fassung sind Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 12. Altersjahr anspruchsberechtigt, sofern sie aufgrund behördlicher Massnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Epidemie ihre Erwerbstätigkeit infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihrer Kinder unterbrechen mussten. Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung ist auf Art. 5 COVID-19-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verordnung Erwerbsausfall abzustellen. Demnach beträgt das Taggeld 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt worden war (Absatz 1), wobei zur Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz vom 25. September 1952 (EOG) sinngemäss anwendbar ist (Absatz 2 Satz 1). Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird, und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht (Absatz 2 Satz 2). Für die Bemessung der Entschädigung von anspruchsberechtigen, selbständig erwerbstätigen Personen gemäss Art. 2 Absatz 3ter COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgeblich (Art. 5 Abs. 4 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Selbständigerwerbenden im Sinne von Artikel 12 ATSG, die aufgrund infolge Wegfalls der Fremdbetreuung Anspruch auf Entschädigung haben, werden höchstens 30 Taggelder ausgerichtet (Art. 3 Abs. 4 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). 2.2 Diese Bemessungsgrundsätze finden sich auch im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Corona-Erwerbsersatz, KS CE, in der vorliegend anwendbaren Fassung 6/20, Stand 3. Juli 2020). Demnach bildet Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbständig Erwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist gemäss KS CE dabei jenes Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akonto-Rechnungen) herangezogen worden ist. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen (KS CE Randziffer [Rz.] 1065). Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, bewirkt allerdings keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken erst nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akonto-Rechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (a.a.O., Rz. 1068). 2.3 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen allerdings keine über Gesetz oder Verordnung hinausgehende Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2018 8C_571/2018, E. 3 mit Verweis auf BGE 142 V 442 E. 5.2).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat zur Begründung ihrer Leistungsablehnung zunächst auf das soeben zitierte Kreisschreiben des BSV verwiesen und sich auf den Standpunkt gestellt, dass für die Ermittlung des massgebenden Einkommens grundsätzlich die Akonto-Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 heranzuziehen seien, oder – sofern bereits vorhanden – die definitive Steuerveranlagung des Jahres 2019. In ihrer Verfügung lite pendente vom 19. August 2020 hat sie bei einem Taggeldansatz von Fr. 22.— für die Entschädigung wegen Ausfalls der Fremdbetreuung schliesslich auf das von der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 erzielte und von den Steuerbehörden definitiv veranlagte Einkommen von Fr. 7'800.— abgestellt. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass ihr Einkommen bereits im Jahr 2018 deutlich über Fr. 10'000.— gelegen habe. Im Jahr 2018 habe sie die Kasse ausserdem schriftlich um Anpassung ihrer Akonto-Beiträge ersucht. Diese Anpassung habe auch für die Beitragsverfügungen des Jahre 2019 Gültigkeit. 3.2 Den in Rz. 1065 KS CE als Bemessungsgrundlage für den Corona-Erwerbsersatz genannten Unterlagen ist gemeinsam, dass sie grundsätzlich bereits im Besitz der Kasse sind. Dies ist ohne Weiteres nachvollziehbar und sachgerecht: Ein vorgängiges Einfordern einzelner Unterlagen würde angesichts der Vielzahl der Entschädigungsgesuche eine speditive Erledigung letztlich sonst verunmöglichen. Im Regelfall spiegeln die Beitragsrechnungen der Kasse ausserdem durchaus das reale und aktuelle Einkommen von selbständig Erwerbenden wieder, so dass die Anwendung der zitierten Bestimmungen des KS CE im Regelfall auch zu adäquaten Lösungen führt. Führt deren Anwendung indessen zu einem Einkommenswert, der in einem offensichtlichen Missverhältnis zu einem nachweislich und tatsächlich im Jahr 2019 erzielten Einkommen steht, so ist das Gericht nicht daran gebunden. So verhält es sich letztlich auch hier. 3.3 Abweichend zum Kreisschreiben nennt die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall als Basis für eine Entschädigung zwecks Nachweis des massgebenden Einkommens des Jahres 2019 keinen Numerus clausus an Beweismitteln. Auf den vorliegenden Fall übertragen ist deshalb lediglich – aber immerhin – zunächst zu prüfen, ob allfällige objektive Hinweise zum Jahreseinkommen 2019 vorhanden sind. Dies ist nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin behauptet lediglich, seit dem 2018 deutlich mehr als Fr. 10'000.— verdient zu haben. Eine Erfolgsrechnung 2019, eine Steuererklärung 2019 oder allenfalls gar eine Steuerveranlagung, welche das im Jahr 2019 erzielte Einkommen belegen würde, hat sie nicht eingereicht. Ebenso wenig hat sie behauptet, dass diese Unterlagen bereits vorhanden wären, was ebenfalls ohne Weiteres nachvollziehbar ist, weil die Steuerbehörden die Steuerveranlagungen für selbständig erwerbstätige Personen notorisch nicht selten erst ein Jahr oder noch später nach Ende des massgebenden Steuerjahres zu erbringen in der Lage sind. Das Kreisschreiben trägt diesem Umstand gebührend Rechnung, indem als alternative Bemessungsgrundlage auf jenes Einkommen abzustellen ist, welches als Grundlage für die Festsetzung der Akonto-Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 herangezogen worden ist. Diesbezüglich behauptet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung, sie habe noch im Jahr 2018 einen schriftlichen Antrag auf Anpassung der Akonto-Beiträge gestützt auf ihr aktuelles Einkommen von über Fr. 10'000.— gestellt. Für diese Behauptung vermag sie jedoch ebenfalls keine Beweise zu erbringen. So hat sie insbesondere weder eine Kopie ihres Antrags auf Anpassung der Akonto-Beiträge noch eine Kopie der Akonto-Rechnungen für das Jahr 2019 eingereicht. Zumal die Kasse deklariert hat, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2018/2019 keine Unterlagen zur Anpassung der persönlichen Beiträge eingereicht habe (Mail vom 26. November 2020), ist den von der Kasse eingereichten Unterlagen für das Jahr 2019 im Gegenteil eine Akonto-Beitragsfestsetzung vom 7. Februar 2019 basierend auf einem Einkommen von Fr. 0.— zu entnehmen. 3.4 Für die Bemessung des für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung massgebenden Einkommens kann nun aber nicht auf dieses Dokument abgestellt werden. Soweit sie ihrer Verfügung lite pendente vom 19. August 2020 das ihr von den Steuerbehörden übermittelte Einkommen des Jahres 2017 zu Grunde gelegt hat, scheint die Kasse diese Auffassung ebenfalls zu vertreten. Auch diese Einkommenshöhe erweist sich indes als unzutreffend. Hintergrund bildet die Tatsache, dass den Akten der Kasse eine Akonto-Beitragsabrechnung vom 11. Juni 2020 zu entnehmen ist, in welcher für das Vorjahr 2018 ein Einkommen als selbständig Erwerbstätige in der Höhe von Fr. 13'667.— ausgewiesen worden ist. Dieses Einkommen deckt sich mit dem Einkommen, welches in der der Beschwerdebegründung beigelegten Erfolgsrechnung 2018 ausgewiesen worden ist. Vor allem aber haben die Ausgleichskassen ohne anderslautende Selbstdeklaration der Versicherten bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Steuerveranlagung bzw. bis zum Vorliegen einer Steuermeldung die Akonto-Beiträge aus dem Vorjahr zu übernehmen. Für das hier massgebende Jahr 2019 ist ebenfalls von einem Einkommen in der Höhe von Fr. 13'600.— auszugehen, weil es bereits für die Akonto-Beiträge im Jahr 2018 massgeblich war. Hintergrund bildet die Bestimmung in Art. 24 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947. Demnach haben die Ausgleichskassen bei der Bestimmung der Akonto-Beiträge vom Einkommen auszugehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde gelegt worden ist. Im vorliegenden Fall hat die Kasse denn auch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 2018/2019 keine Unterlagen zur Anpassung der persönlichen Beiträge eingereicht hat (Mailschreiben vom 26. November 2020). Die Höhe des von ihr für das Jahr 2018 festgesetzten Einkommens (Akonto-Beitragsrechnung vom 11. Juni 2020) erweist sich mithin auch für das Jahr 2019 als massgebend. Daran vermag nichts zu ändern, dass nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akonto-Rechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken können (KS CE Rz. 1068). Diese Bestimmung soll lediglich allfällige Missbräuche verhindern, soweit sie auf eine erst nachträglich eingegangene, im Übrigen jedoch nicht im Detail belegbare Anpassung des mutmasslichen Einkommens durch die gesuchstellenden Personen selbst zurückzuführen sind. Im hier vorliegenden Fall ist das auf das Jahr 2019 zu übertragende Einkommen (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 AHVV) jedoch sowohl durch die Erfolgsrechnung 2018 als auch durch die in der Folge durch die Kasse in Rechnung gestellten Akonto-Beiträge per 2018 klar ausgewiesen. Den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung unter diesem Blickwinkel nicht auf der Basis von Fr. 13'600.— zu bemessen, würde letztlich dem Grundsatz zuwiderlaufen, mittels Kreisschreibens keine über Gesetz oder Verordnung hinausgehende Einschränkung eines materiellen Rechtsanspruchs einzuführen zu dürfen (oben, Erwägung 2.3 a.E.). Soweit die Kasse in ihrer Vernehmlassung schliesslich auf das von ihr gemäss Beitragsverfügung vom 14. Oktober 2019 zu Grunde gelegte Einkommen aus dem Jahr 2017 in der Höhe von Fr. 7'800.— verweist, ist ihr entgegen zu halten, dass dessen Erzielung zeitlich zu weit vom hier massgebenden Einkommen 2019 entfernt ist. Dieses Einkommen heranzuziehen widerspräche dem in Art. 5 Abs. 4 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall statuierten Grundsatz

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer möglichst zeitnahen Bemessungsgrundlage auf der Basis des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen im Jahr 2019. 4. Zusammenfassend hätte die Kasse die Akonto-Beiträge für das Jahr 2019 auf den Grundlagen des Vorjahres 2018 und damit auf einer Basis von Fr. 13'600.— bemessen müssen. Dieser Wert entspricht dem Einkommen, welches die Beschwerdeführerin gemäss der von ihr eingereichten Erfolgsrechnung im Jahr 2018 nachweisbar zuletzt auch tatsächlich erzielt hat. Mit Blick auf die vorliegend strittige Frage der massgebenden Einkommenshöhe (oben, Erwägung 1.2 am Ende) resultiert somit, dass für die Bemessung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung auf ein per 2019 massgebendes Einkommen von ebenfalls Fr. 13'600.— abzustellen ist. Die Beschwerde ist im Ergebnis daher gutzuheissen, und die Angelegenheit ist zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Kasse zurückzuweisen. 5. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist mangels anwaltlicher Vertretung der Beschwerdeführerin ebenfalls zu verzichten. 6. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Auch beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen solchen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020 und die in der Folge lite pendente erlassene Verfügung der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 19. August 2020 aufgehoben werden. Die Angelegenheit wird zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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