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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.10.2020 750 20 276/258

October 23, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,802 words·~9 min·1

Summary

Corona-Erwerbsersatzentschädigung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 23. Oktober 2020 (750 20 276 / 258) ___________________________________________________________________

Corona-Erwerbsersatzentschädigung

Wird die Anerkennung als selbständigerwerbende Person durch die Ausgleichskasse erst später, aber rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor dem 17. März 2020 vorgenommen, so liegt nicht nur gemäss dem Wortlaut der COVID-19-Verordnung Erwerbsersatz, sondern auch nach dem Wortlaut des Kreisschreibens ein hinreichender Nachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit vor.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Corona-Erwerbsersatzentschädigung

A. Der 1962 geborene A.____ ist seit 2019 Inhaber der Einzelfirma B.____ und handelt mit kosmetischen Produkten. Seine Firma wurde am 31. Juli 2019 ins Handelsregister eingetragen. Gestützt auf den Auszug aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 6. August 2019 bat die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) A.____ zwecks Abklärung der Beitragspflicht den entsprechenden Fragebogen auszufüllen. Mit Schreiben vom 9. September 2019 wurde er an seine Mitwirkungspflicht erinnert und mit Brief vom 2. Oktober 2019 gemahnt, den Fragebogen bis spätestens 22. Oktober 2019 ausgefüllt zurückzusenden mit der Androhung, dass andernfalls der Antrag entweder abgelehnt oder ein Anschluss von Amtes wegen vorgenommen werde. Am 1. April 2020 löste A.____ schliesslich über easygo den Anmeldeprozess aus und am 15. April 2020 übermittelte er der Auslgeichskasse die AHV-Anmeldung als Selbständigerwerbender auf dem elektronischen Weg. Am 30. April 2020 erfolgte seitens der Ausgleichskasse der Anschluss rückwirkend per 1. Juli 2019 zusammen mit der Festlegung und Erhebung der Akontobeiträge in Höhe von Fr. 850.40 aufgrund des geschätzten beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 12'500.--. Mit Meldebeleg «Corona Erwerbsersatz» beantragte A.____ am 6. Mai 2020 eine Erwerbsausfallentschädigung (Entschädigung) für die Dauer vom 17. März 2020 bis 16. Mai 2020. Er machte einen indirekten Erwerbsausfall infolge der Bundesratsmassnahmen geltend. Die Ausgleichskasse teilte A.____ mit Schreiben gleichen Datums mit, dass Anspruch auf eine Entschädigung nur habe, wer vor den behördlich angeordneten Epidemiemassnahmen, mithin vor dem 17. März 2020, als selbständigerwerbend anerkannt gewesen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Meldung der selbständigen Erwerbstätigkeit erst am 15. April 2020 bei der Ausgleichskasse eingegangen sei. Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 und Einspracheentscheid vom 25. Juni 2020 hielt die Ausgleichskasse an der Ablehnung des Anspruchs auf eine Entschädigung mit der Begründung der verspäteten Anmeldung fest. Ferner hätten keine Hinweise für eine selbständige Erwerbstätigkeit des Versicherten im Vorjahr vorgelegen. B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 20. Juli 2020 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung einer Entschädigung. Die Verzögerung der Anmeldung bei der Ausgleichskasse sei darin begründet, dass zunächst dringendere Arbeiten angestanden seien. Auch habe er Zeit benötigt, um zu evaluieren, welcher Ausgleichskasse er sich anschliessen solle. Es sei indes ausgewiesen, dass er seit dem 2. Quartal 2019 selbständigerwerbend sei. Der Anschluss sei rückwirkend per 1. Juli 2019 erfolgt, die entsprechenden Buchhaltungsbelege seien vorhanden und der Eintrag im Handelsregister getätigt. Im Übrigen mute es seltsam an, wenn die Ausgleichskasse eine Beitragsrechnung für das Jahr 2019 stelle, ihn aber erst nach dem 15. April 2020 als selbständigerwerbend betrachte. C. Mit Vernehmlassung vom 10. August 2020 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Zeitpunkt der coranabedingten Unterbrechung der Erwerbstätigkeit der Kassenanschluss bereits bestanden haben müsse. Ausserdem sei ein beitragspflichtiges Einkommen von mindestens Fr. 10'000.-- pro Jahr Voraussetzung, um Anspruch auf eine Entschädigung zu haben. Der Beschwerdeführer habe zwar ein voraussichtliches Jahreseinkommen von Fr. 25'000.-- gemeldet, der Reingewinn im Jahr 2019 habe aber lediglich Fr. 5'279.-- betragen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2020, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 vorliegend anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Nach der ausdrücklichen Regelung von Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in örtlicher Hinsicht das Versicherungsgericht am Ort der kantonalen Ausgleichskasse zuständig. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 20. Juli 2020 ist demnach einzutreten. 2. Gemäss Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis zum 16. September 2020 gültigen Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Absätze 1 und 2 COVID-19 Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden und im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind (Art. 2 Abs. 1bis lit. c COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall fallen, sind anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen 10'000 und 90'000 Franken liegt; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss. Die Voraussetzung von Art. 2 Abs. 1bis lit. c gilt auch für diese Selbständigerwerbenden (Art. 2 Abs. 3 bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). 3. Demnach hat die im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit (17. März 2020) versicherte, selbständigerwerbende Person grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung. Obligatorisch versichert nach AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG). Die Versicherteneigenschaft ist vorliegend unbestritten. Nach Art. 12 ATSG gilt als selbständigerwerbend, wer Erwerbseinkommen erzielt, das nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt. Entscheidend ist die ahv-rechtliche Qualifikation als Selbständigerwerbende/r. Diese liegt im gegebenen Fall klarerweise vor und zwar nicht nur aufgrund der eingereichten Unterlagen, sondern auch aus der Sicht der Ausgleichskasse, welche den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2020 rückwirkend ab 1. Juli 2019 als Selbständigerwerbender anerkannt und eine entsprechende Beitragsrechnung gestellt hat. Der Beschwerdeführer ist folglich im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit am 17. März 2020 im Sinne von Art. 12 ATSG selbständig erwerbstätig gewesen. 4.1 Daran ändert auch die Formulierung in Rz. 1025 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE), gültig ab 17. März 2020, nichts. Diese lautet: «Bei Selbständigerwerbenden ist entscheidend, ob sie von der Ausgleichskasse als solche anerkannt sind. Die Tatsache, dass die versicherte Person bei der Ausgleichskasse als selbständigerwerbend angeschlossen ist, ist dafür ausreichend». 4.2 Entgegen der Annahme der Vorinstanz wird nicht verlangt, dass die Anerkennung als Selbständigerwerbende/r durch die Ausgleichskasse bereits am 17. März 2020 vorgelegen haben muss. Wird wie im vorliegenden Fall die Anerkennung erst später, aber rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor dem 17. März 2020 vorgenommen, so liegt nicht nur gemäss dem Wortlaut der Verordnung, sondern auch nach dem Wortlaut des Kreisschreibens ein hinreichender Nachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit vor. Die Aussage, dass der Anschluss der versicherten Person bei der Ausgleichskasse als selbständigerwerbend als Anerkennung der selbständigen Erwerbstätigkeit genügt, ist so zu verstehen, dass weitere diesbezügliche ahv-rechtliche Abklärungen nicht vorgenommen werden müssen. Dies mit dem Gedanken, dass Leistungen schnell und unbürokratisch ausgerichtet werden sollen. Die Aussage bedeutet umgekehrt aber nicht, dass der Nachweis des Anschlusses im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit für eine Anerkennung als Selbtändigerwerbende/r unabdingbar ist. Der Nachweis im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit erleichtert einzig die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen. Kann der Nachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit in anderer Form (mit Geschäftsunterlagen) erbracht werden, die ein rückwirkender Anschluss ermöglicht, ist der Voraussetzung von Art. 12 ATSG Genüge getan. 5. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit selbständigerwerbend im Sinne von Art. 12 ATSG gewesen ist. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. Zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen zum Bezug einer Entschädigung, namentlich zur Berechnung des massgebenden Einkommens, ist die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer als von den bundesrätlichen Massnahmen indirekt betroffen qualifiziert hat, was korrekt erscheint. Ob er als indirekt Betroffener die Einkommensvorgaben nach Art. 2 Abs. 3bis in Verbindung mit Art. 5 der COVID-19-Verordnung Erwerbsersatz erfüllt, hat die Ausgleichskasse zu beurteilen. Nachdem sie allerdings im Rahmen ihrer Vernehmlassung im Sinne einer Eventualbegründung das Einkommen des Beschwerdeführers thematisiert hat und zumindest implizit davon ausgegangen ist, dass das erforderliche jährliche Mindesteinkommen von Fr. 10'000.-- nicht erreicht werde, ist darauf hinzuweisen, dass das vom Versicherten ausgewiesene Einkommen von Fr. 5'279.-- zwischen dem 5. August und 31. Dezember 2019, also innerhalb von knapp 5 Monaten, erzielt worden ist. Gemäss Rz. 1067 KS CE ist nun aber das Einkommen, das innert weniger als einem Jahr erwirtschaftet wurde, auf den Tag entsprechend der Erwerbsdauer umzurechnen. Dies ergäbe im vorliegenden Fall ein Jahreseinkommen, welches klar über der Mindestgrenze von Fr. 10'000.-- liegt. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 61 lit. a ATSG ist der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 7.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juni 2020 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit selbständigerwerbend gewesen ist. Die Angelegenheit wird zur weiteren Beurteilung sowie zur anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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