Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 3. Dezember 2020 (750 20 266 / 300) ____________________________________________________________________
Erwerbsersatzordnung Corona-Erwerbsersatzentschädigung für Selbständige. Rückwirkende Anerkennung der Selbständigkeit
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Corona-Erwerbsersatzentschädigung
A. Der 1983 geborene A.____ ist als Maler und Gipser tätig. Nach eigenen Aussage reichte er bereits am 20. Februar 2020 bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) postalisch eine Anmeldung als Einzelfirma sowie die Anmeldung als Selbständigerwerbender ein. Nachdem er sich nachweislich mit Mailschreiben vom 14. April 2020 um den Stand seiner Anmeldungen erkundigt hatte, leitete die Kasse am 27. April 2020 seine Unterlagen zur Abklärung des AHV- Status an die Schweizerische Unfallversicherung (Suva) weiter. Am 28. Mai 2020 teilte die Suva mit, dass A.____ als Selbständigerwerbender im Haupterwerb anerkannt werde. In der Folge
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht schloss ihn die Kasse am 29. Mai 2020 rückwirkend per 1. Februar 2020 als selbständigen Maler und Gipser an. B. Am 28. Mai 2020 ersuchte der Versicherte die Kasse mittels Online-Formulars um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Dabei gab er an, dass aufgrund der Schulschliessung in der Zeit vom 16. März 2020 bis am 11. Mai 2020 die Fremdbetreuung seiner 2011 geborenen Tochter weggefallen sei, so dass er in dieser Zeit einen Erwerbsunterbruch erlitten habe. Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 sowie mit Mail vom 22. Juni 2020 ersuchte die Kasse den Versicherten um Nachweis betreffend den Ausfall der Fremdbetreuung während den Schulferien, so insbesondere um Auskunft zur fremdbetreuenden Person und ihrer allfälligen Vorerkrankungen. Mit Mail zunächst vom 22. Juni 2020 und mittels elektronischen Formulars vom 23. Juni 2020 teilte der Versicherte der Kasse mit, dass seine Tochter von ihrer Grossmutter betreut worden sei. Diese leide an Bluthochdruck sowie an einem medikamentös behandelten Diabetes und gehöre deshalb zur Risikogruppe. Zugleich forderte er die Kasse auf, ihm mitzuteilen, ob sie weitere Unterlagen, insbesondere ein entsprechendes Arztzeugnis, benötige. C. Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 lehnte die Kasse den Leistungsanspruch des Versicherten mit der Begründung ab, dass ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz nur bei einer Erwerbstätigkeit noch vor Beginn der behördlich verordneten Epidemiemassnahmen am 17. März 2020 bestehen könne. Weil die Anmeldung für eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegend aber erst am 14. April 2020 bei ihr eingegangen sei, liege für die Zeit vor Beginn der behördlich verordneten Epidemiemassnahmen noch keine Erwerbstätigkeit vor. An dieser Leistungsablehnung hielt die Kasse mit förmlicher Verfügung vom 30. Juni 2020 fest. Hiergegen hat der Versicherte noch gleichentags Einsprache bei der Kasse erhoben und geltend gemacht, dass er sich bereits im Februar 2020 als Selbständigerwerbender angemeldet und sich im Anschluss wiederholt nach seiner Anmeldung erkundigt habe. Ausserdem habe ihn die Kasse rückwirkend per 1. Februar 2020 als selbständig erwerbstätige Person anerkannt. Er habe im Februar 2020 bis zur Schulschliessung im März 2020 gearbeitet. Dies könne er mittels Rechnungen nachweisen. Mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2020 wies die Kasse die Einsprache wiederum mit der Begründung ab, dass die Anmeldung für eine selbständige Erwerbstätigkeit erst nach dem 17. März 2020 eingereicht worden sei, und für die Zeit noch vor Beginn der behördlich verordneten Epidemiemassnahmen keine Hinweise auf eine selbständige Erwerbstätigkeit bestanden hätten. D. Gegen diesen Einspracheentscheid hat A.____ mit Eingabe vom 9. Juli 2020 Beschwerde am Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erhoben und um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung bis zum 16. September 2020 sowie von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 10'000.— ersucht. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgebracht, sich bereits im Februar 2020 postalisch bei der Kasse als Selbständigerwerbender angemeldet zu haben. E. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2020 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Unterbrechung seiner Erwerbstätigkeit nicht als Selbständigerwerbender bei der Kasse angemeldet gewesen sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er am 29. Mai 2020 per
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Februar 2020 rückwirkend angeschlossen worden sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer keine Unterlagen eingereicht, die seinen Erwerbsausfall infolge Wegfalls der Fremdbetreuung belegen würden. F. Mit Replik vom 2. September 2020 hielt der Beschwerdeführer unter Hinweis eines Arztzeugnisses vom 2. September 2020 an der Gutheissung seiner Beschwerde fest und beantragte nebst Corona-Erwerbsersatz infolge Wegfalls der Fremdbetreuung in der Zeit vom 19. März bis 5. Juni 2020 auch eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung als Selbständigerwerbender sowie ein Schmerzensgeld. Die Kasse ihrerseits hielt mit Duplik vom 22. September 2020 an der Abweisung der Beschwerde fest. G. Nachdem die Angelegenheit am 21. Oktober 2020 dem Gericht zur Beurteilung überwiesen worden war, führte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2020 unter Hinweis eines Zulagenentscheids der Kasse vom 1. Februar 2020 betreffend die Ausrichtung von Kinderzulagen aus, dass ihm per Februar 2020 Kinderzulagen ausgerichtet würden. Damit stehe ihm auch ein Corona-Erwerbsersatz zu. Mit Stellungnahme vom 19. November 2020 hielt die Kasse an der Abweisung der Beschwerde mit der Begründung fest, dass für den Bezug von Familienzulagen andere Voraussetzungen als für den Bezug von Corona-Erwerbsersatz gelten würden.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Nach Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) vom 20. März 2020 vorliegend anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Nach der ausdrücklichen Regelung von Art. 84 des Bundesgesetztes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in örtlicher Hinsicht das Versicherungsgericht am Ort der kantonalen Ausgleichskasse zuständig. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerde genügt schliesslich auch den reduzierten formalen Anforderungen an eine Laienbeschwerde. 1.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung und der nachfolgende Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a und b, je mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist demnach stets das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 46). Bezieht sich die Beschwerde bzw. eine Eingabe demgegenüber auf ein nicht durch die Verfügung bestimmtes Rechtsverhältnis, gehören die beanstandeten Aspekte weder zum Anfechtungs- noch zum Streitgegenstand (BGE 125 V 414 f. E. 1b). Diesfalls steht den Betroffenen keine Befugnis zu, verfügungs- bzw. einspracheweise (noch) nicht geregelte Rechtsverhältnisse durch eine Beschwerde richterlich überprüfen zu lassen. Das Gericht kann auf eine diesbezügliche Beschwerde in solchen Fällen deshalb nicht eintreten (BGE 118 V 313 f. E. 3b mit Hinweisen; ULRICH MEYER, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 25). 1.3 Anfechtungsgegenstand sowohl des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Juli 2020 als auch der ihr vorangegangenen Verfügung vom 30. Juni 2020 bildet ausschliesslich der von der Kasse verneinte Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge Wegfalls der Fremdbetreuung in der Zeit vom 16. März 2020 bis 11. Mai 2020 (vgl. Anmeldung Corona- Erwerbsersatz vom 29. Mai 2020 (Beilage 5 zur Vernehmlassung der Kasse). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung darüber hinaus um Ausrichtung einer Corona- Erwerbsersatzentschädigung bis zum 16. September 2020 sowie eines Schadenersatzes in der Höhe von Fr. 10'000.— bzw. in seiner Replik vom 2. September zusätzlich auch um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung als Selbständigerwerbender sowie eines Schmerzensgelds ersucht hat, kann auf seine Beschwerde deshalb nicht eingetreten werden. Insbesondere die Frage nach einem allfälligen Corona-Erwerbsersatz infolge indirekten Erwerbsausfalls bildet Gegenstand von zwei separaten Gesuchen des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2020 sowie vom 2. September 2020 (Beilagen 2 f. zur Duplik der Kasse vom 22. September 2020), über welche die Kasse zunächst noch zu entscheiden haben wird. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 9. Juli 2020 ist deshalb nur insoweit einzutreten, als sie sich gegen die von der Kasse verfügte Ablehnung eines Corona-Erwerbsersatzes infolge Wegfalls der Fremdbetreuung für Kinder unter zwölf Jahren in der Zeit vom 16. März 2020 bis 11. Mai 2020 richtet. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 und 1bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis zum 16. September 2020 gültigen Fassung sind Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 12. Altersjahr anspruchsberechtigt, sofern sie aufgrund behördlicher Massnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Epidemie ihre Erwerbstätigkeit infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihrer Kinder unterbrechen mussten (Abs. 1bis lit. a Ziffer 1) und im Zeitpunkt der Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit entweder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne von Art. 10 ATSG (Abs. 1bis lit. b Ziffer 1) oder Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG waren (Abs. 1bis lit. b Ziffer 2). Für Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, um sich um ihr Kind zu kümmern, besteht während der Schulferien allerdings kein Anspruch, es sei denn, das Kind hätte durch eine besonders gefährdete Person im Sinne der COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 oder im Rahmen eines von der Schule organisierten Angebotes betreut werden sollen (Art. 2 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung ist auf
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 5 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall abzustellen. Demnach beträgt das Taggeld 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt worden war (Absatz 1), wobei zur Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz vom 25. September 1952 (EOG) sinngemäss anwendbar ist (Absatz 2 Satz 1). Selbständigerwerbenden im Sinne von Artikel 12 ATSG, die aufgrund infolge Wegfalls der Fremdbetreuung Anspruch auf Entschädigung haben, werden höchstens 30 Taggelder ausgerichtet (Art. 3 Abs. 4 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Der Anspruch für Personen mit Betreuungsaufgaben entsteht am 4. Tag, nachdem die Voraussetzungen nach Art. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall erfüllt sind (Art. 3 Abs. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). 2.2 Diese Grundsätze finden sich auch im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Corona-Erwerbsersatz, KS CE, in der vorliegend anwendbaren Fassung 6/20, Stand 3. Juli 2020, Rz. 1018 ff.). Als selbständig Erwerbende gelten in Übereinstimmung mit Art. 12 ATSG demnach jene Personen, die ein Einkommen erzielen, welches nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt (KS CE Rz. 1024). Bei selbständig Erwerbenden ist dabei entscheidend, ob sie von der Kasse als solche anerkannt worden sind. Die Tatsache, dass die versicherte Person bei der Ausgleichskasse als selbständig erwerbend angeschlossen ist, ist dafür ausreichend (KS CE Rz.1025). 2.3 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen allerdings keine über Gesetz oder Verordnung hinausgehende Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2018 8C_571/2018, E. 3 mit Verweis auf BGE 142 V 442 E. 5.2). 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich zur Begründung ihrer Leistungsablehnung auf den Standpunkt gestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der epidemiebedingten Massnahmenanordnung per 17. März 2020 bei der Kasse noch nicht als selbständig erwerbstätige Person angemeldet gewesen sei. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Entscheidend ist die AHV-rechtliche Qualifikation als selbständigerwerbende Person. Diese liegt im vorliegenden Fall klarerweise jedoch aus der Sicht der Kasse selbst vor, welche den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Mai 2020 ab 1. Februar 2020 rückwirkend als Selbständigerwerbenden anerkannt hat (Beilage 4 zur Vernehmlassung der Kasse vom 7. August 2020). Der Beschwerdeführer ist im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit am 17. März 2020 folglich im Sinne
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Art. 12 ATSG als selbständig erwerbstätig zu qualifizieren. An dieser Feststellung ändert auch die Formulierung in Rz. 1025 KS CE nichts. Im Gegenteil: Der entsprechende Passus sieht vor, dass bei Selbständigerwerbenden einzig entscheidend ist, ob sie von der Ausgleichskasse als solche anerkannt sind. Dem Wortlaut zufolge reicht es dabei aus, dass die versicherte Person bei der Ausgleichskasse als selbständigerwerbend angeschlossen worden ist. Dies ist auch hier der Fall. 3.2 Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung (vgl. Vernehmlassung der Kasse vom 7. August 2020, S. 3 oben) wird gemäss der Formulierung im massgebenden Kreisschreiben nicht verlangt, dass die Anerkennung als selbständigerwerbende Person bereits am 17. März 2020 vorgelegen haben muss. Wird wie im hier vorliegenden Fall die Anerkennung zwar erst später, jedoch rückwirkend auf einen Zeitpunkt noch vor dem 17. März 2020 vorgenommen, so liegt vielmehr nicht nur gemäss dem Wortlaut der Verordnung, sondern auch nach dem Wortlaut des Kreisschreibens ein hinreichender Nachweis der selbständigen Erwerbstätigkeit vor. Die Aussage, dass der Anschluss der versicherten Person bei der Kasse als Anerkennung der selbständigen Erwerbstätigkeit genügt, ist dabei so zu verstehen, dass weitere Abklärungen in AHVrechtlicher Hinsicht unterbleiben können. Hintergrund bildet der Gedanke, dass die fraglichen Leistungen schnell und unbürokratisch ausgerichtet werden sollen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Nachweis des Anschlusses im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit für eine Anerkennung als Selbständigerwerbende unabdingbar ist. Ein Nachweis im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit erleichtert einzig die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen. Insofern ist der Voraussetzung von Art. 12 ATSG ebenfalls dann Genüge getan, wenn der Nachweis einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt mittels Unterlagen erbracht wird, sofern damit ein rückwirkender Anschluss ermöglicht wird. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, weil die Anerkennung des Gesuchstellers als selbständig Erwerbender sowohl noch vor Erlass des Einspracheentscheids vom 6. Juli 2020 als auch noch vor Erlass der vorangehenden Verfügung der Kasse vom 30. Juni 2020 erfolgt ist. Die Tatsache seiner Selbständigkeit hat der rückwirkenden Anerkennung durch die Ausgleichskasse jedenfalls bereits im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids bestanden. Mit der Anerkennung durch die Kasse vom 29. Mai 2020 hat mit anderen Worten schon längst ein Beweis für die bereits vorbestehende selbständige Erwerbstätigkeit seit dem 1. Februar 2020 bestanden. Ob die Anmeldung der selbständigen Tätigkeit des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2020 (vgl. Beilage 1 zur Vernehmlassung der Kasse vom 7. August 2020) – wie der Beschwerdeführer geltend gemacht hat – bereits im Februar 2020 postalisch bei der Kasse eingereicht worden ist, oder – wie die Kasse geltend macht – erst am 14. April 2020 bei ihr eingegangen ist, erweist sich bei dieser Ausgangslage als irrelevant. Vielmehr kann an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass die Kasse bereits in einem anderen Fall, der am Kantonsgericht anhängig gemacht worden war (Verfahren 750 20 281), die Teil-Selbständigkeit einer Physiotherapeutin ebenfalls rückwirkend anerkannt hat. Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid steht deshalb auch im Widerspruch zur Praxis der Kasse selbst. Soweit die Kasse in ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2020 schliesslich darauf hinweist, dass die Einzelfirma des Beschwerdeführers gemäss Handelsregistereintrag erst am 24. April 2020 gegründet worden sei und ausserdem keine Homepage bestehe, ist ihr entgegen zu halten, dass ein Einzelunternehmen keiner Eintragung im Handelsregister bedarf. Zumal den Akten eine Rechnung sowie eine entsprechende Gutschriftsanzeige
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht für getätigte Arbeiten des Beschwerdeführers bereits für die Zeit vom 19. Februar bis 16. März 2020 zu entnehmen sind (Beilage 15 zur Vernehmlassung der Kasse vom 7. August 2020), kann schliesslich auch das Fehlen einer geschäftlichen Homepage einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht entgegenstehen, nachdem die Kasse den Beschwerdeführer gestützt auf den Entscheid der Suva vom 28. Mai 2020 bereits per 1. Februar 2020 als selbständig erwerbstätig anerkannt hat (Beilagen 3 und 4 zur Vernehmlassung der Kasse vom 7. August 2020). 3.3 Was die weiteren Anspruchsvoraussetzungen, namentlich die Höhe des Einkommens als Bemessungsgrundlage für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung und den Wegfall der Fremdbetreuung, betrifft, sind diese Punkte inhaltlich weder Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids noch der vorangehenden Verfügung vom 30. Juni 2020 gewesen. Obwohl der Beschwerdeführer bereits am 22. bzw. 23. Juni 2020 diverse Angaben zur fremdbetreuenden Person gemacht und im vorliegenden Verfahren mit Eingabe vom 2. September 2020 ein Arztzeugnis nachgereicht hat, wonach die Mutter des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, ihre Enkelin zu betreuen (Beilage 1 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. September 2020), hat sich das Kantonsgericht zu diesen Fragen folglich nicht zu äussern. Der Fall ist in dieser Hinsicht vielmehr zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. 4. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Unterbrechung seiner Erwerbstätigkeit infolge Wegfalls der Fremdbetreuung im Frühjahr 2020 bereits selbständigerwerbend im Sinne von Art. 12 ATSG gewesen ist. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und die Angelegenheit ist zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen zum Bezug einer Entschädigung, namentlich zur Beurteilung des Wegfalls der Fremdbetreuung sowie zur Berechnung des massgebenden Einkommens nach Art. 5 COVID-19-Verordnung Erwerbsersatz, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung ist mangels anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers ebenfalls zu verzichten. 6. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Auch beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen solchen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 6. Juli 2020 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Wegfalls der Fremdbetreuung selbständigerwerbend gewesen ist. Die Angelegenheit wird zur weiteren Beurteilung im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.