Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.01.2026 745 24 104 (745 2024 104)

January 14, 2026·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,336 words·~12 min·1

Summary

Kein Anspruch auf eine Parteientschädigung einer berufsmässigen Vertretung ohne Eintragung im Anwaltsregister. Prüfung des Anspruchs der versicherten Person auf Entschädigung für ihren eigenen, persönlichen Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe.

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 14. Januar 2026 (745 24 104)

____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Kein Anspruch auf eine Parteientschädigung einer berufsmässigen Vertretung ohne Eintragung im Anwaltsregister. Prüfung des Anspruchs der versicherten Person auf Entschädigung für ihren eigenen, persönlichen Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch B.____

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Rechtsdienst, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen / Rückforderung

A. A.____ bezieht seit Dezember 2017 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente. Aufgrund verschiedener Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten wurde der EL-Anspruch rückwirkend ab 1. April 2019 neu berechnet. Mit Verfügung vom 17. November 2023 teilte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) dem Versicherten mit, dass infolge eines Einnahmenüberschusses ab 1. April 2019 kein Anspruch mehr auf EL bestehe. Gleichzeitig forderte sie von ihm zu viel geleistete EL für die Zeit von April 2019 bis November 2023 in Höhe von Fr. 25'850.-- zurück. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 11. Dezember 2023 bzw. am 25. Januar 2024 Einsprache. Im Rahmen des Einspracheverfahrens stellte die Ausgleichskasse fest, dass verschiedene Anpassungen vorzunehmen seien, was zu einer Reduktion des Rückforderungsbetrags führe. In der Folge hiess die Ausgleichskasse die Einsprache mit Entscheid vom 20. März 2024 teilweise gut. Diesem Entscheid legte sie die Verfügung vom 20. März 2024 samt EL-Berechnungen für die Zeit von April 2019 bis März 2024 bei. Der beigelegten Verfügung ist zu entnehmen, dass der EL-Anspruch infolge Einnahmenüberschusses erst ab April 2021 abgelehnt wurde. Den Rückforderungsbetrag bezifferte sie insgesamt mit Fr. 12'988.-- (Fr. 8'645.-- [zu viel ausgerichtete EL] + Fr. 4'343.-- [zu viel ausgerichtete Krankenkassenprämien]). B. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 19. April 2024 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er machte geltend, dass es die Ausgleichskasse auf der Ausgabenseite der EL-Berechnung ungerechtfertigterweise unterlassen habe, den Mietzins ab Oktober 2022 auf einen für eine rollstuhlgängige Wohnung anrechenbaren Mietzins anzuheben. Zudem seien in den EL-Berechnungen die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige in den Jahren 2022 und 2023 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. C. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2024 stellte die Ausgleichskasse den Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde. Sie anerkannte, dass die Beiträge für Nichterwerbstätige fälschlicherweise nicht in der EL-Berechnung berücksichtigt worden seien. Eine entsprechende Berichtigung führe zu einer Gutschrift von Fr. 648.-- für die Jahre 2022 und 2023. Weiter führte sie aus, dass sie keine Kenntnis davon gehabt habe, dass der Versicherte auf einen Rollstuhl angewiesen sei und in einer rollstuhlgängigen Wohnung lebe. Eine entsprechende Erhöhung des Mietzinses um Fr. 25.-- pro Monat für die Zeit von März 2023 bis Dezember 2023 führe zu einer Gutschrift von Fr. 250.--. Damit reduziere sich die EL-Rückforderung auf Fr. 7'747.-- (Fr. 8'645.-- – Fr. 648.-- – Fr. 250.--). Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. D. In seiner Replik vom 12. August 2024 machte der Versicherte geltend, dass infolge der Reduktion der Rückforderung auch die Krankenkassenprämien entsprechend zu reduzieren seien. Zudem sei der EL-Anspruch ab Januar 2024 aufgrund des Vermögensstandes per 31. Dezember 2023 und nicht wie die Ausgleichskasse per 31. Dezember 2022 zu ermitteln. Ausserdem sei die EL-Rückforderung vom Vermögen abzuziehen. Damit falle sein Vermögen ab 1. Januar 2024 unter die massgebende Vermögensschwelle von Fr. 100'000.--, weshalb er weiterhin einen Anspruch auf EL habe. E. Die Ausgleichskasse verzichtete mit Eingabe vom 20. August 2024 auf die Einreichung einer Duplik. F. Mit Schreiben vom 29. November 2024 forderte das Kantonsgericht die Ausgleichskasse auf, zu erläutern, wie sie die beiden Gutschriften in Höhe von Fr. 648.-- und Fr. 250.-- berechnet habe. Die Ausgleichskasse führte am 14. Januar 2025 aus, dass die in der Vernehmlassung vom 11. Juli 2024 genannte Gutschrift von Fr. 648.-- nicht korrekt berechnet worden sei. Eine erneute Überprüfung habe ergeben, dass sich die Gutschrift aufgrund der Anrechnung der Beiträge für Nichterwerbstätige für die Zeit von Januar 2022 bis November 2023 und der Anpassung der Mietkosten infolge Umzugs per 1. Oktober 2022 richtigerweise auf Fr. 1'684.-- belaufe. Der Eingabe legte sie die Entwürfe der korrigierten EL-Berechnungen sowie eine Aufstellung der Rückforderungen für die Zeit von Januar 2022 bis November 2023 bei. G. Der Versicherte führte in seiner Eingabe vom 13. Februar 2025 aus, dass er mit der Anrechnung der Beiträge für Nichterwerbstätige und der Anpassung der Mietkosten grundsätzlich einverstanden sei. Er könne jedoch die von der Ausgleichskasse ermittelte Gutschrift in Höhe von Fr. 1'684.-- nicht nachvollziehen. Zudem sei nach wie vor unklar, weshalb die Rückforderung nicht bei der Ermittlung des Vermögens abgezogen worden sei. H. Am 27. März 2025 beantragte die Ausgleichskasse die Rückweisung der Angelegenheit zur vertieften Überprüfung und anschliessender Neuverfügung. I. Mit Schreiben vom 23. April 2025 teilte der Versicherte mit Verweis auf die beigelegte Vollmacht vom 23. April 2025 mit, dass er in vorliegender Sache von B.____ vertreten werde. J. Die Rechtsvertreterin wandte sich am 29. April 2025 per E-Mail an das Kantonsgericht und stellte verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dem Antrag der Ausgleichskasse vom 27. März 2025 auf Rückweisung der Sache. Die Fragen beantwortete das Gericht am 2. Mai 2025 per E-Mail bzw. per Telefon. K. Am 28. Mai 2025 erklärte sich der Versicherte mit dem Rückweisungsantrag der Ausgleichskasse einverstanden. Er bemerkte jedoch, dass die EL-Berechnungen immer noch nicht nachvollzogen werden könnten. Weiter wies er darauf hin, dass das Verfahren durch das fehlerhafte Vorgehen der Ausgleichskasse erheblich erschwert gewesen und verzögert worden sei. Ohne Unterstützung seiner Rechtsvertreterin hätte er die komplexe Materie nicht erfassen und die Rückforderungsverfügung anfechten können. Vor diesem Hintergrund beantrage er die Zusprechung einer Parteientschädigung. L. In der Eingabe vom 1. Juli 2025 beantragte die Ausgleichskasse, es sei der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung abzuweisen, da der Versicherte nicht anwaltlich vertreten sei. M. Mit Verfügung vom 7. Juli 2025 wurde der Fall dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen. N. Am 20. Juli 2025 reichte B.____ eine Rechnung ihres Arbeitsaufwandes ein. Sie bestritt, dass nur anwaltlich vertretene Personen Anspruch auf Parteientschädigungen hätten. Da hier besondere Umstände (zeitlich, sachlich und rechtlich anspruchsvolles Verfahren, komplexe Rechtsmaterie mit rechnerischen Fragestellungen, fehlerhafte Berechnungen der Ausgleichskasse mit dadurch verursachtem erheblichem Mehraufwand) vorlägen, sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die EL anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 19. April 2024 ist einzutreten. 2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 20. März 2024, mit welchem vom Versicherten wegen zu viel geleisteter EL und zu viel ausgerichteter Krankenkassenprämien ein Betrag von insgesamt Fr. 12'988.-- (EL: Fr. 8'645.-- + Krankenkassenprämien: Fr. 4'343.--) zurückgefordert wurde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reduzierte die Ausgleichskasse gestützt auf die Vorbringen des Versicherten mit Vernehmlassung vom 11. Juli 2024 den Rückforderungsbetrag wegen zu viel geleisteter EL von Fr. 8'645.-- auf Fr. 7'747.--. Nachdem das Kantonsgericht die Ausgleichskasse zur Erläuterung ihrer Berechnung des Rückforderungsbetrages aufgefordert hatte, gelangte die Ausgleichskasse am 14. Januar 2025 zur Auffassung, dass sich der EL-Rückforderungsbetrag auf Fr. 6'961.- - (Fr. 8'645.-- - Fr. 1'684.--) belaufe. Schliesslich beantragte die Ausgleichskasse am 27. März 2025 aufgrund der vom Versicherten im Schreiben vom 13. Februar 2025 erhobenen Einwände, es sei die Angelegenheit zur vertieften Überprüfung und anschliessender Neuverfügung an sie zurückzuweisen. Diesem Antrag stimmte der Versicherte mit Schreiben vom 28. Mai 2025 zu. 2.2 Im Ergebnis liegen damit übereinstimmende Parteianträge vor. Gemäss § 58 Abs. 1 VPO ist das Kantonsgericht zwar nicht an die Parteibegehren gebunden, nach Einsichtnahme in die Rechtsschriften des Versicherten und der Ausgleichskasse sowie in die Verfahrensakten und in Berücksichtigung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen sind jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb den übereinstimmenden Parteianträgen nicht stattzugeben wäre. 2.3 Aus dem Gesagten folgt als Ergebnis, dass in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zur vertieften Überprüfung des EL- Anspruchs des Versicherten ab 1. April 2019 und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 3. Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Da der Streitwert unter der vorgegebenen Streitwertgrenze liegt, ist die Angelegenheit präsidial zu entscheiden. 4.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Darunter werden insbesondere die Vertretungskosten der versicherten Person verstanden. Dazu zählen die Entschädigung, welche die vertretende Person für den erbrachten Aufwand geltend macht, und die Barauslagen der vertretenden Person (vgl. SUSANNE BOLLINGER, in; Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], zu Art. 61 Rz., 83). 4.2.1 Vorliegend beantragt der Versicherte die ausnahmsweise Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. Zur Begründung brachte er vor, dass gravierende Mängel im Verwaltungsverfahren zu einem erheblichen Mehraufwand und zu einem "belastenden" Verfahren geführt hätten, das er ohne Unterstützung von B.____ nicht hätte bewältigen können. Da die Fehler nicht von ihm, sondern von der Ausgleichskasse verursacht worden seien, sei es sachlich angemessen, ihm die entstandenen Kosten zu entschädigen. B.____ machte in ihrer Eingabe vom 20. Juli 2025 einen Aufwand von 57 Stunden à Fr. 180.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 307.80 (3 % pauschal) geltend. In formeller Hinsicht stellt sich als Erstes die Frage, ob B.____ befugt ist, den Versicherten im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht zu vertreten. 4.2.2 Gemäss § 2 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft (AnwG) vom 25. Oktober 2001 ist jede handlungsfähige Person berechtigt, ihre Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft selbst zu führen oder die Prozessführung einer frei gewählten berufsmässigen oder nicht berufsmässigen Vertretung zu übertragen. Zur nicht berufsmässigen Vertretung ist grundsätzlich jede handlungsfähige Person berechtigt, sofern keine Verurteilungen vorliegen wegen Handlungen, die mit einer Vertretung vor den Gerichten nicht zu vereinbaren sind und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist, und sofern gegen sie keine Verlustscheine bestehen (§ 3 Abs. 1 AnwG). Zur berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft ist dagegen laut § 4 Abs. 1 AnwG nur befugt, wer im Anwaltsregister eingetragen ist. Als berufsmässig gilt dabei gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung die wiederkehrende Vertretung gegen Entgelt. Vertreterinnen und Vertretern ohne Eintragung im Anwaltsregister, die ihre Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen, ist es deshalb nicht erlaubt, Parteien vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft zu vertreten. B.____ ist nicht im Anwaltsregister eingetragen. Da ihre Vertretung gegen Entgelt erfolgt, handelt es sich vorliegend um eine berufsmässige Vertretung im Sinne von § 4 Abs. 2 AnwG. Hierzu ist jedoch nach dem oben Gesagten nur befugt, wer im Anwaltsregister eingetragen ist. Da B.____ diese Voraussetzung nicht erfüllt, können die von ihr geltend gemachten Bemühungen für die Unterstützung des Versicherten nicht entschädigt werden. 4.3.1 Es ist zu prüfen, ob der Versicherte als obsiegende Partei eine Entschädigung für seinen eigenen, persönlichen Arbeitsaufwand und die Umtriebe zusteht. Nach der Rechtsprechung steht der ohne Rechtsvertretung prozessierenden Person grundsätzlich keine solche Entschädigung zu. Von diesem Grundsatz kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse gegeben sind. Eine solche Ausnahmesituation ist anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind: Es muss sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Ferner muss die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Schliesslich hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 144 V 380 nicht publizierte E. 9.2.1 mit Hinweis auf 127 V 205 E. 4b und 110 V 72 E. 7 und 132 E. 4d; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2020, 9C_340/2012, E. 3.1). Ob die dargelegten Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung kumulativ erfüllt sind, beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen der Partei, welche eine Entschädigung geltend macht (Urteile des Bundesgerichts vom 24. September 2009, 9C_121/2009, E. 2.2 und vom 22. Oktober 2007, P 55/06, E. 5.1). 4.3.2 Vorliegend ist dem Versicherten zuzustimmen, dass es im Laufe des Verfahrens aufgrund der verschiedenen von der Ausgleichskasse vorgenommenen Anpassungen schwierig wurde, die EL-Berechnungen nachzuvollziehen. Die Ausgleichskasse selbst beantragte letztlich, es sei die Sache an sie zurückzuweisen, damit sie den strittigen EL-Anspruch erneut überprüfen könne. Unabhängig davon, ob bei dieser Sachlage von einer komplexen Sache und von einem ausserordentlich hohen Arbeitsaufwand im Sinne der Rechtsprechung für die ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung an den Versicherten gesprochen werden kann, fehlt es in jedem Fall an der Voraussetzung des hohen Streitwerts. Demzufolge ist ein Anspruch auf die Ausrichtung einer Entschädigung an den Versicherten zu verneinen. Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 20. März 2024 aufgehoben und die Sache zur Überprüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab April 2019 und zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

745 24 104 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.01.2026 745 24 104 (745 2024 104) — Swissrulings