Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 23. Mai 2024 (745 23 387 / 119) ____________________________________________________________________
Ergänzungsleistungen
Prüfung der Frage, ob die Ausgleichskasse zu Recht nicht auf die Einsprache eintrat
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Ergänzungsleistungen
A.1 A.____, geboren 1947, wurde im Jahr 2012 pensioniert und bezieht seither eine AHV- Altersrente und in der Folge auch Ergänzungsleistungen (EL). Am XX.XX.2021 verstarb seine Mutter, worauf der Versicherte Teil einer Erbengemeinschaft wurde. Am XX.XX.2022 erhielt er einen Betrag von Fr. 141'484.-- aus dieser Erbschaft ausbezahlt. Den Erhalt dieses Betrages meldete er der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) nicht. In der Folge berechnete die Ausgleichskasse für das Jahr 2023 ohne Berücksichtigung dieser Erbschaft weiterhin
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht einen EL-Anspruch des Versicherten in der Höhe von monatlich Fr. 1'288.-- (vgl. Verfügung vom 31. Dezember 2022). A.2 Mit Schreiben vom 21. August 2023 wurde der Beschwerdeführer von der Ausgleichskasse zur Einreichung des Erbschaftsinventars aufgefordert. Die Ausgleichskasse veranlasste bei der Steuerverwaltung Basel-Landschaft eine Verkehrswertschätzung der Nachlassliegenschaft und forderte den Versicherten zur Edition weiterer Belege auf. In der Folge nahm sie für die Anspruchsberechtigung ab Dezember 2021 nochmals Bedarfsberechnungen vor. A.3 Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 lehnte sie den Anspruch des Versicherten auf EL ab. Sie wies darauf hin, dass die Vermögensschwelle bei alleinstehenden Personen Fr. 100'000.- - betrage. Da beim Versicherten ein Vermögen von Fr. 105'123.-- berechnet worden sei, überschreite er diese Schwelle, weshalb er keinen Anspruch habe. Weiter wies sie darauf hin, dass Vermögenswerte, auf die verzichtet worden sei, in gleicher Weise wie noch vorhandenes Vermögen berücksichtigt würden. Der ermittelte Vermögenswert werde unverändert auf den 1. Januar des folgenden Jahres (2022) übertragen und dann jeweils nach einem Jahr (2023) um Fr. 10'000.-- jährlich vermindert. Bei einem Verzicht werde der Ertrag, der bei einer zinstragenden Anlage des nicht mehr vorhandenen Vermögens erzielbar wäre, als Einnahme angerechnet. Schenkungen oder ein übermässiger Vermögensverbrauch könnten als Verzicht berücksichtigt werden, was eine Kürzung oder Ablehnung des EL-Anspruchs zur Folge haben könnte. Aus dem angefügten Berechnungsblatt geht hervor, dass dem Versicherten ab Januar 2023 eine Anrechnung von Schenkungen an die Kinder von je Fr. 10'000.--, damit insgesamt von Fr. 20'000.--, sowie ein übermässiger Vermögensverbrauch im Betrag von Fr. 83'056.-- angerechnet wurden. Nachfolgend wurde von der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 1. November 2023 eine Rückforderung für die Zeit ab Dezember 2021 bis November 2023 in der Höhe von Fr. 29'976.-- geltend gemacht. A.4 Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 12. November 2023 Einsprache und machte geltend, dass er nach Erhalt der Erbschaft sofort damit begonnen habe, seine Schulden abzuzahlen. Er bedauere, dass er im Trauerprozess nicht daran gedacht habe, die Meldung an die Ausgleichskasse zu machen. Am 14. November 2023 bestätigte die Ausgleichskasse den Eingang der Einsprache und forderte den Versicherten gleichentags auf, seine Einsprache bis 4. Dezember 2023 nachzubessern, da es dieser an einem Rechtsbegehren mangle. Die Einsprache sei zu begründen und mit Belegen sei darlegen, weshalb der Einsprecher mit der Verfügung nicht einverstanden sei. Ausserdem sei mitzuteilen, welche Änderung verlangt werde. Mit Eingabe vom 22. November 2023 teilte der Versicherte mit, dass ihm mit dem Erbe seiner Mutter eine grosse Last von den Schultern gefallen sei. Er habe alle Schulden bezahlen können. Die Belege über die Schulden und die entsprechenden Rückzahlungen habe er eingereicht. Die Beträge an seine Kinder seien auch Rückzahlungen für ihre jahrelange Unterstützung gewesen. Er könne den Rückforderungsbetrag nicht zurückzahlen. Er sei jetzt praktisch schuldenfrei und nun fange die Neuverschuldung wieder an. Am 23. November 2023 stellte A.____ zudem bei der Ausgleichskasse ein Erlassgesuch.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.5 Mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023 trat die Ausgleichskasse nicht auf die Einsprache ein. In der Begründung legte sie dar, dass der Versicherte hätte mitteilen müssen, welche Teile der Berechnung fehlerhaft seien und welche Änderungswünsche er habe und er müsse diese Anliegen begründen. Man habe ihm eine angemessene Frist gesetzt, um die Mängel zu beheben. Er sei klar darauf hingewiesen worden, dass bei Nichteinhaltung der Frist auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne. Diese Frist sei verstrichen, und es seien weder ein konkretes Rechtsbegehren noch eine Begründung zur Einsprache vom 14. November 2023 nachgereicht worden, weshalb die angekündigten Folgen nun wirksam würden. B. Hiergegen erhob A.____ mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und teilte mit, dass er mit dem ablehnenden Entscheid nicht einverstanden sei. Die Einsprachefrist sei noch nicht abgelaufen gewesen. Auf seine Nachbesserung vom 22. November 2023 sei nicht eingegangen worden und seine Fragen seien nicht beantwortet worden. Die Berechnung betreffend EL-Anspruch sei ihm nicht verständlich und seinem Wunsch über Zustellung einer detaillierten und verständlichen Auflistung sei nicht entsprochen worden. Von seinem Erbteil von Fr. 141'485.- -, den er am 18. Oktober 2022 erhalten habe, habe er Betreibungs- und Steuerschulden von Fr. 55'552.-- und private Darlehen von Fr. 35'000.-- zurückbezahlt. Die Vermögensschwelle von Fr. 105'123.-- stimme nicht. Er habe eine andere Berechnung, die wie folgt aussehe: Fr. 141'485.-- – Fr. 55'552.-- = Fr. 85'933.--. Deshalb sei er weiterhin zu Bezug von EL berechtigt. Hinzukommen würden noch die privaten Darlehen von Fr. 35'000.-- und private Schulden von Fr. 27'000.--. Daher liege sein Vermögen unter dem Freibetrag von Fr. 40'000.--. Er könne im Haus seiner Exfrau wohnen, wo Unterhaltskosten anfallen würden. Es sei ihm finanziell nicht gutgegangen, weshalb er von seiner Familie und Bekannten habe Geld borgen müssen, das er nun zurückzahlen müsse. So verringere sich sein Vermögen stark und es bestehe kein übermässiger Vermögensverbrauch mehr. Die Aufrechnung des Betrages von Fr. 20'000.--, den er seinen Kindern gegeben habe, sei nicht gestattet, da dieser Betrag bereits im Betrag von Fr. 83'056.-- enthalten sei. Durch die Forderungen zur Rückzahlung von Fr. 29'976.-- sowie die Forderung zur Rückzahlung der Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 14'000.-- gelange er wieder in eine Verschuldung. Man solle ihm mitteilen, wie er mit der AHV-Rente von Fr. 1'480.-- diese Schulden bezahlen und auch noch den Lebensunterhalt decken solle. C. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 (Eingang Kantonsgericht 15. Dezember 2023) überwies die Beschwerdegegnerin dem Kantonsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2023. Diese Eingabe ist weitgehend, aber nicht vollständig deckungsgleich mit der Beschwerde. D. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei in zahlreichen Schreiben darauf hingewiesen worden, dass er finanzielle Veränderungen umgehend melden müsse. Dies habe er zweifelsohne nicht getan. Die privaten Schulden seien entweder lediglich mit Namen und Betrag handschriftlich auf einem Blatt eingereicht oder es seien nicht einmal die Namen genannt worden. Beides sei nicht ausreichend, damit eine Schuld als nachgewiesen im Sinne des ELG berücksichtigt werden könne. Ähnlich sehe es bei den Beträgen an die beiden
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kinder aus. Nach wie vor seien die nicht berücksichtigten Schulden und Schenkungen nicht belegt oder könnten aus rechtlichen Gründen nicht akzeptiert werden. E. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 überwies das instruierende Präsidium der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts die Angelegenheit der Dreierkammer zur Beurteilung.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Z.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger (Art. 56 ATSG). Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2.1 Neben der örtlichen und der sachlichen Zuständigkeit zählen zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Kantonsgericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, eine frist- und formgerechte Rechtsmittelvorkehr (vgl. zum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). Die 30-tägige Frist wurde gewahrt. Vorliegend stellt sich in formeller Hinsicht die Frage, ob die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen genügt. 1.2.2 An die erforderliche Form und den Inhalt einer Beschwerde an die kantonale Rechtsmittelinstanz sind keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 116 V 353 E. 2b; THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, S. 596 f.). Die Einhaltung von Formvorschriften wird insbesondere dann nicht nach strengen Massstäben beurteilt, wenn es sich um eine Laieneingabe handelt. Dennoch muss praxisgemäss ein Mindestmass an Sorgfalt in der Beschwerdeführung verlangt werden, damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann. Die betreffende Person hat erkennbar zum Ausdruck zu bringen, dass sie mit der erlassenen Verfügung bzw. dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht einverstanden ist und diese bzw. diesen durch die Rechtsmittelinstanz überprüft haben will (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2021, 8C_362/2021, E. 4 mit Hinweisen). 1.2.3 Diese formellen Vorgaben an eine Beschwerde sind vorliegend zweifellos erfüllt. Bei der Beschwerde vom 13. Dezember 2023 handelt es sich um eine Laienbeschwerde. Daraus geht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht aber klar hervor, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheides beantragt. Er verlangt weiterhin die Ausrichtung von EL und bemängelt die seiner Auffassung nach von der Beschwerdegegnerin ungenügend beantworteten Fragen und somit auch sinngemäss das Nicht-Eintreten auf seine Einsprache. Auch eine Begründung ist enthalten insofern, als er fordert, dass die Betreibungs- und Steuerschulden sowie die privaten Darlehen, die er in der Zwischenzeit mit seiner Erbschaft zurückzahlte, bei der Berechnung der Vermögensschwelle berücksichtigt werden. Auf die Beschwerde vom 13. Dezember 2023 ist demnach einzutreten. 2.1 Mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023 trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht ein. Das Kantonsgericht hat in einem solchen Beschwerdeverfahren nur diejenigen Rügen zu berücksichtigen, die sich auf die Eintretensfrage beziehen. Ausgeschlossen von der richterlichen Prüfung bleiben jene Rügen, welche die materielle Seite betreffen (BGE 132 V 74 E. 1.1). Kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Anderenfalls muss die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, S. 245). 2.2 Gemäss Art. 52 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist ein einfaches Verfahren. Formelle Anforderungen an die Einsprache können nur soweit aufgestellt werden, als die Durchführung des Einspracheverfahrens von deren Erfüllung zwingend abhängt. Die Einfachheit des Verfahrens rechtfertigt sich insbesondere auch deshalb, weil gemäss Art. 42 ATSG das rechtliche Gehör ins Einspracheverfahren verschoben werden kann. Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 müssen Einsprachen aber immerhin ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Art. 10 Abs. 5 ATSV sieht vor, dass der Versicherer dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel anzusetzen hat, falls die Einsprache den Anforderungen von Abs. 1 (Rechtsbegehren und Begründung) nicht genügt oder die Unterschrift fehlt, und diese Aufforderung mit der Androhung zu verbinden hat, dass sonst nicht auf die Einsprache eingetreten werde. Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2). 2.3 Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einsprache inklusive der Nachbesserung die weitere Ausrichtung von EL. Begründet hatte er seine Einsprache bereits damals damit, dass seine Schulden und deren Abzahlung bei der Berechnung der Vermögensschwelle zu berücksichtigen seien. Ob diese Schulden und Darlehen, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, tatsächlich bestanden und daher berücksichtigt werden müssen, ist eine beweisrechtliche Frage, die gestützt auf die diversen Akten, die im Zeitpunkt des Einspracheentscheids bereits vorhanden waren, hätte geprüft werden müssen. Damit hätte die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache eintreten und einen materiellen Entscheid fällen müssen. Die Beschwerde vom 13. Dezember 2023 ist somit bereits aus diesem Grund gutzuheissen.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Der Beschwerdeführer verlangte zudem bereits mit seiner Einsprache eine detaillierte Auflistung der angerechneten Abzüge und rügte somit sinngemäss auch eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Beschwerdegegnerin. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. In Konkretisierung dieses verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs statuiert Art. 49 Abs. 3 ATSG die grundsätzliche Pflicht der Versicherungsträger, ihre Verfügungen zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Zur Frage, welche Begründungsdichte die Verfügung aufweisen muss, äussert sich die genannte Bestimmung nicht. Diesbezüglich ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Begründung so abgefasst sein muss, dass der Betroffene die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl der Betroffene wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Zu diesem Zweck müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1 mit Hinweisen). 3.3 Ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden, obwohl die Begründung der Verfügung vom 31. Oktober 2023 in der Tat Fragen aufwirft. So wird nirgends erwähnt, ab wann kein Anspruch auf EL mehr bestehen soll. Zudem wird nicht im Detail dargelegt, welche Schulden/Darlehen allenfalls berücksichtigt worden sind. Stattdessen wird einfach ein Vermögen von über Fr. 100'000.-- festgehalten. Wie dieses zustande gekommen ist und für welche Jahre welches Vermögen gilt, ist nirgends festgehalten. Die ausgestellte Rechnung über den Rückforderungsbetrag selbst stellt keine Verfügung dar, womit über die Rückforderung an und für sich noch gar nicht verfügt wurde. Soweit die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer einen Rückforderungsanspruch geltend machen will, müsste dies unter Berücksichtigung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers in Verfügungsform nachgeholt werden, wobei diese Rückerstattungsverfügung wiederum der Einsprache unterliegen würde. 3.4 Um ihrer Pflicht zur genügenden Begründung nachzukommen, wird sich die Beschwerdegegnerin im neuen Einspracheentscheid im Detail mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen und den weiteren Akten sowie seiner Argumentation auseinanderzusetzen haben. Sie wird begründet und nachvollziehbar darzulegen haben, welche Schulden und welche Darlehensrückzahlungen aus welchem Grund berücksichtigt oder eben nicht berücksichtigt werden. Dies bedingt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits vor Erlass des neuen Einspracheentscheids explizit mitteilt, welche Unterlagen im Detail benötigt werden und von ihm einzureichen sind, wenn er Schulden und Darlehen angerechnet haben will. Zu einer derartigen Vorgehensweise ist die Beschwerdegegnerin aufgrund des im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 43 ATSG verpflichtet. Erst wenn der Beschwerdeführer keine Unterlagen oder Belege zu den geltend gemachten Schulden einreicht, kann die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgehen. Darüber hinaus sollte sich der neue
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einspracheentscheid auch in nachvollziehbarer Weise dazu äussern, ab wann kein Anspruch mehr besteht. 4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Einsprache und die Ergänzungen des Beschwerdeführers die Anforderungen an eine formgültige Einsprache gemäss Art. 10 ATSV erfüllen. Die Beschwerdegegnerin wäre deshalb verpflichtet gewesen, auf die Einsprache einzutreten. Dies führt zur Gutheissung der vorliegenden Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids vom 11. Dezember 2023. Die Angelegenheit ist zur materiellen Beurteilung der Einsprache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird nach der Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne vorstehender Erwägung einen neuen Einspracheentscheid zu erlassen haben. 5. Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde vom 13. Dezember 2023 wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023 aufgehoben und die Angelegenheit wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über die Einsprache des Beschwerdeführers materiell entscheidet. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
http://www.bl.ch/kantonsgericht