Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.07.2024 745 23 317 / 154 (745 2023 317 / 154)

July 16, 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,723 words·~14 min·6

Summary

Die Berechnung des Rückforderungsbetrags aufgrund der Verletzung der Meldepflicht erweist sich als korrekt

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 16. Juli 2024 (745 23 317 / 154) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Die Berechnung des Rückforderungsbetrags aufgrund der Verletzung der Meldepflicht erweist sich als korrekt

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A. Der 1953 geborene A.____ bezieht seit dem Jahr 2013 Ergänzungsleistungen von der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse). Mit Verfügung vom 31. Dezember 2020 und 31. Dezember 2021 sprach ihm die Ausgleichskasse für die Jahre 2021 und 2022 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'030.-- im Monat zu. Am 31. Dezember 2022 verfügte die Ausgleichskasse, dass dem Versicherten ab Januar 2023 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 1'058.-- zustehen würden. Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 reichte der Versicherte der Ausgleichskasse diverse Unterlagen, darunter auch Lohnunterlagen von den Jahren 2020 bis 2022, ein. Nach Prüfung der Unterlagen nahm die Ausgleichskasse aufgrund von Änderungen

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Mietzinses, des Erwerbseinkommens der Ehefrau des Versicherten sowie des Sparguthabens eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vor. Gestützt auf diese Neuberechnung verfügte die Ausgleichskasse am 28. März 2023 eine Rückforderung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'299.-- für die Jahre 2021 und 2022 und die Monate Januar 2023 bis März 2023. Ab April 2023 stünden dem Versicherten monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 2'142.-zu bzw. nach Abzug der Krankenkassenprämien von Fr. 1'299.-- noch Fr. 843.--. Dagegen erhob A.____ am 28. April 2023 Einsprache. Ihm sei von der Ausgleichskasse telefonisch vorgeworfen worden, dass er die nötigen Unterlagen nicht resp. zu spät eingereicht habe. Diesbezüglich bringt er vor, dass er am 11. Mai 2016 sowie am 17. April 2019 dazu aufgefordert worden sei, Unterlagen für eine periodische Überprüfung einzureichen. Eine solche Aufforderung habe er im Jahr 2021 und im ersten Halbjahr 2022 nicht erhalten. Er habe deshalb am 30. Juni 2022 bei der Ausgleichskasse angerufen. Dabei habe ihm ein Mitarbeiter mitgeteilt, dass das Einreichen von Unterlagen zum jetzigen Zeitpunkt nicht nötig sei und dass er zuerst eine vergangene Rückzahlungsforderung abbezahlen solle. Die Berechnung der Ergänzungsleistungen aus den Jahren 2020 bis 2022 würden sich nun auf falsche Unterlagen stützen. Mit Entscheid vom 14. September 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Anlässlich einer Revision sei festgestellt worden, dass Änderungen der finanziellen Verhältnisse nicht zeitnah, sondern erst anlässlich der Revision gemeldet worden seien. Der Versicherte habe von seiner Meldepflicht Kenntnis gehabt, da diese einerseits in den Leistungsverfügungen erwähnt werde und andererseits bereits am 4. Dezember 2019 eine Rückforderung vorgenommen worden sei, nachdem A.____ seine veränderten Verhältnisse nicht gemeldet habe. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 13. Oktober 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragt er, es sei eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vorzunehmen und eine neue Verfügung zu erlassen. Er beanstandet im Wesentlichen, dass die Abrechnungen weiterhin nicht korrekt seien. Trotz eines Telefonats vom 30. Juni 2022, mit dem ihm mitgeteilt worden sei, er müsse die neuen Unterlagen noch nicht einreichen, habe er sämtliche Unterlagen im Januar 2023 von sich aus eingereicht. C. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2023 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, der Beschwerdeführer habe der Ausgleichskasse Anfang 2023 mehrere Änderungen gemeldet bezüglich Miete, das Erwerbseinkommen seiner Ehefrau und das Sparguthaben, welche er früher hätte bekannt geben müssen. Aufgrund der Meldepflichtverletzung seien die Ergänzungsleistungen rückwirkend neu berechnet worden. Die behaupteten Aussagen eines Mitarbeiters der Ausgleichskasse, auf welche sich der Beschwerdeführer stütze, seien dabei nicht nur äusserst unwahrscheinlich, sondern auch unbewiesen. Der Beschwerdeführer habe wissen müssen, dass Änderungen immer umgehend und nicht erst im Rahmen einer Revision zu melden seien. Er habe bereits anlässlich der Revision im Jahr 2019 aufgrund einer verspäteten Meldung seinerseits Rückforderungen begleichen müssen und sei auch auf die Meldepflicht in jeder Verfügung betreffend die Ergänzungsleistungen hingewiesen worden. Die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen sei im Rahmen des Einspracheverfahrens von der Ausgleichskasse überprüft worden und sei korrekt.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 13. Oktober 2023 ist demnach einzutreten.

1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung So-zialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist die Rückforderung von Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 4'299.-- umstritten, weshalb der Fall präsidial zu entscheiden ist. 2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und ihr Reinvermögen die Vermögensschwelle nicht überschreitet (Art. 9a Abs. 1 ELG). Diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.--, bei Ehepaaren bei Fr. 200'000.-- und bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei Fr. 50'000.-- (Art. 9a Abs. 1 ELG). Zudem müssen die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). Im Übrigen ist Art. 9a Abs. 3 ELG zu beachten, wonach das Verzichtsvermögen im Sinne von Art. 11a Abs. 2 bis 4 ELG ebenfalls zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG gehört. In zeitlicher Hinsicht massgebend sind gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 2.2 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Kann die Person, die eine jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht machen, dass sie während des Zeitraumes, für welchen sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werde als während der Berechnungsperiode nach Absatz 1 oder 2, so ist auf die mutmasslichen, auf ein Jahr umgerechneten anrechenbaren Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen (Art. 23 Abs. 4 ELV). 2.3 Tritt (im Laufe des Kalenderjahres) eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens ein, so ist für die Bemessung der EL auf die veränderten, auf ein Jahr umgerechneten Einnahmen und auf das Vermögen im Zeitpunkt der Änderung abzustellen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV, vgl. Rz 3414.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2023). Die jährliche EL ist bei Verminderung oder Erhöhung der anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Der Zeitpunkt der verfügungsweisen Anpassung bestimmt sich im Fall von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses nach dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber nach dem Monat, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Bei Verminderung des Ausgabenüberschusses ist die EL spätestens auf den Beginn des Monats zu verfügen, der auf die neue Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). 3. Als Einnahmen angerechnet werden Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Vermögensverzehr, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Familienzulagen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergänzungsleistung ausgerichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. a bis i ELG). 4. Eine Leistung der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Recht-sprechung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Voraussetzung für eine Wiedererwägung ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, 8C_1012/2008 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts vom 19. September 2013, 9C_321/2013, E. 2.1.1 und vom 29. Oktober 2010, 9C_587/2010, E. 3.3.1). Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Be-stimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Erscheint indessen die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389) als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. Urteile des

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bundesgerichts vom 19. September 2013, 9C_321/2013, E. 2.1.1 und vom 22. Dezember 2010, 9C_621/2010, E. 2.2). 5. Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Im Bereich der Ergänzungsleistungen wurde die Meldepflicht insofern präzisiert bzw. verschärft, als der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person unverzüglich Mitteilung zu machen hat (Art. 24 Satz 1 ELV). Des Weiteren ist festzuhalten, dass Veränderungen der Einkommensverhältnisse der Ehegattin explizit als meldepflichtiger Tatbestand auf den Verfügungen der Beschwerdegegnerin aufgeführt sind. 5.1 Der Beschwerdeführer hat die Änderungen des Einkommens seiner Ehefrau nicht unverzüglich, sondern verspätet mitgeteilt. Damit ist er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen. 5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf den Vertrauensschutz indem er – zumindest in der Einsprache gegen die Verfügung vom 28. März 2023 – vorbringt, er habe die Auskunft erhalten, er müsse die neuen Unterlagen erst bei der nächsten Revision einreichen. Dass eine solche falsche Auskunft erteilt wurde, ist – wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat – äusserst unwahrscheinlich. Auch wenn der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt (Juni 2022) noch Rückerstattungen aus dem letzten Revisionsverfahren leistete, ist offensichtlich, dass dies dem Einreichen neuer Unterlagen nicht im Wege stand. Ausserdem ist mit der Vor-instanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, welcher seit 2013 EL-Leistungen bezieht, bereits an zwei Revisionsverfahren beteiligt war und deshalb wissen musste, dass Änderungen, welche Auswirkungen auf die Berechnung der EL-Leistungen der Beschwerdeführer haben, der Ausgleichskasse zeitnah mitzuteilen sind. Damit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass eine falsche Auskunft erteilt wurde bzw. dass der Beschwerdeführer auf eine solche Auskunft vertrauen durfte. Damit kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz berufen. 6. Vorliegend hat die Ausgleichskasse bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen aufgrund der Verletzung der Meldepflicht das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers unrichtig berücksichtigt, weil ihr die korrekten Einnahmen noch nicht bekannt waren. Dadurch wurde Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG, wonach unter anderem Erwerbseinkommen als Einnahmen anzurechnen sind, nicht korrekt angewendet. Damit ist die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit erfüllt. Was das Kriterium der erheblichen Bedeutung der Berichtigung anbelangt, so ist dieses praxisgemäss bei der Berichtigung von periodischen Dauerleistungen, wie sie auch die Ergänzungsleistungen darstellen, regelmässig erfüllt (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 19. Februar 2010, 9C_482/2009, E. 3.4.3 und vom 29. Januar 2010, 9C_507/2009, E. 6.1). Folglich sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen in Bezug

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf die zugesprochenen Ergänzungsleistungen erfüllt, womit die Ausgleichskasse zuviel ausgerichtete Leistungen zurückfordern kann. 7. Im Folgenden ist die konkrete Berechnung des Rückforderungsbetrags zu prüfen. 7.1 Vorweg zeigt sich, dass sich für die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Monate Juli 2020 - Dezember 2020 keine Veränderung des monatlichen EL-Betrags ergeben hat, weshalb sich aus diesen Monaten auch keine Rückforderung ergibt. Es ist somit zu prüfen, ob die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen gestützt auf die nachträglich eingereichten Belege betreffend Sparguthaben, Mietzins und Einkommen der Ehefrau zu einer Änderung der dem Beschwerdeführer zustehenden Ergänzungsleistungen von Januar 2021 - März 2023 geführt hat bzw. ob der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 4'299.-- für die Zeit von Januar 2021 - März 2023 zu viel erhalten. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass weder die Mietzinsänderungen noch die Änderungen im Zusammenhang mit den Sparguthaben Einfluss auf die Ergänzungsleistungen haben, da als Wohnkosten jeweils nicht mehr als Fr. 15'000.-- berücksichtigt werden können und das anrechenbare Vermögen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Freibetrages von Fr. 75'000.-- jedenfalls Fr. 0.-- beträgt. Entscheidend ist somit, ob die Änderung des Einkommens der Ehefrau Auswirkungen auf den Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, wobei festzuhalten ist, dass die Höhe der bereits erhaltenen EL-Leistungen nicht bestritten wird.

7.2.1 Für das Jahr 2021 ergibt sich aus den beiden Lohnausweisen für das Jahr 2021 sowohl eine Änderung des Einkommens wie auch der Sozialversicherungsbeiträge der Ehefrau, welche Auswirkungen auf die Berechnung der Einnahmen haben. Aufgrund der neu eingereichten Belege berechnete die Ausgleichskasse nun ein anrechenbares Einkommen von Fr. 15'494.-- im Gegensatz zum ursprünglichen Betrag von Fr.13'609.--. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung dieser Berechnung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 den Betrag von Fr. 1'884.-- zu viel erhalten hat. 7.2.2 Für das Jahr 2022 ergibt sich aus dem Lohnausweis für das Jahr 2022 ebenfalls eine Änderung des Einkommens wie auch der Sozialversicherungsbeiträge der Ehefrau, welche Auswirkungen auf die Berechnung der Einnahmen haben. Aufgrund der neu eingereichten Belege berechnete die Ausgleichskasse nun ein anrechenbares Einkommen von Fr. 15'541.-- im Gegensatz zum ursprünglichen Betrag von Fr. 13'609.--. Dies ist nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung dieser Berechnung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2022 den Betrag von Fr. 1'932.-- zu viel erhalten hat. 7.2.3 Für das Jahr 2023 hat die Änderung des Einkommens der Ehefrau ebenfalls Auswirkungen auf die Berechnung der Einnahmen. Aufgrund der neu eingereichten Belege berechnete die Ausgleichskasse nun ein anrechenbares Einkommen von Fr. 15'541.-- im Gegensatz zum ursprünglichen Betrag von Fr.13'609.--. Auch diese Berechnung erweist sich als korrekt. Der für die Monate Januar 2023 - März 2023 zurückzufordernde Betrag beläuft sich auf Fr. 483.--.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.3 Gestützt auf diese Ausführungen ergibt sich, dass die Ausgleichskasse zu Recht den Betrag von Fr. 4'299.-- für die Zeit von Januar 2021 - März 2023 zurückgefordert hat, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. 8. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

745 23 317 / 154 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.07.2024 745 23 317 / 154 (745 2023 317 / 154) — Swissrulings