Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 7. Juli 2022 (745 21 356 / 153) ____________________________________________________________________
Ergänzungsleistungen
Die Beweislast hinsichtlich des Zeitpunkts sowie der Tatsache, dass die empfangsbedürftige Verfügung zugestellt wurde, obliegt der veranlassenden Behörde.
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin i.V. Andrina Lang
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Ergänzungsleistungen
A. Die 1987 geborene A.____ bezieht eine Rente der Invalidenversicherung (IV) sowie Ergänzungsleistungen (EL). Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 nahm die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) eine Neuberechnung der EL mit der Begründung, es finde eine Anpassung der Sozialversicherungsbeiträge der Tochter B.____ statt, vor. Mit einer zwei-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten Verfügung vom 7. April 2021 kam es zudem per 1. März 2021 zu einer Neuberechnung der EL infolge Anpassung des Erwerbseinkommens.
B. Mit Eingabe vom 26. August 2021 erhob die Versicherte, vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, Einsprache gegen diese beiden Verfügungen der Ausgleichskasse. Die Ausgleichskasse trat mit Einspracheentscheid vom 20. September 2021 auf die Einsprache nicht ein.
C. Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte unter o/e Kostenfolge, die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, auf die Einsprache vom 26. August 2021 einzutreten und den Anspruch auf EL für die Zeit ab März 2021 neu zu beurteilen.
D. Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2021 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.
E. Am 14. und 17. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen sowie Unterlagen beim Kantonsgericht ein.
F. Die Ausgleichskasse hielt in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2022 an ihrem Abweisungsantrag fest.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die EL anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____ BL, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die am 21. Oktober 2021 fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Ausgleichskasse zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügungen vom 3. Februar 2021 und 7. April 2021 zufolge Fristversäumnisses nicht eingetreten ist.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Ausgleichskasse auf die Einsprache hätte eintreten und sich inhaltlich mit den Vorbringen der Versicherten befassen müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung der Einsprache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Anderenfalls ist die Beschwerde der Versicherten abzuweisen und der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu bestätigen.
3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die 30-tägige Frist am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen und sie gilt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist. Handelt es sich beim letzten Tag der Frist um einen Samstag, einen Sonntag oder einen von Bundesrecht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Läuft die Rechtsmittelfrist unbenutzt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass der Versicherungsträger auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten kann.
3.2 Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung. Sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an; ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c mit Hinweisen). Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (BGE 124 V 400 E. 2a, 117 V 261 E. 3b S. 264, je mit Hinweisen). Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b, 121 V 5 E. 3b, je mit Hinweisen). Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (ZAK 1984 S. 124 E. 1). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers oder der Empfängerin abgestellt werden (BGE 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 4. Februar 2008, 8C_389/2007, E. 4.1 und vom 5. April 2002, U 378/01, E. 1c mit Hinweis).
4.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe anfangs Februar 2021 von sich aus mit der Ausgleichskasse telefonisch Kontakt aufgenommen. Weil sich die Parteien nicht über die Höhe der EL hätten einigen können, habe die Beschwerdeführerin bei der Ausgleichskasse mit E-Mail vom 20. Juli 2021 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt. Die Ausgleichskasse habe am gleichen Tag geantwortet, dass dies abgeklärt werde. Am darauffolgenden Tag habe die Ausgleichskasse sodann per E-Mail mitgeteilt, dass inhaltlich keine Einigung erzielt werden könne und die Einsprachefrist für die beiden Verfügungen vom 3. Februar 2021 und 7. April 2021 von der Beschwerdeführerin ungenutzt abgelaufen seien, weshalb keine
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rückwirkende Neuberechnung vorgenommen werden könne. Am gleichen Tag habe die Beschwerdeführerin geantwortet, dass sie von diesen beiden Verfügungen nichts wisse und habe um deren Zustellung gebeten. Am 27. Juli 2021 seien die beiden Verfügungen bei der Beschwerdeführerin eingegangen. Für eine vorherige Zustellung der Verfügungen fehle ein entsprechender Nachweis, weshalb die Einsprache vom 26. August 2021 gegen diese Verfügungen rechtzeitig erfolgt sei.
4.2 Vorliegend steht unbestritten fest, dass die Verfügungen vom 3. Februar 2021 und vom 7. April 2021 der Ausgleichskasse weder eingeschrieben noch mit A-Post Plus versandt wurden. Somit kann die Beschwerdegegnerin keinen Zustellnachweis erbringen und zumindest auf diese Weise die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach ihr die die beiden Verfügungen nicht bereits im Frühjahr 2021, sondern erst am 27. Juli 2021 zugestellt worden seien, nicht widerlegen.
4.3 Die Ausgleichskasse brachte vor, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der (erneuten) Zustellung vom 27. Juli 2021 Kenntnis von den Verfügungen gehabt habe. Einerseits habe sie über ein Berechnungsblatt der EL vom 3. Februar 2021 verfügt, welches nur mit einer Verfügung verschickt werde. Andererseits seien die Parteien bezüglich der in den Verfügungen umgesetzten Neuberechnung in Kontakt gewesen. Im Besonderen verwies die Ausgleichskasse auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Telefonat vom 7. April 2021 bemängelt habe, dass bei ihrer 11-jährigen Tochter B.____ Erwerbseinkommen aufgeführt worden sei. Dieser Fehler sei mit der Verfügung vom 7. April 2021 sodann direkt angepasst worden.
4.4 Dagegen wendete die Beschwerdeführerin ein, dass sie während eines Telefonats mit der Ausgleichskasse hinsichtlich der rückwirkenden Auszahlung nur per Zufall von der Neuberechnung und des fälschlicherweise mitberücksichtigten Mietanteils der 11-jährigen Tochter B.____ erfahren habe. Bezüglich der Diskussionen mit der Ausgleichskasse über die Höhe der EL ist aus den Unterlagen ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 20. Juli 2021 eine Verfügung verlangt hat, weil die Beschwerdeführerin mit den Abrechnungen der EL der Monate November 2020 bis Februar 2021 nicht einverstanden gewesen sei. Mit E-Mail vom 21. Juli 2021 hat die Ausgleichskasse mitgeteilt, dass die Einsprachefrist für die Verfügungen vom 3. Februar 2021 und 7. April 2021 ungenutzt verstrichen sei und darum keine rückwirkende Neuberechnung vorgenommen werden könne. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erscheinen daher grundsätzlich plausibel und nachvollziehbar, zumal sie auch ohne Erhalt einer Verfügung durch die monatliche Auszahlung der EL deren Höhe nach der Neuberechnung erfährt. Die Behauptung der Ausgleichskasse, dass die Beschwerdeführerin über ein Berechnungsblatt verfügt habe, welches einer der beiden Verfügungen beigelegen sei, ist einerseits unbelegt. Andererseits hat die Beschwerdeführerin geschildert, sie habe die Lohnblätter direkt bei der Ausgleichkasse vorbeigebracht. Es besteht deshalb durchaus die Möglichkeit, dass ihr bei einem dieser persönlichen Kontakte ein aktuelles Berechnungsblatt ausgehändigt worden ist.
4.5 In der Vernehmlassung vom 6. Dezember 2021 verwies die Ausgleichskasse auf die E-Mail vom 15. Februar 2021, welche sie vom Arbeitgeber der Beschwerdeführerin erhalten
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe. Dieser E-Mail ist einerseits der neue Arbeitsvertrag per 1. März 2021 der Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin in der Buchhaltung angehängt. Andererseits bezog sich der Arbeitgeber explizit auf die stattgefundene Neuberechnung der EL per 1. März 2021 und bat um eine erneute Neuberechnung unter Berücksichtigung der von ihm beigelegten Unterlagen. Da Verfügungen über die EL nicht dem Arbeitgeber zugestellt werden, kann der Arbeitgeber einzig von der Beschwerdeführerin selbst über die Neuberechnung per 1. März 2021 informiert worden sein. Somit muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der E-Mail des Arbeitgebers an die Ausgleichskasse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest die Verfügung vom 3. Februar 2021 erhalten hatte. Die 30-tägige Einsprachefrist begann somit spätestens am 16. Februar 2021 zu laufen und endete am 17. März 2021. Da bis zu diesem Tag keine Einsprache bei der Ausgleichskasse eingegangen ist, erwuchs diese Verfügung in Rechtskraft.
4.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Verfügung vom 3. Februar 2021 der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist. Hinsichtlich der zweiten Verfügung vom 7. April 2021 präsentiert sich die Beweislage so, dass die Zustellung der Verfügung zwar möglich erscheint, jedoch bleiben Zweifel, ob die Verfügung tatsächlich unmittelbar nach Erlass – und nicht erst auf Verlangen der Beschwerdeführerin – zugestellt worden ist. Ebenso wahrscheinlich ist die Darstellung der Beschwerdeführerin, dass die Verfügung nicht zugestellt worden ist. Somit ist – der in Erwägung 3.2 hiervor zitierten Rechtsprechung folgend – auf die Aussage der Beschwerdeführerin abzustellen und davon auszugehen, dass die Verfügung vom 7. April 2021 erstmalig am 27. Juli 2021 bei ihr einging. Der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 20. September 2021 ist somit aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung der Einsprache, soweit sie die Verfügung vom 7. April 2021 betrifft, an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
5.1 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leitungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
5.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 28. Februar 2022 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 7 Stunden und 35 Minuten geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen im Betrag von Fr. 61.40. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'107.95 (7 Stunden und 35 Minuten à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 61.40 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2).
6.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 20. September 2021 aufgehoben und diese verpflichtet, die Einsprache vom 26. August 2021 materiell zu behandeln, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 7. April 2021 richtet. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'107.95 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht