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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.06.2022 745 21 322 / 127

June 2, 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,597 words·~18 min·4

Summary

Ergänzungsleistungen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 2. Juni 2022 (745 21 322 / 127) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Sachverhalt ungenügend abgeklärt, Rückweisung an die Vorinstanz

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Axel Delvoigt, Advokat, St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A. Der 1956 geborene A.____ bezog eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Am 21. Januar 2021 meldete er sich bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Dabei gab er an, im Jahr 2016 einen Kapitalvorbezug aus der 2. Säule von Fr. 223'724.-- getätigt zu haben. Mit Verfügung vom 12. März 2021 sprach ihm die Ausgleichskasse für die Zeit ab Januar 2021 EL zu, wobei sie ein Verzichtsvermögen von Fr. 75'000.-- und ein Zinsertrag aus Vermögensverzicht berücksichtigte.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat Axel Delvoigt, am 26. April 2021 Einsprache. Er beantragte, von einer Aufrechnung eines Vermögensverzichts sei abzusehen, aber bei den Ausgaben seien die AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätiger einzurechnen. In der Folge nahm die Ausgleichskasse eine Neuberechnung der EL vor, wobei sie bei den Ausgaben die AHV/IV/EO-Beiträge berücksichtigte (Verfügung vom 17. August 2021). Mit Entscheid vom 15. September 2021 hielt sie an der Anrechnung eines Vermögensverzichts von Fr. 75'000.-- und eines Zinsertrags aus Vermögensverzicht fest und wies die Einsprache ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, A.____ sei es nicht gelungen, den (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür darzutun. B. Hiergegen erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Axel Delvoigt, am 5. Oktober 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, der Einspracheentscheid vom 15. September 2021 und die Verfügung vom 17. August 2021 seien dahingehend abzuändern, als ihm bei der Bemessung der EL kein Vermögensverzehr und kein Zinsertrag aus Vermögensverzehr anzurechnen seien. Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. C. Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2021 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. D. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 16. November 2021 / Duplik vom 20. Dezember 2021) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. E. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2021 wurde die Angelegenheit der Dreierkammer zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 5. Oktober 2021 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da der Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. Januar 2021 Gegenstand des Verfahrens bildet, sind vorliegend die ab 1. Januar 2021 geltenden Normen anzuwenden, die im Folgenden in der entsprechenden Fassung zitiert werden. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse bei der Berechnung des EL-Anspruchs zu Recht einen Vermögensverzicht von Fr. 75'000.-- angerechnet hat. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. September 2021 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2). 3.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). In zeitlicher Hinsicht massgebend sind gemäss Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 ELV vom 15. Januar 1971 in der Regel die während des vorangegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 3.2 Gemäss Art. 11a ELG sind bei der Anspruchsberechnung auch Vermögenswerte und Einkünfte zu berücksichtigen, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat (Abs. 2). Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100’000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10’000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe (Abs. 3). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Absatz 3 auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruches (Abs. 4). 3.3 Nach Art. 17b ELV liegt ein Vermögensverzicht vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Werts der Leistung entspricht (lit. a) oder im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Art. 11a Absatz 3 ELG zulässig gewesen wäre (lit. b). Die Höhe des

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Nach Art. 17d Abs. 1 ELV entspricht die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum. Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach Art. 11a Absatz 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge zusammengerechnet werden (Abs. 2). Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts nicht berücksichtigt werden der Vermögensverzehr nach Art. 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG (Art. 17d Abs. 3 lit. a ELV), Vermögensverminderungen aufgrund von Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat, Kosten für zahnärztliche Behandlungen, Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden, Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens, Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung sowie Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen EL, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war (Abs. 3 lit. b Ziff. 1-6), unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind (Abs. 2 lit. c), Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrags nach Art. 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG; Abs. 3 lit. d). Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der EL jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen EL ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 1 bis 3 ELV). 3.4 Für die Annahme einer Verzichtshandlung ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.4). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die leistungsansprechende Person über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber voraus, dass die Vermögensverminderung mit ihrem Wissen und Wollen erfolgte. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass sie hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen EL-rechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2010, 9C_934/2009, E. 5.1). Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andrerseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. Die Urteilsfähigkeit ist aber auch relativ zu verstehen; sie ist nicht abstrakt festzustellen,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist (vgl. BGE 124 III 5 E. 1a; vgl. auch BGE 122 I 6 E. 7b/aa). Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird nach der Lebenserfahrung vermutet, solange keine Anzeichen dafür bestehen, dass die betroffene Person auf Grund ihrer allgemeinen Verfassung – etwa bei bestimmten Geisteskrankheiten – im Normalfall und mit grosser Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2010, 9C_934/2009, E. 5.3). 4.1 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten resp. der Parteien beschränkt (vgl. Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG; BGE 138 V 86 E. 5.2.3; 125 V 193 E. 2), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2017, 9C_763/2016, E. 2.1 mit Hinweisen). Bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens hat die leistungsansprechende Person diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (vgl. BGE 146 V 306 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2018, 9C_435/2017, E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). 4.2 Kommt die leistungsansprechende Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann die EL-Durchführungsstelle aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Sie muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 5. Hinsichtlich des Vermögens des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten Folgendes: Im Anmeldeformular vom 21. Januar 2021 gab der Versicherte an, im Jahr 2016 einen Kapitalvorbezug aus der 2. Säule von Fr. 223'724.-- getätigt zu haben. In der Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2019 vom 23. Mai 2019 datiert der Kapitalzuwachs von Fr. 223'724.--

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht aber auf den 4. März 2019. Weiter liegt die Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2018 vom 24. Januar 2019 vor, die per 17. September 2018 einen Kapitalzuwachs von Fr. 6'834.-- bestätigt. In einer Wegzugsmeldung an das kantonale Steueramt Y.____ vom 8. März 2019 weist die Steuerverwaltung Basel-Landschaft für das Jahr 2018 ein satzbestimmendes Vermögen von Fr. 197'650.-- aus. Ferner liegen Bescheinigungen der B.____AG vom 2. Januar 2021 vor, die per 31. Dezember 2020 für ein Sparkonto des Versicherten einen Saldo von Fr. 235.90 und für ein Privatkonto des Versicherten einen Saldo von Fr. 3'248.95 ausweisen. Ausserdem findet sich ein Auszug über ein Depot bei der B.____AG, der per 31. Dezember 2020 Wertschriftenbesitz im Wert von insgesamt Fr. 8'820.-- bescheinigt. Schliesslich liegen Auszüge über sämtliche Bewegungen auf einem Kontokorrentkonto des Versicherten bei der B.____AG zwischen dem 1. Januar 2017 und 31. Dezember 2017 vor. 6.1 Wie unter Erwägung 3.4 hiervor ausgeführt, setzt eine Verzichtshandlung voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der leistungsansprechenden Person erfolgt, wobei erforderlich ist, dass diese hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war. Hierzu äusserte sich die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheenscheid nicht. Soweit sie in ihrer Duplik vom 20. Dezember 2021 ausführt, es würden bis dato keine Unterlagen oder Berichte vorliegen, die eine beeinträchtigte Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers bescheinigen würden, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Vielmehr lassen die Ausführungen im Bericht der Klinik C.____ vom 8. März 2021 Zweifel an der Urteilsund Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufkommen. Demnach leidet der Versicherte seit Jahren an einer schweren psychischen Erkrankung (bipolar affektiven Störung), die in den letzten acht Jahren zu dreizehn Hospitalisationen in der Klinik C.____ geführt hat. Weiter wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in manischen Phasen die Situationen krankheitsbedingt komplett falsch einschätzt und den Bezug zur Realität verliert (vgl. act. 5). Zu solchen Zuständen mag es passen, vorhandenes Geld verschwenderisch auszugeben. Daher hätte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht (Art. 43 ATSG) die Urteils- bzw. Handlungsfähigkeit des Versicherten weiter abklären müssen. Dieser Aspekt ist relevant, weil er den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers beschlägt. Da es die Beschwerdegegnerin trotz gewichtiger Hinweise auf eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Urteils- bzw. Handlungsfähigkeit des Versicherten unterliess, den Sachverhalt in diesem Punkt rechtsgenüglich zu prüfen, und es nicht die Aufgabe des kantonalen Gerichts ist, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, ist der angefochtene Einspracheentscheid schon aus diesem Grund aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Sachverhalt ergänzend abzuklären. 6.2.1 Der angefochtene Einspracheentscheid vermag darüber hinaus aus einem weiteren Grund nicht zu überzeugen: Die Bemessung eines Vermögensverzichts setzt in sachverhaltlicher Hinsicht voraus, dass der Umfang und die Entwicklung des Vermögens hinreichend dokumentiert sind. Die Beschwerdegegnerin rechnete einen Vermögensverzicht von Fr. 75’000.-auf. Wie sie diesen Betrag herleitete, ist aufgrund der vorhandenen Unterlagen aber weder nachvollziehbar noch ersichtlich. In den Akten befindet sich einzig eine handschriftliche Zahlennotiz, auf welcher eine Subtraktion verzeichnet ist, bei der Fr. 8'900.-- von einem Betrag von Fr. 84'480.-- in Abzug gebracht werden, woraus eine Differenz von Fr. 75'580.-- resultiert. Dabei

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht bleibt namentlich ungeklärt, wie sich die Summe von Fr. 84'480.-- bildet. Sie wird denn auch im Rahmen der Vernehmlassung vom 20. Oktober 2021 nicht weiter begründet und erläutert. Die Beschwerdegegnerin beruft sich lediglich darauf, dass der Beschwerdeführer die Vermögensverminderung nicht genügend belegt und daher die Nachteile der Beweislosigkeit zu tragen habe. Es trifft zwar zu, dass sich leistungsansprechende Personen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beteiligen müssen und die Beweislast dafür tragen, dass einmal bestehendes Vermögen in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist (vgl. E. 4.1 hiervor). Dies entbindet die Beschwerdegegnerin aber nicht von der Pflicht, die Bemessung des anrechenbaren Vermögensverzichts transparent darzulegen, nachvollziehbar zu begründen und damit einer Überprüfung zugänglich zu machen. Indem sie dies unterliess, verletzte sie die Begründungspflicht bzw. das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). 6.2.2 Schliesslich erscheinen die vorinstanzlichen Feststellungen hinsichtlich der Kapitalvorbezüge als widersprüchlich. Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund von Steuerauszügen davon aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2016 „immer wieder“ Kapitalleistungen aus der Pensionskasse auszahlen liess und der Kapitalvorbezug von Fr. 223'724.-- im Jahr 2019 erfolgte (vgl. act. 4 und Ziff. 1 der Vernehmlassung vom 20. Oktober 2021). Dies steht aber im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers im Anmeldeformular vom 21. Januar 2021, wonach der Kapitalvorbezug aus der 2. Säule im Betrag von Fr. 223'724.-- im Jahr 2016 erfolgt sei. Welche dieser widersprüchlichen Angaben zutrifft, lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht verlässlich beurteilen, weshalb sich auch in diesem Zusammenhang Klarstellungen aufdrängen. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. September 2021 aufgehoben und die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese wird zunächst die Urteils- bzw. Handlungsfähigkeit des Versicherten abzuklären und zudem zu prüfen haben, ob während dessen fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik C.____ ein unfreiwilliger Vermögensverlust eintrat, der nicht auf ein absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten des Versicherten zurückzuführen ist. Für den Fall, dass die Urteils- bzw. Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im hier relevanten Zeitraum nicht beeinträchtigt und eine Anrechnung grundsätzlich zulässig ist, wird sie die Akten vervollständigen müssen. Dabei sind die Auszahlungsbelege der Vorsorgeeinrichtungen (D.____AG, E.____AG) einzufordern. Allenfalls liefern auch die kompletten Steuerveranlagungen des Beschwerdeführers selbst sowie der von ihm beherrschten Firma F.____AG sachdienliche Erkenntnisse. Kommt der Beschwerdeführer seiner Auskunfts- resp. Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann die Beschwerdegegnerin aufgrund der vorliegenden Akten verfügen. Sie muss ihn aber vorher schriftlich mahnen, auf die Rechtsfolgen hinweisen und ihm eine angemessene Bedenkzeit einräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Nach durchgeführten Abklärungen wird sie über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben, wobei die Annahme eines möglichen Einkommensverzichts rechtsgenügend zu begründen wäre.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Gemäss Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 16. November 2021 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 7 Stunden und 21 Minuten ausgewiesen, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 89.10. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'074.95 (7,35 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 89.10 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt :

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 15. September 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'074.95 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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