Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 18. September 2025 (745 24 356)
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Ergänzungsleistungen
Bemessung der EL eines unverheirateten, volljährigen Beschwerdeführers mit Anspruch auf eine Waisenrente, der in häuslicher Gemeinschaft mit seinem ebenfalls volljährigen Bruder lebt
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Abteilung Ergänzungsleistungen, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Ergänzungsleistungen
A. Der 2001 geborene A.____ bezieht eine Waisenrente gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946. Am 22. August 2024 meldete er sich bei der AHV-Zweigstelle der Einwohnergemeinde X.____ zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 sprach die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) A.____ ab September 2024 einen monatlichen EL-Anspruch von Fr. 624.-- (einschliesslich Krankenkassenprämie von Fr. 433.--) zu. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 12. November 2024 ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 26. November 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Zudem beantragte er eine Nachzahlung von EL rückwirkend ab dem Jahr 2023. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die EL seien fehlerhaft berechnet worden, da bei der Bemessung nicht der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf eines Kindes, sondern derjenige einer alleinstehenden erwachsenen Person hätte berücksichtigt werden müssen. C. Die ergänzenden Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. November 2024 sowie vom 22. Dezember 2024 stellte das Kantonsgericht der Ausgleichskasse am 2. Dezember 2024 bzw. am 2. Januar 2025 zur Kenntnisnahme zu. D. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2025 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. E. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 wurde der Fall dem urteilenden Dreiergericht zur Beurteilung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG auf die EL anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger (Art. 56 ATSG). Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur jene Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a mit Hinweisen). 1.2.2 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. November 2024, dem die Verfügung vom 28. Oktober 2024 zugrunde liegt, bildet ausschliesslich der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab dem Monat September 2024. In Bezug auf diesen Zeitraum ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Neubeurteilung oder Nachzahlung von EL geltend macht, welche Zeitperioden vor dem 1. September 2024 betreffen, fehlt es an den prozessualen Voraussetzungen für ein Sachurteil, weshalb darauf im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht eingetreten werden kann. 2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab 1. September 2024, wobei sich die Streitigkeit im vorliegenden Verfahren ausschliesslich auf die Höhe des anzurechnenden allgemeinen Lebensbedarfs beschränkt. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. November 2024 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 1 E. 1.2). Die in der Beschwerde vorgebrachte Tatsache, wonach der Bruder des Beschwerdeführers ab Januar 2025 für die Dauer eines Jahres Militärdienst leiste und der Beschwerdeführer infolgedessen alleine in der Wohnung lebe, betrifft einen Zeitraum, der ausserhalb des für die Beurteilung massgeblichen Sachverhalts liegt. Es kann folglich offen bleiben, ob und in welchem Umfang sich die veränderten Wohnverhältnisse ab Januar 2025 auf den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auswirken. 3.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruchsberechtigt sind Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, sofern sie die Voraussetzungen der Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und ihre anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Die Differenz zwischen anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen ergibt die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 1 ELG). 3.2 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG (in der bis zum 31. Dezember 2024 gültig gewesenen Fassung) werden bei Personen, die im eigenen Haushalt leben, folgende Pauschalbeträge für den allgemeinen Lebensbedarf angerechnet: bei alleinstehenden Personen Fr. 20’100.--, bei Ehepaaren Fr. 30’150.-- sowie bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben, Fr. 10’515.--. Für die ersten zwei Kinder wird der volle Betrag berücksichtigt, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für alle weiteren Kinder je ein Drittel dieses Betrags. Bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben, beträgt der anerkannte Betrag Fr. 7’380.--, wobei für das erste Kind der volle Betrag gilt; für jedes weitere Kind vermindert er sich um einen Sechstel des jeweils vorangehenden Betrags, wobei der für das fünfte Kind geltende Betrag auch für weitere Kinder Anwendung findet. 3.3 Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die EL zur AHV und IV (WEL; gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2024) hält Folgendes fest: Lebt das Kind in häuslicher Gemeinschaft, ist – abhängig von seinem Alter – der Lebensbedarf für Kinder über oder unter 11 Jahren zu berücksichtigen (vgl. Rz. 3143.03 WEL). Als in häuslicher Gemeinschaft lebend gelten Kinder, die mit mindestens einem Eltern-, Pflegeeltern- oder Grosselternteil, einer Tante, einem Onkel oder einem volljährigen Geschwister, das keine Kinderrente bezieht, zusammenleben (Rz. 3143.04 WEL). Lebt das Kind hingegen nicht mehr in einer häuslichen Gemeinschaft, ist der Lebensbedarf für Alleinstehende zu berücksichtigen (Rz. 3143.05 WEL). Die für den allgemeinen Lebensbedarf vorgesehenen Beträge für Waisen und Kinder finden Anwendung auf minderjährige und volljährige, in häuslicher Gemeinschaft lebende, nicht verheiratete Waisen und Kinder (vgl. Rz. 3143.04 und Rz. 3224.01 WEL). In der Regel sind diese Beträge auch auf Waisen und Kinder anwendbar, die zwar gemeinsam, jedoch nicht in häuslicher Gemeinschaft leben (vgl. Rz. 3143.06 und Rz. 3224.02 WEL). 4. Dem Sozialversicherungsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO i.V.m. Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG) und darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von deren Bestehen überzeugt ist. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit des Vorliegens eines Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Massgebend ist vielmehr jene Sachverhaltsdarstellung, die von allen denkbaren Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste erscheint (BGE 144 V 427 E. 3.2). Weiter ist festzuhalten, dass Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht keine rechtliche Verbindlichkeit entfalten, es diese jedoch bei der Rechtsanwendung berücksichtigen soll, sofern sie eine sachgerechte, am Einzelfall orientierte Auslegung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 119 V 259 E. 3a mit Hinweisen). 5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im hier massgeblichen Zeitraum bis zum 12. November 2024 mit seinem volljährigen, nicht rentenberechtigten, jedoch Sozialhilfe beziehenden Bruder in häuslicher Gemeinschaft lebte. Unter Berücksichtigung dieser Wohnsituation ist dem unverheirateten, volljährigen und waisenrentenberechtigten Beschwerdeführer bei der Bemessung der EL gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG sowie gestützt auf die Randziffern 3143.06 und 3224.02 der WEL (vgl. E. 3.2 f. hiervor) ein Lebensbedarf in der Höhe von Fr. 10'515.-- anzurechnen. Der von der Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Grundlagen ermittelte Grundbetrag entspricht den massgebenden gesetzlichen Vorgaben und ist nicht zu beanstanden. 5.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Zwar ist ihm darin beizupflichten, dass er – entgegen der im Einspracheentscheid enthaltenen unzutreffenden Angabe – nicht in Y.____, sondern in X.____ wohnhaft ist. Dieser Fehler erweist sich jedoch als unerheblich, da für die Berechnung des Anspruchs auf EL der Mietzins der Wohnung in X.____ berücksichtigt wurde. Ebenso vermag der Beschwerdeführer aus dem Einwand, er sei kein Kind, sondern eine erwachsene Person, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.3 hiervor), gilt der reduzierte Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG sowohl für minderjährige als auch für volljährige – mithin grundsätzlich erwachsene – Waisen, sofern diese unverheiratet sind und in häuslicher Gemeinschaft leben. Auch der weitere Einwand, sein Bruder sei Sozialhilfebezüger und ihm gegenüber nicht unterhaltspflichtig, ist unbehelflich. Die Ausgleichskasse postuliert keine Unterstützungspflicht des Bruders, sondern stützt die Anwendung des reduzierten Grundbetrags ausschliesslich auf das tatsächliche Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft, wie sie in der WEL definiert ist. Selbst wenn – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – seinem Bruder in der Zeit, in der dieser eine Waisenrente sowie EL bezogen hat, tatsächlich der Grundbetrag für eine alleinstehende Person angerechnet worden sein sollte, lässt sich daraus kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Sinne einer identischen Leistungsberechnung ableiten. Ob der damalige EL- Anspruch des Bruders des Beschwerdeführers zutreffend berechnet wurde, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung begründet eine allfällige fehlerhafte oder rechtswidrige Behandlung anderer Fälle grundsätzlich kein subjektives Recht auf eine ebenfalls rechtswidrige oder sachlich nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung (vgl. BGE 126 V 392 E. 6a). 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf zutreffend mit Fr. 10'515.-- ermittelt hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Art. 61 lit. fbis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das ELG sieht keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.