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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.01.2024 745 2023 123 / 15 (745 23 123 / 15)

January 18, 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,649 words·~18 min·5

Summary

Berücksichtigung der Heizkostenpauschale bei direkter Rechnungsstellung durch den Energieanbieter im Mietverhältnis

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 18. Januar 2024 (745 23 123 / 15) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Berücksichtigung der Heizkostenpauschale bei direkter Rechnungsstellung durch den Energieanbieter im Mietverhältnis

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiberin i.V. Liv Engelhardt

Parteien A.___ und B.____, Beschwerdeführende, vertreten durch Erik Wassmer, Advokat, Advokatur am Fischmarkt, Fischmarkt 12, 4410 Liestal

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A. Die Ehegatten A.____ und B.____ mieten seit dem 1. Dezember 2013 eine Liegenschaft an der C.____strasse in D.____ und zahlten ursprünglich eine monatliche Nettomiete von Fr. 1'200.-- zuzüglich Heiz- und Warmwasserkosten von Fr. 180.--, TV-Kabelgebühren von Fr. 20.-- und Betriebskosten von Fr. 100.--, was einer Bruttomiete von Fr. 1'500.-- entsprach. Mit Nachtrag zum Mietvertrag vom 19. Juni 2018 wurde vereinbart, dass der Vermieter der Mieterschaft aufgrund des Einbaus einer Wärmepumpe ab dem 1. Juli 2018 keine Heizkosten mehr

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht verrechnen wird, weshalb die Heiz- und Warmwasserkosten von Fr. 180.-- von der Miete abgezogen wurden und die Bruttomiete folglich auf Fr. 1'320.-- gesenkt wurde. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 berechnete die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) die A.____ und B.____ zustehenden Ergänzungsleistungen für den Zeitraum Juni 2022 bis Oktober 2022 und ab November 2022 von insgesamt Fr. 2'409.-- pro Monat. Bei den Ausgaben im Bereich Wohn- und Mietkosten ging sie dabei von jährlichen Kosten in der Höhe von Fr. 7'920.-- aus, die sich aus dem mit 12 multiplizierten monatlichen Mietzins von Fr. 1'320.-- inkl. Nebenkosten ergeben abzüglich eines jährlichen Mitbewohneranteils des Sohnes in der Höhe von Fr. 7'920.--. Dagegen erhoben A.____ und B.____ am 23. November 2022, vertreten von Advokat Erik Wassmer, Einsprache bei der Ausgleichskasse. Sie forderten, dass ihre Heizkosten, welche ihnen die Genossenschaft E.____ seit Einbau der Wärmepumpe direkt verrechne, bei den Ausgaben zu berücksichtigen seien, und dass der Mitbewohnerbeitrag auf ein Drittel der Wohnkosten zu beschränken sei. Auch beantragten sie die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren. Im Einspracheentscheid vom 21. März 2023 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache dahingehend teilweise gut, als dass der Mitbewohneranteil auf ein Drittel reduziert wurde, und wies die Einsprache im Übrigen ab. B. Dagegen erhoben A.____ und B.____, wiederum vertreten von Advokat Erik Wassmer, am 8. Mai 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragten die Aufhebung des Einspracheentscheids und beanstandeten im Wesentlichen, dass die Kosten der Beheizung der Liegenschaft nicht berücksichtigt würden; diese müssten anhand des effektiven Rechnungsbetrags der E.____ abgegolten werden, allermindestens jedoch durch eine Heizkostenpauschale. Ferner beantragten sie die unentgeltliche Verbeiständung resp. Parteientschädigung im Einspracheverfahren sowie die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren. C. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde dahingehend, als den Beschwerdeführern eine Pauschale von Fr. 1'350.-- für die Heizkosten zuzusprechen sei. Die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Verbeiständung resp. Parteientschädigung im Einspracheverfahren seien hingegen nicht erfüllt. D. Mit Replik vom 7. August 2023 postulierten die Beschwerdeführer, die Pauschale würde nicht ausreichen, um die effektiven Stromkosten zu decken, und komme ohnehin nur zur Anwendung, wenn die Höhe der Heizkosten nicht belegt werden könne. Vorliegend sei demgemäss bei der Berechnung auf die tatsächlichen jährlichen Heizkosten abzustellen. Sie hielten weiterhin an ihrem Begehren für eine unentgeltliche Verbeiständung resp. Parteientschädigung im Einspracheverfahren fest. E. Die Beschwerdegegnerin führte gegen die Argumentation der Beschwerdeführer in ihrer Duplik vom 7. September 2023 aus, dass für eine Anrechnung der effektiven Heizkosten keine rechtliche Grundlage vorliege. Auch bestehe kein Anspruch auf eine unentgeltliche Verbeiständung resp. Parteientschädigung im Einspracheverfahren.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. September 2023 wurde den Beschwerdeführern die unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren bewilligt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 sind die Bestimmungen des ATSG auf die Ergänzungsleistungen anwendbar. Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG legt fest, dass gegen Verfügungen und Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden kann. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in D.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom 8. Mai 2023 ist daher einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2021 ist die Revision des ELG und der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 in Kraft getreten. Was die Anwendbarkeit der darin enthaltenen neuen materiell-rechtlichen Be-stimmungen anbelangt, ist in zeitlicher Hinsicht der übergangsrechtliche Grundsatz massgebend, wonach im Falle der Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar ist, die zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1). In ihrer Verfügung vom 19. Oktober 2022 berechnete die Ausgleichskasse die den Versicherten zustehenden Ergänzungsleistungen für den Zeitraum von Juni 2022 bis Oktober 2022 sowie ab November 2022, womit die per 1. Januar 2021 geltenden Bestimmungen des ELG resp. der ELV zur Anwendung gelangen. Die Bestimmungen werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als anerkannte Ausgaben gelten der jährliche allgemeine Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) resp. der Mietwert einer Liegenschaft, an der die versicherte Person oder eine andere Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, das Eigentum, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht haben (Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG). Hinzukommen gemäss Art. 10 Abs. 3 ELG die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht (lit. a), die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft (lit. b), die Beiträge an Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (lit. c), der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (lit. d), geleitete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. e) und Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben (lit. f). 2.2 Nach Art. 16b ELV wird bei Personen, welche ihre Mietwohnung selber beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizungskosten nach Art. 257b Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 zu zahlen haben, für die Heizkosten zu den übrigen Nebenkosten eine Pauschale hinzugezählt (Abs. 1). Diese Pauschale beträgt pro Jahr die Hälfte derjenigen nach Art. 16a Abs. 3 ELV von Fr. 3’060.-- (Abs. 2) und somit Fr. 1'530.--. 2.3 Gemäss Art. 16c ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile dieser Personen werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht gelassen. Damit soll die indirekte Mitfinanzierung der Mietkosten solcher Personen verhindert werden (vgl. BGE 127 V 10 E. 5d; vgl. ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 139). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2009, 8C_412/2009, E. 1). 3.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 4.1 Im vorliegenden Verfahren ist die bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs vorgenommene Mietzinsaufteilung gemäss Art. 16c ELV zwischen den Beschwerdeführern und ihrem in ihrer Wohnung lebenden Sohn nicht mehr strittig. Diesbezüglich kann auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. März 2023, Erwägung 2, verwiesen werden. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin die Heizkosten korrekt in ihre Berechnung miteinbezogen hat. 4.2 Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich diesbezüglich wie folgt dar: Gemäss dem Mietvertragsnachtrag vom 19. Juni 2018 zahlen die Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2018 nach der Installation einer Wärmepumpe ihre Heizkosten nicht mehr über die Nebenkosten an ihren Vermieter. Stattdessen werden diese Kosten nun direkt an den Energielieferanten E.____ gezahlt (vgl. Rechnung vom 11. Februar 2023). Die Ausgleichskasse berücksichtigte im Einspracheentscheid vom 21. März 2023 bei der Berechnung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführer den jährlichen gesetzlichen Lebensbedarf von Fr. 29'415.-- und jährliche Wohn- und Mietkosten von Fr. 10’560.-- (Fr. 1'200.-- monatliche Miete und Fr. 120.-- monatliche Nebenkosten multipliziert mit 12 abzüglich des jährlichen Mitbewohneranteils ihres Sohnes von Fr. 5'280.--). Zusammen mit den im Rahmen der Prämienverbilligung reduzierten BAG-Durchschnittsprämien in der Höhe von insgesamt Fr. 13'080.-- und den AHV/IV/EO-Beiträgen in der Höhe von Fr. 1'056.-führte dies auf der Ausgabenseite zu einem Betrag von Fr. 54'111.--. Diese Summe stellte die Beschwerdegegnerin den jährlichen Einnahmen in der Form von Renten insgesamt in der Höhe von Fr. 22'566.-- gegenüber, woraus ein Manko von Fr. 31'545.-- resultierte. In dieser Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt wurden die – nunmehr direkt an den Energielieferanten bezahlten – Heizkosten. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens anerkannte die Beschwerdegegnerin indessen, dass die Heizkosten im Sinne der Pauschale gemäss Art. 16b ELV zu berücksichtigen seien. 4.3 Die Beschwerdeführer machten nunmehr geltend, dass Art. 16b ELV die hohen Strompreise ab dem 1. Januar 2023 nicht berücksichtige. So hätten die Beschwerdeführer bis Ende 2022 monatlich Fr. 253.25 und ab dem 1. Januar 2023 monatlich Fr. 300.35 zahlen müssen, was von der genannten Pauschale nicht gedeckt werde. Es sei den Beschwerdeführern unzumutbar, angesichts ihres knappen Budgets Heizkosten von mehr als Fr. 3'600.-- pro Jahr zu zahlen. Art. 16b ELV verletze das ELG, indem er stark von den effektiven Kosten abweiche, und sei folglich nicht anwendbar. Mit Replik fügten die Beschwerdeführer an, dass die in Art. 16b ELV vorgesehene Pauschale nur dann zu Anwendung gelange, wenn die effektiven Heizkosten nicht belegt werden könnten, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Beschwerdegegnerin erwiderte darauf im Rahmen ihrer Duplik vom 7. September 2023, dass für eine Anrechnung der effektiven Heizkosten keine rechtliche Grundlage bestehe. 4.4 Wie in Erwägung 2.2 hiervor ausgeführt, sieht Art. 16b Abs. 1 ELV die Anrechnung einer Heizkostenpauschale für solche Personen vor, welche ihre Mietwohnung selbst beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizkosten nach Art. 257b Abs. 1 OR zu zahlen haben. Vorliegend ist

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit Blick auf den Nachtrag zum Mietvertrag vom 19. Juni 2018 und die Rechnung der Genossenschaft E.____ vom 11. Februar 2023 ohne Weiteres davon auszugehen, dass ein solcher Sachverhalt gegeben ist. Dass die Anwendbarkeit von Art. 16b ELV sich auf Fälle beschränkt, in denen die effektiven Heizkosten unklar bleiben, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Verordnung noch aus der Rechtsprechung oder Literatur. Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die bundesgerichtliche Praxis und insb. die Rechtsprechung in BGE 131 V 256 im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelange, kann nicht gefolgt werden. Im besagten Entscheid beurteilte das Bundesgericht die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit von Art. 16b ELV in einem Fall, in dem die effektiven Heizkosten der Beschwerdeführer höher waren als der Pauschalbetrag. Es zog in Erwägung, dass es in der Natur der Pauschale liege, dass diese nicht genau den effektiven Ausgaben im Einzelfall entspreche, da bei einer Pauschale zu Gunsten der Praktikabilität absichtlich keine Unterscheidungen nach Region, Grösse oder Zustand der Wohnung getroffen werden. Die Pauschale in Art. 16b ELV beruhe auf einem sachlichen und nachvollziehbaren, durchschnittlichen Nebenkostenansatz für Mietwohnungen von Fr. 35.-- pro Zimmer, ausgehend von einer 4- Zimmer-Wohnung, was Nebenkosten von Fr. 140.-- entspreche. Art. 16b ELV sei mit der Delegationsnorm von Art. 3a Abs. 7 lit. h ELG vereinbar und bewege sich somit im gesetzlichen Rahmen (BGE 131 V 256 E. 5.3 und 5.5). Demgemäss liegt entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer kein Verstoss gegen das ELG vor. Auch die von den Beschwerdeführern erwähnte finanzielle Unzumutbarkeit bei einer Pauschalisierung der Heizkosten stellt keinen Grund dar, von der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Vielmehr anerkennt die Rechtsprechung explizit, dass die effektiven Heizkosten über dem angerechneten Pauschalbetrag liegen können, erachtet jedoch diese Durchbrechung des Bedarfsprinzips – wie auch in anderen Bereichen des ELG – aus Gründen der Praktikabilität als gerechtfertigt (BGE 131 V 256 E. 5.5). Zusammengefasst liegen keine Gründe vor, welche eine Abweichung von der Pauschalenregelung in Art. 16b ELV indizieren würden. Die jährlichen Heizkosten der Beschwerdeführer sind im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen somit auf Fr. 1'530.-- zu beziffern und die Beschwerde vom 8. Mai 2023 ist in diesem Teilaspekt gutzuheissen. 5.1 Strittig und zu prüfen ist im Weiteren, ob die Ausgleichskasse die unentgeltliche Verbeiständung resp. Parteientschädigung im Einspracheverfahren zu Recht abgelehnt hat. 5.2 Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG hält fest, dass Parteientschädigungen im Rahmen des Einspracheverfahrens in der Regel nicht ausgerichtet werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Einsprache erhebenden Person eine Parteientschädigung dann zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG hätte beanspruchen können. Eine Zusprache der Parteientschädigung bei sonstigen besonderen Umständen ist ausgeschlossen (BGE 140 V 116 E. 3.3, 130 V 570 E. 2.1 und 2.2 und Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2018, 9C_877/2017, E. 8.2). Art. 37 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in Sozialversicherungsverfahren dann bewilligt wird, wenn die Verhältnisse es erfordern. Kumulativ setzt dies die Bedürftigkeit der versicherten Person, die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die sachliche Gebotenheit der Rechtsvertretung voraus (BGE 132 V 200 E. 4.1). Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung als Voraus-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht setzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Denn aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) haben Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln. Um die Notwendigkeit bejahen zu können, müssen sich gemäss höchstrichterlicher Praxis schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Versicherten oder der Versicherten liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b). 5.3 Im Rahmen der Einsprache und Beschwerde argumentierten die Beschwerdeführer, die Voraussetzungen für die Zusprache einer Parteientschädigung seien gegeben. Die Mittellosigkeit liege angesichts des Bezugs von Ergänzungsleistungen durch die Beschwerdeführer vor. Auch handle es sich vorliegend um einen komplexen Fall, zumal die Ausgleichskasse die Pauschale von Art. 16b ELV im Einspracheentscheid nicht einmal erwähnt habe. Sozialdienste wären nicht fähig gewesen, den Beschwerdeführern in dieser Angelegenheit zu helfen. Hinzukomme, dass die Beschwerdeführer rechtliche Laien seien, Sprachprobleme hätten und psychisch angeschlagen seien. Im Einspracheentscheid und in der Duplik verwies die Beschwerdegegnerin im Grundlegenden auf die in Erwägung 5.2 hiervor zitierte Rechtsprechung und verneinte daraufhin die sachliche Gebotenheit eines Anwalts. Die Beschwerdeführer hätten selber mitteilen und beantragen können, dass die Heizkosten über die direkten Stromrechnungen zu verrechnen seien. 5.4 Zunächst ist festzuhalten, dass der vorliegende Fall weder besonders komplex noch unübersichtlich ist. Die Einsprache der Beschwerdeführer bezog sich auf die Beschränkung des Mitbewohneranteils ihres Sohnes auf ein Drittel der Wohnkosten sowie die Berücksichtigung der effektiven Heizkosten bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen. Die rechtliche Lage ist diesbezüglich – wenn auch die Ausgleichskasse diese im Rahmen der Verfügung und des Einspracheentscheids teilweise fehlerhaft darstellte – im ELG und in der ELV klar dargelegt. Es wäre ausreichend gewesen, die Ausgleichskasse über den veränderten Sachverhalt zu informieren sowie ihr den Mietvertragsnachtrag und die Stromkostenrechnung zukommen zu lassen, um eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zu veranlassen. Demgemäss hätte auch eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer öffentlichen Institution die Interessenvertretung der Beschwerdeführer wahrnehmen können. Auch die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Sprachprobleme reichen nicht aus, um die Gebotenheit einer Rechtsvertretung zu begründen. Einerseits waren die Beschwerdeführer augenscheinlich dazu fähig, den von ihnen unterzeichneten Mietvertragsnachtrag vom 19. Juni 2018 zu verstehen, was zumindest für das Vorliegen von elementaren Deutschkenntnissen spricht. Andererseits wäre es den Beschwerdeführern auch hier möglich gewesen, sich an Hilfswerke zu wenden, um sich die Verfügung vom 19. Oktober 2022 übersetzen resp. erklären zu lassen. Insofern die Beschwerdeführer behaupten, sie seien psychisch

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu angeschlagen gewesen, um sich an solche Hilfswerke zu wenden, ist dem entgegenzuhalten, dass sich Hinweise auf ein solches psychisches Leiden weder in den Beschwerdebeilagen noch in den weiteren Akten finden lassen. Es wäre an den Beschwerdeführern gewesen, eine allfällige psychische Erkrankung rechtsgenüglich nachzuweisen. In Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche besagt, dass an die Notwendigkeit bzw. die sachliche Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung aufgrund der geltenden Offizialmaxime strenge Voraussetzungen zu stellen sind (vgl. Erwägung 5.2 hiervor), ist diese im vorliegenden Fall zu verneinen, auch wenn die Höhe des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für die finanzielle Situation der Beschwerdeführer zweifellos von Bedeutung ist. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Beiziehen einer Rechtsvertretung im Einspracheverfahren als nicht notwendig erachtete. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen und es ist im Ergebnis festzustellen, dass die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung im Einspracheverfahren haben. Die Beschwerde vom 8. Mai 2023 ist demgemäss in diesem Teilaspekt abzuweisen. 6.1 Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2.1 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde werden die Parteikosten in der Regel zwischen den Parteien aufgeteilt. Vorliegend rechtfertigen es die Umstände jedoch, die Parteikosten vollständig der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, da die Beschwerdeführer als grossmehrheitlich obsiegende Partei zu betrachten sind. So hatte die Ausgleichskasse die Anwendbarkeit der Pauschale gemäss Art. 16b ELV erst im Rahmen der Vernehmlassung vom 5. Juli 2023 erwogen, nachdem die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 8. Mai 2023 darauf aufmerksam gemacht hatten. Auch ist aus der Beschwerde ersichtlich, dass sich diese vorwiegend mit der Anrechnung der Heizkosten befasste und in weniger als einer Seite die unentgeltliche Verbeiständung resp. Parteientschädigung im Einspracheverfahren abhandelte, weshalb davon auszugehen ist, dass die Parteikosten grösstenteils durch die Heizkostenproblematik generiert wurden. Da die Beschwerde in diesem Hauptaspekt gutgeheissen wird, hat die Beschwerdegegnerin für die Parteikosten vollständig aufzukommen. 6.2.2 In der Honorarnote vom 19. September 2023 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für seine Bemühungen einen Zeitaufwand von 7,75 Stunden ausgewiesen, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem vom Rechtsvertreter geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 250.- - zu entschädigen zuzüglich der Auslagen von insgesamt Fr. 52.70. Somit ist den Beschwerdeführern unter Einberechnung der Mehrwertsteuer von 7,7 % eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'143.45 (7,75 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 52.70 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 21. März 2023 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen Anspruch auf eine jährliche Pauschale für Heizkosten von Fr. 1'530.-- haben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'143.45 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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