Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.04.2023 745 2022 259 / 102 (745 22 259 / 102)

April 27, 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,554 words·~13 min·5

Summary

Ergänzungsleistungen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 27. April 2023 (745 22 259 / 102) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Der Beschwerdeführer hat mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung den Asylstatus und die Flüchtlingseigenschaft nicht verloren, weshalb er nicht als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu behandeln ist und Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Stephan Müller, Advokat, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A. A.____ reiste im Jahr 2004 in die Schweiz ein. Mit Entscheid vom 15. Juli 2004 wurde er vom Bundesamt für Flüchtlinge als Flüchtling anerkannt. Seit Februar 2009 besitzt er die Niederlassungsbewilligung.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Am 3. Dezember 2008 meldete er sich ein erstes Mal bei der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) wies mit Verfügung vom 23. September 2009 das Leistungsbegehren unter Hinweis auf den Umstand ab, dass der Versicherte bereits mit dem Gesundheitsschaden eingereist sei und die einjährige Beitragszeit nicht erfüllt habe, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Leistungszusprache nicht vorliegen würden. Am 25. November 2014 (Eingang) meldete sich A.____ bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 5. August 2020 wies die IV- Stelle das zweite Leistungsbegehren ebenfalls ab, nun unter Hinweis auf einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 10 %. Im Entscheid führte die IV-Stelle unter anderem aus, dass die im verwaltungsexternen medizinischen Gutachten aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht anerkannt und daher nicht in die Berechnung des Invaliditätsgrads miteinbezogen werden könne, weil das psychische Leiden im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 bereits bestanden habe.

Am 6. November 2020 meldete sich A.____ bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Die Ausgleichskasse trat mit Verfügung vom 26. Februar 2021 nicht auf die Anmeldung ein und verwies auf einen Invaliditätsgrad von lediglich 10 %. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die Procap Schweiz, am 17. März 2021 Einsprache und machte geltend, es sei von Amtes wegen zu prüfen, wie hoch der Invaliditätsgrad unter Einschluss des importierten Leidens sei. Die Ausgleichskasse müsse deshalb durch die IV-Stelle den Invaliditätsgrad abklären lassen. Falls die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ermittle, könne eine EL-Berechnung vorgenommen werden. Anknüpfend an diesen Einwand holte die Ausgleichskasse bei der IV-Stelle mit E-Mail vom 16. Juni 2021 Erkundigungen zum Invaliditätsgrad ein. Diese bestätigte mit Schreiben vom 31. August 2021, basierend auf der Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes beider Basel (RAD) vom 26. August 2021, dass seit 1. Mai 2015 ein Invaliditätsgrad von 55 % vorliegen würde. In der Folge wies die Ausgleichskasse die Einsprache mit Entscheid vom 11. Juli 2022 ab und führte an, dass die Schweiz mit dem Staat B.____ kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen habe, weshalb der Einsprecher keinen Anspruch auf EL habe. Im Schreiben vom 4. August 2022 wies die Procap Schweiz darauf hin, dass der Versicherte anerkannter Flüchtling sei, weshalb um nochmalige Prüfung des Entscheids ersucht werde. Die Ausgleichskasse teilte der Procap Schweiz mit Schreiben vom 7. September 2022 mit, dass die Abklärungen bei der Gemeindeverwaltung C.____ und dem Amt für Migration ergeben hätten, dass der Versicherte seit 2009 die C-Bewilligung besitze und deshalb kein Flüchtling mehr sei.

B. In der Folge erhob A.____, nun vertreten durch Advokat Stephan Müller, Procap Schweiz, mit Eingabe vom 14. September 2022 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Juli 2022 und beantragte unter o/e-Kostenfolge, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei festzustellen, dass er ab 1. November 2020 Anspruch auf EL habe und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Berechnung der EL zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung mit Advokat Stephan Müller.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit Verfügung der instruierenden Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts vom 16. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Stephan Müller bewilligt.

D. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 25. November 2022 und ergänzendem Schreiben vom 3. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde.

E. Mit Verfügung der instruierenden Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts vom 5. Januar 2023 wurde die Angelegenheit der Dreierkammer zur Beurteilung überwiesen.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Auf die form- und fristgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht erhobene Beschwerde vom 14. September 2022 ist einzutreten.

2. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf EL zu Recht unter Hinweis auf den Wegfall seiner Flüchtlingseigenschaft verneinte.

3.1 Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG] vom 6. Oktober 2006 sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) in der Schweiz Anspruch auf EL haben, wenn sie Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG genügt es, wenn ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehen würde, sofern die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 erfüllt wäre. Für ausländische Staatsangehörige statuiert Art. 5 ELG zusätzliche Voraussetzungen. Demgemäss haben sie nur einen Anspruch auf EL, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Zudem wird ihnen eine Karenzfrist auferlegt in dem Sinne, als sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die EL verlangt werden, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben müssen (Art. 5 Abs. 1 ELG). Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist nach Art. 5 Abs. 2 ELG nur fünf Jahre. Art. 12 Abs. 1 ELG sieht sodann vor, dass der EL- Anspruch – sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – ab Beginn des Monats besteht, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist.

3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998 sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihren politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Art. 63 ff. AsylG regeln die Beendigung des Asyls. Dabei kann das Asyl vom Staatssekretariat für Migration (SEM) widerrufen oder die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden (Art. 63 AsylG). Gemäss Art. 64 Abs. 3 AsylG erlöschen das Asyl und der Flüchtlingsstatus, wenn die ausländische Person die Schweizer Staatsangehörigkeit erwirbt.

3.3 Personen, denen Asyl gewährt wurde, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in dem Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhalten (Art. 60 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 60 Abs. 2 AsylG richtet sich die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AlG) vom 16. Dezember 2005. Art. 34 Abs. 1 AlG sieht vor, dass die Niederlassungsbewilligung unbefristet und ohne Bedingungen erteilt wird. Gemäss Art. 34 Abs. 2 AlG kann die Niederlassungsbewilligung Ausländerinnen und Ausländern erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a), keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 des AlG vorliegen (lit. b) und sie integriert sind (lit. c).

4.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, dass Angehörige eines Nichtvertragsstaates, also Angehörige von Staaten, mit denen die Schweiz kein Abkommen abgeschlossen habe oder aber ein Abkommen abgeschlossen habe, das keinen Anspruch auf ausserordentliche Renten vorsehe, keinen Anspruch hätten. Mit dem Staat B.____ habe die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Somit bestehe kein Anspruch auf EL, wobei auf die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV, Absatz Anhänge, Seite 204, verwiesen werde ("Angehörige eines Nichtvertragsstaates").

4.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde unter Hinweis auf Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG und Art. 5 Abs. 2 ELG geltend, es stehe ausser Frage, dass ihm am 15. Juli 2004 Asyl gewährt worden sei. Dadurch sei er anerkannter Flüchtling geworden. Es sei weiter unbestritten, dass ein Invaliditätsgrad von 55 % vorliege, was einen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen würde, hätte er die Beitragspflicht erfüllt. Soweit davon auszugehen sei, dass er nach wie vor als Flüchtling gelte, hätte er grundsätzlich ab 1. Februar 2009 die Möglichkeit gehabt, EL zu beziehen. Personen, denen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, würden als Flüchtlinge gelten. Der Flüchtlingsstatus erlösche erst, wenn die betreffende Person die Schweizer Staatsangehörigkeit erwerbe. Die Gewährung der Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) führe hingegen nicht zum Erlöschen des Flüchtlingsstatus. Der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung, die Flüchtlingseigenschaft entfalle mit der Erteilung der C-Bewilligung, fehle somit jegliche rechtliche Grundlage. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Flüchtling sei und damit Anspruch auf EL habe, da er sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalte. Würde man der Auffassung der Beschwerdegegnerin

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht folgen, so hätten eine erfolgreiche Integration und das Erreichen eines gefestigten Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des EL-Anspruchs erhebliche finanzielle Konsequenzen, was absurd wäre. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL stehe damit fest. Aufgrund der Anmeldung per 6. November 2020 beginne dieser per 1. November 2020.

4.3 In der Vernehmlassung hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Verfahrensakten den in der Beschwerde geschilderten Sachverhalt bestätigen würden. Weiter führte sie aus, dass sie der Beschwerde auch in rechtlicher Hinsicht folgen könne. Man sei im Zeitpunkt des ablehnenden Einspracheentscheids nach telefonischen Auskünften der Gemeindeverwaltung C.____ und des Amts für Migration der Auffassung gewesen, dass der Beschwerdeführer kein Flüchtling mehr sei. Aufgrund dieser Auskünfte sei man davon ausgegangen, dass anerkannten Flüchtlingen der Ausländerausweis B erteilt bzw. verlängert werde, solange die Gründe für die Flüchtlingsanerkennung fortbestehen würden und diese Anerkennung bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung C nicht mehr gegeben sei. Diese telefonischen Auskünfte seien nicht protokolliert worden. Möglicherweise seien sie falsch gewesen oder falsch verstanden worden. So oder anders erachte man es als stossend, wenn der Beschwerdeführer, der seit über 18 Jahren in der Schweiz lebe und seit 13 Jahren die Niederlassung C besitze, gegenüber Angehörigen des Staates B.____ in der gleichen Lage, die aber nicht als Flüchtlinge in die Schweiz eingereist seien, bezüglich EL bevorzugt behandelt würde.

5.1 Im vorliegenden Verfahren ist nicht streitig, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG Anspruch auf eine Invalidenrente hätte, wenn er die Mindestbeitragszeit nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würde. Denn gemäss Schreiben der IV-Stelle vom 31. August 2021 hätte er ab 1. Mai 2015 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 55 %, was unbestritten geblieben ist. Zwischen den Parteien ebenfalls nicht streitig ist, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt wurde, die Niederlassungsbewilligung besitzt und die Schweiz mit dem Staat B.____ kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.

5.2 Umstritten ist aber, ob der Beschwerdeführer mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung den Asylstatus und die Flüchtlingseigenschaft verloren hat, wie von der Beschwerdegegnerin behauptet, und als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu behandeln ist. Gemäss Art. 59 AsylG gelten Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat oder die die Flüchtlingseigenschaft besitzen, gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtlinge im Sinne des Asylgesetzes. Im Sozialversicherungsrecht ist der formelle, von der Asylgewährung abhängige Flüchtlingsbegriff massgebend: Flüchtling ist, wer in der Schweiz Asyl erhalten hat, das heisst als Flüchtling anerkannt ist (BGE 115 V 4 E. 2a, 121 V 254 E. 2a). Das Asyl kann zwar aus den in Art. 63 und Art. 64 AsylG genannten Gründen widerrufen werden oder erlöschen; der Erhalt der Niederlassungsbewilligung wird aber in keiner der vorgenannten Bestimmungen als Anlass für den Wegfall der Flüchtlingseigenschaft genannt. Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ihrerseits richtet sich nach Art. 34 AlG und hat nichts mit der Gewährung von Asyl oder mit der Anerkennung als Flüchtling zu tun. In Anbetracht des Umstands sodann, dass Art. 61 Abs. 3 AsylG im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit von Flüchtlingen sogar ausdrücklich von "anerkannten Flüchtlingen mit einer Niederlassungsbewilligung" spricht, erscheint die Auffassung

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer mit der Erteilung der Niederlassungsbewilligung die Flüchtlingseigenschaft verloren habe, als unhaltbar. Soweit die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung geltend macht, es sei stossend, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling anders behandelt werde als Angehörige des Staates B.____, die sich seit Jahren in der Schweiz aufhalten würden und denen kein Asyl gewährt worden sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Flüchtlinge werden im Bereich der AHV und IV und damit indirekt auch in der EL grundsätzlich wie Schweizer Bürger und Bürgerinnen behandelt (vgl. Art. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [FlüB] vom 4. Oktober 1962). Diese Ungleichbehandlung von Flüchtlingen und ausländischen Staatsangehörigen ohne Sozialversicherungsabkommen wurde vom Gesetzgeber bewusst getroffen. Es gibt keinen Anlass, vorliegend anders zu entscheiden. Da der Beschwerdeführer somit trotz Niederlassungsbewilligung immer noch Flüchtling ist, gelangt bei der Prüfung der persönlichen Voraussetzungen gemäss WEL, Anhang 1, das Schema "Flüchtlinge und staatenlose Personen" und nicht das Schema "Angehörige eines Nichtvertragsstaates" zur Anwendung.

6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juli 2022 ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2020 Anspruch auf EL hat, falls er die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäss Art. 9 ff. ELG erfüllt.

7.1 Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

7.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit g ATSG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 19. Januar 2023 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 5.1 Stunden geltend gemacht, der sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind zudem die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 63.75. Diese stützten sich auf eine Spesenpauschale des Zeitaufwands, was unüblich, aber aufgrund der ausgewiesenen Höhe nicht zu beanstanden ist. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'441.85 (5.1 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 63.75 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Juli 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2020 Anspruch auf EL hat, falls er die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'441.85 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

745 2022 259 / 102 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.04.2023 745 2022 259 / 102 (745 22 259 / 102) — Swissrulings