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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 01.06.2023 745 2022 257 / 131 (745 22 257 / 131)

June 1, 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,971 words·~15 min·7

Summary

Ergänzungsleistungen für A.

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 1. Juni 2023 (745 22 257 / 131) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Der im Eigentum der Versicherten stehende, aber mit einer Nutzniessung belastete Teil eines Nachlasses darf bei der Berechnung des Reinvermögens, das für die EL- Bemessung massgeblich ist, nicht berücksichtigt werden / Ermittlung des Werts dieses nutzniessungsbelasteten Nachlassteils

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführerin 1, vertreten durch Erik Wassmer, Advokat, Advokatur am Fischmarkt, Fischmarkt 12, 4410 Liestal B.____, Beschwerdeführerin 2, vertreten durch Erik Wassmer, Advokat, Advokatur am Fischmarkt, Fischmarkt 12, 4410 Liestal C.____, Beschwerdeführerin 3, vertreten durch Erik Wassmer, Advokat, Advokatur am Fischmarkt, Fischmarkt 12, 4410 Liestal D.____, Beschwerdeführerin 4, vertreten durch Erik Wassmer, Advokat, Advokatur am Fischmarkt, Fischmarkt 12, 4410 Liestal

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen für A.____

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die 1930 geborene A.____ ist Bezügerin einer AHV-Altersrente. Zudem richtet ihr die Ausgleichskasse Basel-Landschaft Ergänzungsleistungen (EL) zu dieser AHV-Rente aus. Am 30. Januar 2018 verstarb ihr Ehegatte E.____. Laut dem am 23. Juni 1993 zwischen ihm und seiner Ehefrau geschlossenen und notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrag hatten die Ehegatten den Güterstand der Gütergemeinschaft nach den Art. 221 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 vereinbart und vorgesehen, dass bei Ableben eines Ehegatten drei Viertel des Gesamtguts und des Eigenguts des vorverstorbenen Ehegatten an den überlebenden Ehegatten und ein Viertel der beiden Güter an die drei Töchter fallen, wobei an diesem Viertel ein lebenslanges und unentgeltliches Nutzniessungsrecht zu Gunsten des überlebenden Ehegatten eingeräumt wurde. Im Erbschaftsinventar vom 3. April 2018 ermittelte das Erbschaftsamt ein Gesamtvermögen - inklusive einer Liegenschaft in F.____ - in der Höhe von Fr. 316'732.35. Drei Viertel dieses Betrags, also Fr. 237'549.26, wurden im Inventar der überlebenden Ehefrau A.____ und ein Viertel (abzüglich der Todesfallkosten von Fr. 8'741.--), also Fr. 70'442.09, den drei Töchtern B.____, C.____ und D.____ zugeschlagen. Am 3. April 2018 nahm die Ausgleichskasse eine Neuberechnung des EL-Anspruchs von A.____ vor, wobei sie bei der Bemessung des anrechenbaren Vermögens den nutzniessungsbelasteten Nachlassviertel unberücksichtigt liess. Auch in den nachfolgenden periodischen Neuberechnungen des EL-Anspruchs rechnete die Ausgleichskasse der Versicherten jeweils drei Viertel des aktuellen Vermögensstandes als massgebendes Vermögen an. Einen Viertel des aktuellen Vermögensstandes - und somit nicht den ursprünglichen, den Kindern zugeschlagenen Nachlassviertel von Fr. 70'442.09 - liess sie aufgrund des blossen Nutzniessungsrechts der Versicherten jeweils unberücksichtigt (vgl. die Verfügungen vom 6. Juni 2019, vom 6. und 16. April 2020, vom 9. November 2020 und vom 23. Dezember 2020). Mit einer weiteren Verfügung vom 31. Dezember 2021 setzte die Ausgleichskasse die der Versicherten A.____ ab 1. Januar 2022 zustehenden EL fest, wobei sie bei der Berechnung wiederum drei Viertel des aktuellen Vermögensstandes als massgebendes Vermögen berücksichtigte. Gegen diese Verfügung erhob ihre Tochter B.____ Einsprache bei der Ausgleichskasse. Darin beanstandete sie, dass bei der EL-Berechnung von einem zu hohen Vermögen ausgegangen worden sei. Vom stetig schwindenden Vermögen sei nicht jeweils ein Viertel des aktuellen Wertes, sondern der Wert des Viertels im Zeitpunkt des Erbfalles, also der Betrag von Fr. 70'442.09, in Abzug zu bringen. Entsprechend seien auch die seit 6. Juni 2019 ergangenen Verfügungen zu korrigieren. Mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2022 wies die Ausgleichskasse diese Einsprache ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die EL-berechtigte A.____ und ihre Töchter B.____, C.____ und D.____, alle vertreten durch Advokat Erik Wassmer, am 14. September 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragten sie, es seien der angefochtene Einspracheentscheid sowie die Verfügungen vom 6. Juni 2019, vom 6. April 2020, vom 16. April 2020, vom 9. November 2020, vom 31. Dezember 2020 und vom 31. Dezember 2021 aufzuheben und die Ausgleichskasse sei anzuweisen, A.____ mit Wirkung ab 1. Januar 2019 die EL so zu bemessen, dass beim ausgewiesenen Bankguthaben zunächst Fr. 70'442.09 (Erbanspruch der drei Töchter) abzuziehen seien. Mit Wirkung ab 1. Dezember 2021 seien die EL so zu bemessen, dass vom ausgewiesenen Bankguthaben zunächst noch Fr. 40'442.09 (Rest des Erbanspruchs der drei Töchter) abzuziehen

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht seien. Eventualiter seien der angefochtene Entscheid und die erwähnten Verfügungen aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2022 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Beschwerdeführerinnen mit Replik vom 15. Februar 2023 an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und den wesentlichen bisherigen Vorbringen fest. Die Ausgleichskasse wiederum teilte am 16. März 2023 mit, dass sie auf eine Duplik verzichte. Sie beantrage unter Hinweis auf die Ausführungen im Einspracheentscheid und in der Vernehmlassung weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin 1, deren EL-Anspruch strittig ist, ihren Wohnsitz in G.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 In ihrer Einsprache hatte die damalige Einsprecherin, die heutige Beschwerdeführerin 2, die Ausgleichskasse darum ersucht, die zwischen dem 6. Juni 2020 und dem 31. Dezember 2020 erlassenen Verfügungen in Wiedererwägung zu ziehen und zu Gunsten der Versicherten zu korrigieren. Im angefochtenen Einspracheentscheid hielt die Ausgleichskasse dazu fest, die genannten Verfügungen seien allesamt rechtskräftig und man sehe daher von einer Wiedererwägung ab. In der vorliegenden Beschwerde beantragen die Beschwerdeführerinnen erneut die Aufhebung der genannten Verfügungen und eine Neubemessung des EL- Anspruchs ab 1. Januar 2019. Laut der Regelung von Art. 53 Abs. 2 ATSG kann ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe wird somit in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt mit der Folge, dass kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung be-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht steht (BGE 133 V 50 E. 4.1 mit Hinweisen). Nachdem die Ausgleichskasse im angefochtenen Einspracheentscheid auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten ist, besteht im Lichte der geschilderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Möglichkeit, diesen Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren gerichtlich überprüfen zu lassen. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Korrektur der rechtskräftigen Verfügungen vom 6. Juni 2019, 6. April 2020, 16. April 2020, 9. November 2020 und 31. Dezember 2020 beantragen, kann daher auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist jedoch auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten. 1.3 Der guten Ordnung bleibt auf Folgendes hinzuweisen: Soweit die Beschwerdeführerinnen in ihrer Replik Berechnungen zum EL-Anspruch für das Jahr 2023 anstellen, ist darauf im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ebenfalls nicht weiter einzugehen. Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und der ihm zu Grunde liegenden Verfügung bildet einzig der Umfang des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin 1 für das Jahr 2022. 2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Was zu den anerkannten Ausgaben gezählt wird, ist in Art. 10 ELG geregelt, was zu den anrechenbaren Einnahmen in Art. 11 ELG. Vermögenswerte sind nach Massgabe von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG als Einnahmen zu veranschlagen. 2.2 Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs bedürftiger Rentnerinnen und Rentner der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung (vgl. Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999; Art. 2 Abs. 1 ELG). Dabei geht es darum, die laufenden Lebensbedürfnisse abzudecken, soweit sie die gesetzlich massgebende Einkommensgrenze übersteigen. Deshalb dürfen nach ständiger und von der Lehre bestätigter Rechtsprechung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden, über welche die Leistungsansprecherin bzw. der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Vorbehalten bleibt der Tatbestand des Verzichts auf Einkünfte oder Vermögenswerte (Art. 11a Abs. 2 ELG; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli 2017, 9C_831/2016, E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Die Anrechnung eines Vermögenswerts im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG beruht mit anderen Worten auf der Fiktion, dass er jederzeit in liquides Vermögen umgewandelt werden und als solches verzehrt werden kann. Ist indessen die Umwandlung in liquide Mittel nicht möglich oder der Zugriff darauf verwehrt, entfällt die Anrechnung (erwähntes Urteil 9C_831/2016, E. 5.1 mit Hinweisen). 3.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Frage, wie das bei der Berechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin 1 zu berücksichtigende Reinvermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu bestimmen ist. 3.2 Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass die Beschwerdeführerinnen 1-4 eine Erbengemeinschaft bilden und dass die Beschwerdeführerinnen 2-4 einen erbrechtlichen Anspruch auf einen Viertel des Nachlasses haben, wobei dieser Viertel durch ein lebenslanges

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht und unentgeltliches Nutzniessungsrecht der Beschwerdeführerin 1 belastet ist. Unbestritten ist im Weiteren, dass derjenige Vermögensanteil der Beschwerdeführerin 1, an dem sie lediglich das Nutzniessungsrecht, aber kein Eigentumsrecht hat, bei der Berechnung des Reinvermögens, das für die EL-Bemessung massgeblich ist, nicht berücksichtigt werden darf. Strittig ist aber die Bewertung dieses Viertels. 3.3 Grundsätzlich dient das Erbschaftsinventar, das nach dem Tod des Erblassers zu erstellen ist, dazu, den Nachlass aufzunehmen und zu bewerten. Nachlassgegenstände mit einem festen Wert sind mit diesem Wert zu vermerken. Gegenstände mit einem variablen Wert sind auf den aktuellen Verkehrswert zu schätzen. In Bezug auf Grundstücke sieht das Erbrecht in Art. 617 ZGB vor, dass der Verkehrswert im Zeitpunkt der Teilung massgeblich ist. Dies ist insofern nachvollziehbar, als Liegenschaften einen variablen Wert haben, der im Zeitpunkt des Erbganges nur geschätzt werden kann. In Bezug auf Barvermögen trifft dies aber nicht zu. Barvermögen hat definitionsgemäss einen klaren und festen Wert. Wertvermehrende Zinsen sind Früchte und fallen nicht in den Nachlass, sondern ins Vermögen der nutzniessungsberechtigten Person. Gleichzeitig darf diese die Substanz des betreffenden Erbteils nicht antasten. Dies bedeutet, dass der Erbanteil der Beschwerdeführerinnen 2-4, soweit er aus Barvermögen besteht, entgegen der Ansicht der Ausgleichskasse nicht variabel ist. Den Beschwerdeführerinnen ist deshalb dahingehend beizupflichten, dass ihnen der Nachlassviertel in Bezug auf das Barvermögen unverändert zum Wert im Zeitpunkt des Todestages zuzurechnen ist. Daraus folgt, dass vom Barvermögen gemäss Erbschaftsinventar in der Höhe von Fr. 131'914.45 lediglich die Verbindlichkeiten im Umfang von Fr. 15'182.10 und die Todesfallkosten von Fr. 8'741.-- in Abzug zu bringen sind. Auf einen Viertel dieses Betrags haben die Beschwerdeführerinnen 2-4 Anspruch, so dass dieser Betrag in den auf den Erbfall folgenden EL-Berechnungen in unveränderter Höhe vom jeweiligen aktuellen Vermögen der Beschwerdeführerin 1 in Abzug zu bringen ist. 3.4 Der Nachlass bestand vorliegend neben dem erwähnten Barvermögen noch aus einer Liegenschaft in F.____, die - wie ausgeführt - in ihrem Wert variabel ist. Die betreffende Liegenschaft wurde nun allerdings von der Erbengemeinschaft am 4. September 2020 zu einem Preis von Fr. 390'000.-- verkauft. Durch den Verkauf erhielt auch dieser Teil des Nachlasses einen festen Wert, der sich zusammensetzt aus dem Kaufpreis abzüglich Hypothek und weiteren Auslagen wie Beurkundungs- und Grundbuchkosten sowie einer allfälligen Grundstücksgewinnsteuer. Von diesem - betragsmässig nachträglich noch zu ermittelnden - Wert ist ebenfalls ein Viertel den Beschwerdeführerinnen 2-4 zuzurechnen und er ist in der vorliegend strittigen EL- Berechnung - und in allfälligen nachfolgenden EL-Berechnungen - grundsätzlich in dieser Höhe und zusammen mit dem unveränderten Anteil der Beschwerdeführerinnen 2-4 am Barvermögen vom (jeweils) aktuellen Vermögen der Beschwerdeführerin 1 in Abzug zu bringen. 3.5 Separat zu berücksichtigen bleiben selbstverständlich "Abschlagszahlungen" der Beschwerdeführerin 1 an die Beschwerdeführerinnen 2-4, wie die per 21. November 2021 erfolgte Überweisung von Fr. 30'000.-- an die Beschwerdeführerinnen 2-4, die den Wert des Nachlassviertels, der diesen zusteht, entsprechend reduzieren (vgl. dazu E. 4.2 hiernach).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid bzw. in der ihm zu Grunde liegenden Verfügung, welche die EL der Beschwerdeführerin 1 ab 1. Januar 2022 festlegt, stellte die Ausgleichskasse bei der Berechnung des Anspruchs auf das Vermögen der Versicherten per 31. Dezember 2020 ab. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist aber gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen, im vorliegenden Fall also das Vermögen per 1. Januar 2022. Obwohl dies von den Beschwerdeführerinnen nicht gerügt wird, ist die Berechnung in diesem Punkt von Amtes wegen zu korrigieren, zumal bei den vorliegenden Verhältnissen in Anbetracht des Heimaufenthalts der Beschwerdeführerin 1 innerhalb eines Jahres jeweils von einer nicht unerheblichen Reduktion des Vermögens auszugehen ist. 4.2 Im Jahr 2021 hat sich das Vermögen der Beschwerdeführerin 1 zusätzlich um den per 21. November 2021 als "Abschlagszahlung" an die Beschwerdeführerinnen 2-4 überwiesenen Betrag von Fr. 30'000.-- reduziert. Da für die Berechnung des vorliegend strittigen EL- Anspruchs der Beschwerdeführerin 1 für das Bezugsjahr 2022 die Vermögensverhältnisse per 1. Januar 2022 massgebend sind, ist diese Überweisung - entgegen der von der Ausgleichskasse vertretenen Auffassung - im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Diese Überweisung hat, wie von den Beschwerdeführerinnen zugestanden wird, zur Folge, dass der gemäss den obigen Ausführungen neu zu ermittelnde Wert des Nachlassviertels, der den Beschwerdeführerinnen 2-4 zusteht und der bei der EL-Bemessung per 1. Januar 2022 nicht zu berücksichtigen ist, um diese Summe von Fr. 30'000.-- zu reduzieren ist. 5. Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 21. Juli 2022 aufzuheben und die Angelegenheit an die Ausgleichskasse zurückzuweisen ist. Diese wird den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin 1 für das Jahr 2022 im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu zu ermitteln und zu berechnen haben. Anschliessend wird sie über den Anspruch neu zu verfügen haben. Die vorliegende Beschwerde ist, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. E. 1 hiervor), in diesem Sinne gutzuheissen. 6. Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 6.1 Gemäss § 20 Abs. 2 VPO ist das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen vorbehältlich des hier nicht zu beachtenden Abs. 2bis für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Hebt das Kantonsgericht einen bei ihm angefochtenen Einspracheentscheid auf und weist es die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 215 E. 6.2, je mit Hinweisen). Den Beschwerdeführerinnen ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen hat in seiner Honorarnote vom 6. April 2023 für das vorliegende

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahren einen Zeitaufwand von 12 Stunden und 20 Minuten geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen im Betrag von Fr. 122.50. Den Beschwerdeführerinnen ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘452.70 (12 Stunden und 20 Minuten à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 122.50 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Ausgleichskasse zuzusprechen. 7.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 7.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 21. Juli 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse Basel- Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'452.70 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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