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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.09.2015 745 2015 175 / 236 (745 15 175 / 236)

September 17, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,047 words·~5 min·4

Summary

Rückforderung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 17. September 2015 (745 15 175 / 236) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Der Erlass einer Rückforderung bzw. die Behandlung eines Erlassgesuchs setzt eine rechtskräftige Rückforderungsverfügung voraus

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung

A. Der 1958 geborene A.____ erhält Ergänzungsleistungen der Ausgleichskasse Basel- Landschaft (Ausgleichskasse). Am 28. Oktober 2014 wurde der Ausgleichskasse ein Beschluss der IV-Stelle Basel-Landschaft zugestellt, wonach B.____, die Ehefrau von A.____, einen vom 1. März 2012 bis 30. Juni 2013 befristeten Anspruch auf eine halbe Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung habe. Mit Verfügung vom 27. November 2014 wurde B.____ im IV-Rentenverfahren mitgeteilt, dass ihr für die Zeit von März 2012 bis Juni 2013 von der

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausgleichskasse eine befristete Invalidenrente ausgerichtet werde. Am 13. Januar 2015 hat die Ausgleichskasse Basel-Landschaft diese Rentenverfügung der Ausgleichskasse erhalten. In der Folge nahm die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 15. Januar 2015 eine Neuberechnung des Anspruchs von A.____ auf Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 30. Juni 2013 unter Einbezug der befristeten Invalidenrente seiner Ehefrau vor und forderte den zuviel ausgerichteten Betrag von Fr. 11‘396.-- von A.____ zurück. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch C.____, am 16. Februar 2015 Einsprache und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Eventualiter wurde beantragt, die Rückforderung sei zu erlassen, da beim Einsprecher keinerlei finanzielle Mittel vorhanden seien. Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 27. März 2015 ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Anpassung der Ergänzungsleistungen aufgrund der Zusprache der Invalidenrente der Ehefrau für den Zeitraum von März 2012 bis Juni 2013 erfolgt sei. Für den Erlass der Rückforderung müsse der Betroffene die Leistungen in gutem Glauben entgegengenommen haben. Vorliegend sei der gute Glauben nicht gegeben. B. Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 gelangte A.____ an das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und auf die Rückforderung sei zu verzichten. Zur Begründung führte er aus, dass weder er noch seine Ehefrau die deutsche Sprache in genügendem Mass beherrschen würden und dass sie sich mit dem System der Ergänzungsleistungen nicht auskennen würden. Ausschlaggebend sei aber, dass die Zahlungen nicht in einem solchen Mass erhöht worden seien, als dass er dies als Fehler hätte erkennen müssen oder können. Er sei immer gutgläubig gewesen. C. Das Kantonsgericht bat A.____ mit Schreiben vom 21. Mai 2015 um Mitteilung, ob er mit seiner Schreiben vom 13. Mai 2015 die Rechtmässigkeit der Rückforderung bestreite oder ob es sich um ein Erlassgesuch handle. A.____ hielt mit Mitteilung vom 11. Juni 2015 fest, bei seinem Schreiben handle es sich um eine Beschwerde und nicht um ein Erlassgesuch. Zusätzlich führte er an, es gehe darum, seine Gutgläubigkeit festzustellen. D. Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2015 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann, muss die Recht suchende Person gegenüber einer bestimmten Verfügung bzw. einem bestimmten Einspracheentscheid den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden, d.h. sie hat erkenntlich ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen (BGE 116 V 353 S. 356 E. 2b mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 196). Fehlt es daran, so ist gar kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Der Beschwerdeführer bringt weder in seiner Beschwerde vom 13. Mai 2015 noch in seinem Schreiben vom 11. Juni 2015 Einwände gegen die Neuberechnung und gegen die Rückforderungssumme vor. In seiner Beschwerde führte er aus, es sei weder für ihn noch für seine Ehefrau erkennbar gewesen, dass er zu hohe Ergänzungsleistungen erhalten habe. Insofern sei er immer gutgläubig gewesen. Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 gab er an, es gehe ihm darum, dass seine Gutgläubigkeit festgestellt werde. Damit fehlt es dem Beschwerdeführer am Beschwerdewillen hinsichtlich der konkreten Berechnung beziehungsweise Rechtmässigkeit der Rückforderung. Diesbezüglich sind somit die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt. 2.1 In der Begründung seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer Argumente vor, die auf ein Erlassgesuch hindeuten. Im Einspracheentscheid hat die Ausgleichskasse die Fragen betreffend Rückforderung beziehungsweise Rückforderungsbetrag und Erlass nicht klar unterschieden, indem sie die Rechtmässigkeit der Rückforderung festgestellt und gleichzeitig den guten Glauben des Beschwerdeführers verneint hat. Dies geschah möglicherweise deshalb, weil der Beschwerdeführer bereits in der Einsprache neben der Aufhebung der Verfügung auch – eventualiter – den Erlass der Rückforderung beantragt hat; damals allerdings mit der Begründung, dass er „über keine finanziellen Mittel“ verfüge. 2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 kann ein Erlassgesuch erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung gestellt werden. Ist eine Rückforderungsverfügung infolge erhobener Einsprache noch nicht in Rechtskraft erwachsen, kann die Ausgleichskasse demzufolge nicht schon in ihrem – die Rückforderung betreffenden – Einspracheentscheid über einen allfälligen Erlass der Rückforderung entscheiden. Diesbezüglich ist somit auf die Beschwerde einzutreten und diese in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der Einspracheentscheid aufzuheben ist, soweit er sich über den Erlass der Rückforderung ausspricht. Die Ausgleichskasse wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils das im Einspracheverfahren implizit gestellte Gesuch um Erlass der Rückforderung zu beurteilen haben. 3. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten können wettgeschlagen werden.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, insoweit teilweise gutgeheissen, als der Einspracheentscheid aufzuheben ist, soweit er sich über den Erlass der Rückforderung ausspricht. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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