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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.04.2020 745 20 35/77

April 23, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,233 words·~11 min·1

Summary

Ergänzungsleistungen/Rückforderung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 23. April 2020 (745 20 35 / 77) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Die wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen sind zurückzuerstatten

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, Advokatur Biaggi, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4002 Basel

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen / Rückforderung

A. Die 1963 geborene A.____ meldete sich im Mai 2015 für den Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV an. In ihrer Anmeldung vermerkte sie handschriftlich den Betrag einer X.____ Rente in Y.____ und legte den entsprechenden Beleg betreffend die X.____ Rente dem Anmeldeformular bei. Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 teilte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) A.____ ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ab Mai 2015 mit. Im Rahmen einer im April 2018 eingeleiteten Revision der Ergänzungsleistungen stellte

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Ausgleichskasse gestützt auf die von der Versicherten eingereichten Unterlagen fest, dass A.____ eine X.____ Rente bezieht, welche bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen bisher fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden war. In der Folge berechnete die Ausgleichskasse den Ergänzungsleistungsanspruch der Versicherten ab Mai 2015 neu und verfügte mit Schreiben vom 16. November 2018 die Rückerstattung zuviel ausbezahlter Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 27'394.--. Eine dagegen erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 16. Dezember 2019 in dem Sinne teilweise gut, als sie den Rückforderungsbetrag um Fr. 5'059.-- auf Fr. 22'335.-- reduzierte. Zur Begründung gab die Ausgleichskasse an, die Versicherte habe ihrer Anmeldung im Jahre 2015 einen Beleg über die X.____ Rente beigelegt, so dass ihr insofern keine Verletzung ihrer Meldepflicht vorgeworfen werden könne. Die im Jahr 2015 zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen würden daher nicht zurückverlangt. Da die X.____ Rente aber erstmals ab 1. Januar 2016 und danach jährlich erhöht worden sei und die Versicherte dies der Ausgleichskasse nicht gemeldet habe, liege diesbezüglich eine Meldepflichtverletzung vor, so dass an der Rückforderung der ab 2016 zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen festgehalten werde. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, mit Schreiben vom 18. Januar 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, auf die Rückforderung zu verzichten. Zur Begründung führte sie aus, die Ausgleichskasse habe anerkannt, dass sie die X.____ Rente bei ihrer Anmeldung im Jahr 2015 korrekt deklariert habe. Die Ausgleichskasse habe somit aus eigenem Verschulden die X.____ Rente bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu Unrecht nicht berücksichtigt. Sie habe folglich in guten Treuen davon ausgehen können, dass die X.____ Rente bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht relevant sei. Daher habe sie auch keinen Grund gehabt, die in den Jahren 2016 und 2017 erfolgten Erhöhungen der X.____ Rente zu melden. Sie habe somit die zurückgeforderten Leistungen in gutem Glauben erhalten. Zudem wäre die Rückerstattung eine grosse Härte für sie, so dass die Rückforderung nicht zulässig sei. Sollte das Gericht diese Auffassung nicht teilen, so sei festzuhalten, dass bei der Rückforderung höchstens derjenige Teil der X.____ Rente berücksichtigt werden könne, der der Erhöhung der Rente entspreche. C. Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2020 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Z.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a und b, je mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen des Beschwerdeverfahrens noch streitig ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 46). Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei auf die Rückforderung zu verzichten. Damit bestreitet sie in erster Linie nicht die Rechtmässigkeit der Rückforderung, sondern stellt ein Erlassgesuch. Dies wird durch das Vorbringen gestützt, wonach die Beschwerdeführerin die Leistungen gutgläubig empfangen habe und die Rückerstattung eine grosse Härte darstellen würde. Der gute Glaube und die grosse Härte sind Kriterien für die Beurteilung des Erlasses einer Forderung und spielen für die Frage der Rechtmässigkeit der Rückforderung keine Rolle. Soweit die Beschwerdeführerin den Erlass des Rückforderungsbetrags beantragt, kann auf die Beschwerde – da der Erlass nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war – nicht eingetreten werden. Der Beschwerde lassen sich aber auch Argumente entnehmen, welche sich gegen die Rechtmässigkeit der Rückforderung richten. Insofern ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin erhaltene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten hat. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) haben. Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als anrechenbare Einnahmen gelten unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG)

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Eine Leistung der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Voraussetzung für eine Wiedererwägung ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, 8C_1012/2008 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts vom 19. September 2013, 9C_321/2013, E. 2.1.1 und vom 29. Oktober 2010, 9C_587/2010, E. 3.3.1). Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Erscheint indessen die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389) als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 19. September 2013, 9C_321/2013, E. 2.1.1 und vom 22. Dezember 2010, 9C_621/2010, E. 2.2). 2.3 Vorliegend hat die Ausgleichskasse bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen die X.____ Rente der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Dadurch wurde Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG, wonach Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen als Einnahmen anzurechnen sind, nicht korrekt angewendet. Damit ist die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit erfüllt. Was das Kriterium der erheblichen Bedeutung der Berichtigung anbelangt, so ist dieses praxisgemäss bei der Berichtigung von periodischen Dauerleistungen, wie sie auch die Ergänzungsleistungen darstellen, regelmässig erfüllt (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 19. Februar 2010, 9C_482/2009, E. 3.4.3 und vom 29. Januar 2010, 9C_507/2009, E. 6.1). Folglich sind die Wiedererwägungsvoraussetzungen in Bezug auf die zugesprochenen Ergänzungsleistungen erfüllt. 3. Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Im Bereich der Ergänzungsleistungen wurde die Meldepflicht insofern präzisiert bzw. verschärft, als der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der anspruchsberechtigten Person unverzüglich Mitteilung zu machen hat (Art. 24 Satz 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] vom 15. Januar 1971). 3.1 Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen im Mai 2015 die X.____ Rente korrekt deklariert und ist damit ihrer Meldepflicht vollumfänglich nachgekommen. Dies hat die Ausgleichskasse in ihrem Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2019 anerkannt und die Rückforderungsverfügung insofern angepasst, als sie die im Jahr 2015

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausbezahlten Ergänzungsleistungen nicht mehr zurückverlangt hat. Für die ab 1. Januar 2016 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen hält die Ausgleichskasse aber an ihrer Rückforderung fest mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin die mit Wirkung ab 1. Januar 2016 erfolgte Erhöhung der X.____ Rente nicht gemeldet und damit eine Pflichtverletzung begangen habe. 3.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Vertrauensschutz und hält der Ausgleichskasse entgegen, sie habe aufgrund des anfänglich fehlenden Einbezugs der X.____ Rente in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die X.____ Rente bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht relevant sei. Sie habe daher auch keinen Grund gehabt, die in den Jahren 2016 und 2017 erfolgten Erhöhungen der X.____ Rente zu melden. Eine Verletzung der Meldepflicht liege daher nicht vor. 3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Rente per Januar 2016 erhöht hat und die Beschwerdeführerin dies der Ausgleichskasse nicht gemeldet hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann aufgrund der Tatsache, dass die Ausgleichskasse die X.____ Rente bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen im Jahr 2015 fälschlicherweise nicht berücksichtigt hat, nicht darauf geschlossen werden, dass die ausländische Rente und damit auch eine Erhöhung dieser Rente bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen keine Relevanz hätten. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin gerade aufgrund der gesetzlichen, auch in den Merkblättern der Ausgleichskasse festgeschriebenen Verpflichtung, ausländische Rentenleistungen und Veränderungen solcher Leistungen mitzuteilen, vermuten müssen, dass die X.____ Rente irrtümlich übersehen worden war. Unter den gegebenen Umständen allenfalls nachvollziehbar wäre die mögliche Annahme der Beschwerdeführerin, die angegebene Rente liege unter der Erheblichkeitsgrenze. Damit lässt sich aber eine fehlende Mitteilungspflicht gerade bei einer Rentenerhöhung nicht rechtfertigen, wäre es doch möglich, dass durch eine Erhöhung die Erheblichkeitsgrenze überschritten würde. Somit durfte die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen, dass die X.____ Rente und insbesondere auch ihre Erhöhung bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Belang seien. Ihre Berufung auf den Vertrauensschutz ist daher unbehelflich. Es liegt damit zweifellos eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV bzw. Art. 31 Abs. 1 ATSG vor. 3.4 Die Beschwerdeführerin vertritt weiter die Auffassung, dass eine Rückforderung jedenfalls nur über denjenigen Betrag in Betracht komme, um den die Rente jeweils erhöht worden sei. Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Hätte die Beschwerdeführerin die Erhöhungen der X.____ Rente korrekt gemeldet, wären ab Erhöhungszeitpunkt nicht nur die Erhöhungsbeträge, sondern konsequenterweise die ganze X.____ Rente bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt worden. Folglich ist nicht nur der Erhöhungsbetrag der X.____ Rente, sondern die gesamte X.____ Rente bei der Berechnung des Rückerstattungsbetrages zu berücksichtigen. 4. Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Da die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV verletzt hat, erwei-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen sich die ab Januar 2016 bezogenen Ergänzungsleistungen – soweit sie ohne Berücksichtigung der X.____ Rente erfolgt sind – als unrechtmässig. Damit ist das Vorgehen der Vorinstanz und die Berechnung des Rückerstattungsbetrags in der Höhe von Fr. 22'335.-- für die Jahre 2016, 2017 und 2018 auch in quantitativer Hinsicht nicht zu beanstanden. 5. Obwohl im vorliegenden Verfahren nicht mehr strittig, ist im Hinblick darauf, dass eine mögliche Verwirkung des Rückforderungsanspruchs ex officio zu prüfen ist, der guten Ordnung halber festzuhalten, dass die einjährige Verwirkungsfrist nicht bereits mit dem irrtümlichen Nichtbeachten der korrekt gemeldeten X.____ Rente ausgelöst wurde, sondern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst mit dem Zeitpunkt, in dem sich die Ausgleichskasse über ihren Fehler zumutbarerweise hat Rechenschaft geben müssen (BGE 110 V 304 E. 2b in fine; Urteile des Bundesgerichts vom 12. Januar 2018, 8C_617/2017, E. 4.2 und vom 15. Mai 2008, 8C_824/2007, E. 3.2.2). Dieser Zeitpunkt liegt im Oktober 2018, als die Ausgleichskasse im Rahmen der Revision der Ergänzungsleistungen von der X.____ Rente Kenntnis erhielt. Die Rückforderungsverfügung erging am 16. November 2018 und somit klarerweise innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist. 6. Insgesamt erweist sich die von der Vorinstanz geltend gemachte Rückforderung im Betrag von Fr. 22'335.-- als rechtmässig, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass ein allfälliges Erlassgesuch gemäss Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 innert 30 Tagen seit Rechtskraft des heutigen Entscheids zu stellen wäre. 6. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenlos. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet (Art. 61 lit. g ATSG).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

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