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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.09.2020 745 20 231/233

September 25, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,639 words·~8 min·1

Summary

Verrechnung Rückforderung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 25. September 2020 (745 20 231 / 233) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Die Verrechnung einer Rückforderung mit laufenden Ergänzungsleistungen ist bloss zulässig, wenn die Differenz zwischen dem Bruttoeinkommen der rückerstattungspflichtigen Person und dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum grösser ist als die jährlichen Ergänzungsleistungen.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Verrechnung Rückforderung

A. Die 1985 geborene A.____ lebt im Wohnheim B.____ in C.____ und untersteht einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung, wobei die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde D.____ mit Ernennungsurkunde vom 23. Mai 2018 ihren Vater E.____ als Beistand eingesetzt hat. Sie ist Bezügerin einer Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Zusätzlich richtet ihr die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) Ergänzungsleistungen (EL) aus. Aufgrund der jährlichen Heimtaxenanpassung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht richtete die Ausgleichskasse in den Monaten Januar und Februar 2020 zu viel Ergänzungsleistungen aus. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 forderte sie deshalb von A.____ die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'030.-- zurück. Diese Verfügung erwuchs nach unangefochtener Abweisung einer dagegen erhobenen Einsprache in Rechtskraft. Nachdem E.____ namens der Versicherten einen Abzahlungsvorschlag eingereicht hatte, verfügte die Ausgleichskasse am 2. April 2020 eine Verrechnung der ausstehenden Rückforderung mit den laufenden Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 25.-- pro Monat vom Mai 2020 bis August 2023. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde wiederum mit Entscheid der Ausgleichskasse vom 13. Mai 2020 abgewiesen. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch ihren Beistand E.____, am 10. Juni 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei auf eine Verrechnung zu verzichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass Ergänzungsleistungen nicht pfändbar seien. Ferner sei eine Verrechnung aufgrund der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin unzumutbar. Der Betrag für persönliche Auslagen beinhalte nicht bloss – wie die Beschwerdegegnerin vorbringe – das «Taschengeld», sondern auch die Ausgaben für Kleider, Toilettenartikel, Zeitungen, Steuern, etc. C. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Der Verrechnungsbetrag von Fr. 25.-- liege nur unwesentlich über dem von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Abzahlungsbetrag, weshalb er als zumutbar erachtet worden sei. Ein Abzug der persönlichen Auslagen erhöhe zudem die Ergänzungsleistungen nicht. Im Übrigen werde auf den angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen. Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die beim örtlichen und sachlich zuständigen Gericht frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist die Verrechnung einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 1'030.-- mit laufenden Ergänzungsleistungen strittig, weshalb der Fall präsidial zu entscheiden ist. 2. Strittig ist, ob die Ausgleichskasse befugt ist, die Rückforderungsschuld im Umfang von monatlich Fr. 25.-- mit den laufenden Ergänzungsleistungen im Zeitraum vom Mai 2020 bis August 2023 zu verrechnen. In diesem Verfahren nicht zu prüfen ist die Zulässigkeit der Rückforderung und deren Umfang. 3. Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 des Bun-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht desgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden an Personen ausgerichtet, deren Existenzbedarf durch die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt wird. Der so verstandene Existenzbedarf umfasst die laufenden Lebensbedürfnisse (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 9 Rz. 67). Er bemisst sich nach anderen Kriterien als das betreibungsrechtliche Existenzminimum und ist diesem nicht gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. März 2010, 5A_16/2010, E. 3.2, vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2018, 5A_908/2017, E. 2.2). 4.1 Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 enthält keine allgemeine Verrechnungsnorm. Die Verrechnung muss deshalb in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen vorgesehen sein. Für Ergänzungsleistungen findet sich eine entsprechende Bestimmung in Art. 27 Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971. Danach können Rückforderungen mit fälligen Leistungen verrechnet werden. 4.2 Die Verrechnung ist jedoch nur insoweit zulässig, als dem Schuldner oder der Schuldnerin das betreibungsrechtliche Existenzminimum gewahrt bleibt (Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2010, 8C_55/2010, E. 6.1). Mit dem Leitentscheid BGE 113 V 280 hat das Bundesgericht diesen Grundsatz insoweit konkretisiert, als es festgehalten hat, dass laufende Ergänzungsleistungen nicht herabgesetzt werden dürften, wenn sich der Unterscheid zwischen dem Roheinkommen der ergänzungsleistungsberechtigten Person einerseits und dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum andererseits ausschliesslich aus dem Bezug der Ergänzungsleistungen ergebe. Unter denselben Umständen sei auch die verrechnungsweise Tilgung einer Rückforderung ausgeschlossen (BGE 113 V 280 E. 5b). Das Bundesgericht schützte damit die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vertretene Argumentation, dass es mit dem Zweck der Ergänzungsleistungen – namentlich der Verhinderung von Armut im Alters- und Invaliditätsfall – unvereinbar wäre, wenn die Ergänzungsleistungen einer (vermögenslosen) versicherten Person bis auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum vermindert würden, um verrechnungsweise eine Schuld aus unrechtmässig bezogenen Versicherungsleistungen zu tilgen. 4.3 Nichts anderes ergibt sich aus der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) vom 1. April 2011 (Stand: 1. Januar 2020). In den Rz. 4640.01 ff. werden die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im Sinne einer Verwaltungsweisung festgehalten. Ergänzend hält Rz. 4640.03 fest, dass in der Regel auf eine Verrechnung zu verzichten und die Rückforderung als uneinbringlich abzuschreiben ist, wenn eine versicherte Person einen Ausgabenüberschuss aufweist und weder über Vermögen noch ein Erwerbseinkommen verfügt. In der Lehre wird diesbezüglich ausgeführt, dass eine Verrechnung mit laufenden Ergänzungsleistungen nur sehr eingeschränkt möglich und wohl lediglich zulässig sei, wenn die berechtigte Person ein Erwerbseinkommen erziele (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 109 f.).

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5.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin über kein massgebliches Vermögen verfügt. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid deshalb zu Recht ausgeführt, dass das betreibungsrechtliche Existenzminimum bei einer Verrechnung gewahrt werden muss. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum setzt sich in der Regel aus einem monatlichen Grundbetrag für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom oder –gas, etc., dem Miet- oder Hypothekarzins, Heiz- und Nebenkosten, Sozialbeiträgen und weiteren unumgänglichen Ausgaben zusammen. 5.2 Bei einer wie vorliegend im Heim wohnhaften Person bereitet die Ermittlung des Existenzminimums unter diesen Gesichtspunkten gewisse Schwierigkeiten. So beinhaltet die Heimtaxe – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – neben den Wohnkosten auch verschiedene Leistungen, die dem betreibungsrechtlichen Grundbedarf hinzuzuzählen sind. Gleichzeitig beinhaltet die Heimtaxe zu einem gewissen Grad auch Pflegeleistungen, die sich auf ein betreibungsrechtliches Existenzminimum erhöhend auswirken könnten. Indessen beinhalten auch die persönlichen Auslagen zentrale Bestandteile des betreibungsrechtlichen Grundbedarfs wie Kleidung oder Hygieneartikel. Es stellt sich deshalb die Frage, wie das Existenzminimum der Beschwerdeführerin ermittelt werden kann. Würde das Existenzminimum nach rein betreibungsrechtlichen Kriterien ermittelt, so wären neben dem monatlichen Grundbetrag für eine alleinstehende Person in der Höhe von Fr. 1'200.-- und den Sozialversicherungsbeiträgen hypothetische Wohnkosten sowie Mehrkosten für Pflegeleistungen zu berücksichtigen, die abstrakt nicht sinnvoll beziffert werden können. Es erscheint deshalb grundsätzlich als naheliegender, das Existenzminimum den anerkannten Ausgaben in der Ergänzungsleistungsberechnung gleichzusetzen, wie dies auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid augenscheinlich getan hat. Unter Berücksichtigung einer Heimtaxe von monatlich Fr. 4'435.--, persönlichen Auslagen von Fr. 360.-- pro Monat sowie Sozialversicherungsbeiträgen von monatlich Fr. 43.40 ergäbe sich so ein monatliches Existenzminimum von Fr. 4'838.40 respektive ein jährliches Existenzminimum von Fr. 58'061.--. 5.3 In einem nächsten Schritt ist dieses Existenzminimum dem Bruttoeinkommen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Ergibt sich daraus eine Differenz, welche kleiner ist als der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen, so ist eine Verrechnung ausgeschlossen (vgl. E. 4.2 hiervor). Das Bruttoeinkommen der Beschwerdeführerin besteht aus ihrer Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'580.-- pro Monat (Fr. 18'960.-- jährlich) und den Ergänzungsleistungen. Somit ist klar, dass die Differenz zwischen dem – aus den anerkannten Ausgaben bestehenden – ermittelten Existenzminimum und dem Bruttoeinkommen Fr. 0.-- beträgt. Eine Verrechnung ist damit ausgeschlossen. Doch selbst wenn das Existenzminimum der Beschwerdeführerin anders ermittelt würde, wäre die Differenz zum Bruttoeinkommen wohl in jedem Fall geringer als die jährlichen Ergänzungsleistungen. Würde beispielsweise das Existenzminimum aufgrund des betreibungsrechtlichen Grundbetrags von Fr. 1'200.-- zuzüglich eines weiteren Betrags von Fr. 1'000.-- (für Wohnkosten und Sozialbeiträge) ermittelt (jährlich Fr. 26'400.--), würde die Differenz zum Bruttoeinkommen (jährlich Fr. 58'061.--) bereits Fr. 31'661.-- und damit weniger als die jährlichen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 39'100.-- betragen. Selbst unter Annahme

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht eines solch unrealistisch tiefen Existenzminimums wäre folglich die Verrechnung ausgeschlossen. An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn zur Überprüfung der Zulässigkeit der Verrechnung Rz. 4640.03 WEL herangezogen wird (vgl. E. 4.3 hiervor), da die Beschwerdeführerin weder über massgebliches Vermögen noch über ein Erwerbseinkommen verfügt. 5.4 Nach dem Ausgeführten steht fest, dass die Rückforderungsschuld der Beschwerdeführerin nicht mit den laufenden Ergänzungsleistungen verrechnet werden kann. Eine Verrechnung würde in unzulässiger Weise in ihr Existenzminimum eingreifen. Daran ändert entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nichts, dass die Beschwerdeführerin von sich aus einen Abzahlungsvorschlag in ähnlicher Höhe eingereicht hatte. Der von der Beschwerdeführerin gemachte Abzahlungsvorschlag beinhaltete zwar die grundsätzliche Bereitschaft, einen monatlichen Betrag zurückzuzahlen. In der Einsprache vom 29. April 2020 präzisiert der Beistand der Beschwerdeführerin indessen, dass er im Rahmen des Abzahlungsvorschlags zahlen würde, «wenn Geld übrig» sei. Daraus eine Zumutbarkeit oder Zulässigkeit einer Verrechnung ableiten zu wollen, geht fehl. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Mai 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass eine Verrechnung der Rückerstattungsschuld der Beschwerdeführerin mit den laufenden Ergänzungsleistungen ausgeschlossen ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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