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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.08.2020 745 20 123/206

August 20, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,015 words·~15 min·3

Summary

Ergänzungsleistungen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 20. August 2020 (745 20 123 / 206) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehegattin als Verzichtseinkommen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG; Nachweis der Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit der Ehegattin

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A. Der 1960 geborene B.____ bezieht seit 1. Juni 2008 eine ganze und seit 1. September 2008 eine halbe Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) sowie seit 1. März 2015 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Zusätzlich richtet die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) B.____ seit Juni 2008 Ergänzungsleistungen (EL) aus. Seit

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Juni 2018 erhält er auch einen Assistenzbeitrag in Höhe von monatlich Fr. 338.55 (vgl. Verfügung vom 7. Juni 2018). Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 wies die Ausgleichskasse B.____ darauf hin, dass seine Ehefrau, A.____, gestützt auf die gegenseitige Unterstützungspflicht von Ehegatten ab sofort mindestens 8 schriftliche Stellenbewerbungen pro Monat für jede zumutbare Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt einzureichen habe, ansonsten der EL ein Mindesteinkommen der Ehefrau als hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde. Eine allfällige Herabsetzung der EL bei Nichterfüllen dieser Vorgaben würde 6 Monate nach Zustellung der Verfügung wirksam werden. B. Gegen diese Verfügung erhob die Ehefrau von B.____, A.____, am 20. Januar 2020 Einsprache. Sie beantragte, es sei von einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abzusehen. Sinngemäss machte sie geltend, dass es ihr nicht zumutbar sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie lebe mit ihrem Ehemann, der seit 10 Jahren IV-Rentner sei, sowie dem 1983 geborenen C.____ der aus erster Ehe des Ehemannes stamme, und dem gemeinsamen Sohn D.____, geboren 1992, zusammen. C.____ sei aufgrund seiner Erkrankung vollständig arbeitsunfähig und habe sich deswegen bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet. D.____ leide an der gleichen Krankheit wie C.____. Um ihrem Ehemann und D.____ die Ausübung einer Erwerbsarbeit zu ermöglichen, müsse sie alle daheim anfallenden Arbeiten erledigen. C. Mit Entscheid vom 2. März 2020 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie an, dass die Söhne der Beschwerdeführerin volljährig seien und deshalb für sie keine Betreuungspflicht mehr bestehe. Gemäss ihren Abklärungen komme ihr Ehemann im Alltag gut zurecht, weshalb keine Gründe vorlägen, auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten. Falls sie den Nachweis von regelmässigen Stellenbemühungen erbringe, könne auf die nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten angedrohte Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden. D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 20. März 2020 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, die Ausgleichskasse habe zu konkretisieren, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt sie unter Berücksichtigung aller Umstände eine Erwerbsarbeit aufnehmen müsse. In der Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass sich der Gesundheitszustand ihres Ehemannes aufgrund der neu hinzugetretenen Herzkrankheit verschlechtert habe. Er sei deswegen im Februar 2020 operiert worden; ein nächster Eingriff sei im Mai 2020 geplant. Da er dadurch mehr Hilfe in den Alltagsverrichtungen benötige, habe er Anfang 2020 ein Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung gestellt. C.____ sei aufgrund seiner Krankheiten vollständig arbeitsunfähig und bedürfe deshalb täglicher Betreuung. Sie pflege sowohl ihren Ehemann als auch C.____. Zudem erledige sie alle administrativen Angelegenheiten. E. In ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2020 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Sie stellte erneut fest, dass sowohl C.____ als auch D.____ volljährig seien und auch nicht mehr im gleichen Haushalt der Eltern wohnten. Abklärungen bei der IV-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stelle in Bezug auf das Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages sowie die IV-Anmeldung von C.____ hätten ergeben, dass darüber noch nicht entschieden sei. F. Am 20. Juli 2020 reichte die Beschwerdeführerin den Vorbescheid der IV-Stelle vom 7. Juli 2020 ein, mit welchem eine Erhöhung des Assistenzbeitrages in Aussicht gestellt wurde. Dabei wies sie darauf hin, dass sie für die Betreuung und Pflege ihres Mannes über 60 Stunden im Monat aufbringe. G. Die Ausgleichskasse hielt in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2020 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Aus den Akten gehe hervor, dass eine auswärtige Person mit der Pflege des Ehemannes beauftragt worden sei und der Assistenzbeitrag zur Deckung dieser Kosten diene. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach mit dem Assistenzbeitrag die von ihr geleistete Hilfe und Pflege ihres Ehemannes entschädigt würde, sei deshalb nicht stichhaltig, zumal sie als Ehegattin ohnehin keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben könne. H. In ihrer Eingabe vom 7. August 2020 machte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass sie monatlich 40,54 Stunden für die Pflege und Betreuung ihres Mannes aufwende. Bei einem Stundenansatz von Fr. 33.20 ergebe dies einen Lohn von Fr. 1'345.90 monatlich. Sinngemäss führte sie an, dass sie damit einen Lohn erziele, der jedoch von Gesetzes wegen nicht als Einkommen bei der EL angerechnet werden dürfe. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 sind die Bestimmungen des ATSG auf die EL anwendbar. So sehen Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG vor, dass gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden kann. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zurzeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob im Rahmen des EL-Anspruchs von B.____ ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau anzurechnen ist.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a Teilsatz 1 ELG). Einbezogen werden ferner Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). 2.3 Nach der Rechtsprechung ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) auch ein hypothetisches Einkommen der Ehegattin bzw. des Ehegatten einer ELbeziehenden Person anzurechnen, sofern dieser bzw. dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3c). Eine solche Anrechnung ist damit zu rechtfertigen, dass gemäss Art. 163 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 jede Ehegattin bzw. jeder Ehegatte nach ihren bwz. seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2012, 5A_21/2012, E. 3.3). Verzichtet die Ehegattin bzw. der Ehegatte auf die mögliche und zumutbare Erzielung eines Erwerbseinkommens, so ist die Geltendmachung eines EL- Anspruchs zur Deckung jenes Teils der anerkannten Ausgaben, der durch das Erwerbseinkommen der Ehegattin bzw. des Ehegatten gedeckt werden könnte, missbräuchlich (vgl. RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR Soziale Sicherheit, Ulrich Meyer [Hrsg.], Basel 2016, S. 1809 f. Rz. 129). 2.4 Die hypothetische Frage, ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte einer EL-beziehenden Person bei Aufbringung des forderbaren guten Willens eine Stelle finden und in welcher Höhe sie bzw. er Erwerbseinkünfte erzielen könnte, lässt in der Regel ohne vorgängige Abklärungen im Einzelfall weder ein schematisches Abstellen auf statistische Durchschnittswerte noch mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen zu, die zwar mehrheitlich zutreffen mögen, aber nichts über das beruflich-erwerbliche Leistungsvermögen im konkreten Fall aussagen. Es ist deshalb stets im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Umfang der Ehegattin bzw. dem Ehegatten eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar 2004, P 64/03, E. 3.3.2). 2.5 Zur Bestimmung des hypothetischen zumutbaren Erwerbseinkommens sind familienrechtliche Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c). Abzustellen ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete lokale Arbeitsmarktlage, Familienpflichten sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts vom 16. August 2018, 9C_293/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der konkreten Arbeitsmarktlage ist einerseits das Angebot an offenen und geeigneten Stellen, welche den persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der betreffenden Person gerecht werden und anderseits die Zahl der Arbeit suchenden Personen zu beachten (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Juni 2005, P 16/04, E. 4.2.3, vom 4. April 2005, P 6/04, E. 3.2.2 und vom 27. Feb-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ruar 2004, P 64/03, E. 3.3.2). Bemüht sich die Ehegattin bzw. der Ehegatte trotz (teilweiser) zumutbarerweise verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt sie bzw. er dadurch die Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts vom 26. Januar 2011, 9C_717/2010, E. 3.1 und vom 9. Februar 2009, 9C_539/2009, E. 4.1). 3.1 Vorliegend hat die Ausgleichskasse die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Januar 2020 erstmals aufgefordert, Stellenbemühungen einzureichen, ansonsten 6 Monate nach Zustellung der EL-Verfügung ein hypothetisches Mindesteinkommen bei der Berechnung der EL ihres Ehemannes berücksichtigt werde. Das Vorgehen der Ausgleichskasse ist insofern nachvollziehbar, als den Akten – insbesondere aus dem Abklärungsbericht Hilflosigkeit IV vom 18. April 2018 – entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin den Versicherten nicht rund um die Uhr betreuen und pflegen muss. Der Gesundheitszustand ihres Ehemannes schliesst zumindest eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht aus. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin die Pflegeleistungen nicht alleine, sondern zusammen mit einer für die Pflege ihres Ehemannes angestellten Person erfüllt (vgl. Aussagen des Ehemannes im Gutachten von Dr. med. E.____, FMH Neurologie, vom 29. April 2018, in der Lohnmeldung 2019 und in seinem Schreiben vom 25. Mai 2020). Die im Januar 2020 aufgetretene Herzkrankheit des Ehemannes, welche im Februar 2020 einen operativen Eingriff erforderte, führte gemäss den Akten nicht zu einer dauerhaften Erhöhung des Betreuungs- und Pflegeaufwandes. Wie aus dem Austrittsbericht des Spitals F.____ vom 12. März 2020 hervorgeht, konnte der Ehemann in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sich der Betreuungs- und Pflegeaufwand der Beschwerdeführerin wesentlich vergrössert hat. Ob nach der im Mai 2020 geplanten Operation die Hilfs- und Pflegebedürftigkeit des Ehemannes sich erhöhen wird, steht offen und ist im vorliegenden Verfahren auch nicht von Relevanz. Denn die richterliche Überprüfungsbefugnis ist auf die Entwicklung des Sachverhaltes bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides vom 2. März 2020 beschränkt (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). 3.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der gesundheitlich stark beeinträchtigte C.____ ihrer Betreuung und der ebenfalls erkrankte D.____ ihrer Hilfe bedürfe, um arbeiten zu können, ist nicht geeignet, um von einer unzumutbaren Verwertbarkeit ihrer Arbeitsfähigkeit auszugehen. Gemäss den Akten sind C.____ und D.____ erwachsen und wohnen nicht mehr zuhause (vgl. Angaben des Ehemannes im Formular "Revision des Assistenzbetrages" vom 26. März 2020 sowie im Gutachten von Dr. E.____ vom 29. April 2018, S. 8 und von Dr. med. G.____, FMH Rheumatologie und FMH Innere Medizin, vom 16. Mai 2018, S. 44). Die Beschwerdeführerin ist daher rechtlich nicht mehr verpflichtet, C.____ und D.____ zu betreuen. So geht das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass dem die Kinder betreuenden Ehegatten die Aufnahme einer (vollen) Erwerbstätigkeit grundsätzlich zuzumuten ist, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt hat (vgl. URS GLOOR/ANNETTE SPYCHER, Zivilgesetzbuch I, Thomas Geiser/Christina Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Basel 2018, zu Art. 125 Rz. 10 mit weiteren Hinweisen). Zwar wird bei gesundheitlich beeinträchtigten Kindern, welche besonderer Betreuung bedürfen, nicht schematisch auf diese Altersgrenze abgestellt (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2005, 5C.139/2005, E. 2.2). Ob vorliegend von einem Fall gesprochen werden muss, in welchem Betreuungspflichten über das 16. Altersjahr anzuerkennen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sind, ist in Anbetracht der Tatsache, dass C.____ und D.____ die Ausbildung zum Gipser abgeschlossen und im Berufsleben Fuss gefasst haben, zu bezweifeln. Selbst wenn bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Verwertung der Leistungsfähigkeit ein allfälliger Hilfeleistungs- und Betreuungsaufwand der Beschwerdeführerin für C.____ und D.____ zu berücksichtigen wäre, schliesst dies allein noch nicht aus, dass die Beschwerdeführerin einer Teilzeitarbeit nachgehen könnte (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2020, ZL.2018.00054, E. 4.3.3). 3.3 Nicht gefolgt werden kann dagegen den Ausführungen der Ausgleichskasse in der Verfügung vom 13. Januar 2020 und im Entscheid vom 2. März 2020, wonach ein hypothetisches Einkommen der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 14b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen (ELV) vom 15. Januar 1971 (Anrechnung des Erwerbseinkommens bei nichtinvaliden Witwen) anrechenbar sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf die Anrechnung von hypothetischen Einkommen eines nichtinvaliden Ehepartners einer EL- Bezügerin bzw. eines EL-Bezügers weder direkt noch analog anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 8.April 2015, 9C_103/2015, E. 2.2; vgl. auch URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, Zürich 2015, zu Art. 11 Rz. 516; ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 159). Es gilt vielmehr, dass die Verwaltung bzw. das Gericht in jedem Einzelfall zu prüfen hat, ob der Ehegattin bzw. dem Ehegatten eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann (vgl. dazu Erwägung 2.4). Auch wenn die Vermutung der grundsätzlichen Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit der Ehegattin bzw. des Ehegatten einer EL-Bezügerin bzw. eines EL-Bezügers besteht und diese grundsätzlich aufgrund erfolgloser Stellenbemühungen umgestossen werden kann (BGE 142 V 12 E. 4, 134 V 53 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2013, 9C_12/2013, E. 3.1), hätte sich die Ausgleichskasse im vorliegenden Fall nicht darauf beschränken dürfen, die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens einzig vom Nachweis von quantitativ und qualitativ genügenden Stellenbemühungen der Beschwerdeführerin abhängig zu machen. Denn es liegen hier Anhaltspunkte auf eine Häufung der für die Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren, wie z.B. fehlende Schul- und Ausbildung, fortgeschrittenes Alter, gesundheitliche Probleme, längere Abwesenheit vom Berufsleben, vor, welche eine Erwerbstätigkeit von vornherein als unzumutbar erscheinen lassen können. In einem solchen Fall ist auf den von der betroffenen Person zu erbringenden Nachweis erfolgloser Stellenbemühungen zu verzichten (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Februar 2009, 9C_539/2009, E. 5.2.2). 3.4 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. So hatte sie sich seit der Heirat im Jahr 1991 ausschliesslich um den Haushalt und die Erziehung des Sohnes ihres Ehemannes und ihrer beiden gemeinsamen Kinder H.____ (geboren 1991) und D.____ gekümmert. Nachdem die erwachsenen Kinder ausgezogen waren, erledigte sie weiterhin den Haushalt und sämtliche administrativen Angelegenheiten, ohne eine (teilzeitliche) Erwerbarbeit aufzunehmen. Nach Erkrankung ihres Mannes übernahm sie zudem dessen Pflege. Daran hat sich bis heute nichts geändert (vgl. Abklärungsbericht Hilflosigkeit IV vom 18. April 2018). Weiter ist zu berücksichtigten, dass die Beschwerdeführerin, geboren am XX.XX.1961, im Zeitpunkt der Aufforderung zur Einreichung von Stellenbewerbungen im Januar 2020 bzw. im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 2.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht März 2020 bereits über 58 Jahre alt war. Es verblieben ihr somit rund 5 ½ Jahre bis zur ordentlichen AHV-Pensionierung. Auch wenn damit eine Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens rechtsprechungsgemäss grundsätzlich noch nicht ausser Betracht fällt, kann das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin zusammen mit der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und anderen ungünstigen Faktoren dazu führen, die Aufnahme einer Erwerbsarbeit als unzumutbar zu bezeichnen. Ob solche Faktoren bei der Beschwerdeführerin vorliegen, hat die Ausgleichskasse nicht abgeklärt. Denn aus den Akten ist namentlich nicht ersichtlich, über welche Schulbildung die Beschwerdeführerin verfügt, welchen Beruf sie erlernt hat und ob gesundheitliche (nicht invaliditätsbedingte) Beeinträchtigungen bestehen. Zumindest hätte die Ausgleichskasse sie explizit auffordern müssen, Auskunft über Schulbildung, Beruf und Gesundheit zu geben. Indem sie der Beschwerdeführerin ohne weitere Abklärungen in Aussicht gestellt hat, dass ein hypothetisches Erwerbseinkommen der EL ihres Ehemannes gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG angerechnet werde, falls sie nicht innert einer 6-monatigen Frist ernsthafte und quantitativ genügende Stellenbewerbungen einreiche, hat sie ihre Sachverhaltsabklärungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG verletzt. Die Ausgleichskasse hat folglich das Versäumte nachzuholen. Der angefochtene Entscheid vom 2. März 2020 ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit ist zur weiteren Abklärung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Dabei hat sie insbesondere die Ausführungen in den Erwägungen 3.3. und 3.4 zu beachten. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 4. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird bei der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht ausgerichtet. 5.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischen-entscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 5.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 2. März 2020 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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