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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.11.2019 745 19 285 / 299

November 28, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,772 words·~9 min·4

Summary

Ergänzungsleistungen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 28. November 2019 (745 19 285 / 299) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Der Wechsel von Sozialhilfe zu Ergänzungsleistungen hat die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zur Folge. Die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist korrekt erfolgt.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin i.V. Daniela Buser

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A. Der 1976 geborene A.____ ist Vater dreier Kinder. Seit Oktober 2014 bezieht er eine Viertelsrente bzw. seit Januar 2015 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Am 28. Mai 2018 meldete er sich bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV an. Die Ausgleichskasse sprach A.____ daraufhin mit Verfügung vom 18. Juni 2019 rückwirkend für den Zeitraum von Oktober 2014 bis Juni 2019 EL zu. Ab Juli 2019 wurden monatliche Leistungen in der Höhe von Fr. 3'430.-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht - zugesprochen. Daran hielt die Ausgleichskasse nach durchgeführtem Einspracheverfahren mit Entscheid vom 15. Juli 2019 fest. B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 4. September 2019 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er macht sinngemäss geltend, die zugesprochenen EL würden nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten und Schulden zurückzuzahlen. C. Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2019 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. D. Der Beschwerdeführer und seine Familie wurden von der Sozialhilfe unterstützt. Diese stellte ihre Leistungen mit Verfügung vom 27. Juni 2019 per 30. Juni 2019 ein. Dieser Entscheid wurde mit Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsratsbeschluss) Nr. 2019-1557 vom 19. November 2019 bestätigt. E. Am 22. November 2019 reichte A.____ den Regierungsratsbeschluss Nr. 2019-1557 vom 19. November 2019 sowie eine Liste geplanter Termine am Universitätsspital Basel ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 sind die Bestimmungen des ATSG auf die EL anwendbar. Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG legen fest, dass gegen Verfügungen und Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden kann. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen Verfügung oder Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist mithin stets das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bzw. des angefochtenen Einspracheentscheids bildet, und zwar in dem

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausmass, als die Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen des Beschwerdeverfahrens noch streitig ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 46). Bezieht sich die Beschwerde auf ein nicht durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid bestimmtes Rechtsverhältnis, gehören die beanstandeten Aspekte weder zum Anfechtungs-, noch zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1b). Diesfalls steht den Betroffenen keine Befugnis zu, verfügungs- oder einspracheweise (noch) nicht geregelte Rechtsverhältnisse durch eine Beschwerde richterlich überprüfen zu lassen (BGE 118 V 311 E. 3b mit Hinweisen; ULRICH MEYER, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: Basler Juristische Mitteilungen [BJM] 1989 S. 25) und das Gericht kann auf die entsprechende Beschwerde nicht eintreten. 2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Versicherte Anspruch auf EL hat. Strittig und zu prüfen ist die Höhe der von der Ausgleichkasse zugesprochenen Leistungen. 2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, und wenn die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen EL sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] vom 15. Januar 1971). 2.2 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). Gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV ist jedoch Invaliden unter 60 Jahren als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen: Der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent (lit. a), der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b) und zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c). 2.3 Für den allgemeinen Lebensbedarf werden bei Ehepaaren als Ausgaben Fr. 29‘175.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG) sowie für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV haben, Fr. 10'170.-- anerkannt. Für die ersten beiden Kinder gilt der volle Betrag, für zwei weitere Kinder je zwei Drittel und für die übrigen Kinder je ein Drittel dieses Betrages (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG). Der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten werden bis zum Höchstbetrag von Fr. 15‘000.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG) anerkannt. Bei allen Personen werden zudem die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2009, 8C_412/2009, E. 1). 3.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195, 121 V 47 E. 2a; 208 E. 6b mit Hinweis). 4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die zugesprochenen EL würden nicht ausreichen. Sein Sohn leide in der Nacht unter Angstzuständen, weshalb das Licht eingeschaltet bleiben müsse, was wiederum zu Mehrkosten für Elektrizität führe. Weiter beantragt er, es sei ihm ein Mietzinsbeitrag auszurichten. Ausserdem sollen mit zusätzlichen Geldbeträgen private Schulden beglichen werden. Die Beschwerdegegnerin macht dagegen geltend, die Berechnung der Ergänzungsleistungen sei gesetzeskonform erfolgt. 4.2 Dieser Auffassung ist zu folgen. Vorab ist festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer keine konkreten Berechnungspositionen gerügt werden, welche falsch ermittelt worden sein sollten. Vielmehr beanstandet er sinngemäss die Berechnung als Gesamtes. Wie in Erwägung 3.1 ausgeführt, entspricht die EL dem Differenzbetrag aus den anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) und den anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG). Mit der angefochtenen Verfügung wurden dem Beschwerdeführer rückwirkend für den Zeitraum von Oktober 2014 bis Juni 2019 EL zugesprochen und die Drittauszahlungen festgelegt. Ab Juli 2019 wurden dem Beschwerdeführer monatliche Leistungen in der Höhe von Fr. 3'430.-- zugesprochen. Dabei ist insbesondere ein hypothetisches Einkommen bei Invalidität berücksichtigt worden. Für Miet- und Nebenkosten wurde dem Beschwerdeführer zudem der Maximalbetrag für ein Ehepaar mit rentenberechtigten Kindern zuerkannt. Die Geltendmachung der Übernahme von zusätzlichen Mietkosten durch den Beschwerdeführer erweist sich demnach als unbegründet. Als Ausgaben wurden darüber hinaus die allgemeinen Lebenshaltungskosten für ein Ehepaar und drei Kinder anerkannt. Ebenso hat

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Versicherte einen Anspruch auf Zahlung der Durchschnittsprämien für die Krankenversicherung. Dieser Betrag wird von der Beschwerdegegnerin direkt dem Krankenversicherer überwiesen. Die Berechnung der EL durch die Ausgleichskasse erweist sich demnach als gesetzeskonform. Abschliessend ist zu ergänzen, dass die Einstellung der Sozialhilfe ohne Einfluss auf die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen bleibt. Ebenso wenig kann mit der Listung von geplanten Arztterminen beim Kantonsgericht eine Gutsprache von Krankheitskosten geltend gemacht werden. Diese bilden insbesondere auch nicht Streitgegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung, weshalb auf die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht einzutreten ist (oben, Erwägung 1.2). Konkrete Abrechnungen wären allenfalls bei der zuständigen Ausgleichskasse vorzubringen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berechnung der Ergänzungsleistungen durch die Ausgleichskasse nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Abschliessend bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Gegen dieses Urteil wurde seitens des Beschwerdeführers am 7. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: 9C_158/2020) erhoben.

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