Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 13. November 2019 (745 19 274 / 284) ____________________________________________________________________
Ergänzungsleistungen
Rechtsprechungsgemäss ist der Rückzug des Rechtsmittels unwiderruflich. Eine materielle Überprüfung der Streitsache ist daher nicht mehr möglich, gerügt werden können lediglich die Gültigkeit des Rückzugs selbst und das Vorliegen von Willensmängeln.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Ergänzungsleistungen
A. A.____ bezieht eine halbe Invalidenrente und Ergänzungsleistungen in Form der Durchschnittsprämie der Krankenversicherung. Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 teilte ihr die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) mit, dass die Prüfung der eingereichten Unterlagen ergeben habe, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen nicht erfüllt seien. Aufgrund eines Einnahmenüberschusses ab dem 1. Juni 2015 werde das Leistungsgesuch rückwirkend abgelehnt. Von Juni 2015 bis Dezember 2015, von Januar 2016 bis Februar 2016, im Dezember 2017 sowie von Januar 2018 bis Juni 2018 bestehe kein Anspruch
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht mehr auf die Durchschnittsprämie der Krankenversicherung. Der Krankenversicherer werde daher eine Nachrechnung stellen. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 9. Februar 2019 Einsprache. Diese begründete sie am 6. April 2019 und machte insbesondere geltend, dass das Freizügigkeitskonto gebunden sei und ihr damit nicht zur freien Verfügung stehe. Durch die neuen Berechnungen seien ihr Schulden bei der Krankenversicherung im Umfang von Fr. 8'242.-- entstanden. Diese Berechnungen seien nicht nachvollziehbar. Zudem sei es fragwürdig, wenn die Ausgleichskasse nach ein paar Jahren plötzlich feststelle, dass alle vorgängigen Berechnungen falsch gewesen seien und sich daraus Rückforderungen ergeben würden. Advokat B.____ teilte der Ausgleichskasse mit Schreiben vom 29. April 2019 mit, dass er von A.____ mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden sei und unterbreitete der Ausgleichskasse einen Fragenkatalog zum Thema Einbezug des Freizügigkeitskontos. Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 beantwortete die Ausgleichskasse die vom Rechtsvertreter gestellten Fragen und stellte ihm die Akten zu. Advokat B.____ setzte die Ausgleichskasse am 14. Juni 2019 davon in Kenntnis, dass er noch weitere Abklärungen treffen werde und bat darum, mit dem Erlass des Einspracheentscheids noch zuzuwarten. Mit Eingabe vom 31. Juli 2019 schliesslich teilte er unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 14. Juni 2019 mit, dass die Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Januar 2019 zurückgezogen werde. In der Folge erliess die Ausgleichskasse am 9. August 2019 eine Abschreibungsverfügung infolge Rückzugs der Einsprache. Darin hielt sie fest, dass ein Rückzug der Einsprache das Einspracheverfahren beende und die zugrundeliegende Verfügung verbindlich werden lasse. Daher werde die Einsprache als erledigt abgeschrieben. B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 28. August 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und teilte mit, dass sie ihre Einsprache aufrechterhalte. Trotz Beratung durch Advokat B.____, das Verfahren zu beenden, könne sie das nicht. In der Begründung stellte sie sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie in den letzten vier bis fünf Jahren ihrer Mitwirkungspflicht immer korrekt nachgekommen sei und die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom Freizügigkeitskonto gehabt habe. Wenn die Beschwerdegegnerin einmal richtig kontrolliert und gerechnet hätte, wären ihr nur Schulden in Höhe von Fr. 4'000.-- entstanden. Zudem sei es nicht richtig, wenn das Freizügigkeitskonto in die Berechnung miteinbezogen werde. C. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist der Beschwerdeführerin aufgrund der Neuberechnung
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Ergänzungsleistungen eine Nachforderung vom Krankenversicherer in der Höhe von Fr. 8'242.-- entstanden. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a und 1b). 2.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Einspracheverfahren mit Entscheid vom 9. August 2019 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, die Einsprache am 31. Juli 2019 schriftlich zurückgezogen hatte. Demnach ist nachfolgend lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Einsprache zu Recht ohne materielle Prüfung erledigte. Die Rechtmässigkeit der am 8. Januar 2019 verfügten Neuberechnung der Ergänzungsleistungen bildet hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Soweit mit der Beschwerde eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen beantragt wird, ist daher auf sie nicht einzutreten. 3. Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre Einsprache vom 9. Februar 2019 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2019 zurückzog. Der Rückzug erfolgte schriftlich durch den rechtmässig bevollmächtigten Rechtsvertreter und wurde von diesem auch selbst unterzeichnet. Rechtsprechungsgemäss ist der Rückzug des Rechtsmittels unwiderruflich und seine Gültigkeit kann nur bei Vorliegen von Willensmängeln geprüft werden (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts vom 22. August 2018, 9F_8/2018, E. 1, und vom 16. Oktober 2008, 8C_253/2008, E. 3 mit Hinweisen). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Willensmangels gibt es in den Akten keine, und die Beschwerdeführerin macht einen solchen auch nicht geltend. Vielmehr ist ihrer Beschwerde zu entnehmen, dass die Verfügung vom 8. Januar 2019 materiell unrichtig sei. Damit bleibt es bei der Gültigkeit der Rückzugserklärung. 4. Nach dem Gesagten schrieb die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren zu Recht als zufolge Rückzugs erledigt ab. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
http://www.bl.ch/kantonsgericht