Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 16. Dezember 2019 (745 19 255 / 318) ____________________________________________________________________
Ergänzungsleistungen
Erlassvoraussetzungen
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Erlass einer Rückforderung
A. A.____ bezieht seit einigen Jahren Ergänzungsleistungen. Am 23. Januar 2019 leitete die Ausgleichskasse ein Revisionsverfahren ein, um den Anspruch zu überprüfen. A.____ füllte das ihm zugestellte Revisionsformular am 3. Februar 2019 aus und reichte es mit den entsprechenden Beilagen bei der zuständigen AHV-Zweigstelle der Niederlassungsgemeinde ein. Nach Prüfung der Angaben leitete diese die Unterlagen am 11. Februar 2019 an die Ausgleichskasse
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur weiteren Behandlung weiter. Mit Verfügung vom 1. April 2019 forderte die Ausgleichskasse von A.____ den Betrag von Fr. 1'384.-- an zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurück mit der Begründung, dass er es unterlassen habe, die per 1. Juli 2018 erfolgte Erhöhung der deutschen Rente seiner Ehefrau rechtzeitig zu melden. Mit Eingabe vom 10. April 2019 ersuchte A.____ um Erlass der Rückforderungssumme von Fr. 1'384.--. Die Berechnung an sich würde er nicht anfechten. Die Rückzahlung bedeute für ihn und seine Frau aber eine grosse finanzielle Härte. Ferner sei der gute Glaube gegeben. Die Unterlassung der Meldung sei keineswegs aus Böswilligkeit erfolgt, vielmehr sei ihm nicht bewusst gewesen, dass man jede kleine Änderung melden müsse. Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 lehnte die Ausgleichskasse das Erlassgesuch ab mit der Begründung, dass A.____ beim Leistungsbezug infolge Meldepflichtverletzung bezüglich Rentenerhöhung nicht gutgläubig gewesen sei. Gleichzeitig seien die vom Kanton herabgesetzten Gebäudeunterhaltskosten berücksichtigt worden. Dies habe zur Rückforderung in der genannten Höhe geführt. Da bereits die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht vorliege, erübrige sich die Prüfung der grossen Härte. Mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2019 bestätigte sie ihre Verfügung und wies im Übrigen darauf hin, dass die Berechnung des Existenzminimums einen Einnahmenüberschuss aufweise, weshalb auch die Voraussetzung der grossen Härte nicht gegeben sei. B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 9. August 2019 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bewilligung des Erlassgesuchs. Eventualiter sei der gefordete Betrag abzuschreiben. Die Ausgleichskasse habe die Voraussetzung der grossen Härte verneint, ohne diese nach Art. 5 der der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 zu prüfen. Es stehe ausser Zweifel, dass eine grosse Härte vorliege. Dass er die ausländische Rentenerhöhung nicht gemeldet habe, sei im Sinne einer «plus-minus-Lösung» zu betrachten. Denn er habe auch die oft zu seinen Ungunsten ausgefallenen Änderungen des Liborzinses nicht angegeben. Eine Neuberechnung alle drei Monate hätte einen unnötigen Verwaltungsaufwand für die Ausgleichskasse bedeutet. Als ehemaliger Unternehmer seien solche Mischrechnungen gang und gäbe gewesen. Selbstverständlich würde er zukünftige wirtschaftliche Veränderungen sofort melden. C. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2019 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Die Ehefrau des Beschwerdeführers beziehe seit 1. April 2004 eine Rente aus Deutschland. Jedes Jahr per 1. Juli werde die Rente durch den Leistungserbringer erhöht. Eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sei der Ausgleichskasse als Durchführungsstelle unverzüglich zu melden. Der Beschwerdeführer habe die jährliche Erhöhung nie mitgeteilt. Somit liege eine Verletzung der Meldepflicht vor. Auch über die veränderte Höhe des Eigenmietwerts und der Gebäudeunterhaltskosten habe er nicht informiert. Die grosse Härte werde nicht angezweifelt, jedoch das Vorliegen des guten Glaubens. Dieser entfalle nicht nur bei wissentlichem Bezug von unrechtmässig ausgerichteten Leistungen, sondern auch bei Nachlässigkeit. Dies sei vorliegend der Fall. Ferner habe die Berechnung des Existenzminimums einen
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Überschuss von Fr. 464.-- ergeben, womit eine monatliche Ratenzahlung zur Tilgung der Rückforderung möglich sei. Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 9. August 2019 ist demnach einzutreten. 2. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung So-zialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist der Erlass einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 1'384.-- umstritten, weshalb der Fall präsidial zu entscheiden ist. 3. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass die Mitarbeiterin, welche das Erlassgesuch verfügungsweise abgelehnt habe, befangen sei, da sie bereits die Revision bearbeitet und die Rückforderungsverfügung erlassen habe. Dies mag in der Tat für die versicherte Person unbefriedigend sein. Es stellt jedoch keinen allgemeinen Ausstandsgrund dar, wenn (innerhalb des Verwaltungsverfahrens) die betreffende Person sich bereits mit der Sache befasst hat. Andernfalls wäre eine Verwaltungstätigkeit nicht mehr möglich. Entsprechend ist es nicht nur zulässig, sondern entspricht sogar der Regel, dass dieselbe Person, welche die Verfügung erlassen hat, diese auf Einsprache hin erneut überprüft (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 36 Rz. 16; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2014, 8C_636/2013, E. 3). Nichts anderes kann gelten, wenn die mit der Rückforderung befasste Person das Erlassgesuch bearbeitet. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn die betreffende Person zu ungünstigen Schlussfolgerungen für die gesuchstellende Partei gelangt (BGE 132 V 110). 4. In materieller Hinsicht stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass der von der Ausgleichskasse geltend gemachten Rückforderung von Fr. 1’384.-- erfüllt sind. Nicht mehr überprüft werden können die Zulässigkeit und der betragliche Umfang der Rückforderung,
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht da die entsprechende Rückforderungsverfügung vom 1. April 2019 inzwischen in Rechtskraft erwachsen ist. Zudem hat der Beschwerdeführer explizit die Berechnung anerkannt und im direkten Anschluss an die Rückforderungsverfügung das Erlassgesuch gestellt (Art. 4 Abs. 4 ATSV). 5. Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War die Leistungsempfängerin bzw. der Leistungsempfänger beim Bezug der zu Unrecht empfangenen Leistung gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin - sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind - ganz oder teilweise erlassen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 ATSV). Der Erlass der Rückforderungsschuld setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. 6. Als Erstes ist zu prüfen, ob die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens gegeben ist. 6.1 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2008, 8C_391/2008, E. 4.2; BGE 122 V 221 E. 3). Der gute Glaube als Voraussetzung für den Erlass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG ist somit nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 138 V 220 f. E. 4). 6.2 Zur Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflichten hat die einen Anspruch auf Leistungen erhebende Person die von den Versicherungsträgern nach Art. 29 Abs. 2 ATSG unentgeltlich abzugebenden Formulare für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruchs auf Leistungen vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Versicherungsträger zuzustellen. Zudem haben Leistungsbezügerinnen und -bezüger gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG jede wesentliche Änderung in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 besagt zur Meldepflicht, dass der kantonalen Durchführungsstelle von jeder wesentlichen Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder der beteiligten Familienmitgliedern Meldung zu machen ist. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn durch sie eine nicht bloss geringfügige Auswirkung auf den Leistungsanspruch erfolgt (UELI KIESER, a.a.O., Art 31 Rz. 8 ). Auf den guten Glauben berufen kann sich in der Regel deshalb nur, wer im Administrativverfahren seine Auskunfts- und Meldepflicht gebührend erfüllt hat. 6.3 Ob eine Verletzung der Meldepflicht besteht, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Massgebend ist die Umschreibung der Aufmerksamkeit, welche der meldepflichtigen Person zumutbar ist. Dabei ist etwa auf die Fähigkeiten und den Bildungsstand der betreffenden Person abzustellen. Von Bedeutung ist insbesondere, ob die Person klar auf kon-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht krete Meldepflichten hingewiesen wurde. Sodann kann sich die Meldepflicht nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen, die der betreffenden Person bekannt sind und um deren Auswirkungen auf den Leistungsanspruch sie wissen müsste (KIESER, a.a.O., Art. 31 Rz. 12 ff. mit weiteren Hinweisen). Von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht, welche den guten Glauben neben einer arglistigen Meldepflichtverletzung entfallen lässt, ist auszugehen, wenn die leistungsbeziehende Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2008, 8C_759/2008, E. 3.5). Wenn die fehlerhafte Handlung oder Unterlassung dagegen nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt und das fehlerhafte Verhalten somit nur leicht fahrlässig war, kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen (BGE 138 V 221 E. 4). 7.1 Die Ausgleichskasse geht vorliegend von einer massgebenden Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers aus, weil er es unterlassen habe, unverzüglich über die Erhöhung der Rente seiner Ehefrau zu informieren. Ferner habe er die Verminderung des Eigenmietwertes sowie der Gebäudeunterhaltskosten nicht gemeldet. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er jede kleine Änderung hätte mitteilen müssen. Im Ergebnis sei sowieso davon auszugehen, dass unter dem Strich die Rechnung aufgehen würde, da er im Gegenzug nicht jede Zinsveränderung, welche zu seinen Ungunsten ausgefallen sei, angegeben habe.
7.2 Weil die Beurteilung der Relevanz einer Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse insbesondere im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen aufgrund der damit verbundenen komplexen Sachverhalts- und Rechtslage die Fähigkeiten der Ergänzungsleistungsbezüger oftmals übersteigt, enthalten die Ergänzungsleistungsverfügungen unter dem Titel «Meldepflicht» eine (nicht abschliessende) Auflistung von massgeblichen und damit meldepflichtigen Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Damit haben die Durchführungsstellen die Aufgabe der Beurteilung der Massgeblichkeit einer Sachverhaltsveränderung bzw. die Aufgabe der Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Meldepflicht im Umfang der erstellten Auflistung übernommen (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 18. März 2019 [SG-EL 2017/49], E 2.3). 7.3 Gemäss der Auflistung in den Ergänzungsleistungsverfügungen gilt unter anderem die «Zusprechung, Erhöhung bzw. Wegfall oder Reduktion von weiteren Renten (z.B. Pensionskasse, Unfall-, Militär-, Lebens-, Privat- oder ausländischer Sozialversicherungen)» als meldepflichtig (Ziffer 9). Der Beschwerdeführer wurde demnach klar darauf hingewiesen, dass Rentenerhöhungen unverzüglich zu melden sind. Vorliegend orientierte der Beschwerdeführer die Ausgleichskasse über die Rentenerhöhung ab 1. Juli 2018 erst anlässlich der Revision im Januar 2019 und somit verspätet, weshalb er sich eine Meldepflichtverletzung vorwerfen lassen muss. Obwohl dem Beschwerdeführer keine böswillige Absicht unterstellt werden kann, ist diese mit der Ausgleichskasse als grobfahrlässig zu bezeichnen. Bei der konkreten Aufforderung auf der Ergänzungsleistungsverfügung, solche Änderungen der Ausgleichskasse anzugeben, liegt es auch nicht im Ermessen des Versicherten, aufgrund eigener Mischrechnungen davon abzusehen, selbst wenn diese für den Betroffenen plausibel erscheinen. Denn die Würdigung der Relevanz
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer Rentenerhöhung obliegt der Durchführungsstelle und nicht dem Ergänzungsleistungsbezüger. Auch hätte es dem Versicherten bewusst sein müssen, dass die jährliche Rentenerhöhung Einfluss auf die Höhe der Ergänzungsleistungen hat, selbst wenn die jährliche Erhöhung für sich allein nicht übermässig ist. Gemäss Ausgleichskasse stammt der Rentenbetrag von Fr. 6'931.-aus dem Jahr 2015. In der ab 1. Juli 2018 gültigen Berechnung betrug die jährliche Rente neu Fr. 8'444.--. Es handelt sich somit um eine bedeutende Erhöhung über drei Jahre. Demnach muss dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2018, d.h. nach Mitteilung der Rentenerhöhung, der gute Glaube beim Bezug der zu hohen Ergänzungsleistungen abgesprochen werden. 7.4 Im Rahmen der Revision von Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer am 3. Februar 2019 auch die Steuermeldung vom Januar 2019 betreffend die Liegenschaftswerte im Kanton Basel-Landschaft per 31. Dezember 2018 ein. Daraus geht hervor, dass der Eigenmietwert neu Fr. 19'970.-- (zuvor Fr. 20'000.--) und die Unterhaltskosten nunmehr Fr. 4'993.-- (vorher Fr. 6'258.--) betragen. Gestützt auf diese tieferen Werte berechnete die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019 erneut. Da der Beschwerdeführer die Steuermeldung mit den neuen Werten erst im Januar 2019 erhalten und diese im Rahmen der Revision zeitnah eingereicht hat, kann ihm diesbezüglich keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden. Ob der Anteil, der die Rückforderung infolge der Neuberechnung im Januar 2019 gestützt auf die tieferen Beträge beim Eigenmietwert und Unterhalt betrifft, erlassen werden kann, beurteilt sich danach, ob eine grosse Härte vorliegt, denn der gute Glaube ist hier zu bejahen. 8.1 In ihrer Verfügung vom 8. Mai 2019 hat die Ausgleichskasse – da sie die Erlass-voraussetzung des guten Glaubens verneint hat – von der Prüfung der grossen Härte abgesehen und den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er – sollte die Überweisung des Forderungsbetrages auf einmal nicht möglich sein – einen Abzahlungsvorschlag einreichen könne. Sodann berechnete sie das betreibungsrechtliche Existenzminimum und stellte einen Einnahmenüberschuss von Fr. 464.-- fest, welcher eine Rückzahlung in Raten ermögliche. Im Einspracheentscheid vom 20. Juni 2019 kam die Ausgleichskasse zum Schluss, dass aufgrund des Einnahmenüberschusses keine grosse Härte vorliege, in der Vernehmlassung vom 11. September 2019 formulierte sie neu, dass ohne Zweifel von einer grossen Härte auszugehen sei. Der Einnahmeüberschuss von Fr. 464.-- lasse aber eine monatliche Ratenzahlung zur Tilgung der Rückforderung zu. 8.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass die Prüfung, ob eine grosse Härte vorliegt, nicht gestützt auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum, sondern – wie der Beschwerdeführer richtig erkannt hat - gestützt auf Art. 5 ATSV vorzunehmen ist. 9.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 ATSV liegt eine grosse Härte vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. In zeitlicher Hinsicht massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist gemäss Art. 4 Abs. 2 ATSV der Zeitpunkt, in dem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist; abzustellen ist mit anderen Worten auf die Verhältnisse im Zeitpunkt, in welchem der Rückforderungsentscheid rechtskräftig wird (UELI KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz. 51).
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9.2 Die Ausgleichskasse hat richtigerweise die grosse Härte in ihrer Vernehmlassung anerkannt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Erlassvoraussetzung der grossen Härte nämlich grundsätzlich erfüllt, wenn die rückerstattungspflichtige Person weiterhin Ergänzungsleistungen bezieht (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2017, 9C_72872016 E. 1.2 mit Hinweis; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2019, Rz. 4610.07). Wie den Akten entnommen werden kann, bezieht der Beschwerdeführer seit Jahren Ergänzungsleistungen und er hatte sowohl im Zeitraum, auf den sich die Rückforderungsverfügung der Ausgleichskasse bezog, als auch in der Zeit danach weiterhin Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Somit ist nach dem Gesagten die Erlassvoraussetzung der grossen Härte zu bejahen und von einer Rückweisung der Angelegenheit zur Prüfung der grossen Härte nach Art. 5 ATSV kann abgesehen werden. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Versicherten die Rückforderung, soweit sie sich auf die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019 wegen des tieferen Eigenmietwertes und der geringeren Gebäudeunterhaltskosten bezieht, aufgrund des Vorliegens der Erlassvoraussetzungen des gutgläubigen Leistungsbezugs und der grossen Härte zu erlassen ist. Soweit sich die Rückforderung auf die verspätete Meldung der Rentenerhöhung ab 1. Juli 2018 bezieht, hat die Ausgleichskasse das Erlassgesuch jedoch mangels Vorliegens eines gutgläubigen Leistungsbezugs zu Recht abgewiesen. Dies führt im Ergebnis zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Es liegt jedoch nicht in der Kompetenz des Gerichts, über die Abschreibung des noch geschuldeten Betrages zu entscheiden. Dies hängt von der Zahlungsfähigkeit des Betroffenen und der Einbringlichkeit der Forderung ab. Die Ausgleichskasse ist offenbar der Auffassung, dass der Versicherte die Rückforderung mittels Ratenzahlung tilgen könne. Wie es sich damit verhält, kann anhand der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden. Diesbezüglich hat sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz zu wenden. 11. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 8. Mai 2019 dahingehend geändert, als dem Beschwerdeführer die Rückforderung, soweit sie Folge der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019 wegen Verminderung des Eigenmietwertes und der tieferen Gebäudeunterhaltskosten ist, erlassen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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