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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 01.11.2018 745 18 207/304

November 1, 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,712 words·~19 min·6

Summary

Ergänzungsleistungen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 1. November 2018 (745 18 207 / 304) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Die Ausgleichskasse hat den Versicherten zu Unrecht ein Verzichtsvermögen angerechnet; eine „Lebensführungskontrolle“ ist nicht zulässig, zudem können die beiden Ehegatten ihrer Beweislast aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachkommen

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Olivia Reber

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch C.____ B.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch C.____

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A. Der 1931 geborene A.____ und seine 1934 geborene Ehefrau B.____ haben sich am 12. Juli 2017 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL) angemeldet. Ihre Tochter, C.____, wurde für sämtliche Auskünfte und Handlungen unter anderem im Zusammenhang mit

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht EL bevollmächtigt. Aufgrund des Vergleichs der definitiven Steuerveranlagungen der beiden Versicherten stellte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) eine beträchtliche Vermögensabnahme im Zeitraum von 2013 bis 2016 fest. Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 wurde die Tochter gebeten, der Ausgleichskasse die Vermögensabnahme zu belegen. Am 3. August 2017 schilderte C.____ die gesundheitliche und finanzielle Situation ihrer Eltern und legte ihrem Schreiben diverse Quittungen bei. Die Ausgleichskasse war der Auffassung, dass die Vermögensabnahme anhand der eingereichten Unterlagen nicht habe belegt werden können. Mit Verfügung vom 18. August 2017 wurde die Tochter darüber informiert, dass ihre Eltern aufgrund des berechneten Einnahmeüberschusses für den Zeitraum von Juli bis August 2017 keinen Anspruch auf EL hätten. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Am 19. Dezember 2017 stellte die Stiftung D.____ in X.____ der Ausgleichskasse die Meldung über den am 21. November 2017 erfolgten Eintritt von A.____ und B.____ in das Alters- und Pflegeheim zu. Aufgrund des Heimeintrittes wurden die EL mit Verfügung vom 24. Januar 2018 rückwirkend ab November 2017 neu festgesetzt. Gegen diese Verfügung haben die beiden Versicherten, vertreten durch ihre Tochter, am 12. Februar 2018 Einsprache erhoben. Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 8. Juni 2018 ab. B. Hiergegen erhoben A.____ und B.____, vertreten durch ihre Tochter, am 20. Juni 2018 (Eingang) Einsprache (recte: Beschwerde) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Es wurde sinngemäss beantragt, dass von dem in der Berechnung der EL angerechneten Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 71‘300.-- abzusehen sei. Zur Begründung brachte die Tochter im Wesentlichen vor, dass ihre Eltern beide dement seien und aktuell keine Auskunft mehr darüber geben könnten, wo das Geld hingekommen sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die form- und fristgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG] vom 6. Oktober 2006). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die EL zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] vom 15. Januar 1971). 2.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Anteil am Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG). Dieser beträgt ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die leistungsansprechende Person auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, ohne dass hierzu eine rechtliche Verpflichtung oder ein (anderer) zwingender Grund bestanden hat und ohne eine adäquate Gegenleistung erhalten zu haben (BGE 121 V 206 E. 4b mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein; es reicht, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 332 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Eine Gegenleistung ist als adäquat zu betrachten, wenn sie etwa 90% der Leistung erreicht. Ein Vermögensverzicht ist beispielsweise bei Schenkungen, Zuwendungen und gewährten Erbvorbezügen anzurechnen (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 173 ff.). Gemäss Art. 17a ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen EL ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). 2.4 Als Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG sind bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen grundsätzlich die Tagestaxe sowie ein vom Kanton festzulegender Betrag für persönliche Auslagen anerkannt (Abs. 2). Die Kantone können nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden. Als Ausgabe wird gemäss Art. 10 Ab. 3 lit. d ELG zudem bei allen Personen ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) anerkannt. Prämien für Zusatzversicherungen zählen nicht zu den anerkannten Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG und können daher grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 142 ff.). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die verfügende Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt die Besonderheit, dass gerade das Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu begründen vermag und dass die Ergänzungsleistungen umso höher ausfallen, je geringer das anrechenbare Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind. Handelt es sich aber beim – ganzen oder teilweisen – Fehlen von Einkommen und Vermögen um anspruchsbegründende Tatsachen, so trägt dafür grundsätzlich der Leistungsansprecher bzw. die -ansprecherin die Beweislast (BGE 121 V 208 E. 6a). 4. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Ausgleichskasse bei der Berechnung der EL ab November 2017 den Versicherten zu Recht einen Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 71‘300.-- als Einkommen angerechnet hat. 4.1 Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat. Es ist also nicht wesentlich, dass sich der Versicherte über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen seines Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt aber schon begrifflich – Verzicht – voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen des Versicherten geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass der Versicherte hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass er von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm. Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: Einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andrerseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. Die Urteilsfähigkeit ist aber auch relativ zu verstehen; sie ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist. Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird nach der Lebenserfahrung vermutet, solange keine Anzeichen dafür bestehen, dass die betroffene Person auf Grund ihrer allgemeinen Verfassung – etwa bei bestimmten Geisteskrankheiten oder Altersschwäche – im Normalfall und mit grosser Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss (Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2010, 9C_934/2009, mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht verneinte im eben zitierten Fall vom 28. April 2010 die Urteilsfähigkeit einer versicherten Person, deren verschwenderisches Verhalten durch eine schizoaffektive Erkrankung "getriggert" wurde, und welche nicht so gehandelt hätte, wenn sie nicht an dieser Erkrankung leiden würde. 4.2 In einem 2016 beurteilten Fall verwies das Zürcher Sozialversicherungsgericht auf den oben genannten Entscheid des Bundesgerichts und ging mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin spätestens seit dem Jahre 2009

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht infolge ihrer Demenzerkrankungen unter kognitiven Defiziten litten, welche ein verschwenderisches Verhalten auslösten. Mangels Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Vermögenshingabe könne dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin für die Zeit ab 1. Januar 2009 daher kein Vermögensverzicht angerechnet werden (vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 19. Mai 2016, ZL.2014.00088). 4.3 In einem im Juni 2018 entschiedenen Fall, welcher mit dem vorliegenden vergleichbar ist, war vor Bundesgericht streitig, ob im Rahmen der Ermittlung des Leistungsanspruchs ein Verzichtsvermögen anzurechnen sei. Das kantonale Gericht habe erwogen, dass eine qualifizierte Begründungspflicht für den Verbleib der Mittel bestehe, soweit sich das Vermögen in einem Umfang vermindert habe, der mit einer aufwändigen Lebenshaltung nicht erklärt werden könne. Fehle eine stichhaltige Begründung, sei ein Vermögensverzicht anzunehmen. Aus diesem Grund müsse der Betrag, der als Ausdruck einer nicht besonders aufwändigen Lebenshaltung gelten könne, ermittelt werden. Es rechtfertige sich, ihn grosszügig anzusetzen, damit nicht eine (unzulässige) „Lebensführungskontrolle“ stattfinde. Das Bundesgericht stützte im Ergebnis die Entscheidung des kantonalen Gerichts, wonach der Leistungsanspruch ohne Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens neu zu berechnen sei (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2018, 9C_435/2017, insbesondere E. 4.2). 4.4 In der Botschaft zur Änderung des ELG (EL-Reform) vom 16. September 2016 wurde unter anderem festgehalten, dass nach geltendem Recht bzw. nach der Rechtsprechung ein Vermögensverzicht vorliege, wenn eine Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne eine gleichwertige Gegenleistung zu beziehen auf Vermögenswerte verzichtet hat oder einen Anspruch auf Güter oder Einnahmen hätte, diesen aber nicht wahrnimmt. Diese Regelung stosse aber an ihre Grenzen. So würden beispielsweise Schenkungen und Erbvorbezüge immer einen Vermögensverzicht darstellen, sofern keine angemessene Gegenleistung vorliege. Sei hingegen eine solche vereinbart worden, sei die Unterscheidung schwieriger. Gemäss Rechtsprechung liege kein Vermögensverzicht vor, wenn die Gegenleistung gleichwertig sei. Nicht von Bedeutung sei dagegen, ob die Gegenleistung der Deckung des Existenzbedarfs diene. Die versicherte Person könne also ein Luxusleben führen und, wenn das Vermögen aufgebraucht sei, EL beantragen, ohne Sanktionen in Kauf nehmen zu müssen. Zur Sicherstellung von Transparenz und Rechtssicherheit solle im künftigen Recht der Begriff des Vermögensverzichts gesetzlich definiert werden. Die vorgeschlagene Definition übernehme in ihren Grundsätzen die in der Rechtsprechung verwendete Begriffsbestimmung. Zudem soll eine jährliche Ausgabengrenze festgelegt werden. Ausgaben, die diese Grenze übersteigen würden, sollten als Verzichtsvermögen angerechnet werden, auch dann, wenn der Nachweis einer gleichwertigen Gegenleistung erbracht werde. Die Grenze für einen zu schnellen Vermögensverzehr solle bei 10 Prozent des Vermögens pro Jahr festgelegt werden (vgl. BBl 2016, 7495 ff.). 5.1 Im vorliegenden Fall haben sich die beiden Versicherten im Juli 2017 zum Bezug von EL angemeldet. Sie haben ihre Tochter bevollmächtigt, ihre Interessen unter anderem in Bezug auf EL zu vertreten. Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 an die Tochter der Versicherten hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass gemäss der Steuerveranlagung 2013 ein Vermögen von Fr. 160‘036.-- bestanden habe. Ende 2016 habe das Vermögen nur noch Fr. 22‘481.-- betra-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen. Die EL Stelle habe den gesetzlichen Auftrag, eine Vermögensabnahme von mehr als Fr. 10‘000.-- pro Jahr zu überprüfen. Die Tochter wurde daher aufgefordert, die Vermögensabnahme von ca. Fr. 100‘000.-- zu belegen. Die Ausgleichskasse benötige eine schriftliche Stellungnahme inkl. Belege oder Angaben über Schenkungen. Am 3. August 2017 reichte C.____ ein Schreiben ein, in welchem sie ausführte, dass sie bei ihren Eltern nicht viele Bescheinigungen, Garantiescheine oder Rechnungen gefunden habe. Ihre Eltern seien sehr schnell dement geworden. Sie habe das Amt für die Einzahlungen erst seit eineinhalb Jahren übernommen. Genauso lange habe sie auch die Vollmacht. Sie begleite ihre Eltern zu Arztterminen, Therapien und Einkäufen. Ihre Mutter sei oft beim Arzt und habe hohe Selbstkosten von der Krankenkasse. Ausserdem habe sie eine Brücke beim Zahnarzt machen lassen, dazu finde sie aber keine Rechnung mehr. Sie wisse nicht mehr, ob die Mutter das vor 2014 gemacht habe. Bevor sie die Vollmacht erhalten habe, habe sie keinerlei Einsicht in die Finanzen ihrer Eltern gehabt. Sie wisse noch, dass ihre Eltern Geld ins Ausland geschickt hätten, da ihre Schwiegertochter Y.____ sei und deren Bruder einen Rollstuhl gebraucht habe. Deren Mutter sei krank gewesen und sie hätten viel selber bezahlen müssen. Da hätten ihre Eltern geholfen. Wieviel Geld sie gegeben hätten, wisse sie nicht. Zudem hätten sie noch einen Bekannten, der selber ins Ausland fahre, um vor Ort zu helfen. Auch ihm hätten sie Geld gegeben. Ihre Mutter habe zudem jede Woche eine Putzfrau und die Wäsche werde gewaschen. Das müsse sie auch bezahlen. Ausserdem bekomme sie zu Hause Pedicure. Sie habe ihre Eltern gefragt, wo das Geld hingekommen sei, doch sie wüssten es nicht mehr. In der Beilage zu ihrem Schreiben reichte C.____ einige Kassenquittungen ein. 5.2 Seit November 2017 leben die beiden Versicherten in einem Alters- und Pflegeheim in X.____. Sie leiden gemäss den in den Akten liegenden Berichten von Dr. med. E.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 8. Februar 2018 beide an dementiellen Erkrankungen. Bei A.____ liege seit mindestens Dezember 2016 eine dementielle Erkrankung vor. Bei B.____ sei seit mindestens Juli 2015 der Verdacht auf eine dementielle Erkrankung geäussert worden und dies habe sich im weiteren Verlauf bestätigt. 5.3 Im Rahmen des Einsprache- sowie des Beschwerdeverfahrens führte C.____ aus, dass die Berechnung in der Verfügung vom 24. Januar 2018 auf Vermögen basiere, das nicht vorhanden sei. Sie wisse nicht, was ihre Eltern mit dem Geld gemacht hätten. Das sei der Grund, weshalb nun jeden Monat etwa Fr. 1‘000.-- fehlen würden, um das Heim zu bezahlen. Ihre Eltern seien dement und hätten, als sie noch zu Hause gewohnt hätten, in ihrer 3-Zimmerwohnung den ganzen Tag ihre Sachen (Brille, Portemonnaie, Fernsehprogramm usw.) gesucht. Wie sollten sie unter diesen Umständen noch wissen, wo sie Geld versteckt hätten, falls sie es in der Wohnung versteckt hätten. Fr. 7‘000.-- hätten sie beim Umzug ins Altersheim in einer alten Jacke des Vaters gefunden, Fr. 8‘000.-- in einer alten leeren Medikamentenschachtel, Fr. 6‘000.-- in Socken. Sie hätten zudem schon viele Sachen entsorgt, bevor sie nach dem ersten Fund alles gründlich durchsucht hätten. Es könne durchaus sein, dass schon Geld weggekommen sei, in Sachen, die sie entsorgt hätten. Das Geld, das sie in der Wohnung gefunden hätten, hätten sie nun gebraucht, um die Kaution vom Altersheim in der Höhe von Fr. 18‘000.-- zu bezahlen. Ausserdem seien ihre Eltern sehr menschenfreundlich gewesen und hätten oft an Hilfsorganisationen gespendet.

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5.4 Die Ausgleichskasse führte demgegenüber in ihrer Vernehmlassung aus, dass die festgestellte Vermögensabnahme nicht habe belegt werden können. Mit Verfügung vom 18. August 2017 sei C.____ darüber orientiert worden, dass ihre Eltern aufgrund des berechneten Einnahmenüberschusses für den Zeitraum von Juli bis August 2017 keinen Anspruch auf EL hätten. Diese Verfügung sei mittlerweile rechtskräftig. Aufgrund des Heimeintrittes seien die EL mit Verfügung vom 24. Januar 2018 rückwirkend ab November 2017 neu festgesetzt worden. Der in ihrer einsprache- bzw. beschwerdeweise angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2018 angerechnete, nicht belegte Vermögensverzehr (Verzichtsvermögen) von Fr. 71‘300.-- sei wie folgt berechnet worden: Jahr Definitive Staatssteuerveranlagung: Wertschriften / Guthaben (Pos. 800) Reduktion gegenüber Vorjahr Pro Jahr anerkannter Vermögensverzehr Ausgabenüberschuss gegenüber Einkünften gemäss Steuerveranlagung* Krankheits- / Unfallkosten Verzichtsvermögen angerechnet in EL- Berechnung 2013 160‘036 2014 103‘405 -56‘631 -10‘000 -10‘000 1‘761 34‘870 2015 62‘392 -41‘013 -10‘000 -10‘000 2‘076 18‘937 2016 22‘481 -39‘911 -10‘000 -10‘000 -2‘364 17‘547 Total 71‘354 (=71‘300)

* Der in obiger Tabelle aufgeführte Ausgabenüberschuss basiere auf den Angaben der jeweiligen definitiven Staatssteuerveranlagung und sei wie folgt berechnet worden: Einkünfte aus AHV/IV-Renten, Renten aus Pensionskassen sowie übrige Renten abzüglich Wohnungsmiete von Fr. 15‘000.-- pro Jahr, Lebensbedarf Ehepaar gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG sowie Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 10 abs. 3 lit. d ELG. Der auf diese Weise errechnete Vermögensverzehr sei zu Gunsten der Beschwerdeführenden auf Fr. 10‘000.-- aufgerundet und das daraus resultierende bzw. angerechnete Verzichtsvermögen wiederum zu Gunsten der Beschwerdeführenden auf Fr. 71‘300.-- abgerundet worden. Die hohe Vermögensabnahme habe anhand der eingereichten Unterlagen vom 3. August 2017 nicht belegt werden können. Somit müssten die Versicherten die Folgen der Beweislosigkeit tragen, indem gestützt auf Art. 17a ELV die nicht belegte Vermögensabnahme als Vermögensverzicht angerechnet werde. 6.1 Fraglich ist, ob die Vermögensabnahme im Zeitraum zwischen 2013 und 2016 im Umfang von Fr. 71‘300.-- einen anrechenbaren Vermögensverzicht darstellt oder ob der Vermögensverzehr der beiden Versicherten in diesen Jahren lediglich etwas höher war als üblich. Wie weiter oben bereits ausgeführt (vgl. E. 4.3 hiervor), geht es bei der EL und einem allfälligen Anrechnen eines Verzichtsvermögens nicht um eine „Lebensführungskontrolle“ durch die Ausgleichskassen. Eine qualifizierte Begründungspflicht für den Verbleib der Mittel besteht auch nur, soweit sich das Vermögen in einem Umfang vermindert hat, der mit einer aufwändigen Le-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht benshaltung nicht erklärt werden kann (vgl. E. 4.3 hiervor). Zu beanstanden ist in erster Linie, dass sich die Berechnungen der Beschwerdegegnerin auf Zahlen stützen, die einem EL Lebensstandard entsprechen. Dies obwohl die beiden Versicherten zu jener Zeit (2013-2016) noch keine EL Bezüger waren. Wenn man die Geldbeträge betrachtet, erscheint der Umgang mit den Finanzen in den letzten drei Jahren vor dem EL Bezug nicht unangemessen. Aus den Akten, insbesondere aus den EL- Berechnungsblättern, geht hervor, dass die Ehegatten ein jährliches Einkommen aus diversen Renten von gut Fr. 48‘000.-- haben. Rechnet man ausserdem jeweils hinzu, was die Versicherten in den umstrittenen Jahren an Vermögen ausgegeben haben, ergibt sich Folgendes: Die beiden Ehegatten haben im Jahr 2014 etwa Fr. 94‘000.-- bzw. pro Monat durchschnittlich etwa Fr. 8‘000.--, im Jahr 2015 Fr. 79‘000.-- bzw. Fr. 6‘500.-- monatlich und 2016 Fr. 78‘000.-- bzw. pro Monat etwa Fr. 6‘500.-- ausgegeben. Dem EL Niveau eines Ehepaares entspräche etwa ein monatlicher Ausgabebetrag von Fr. 4‘500.--. Wie bereits erwähnt, waren die Versicherten im vorliegenden Fall aber in den Jahren 2013 bis 2016 noch keine EL-Bezüger und mussten deswegen kein Leben auf EL Niveau führen. Die beiden Versicherten haben im Jahre 2014 Fr. 3‘500.-- und in den Jahren 2015 und 2016 etwa Fr. 2‘000.-- mehr ausgegeben, als es EL Bezügern erlaubt wäre. Dieser Lebensstandard steht ihnen zu, entspricht noch lange nicht einem Luxusleben und kann durchaus mit einer etwas aufwändigen Lebenshaltung erklärt werden. Ausserdem wäre den Versicherten auch die Führung eines luxuriösen Lebens nicht untersagt, solange sie Belege beibringen könnten, welche belegen, dass sie für die Ausgabenbeträge eine Gegenleistung erhalten haben. Die versicherte Person kann unter dem geltenden Gesetz ein Luxusleben führen und, wenn das Vermögen aufgebraucht ist, EL beantragen, ohne Sanktionen in Kauf nehmen zu müssen (vgl. E. 4.4 hiervor). Des Weiteren ist festzustellen, dass zwar eine Revision des ELG im Gange ist, welche eine jährliche Ausgabengrenze festlegen wird. Aktuell besteht aber noch keine gesetzliche Grundlage dafür, dass die Beschwerdegegnerin den Versicherten konkrete Vorschriften machen könnte, wieviel ihres Vermögens sie ausgeben dürfen. Aus all den eben genannten Gründen ist es im vorliegenden Fall nicht angebracht, den Beschwerdeführenden Fr. 71‘300.-- als Verzichtsvermögen anzurechnen. 6.2 Eine Anrechnung eines Verzichtsvermögens erscheint im vorliegenden Fall umso mehr ungerechtfertigt, als das versicherte Ehepaar aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seiner Beweislast nachzukommen und zu belegen, wofür sie das Geld verwendet haben. Wenn die beiden Ehegatten beweisen könnten, dass sie das Vermögen nicht verschenkt haben oder Ähnliches, dann würde es ihnen nicht als Vermögensverzicht angerechnet. Weil sie beide an Demenz leiden und dadurch urteilsunfähig sind, können sie diesen Beweis nicht erbringen. Unter diesen Umständen kann es nicht angehen, dass ihnen der nicht belegte Vermögensverzehr als Verzichtsvermögen angerechnet wird. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Versicherten im Zeitraum 2013-2016 zwar wohl mehrheitlich noch urteilsfähig waren. Doch auch das Gegenteil kann nicht ausgeschlossen werden. Dr. E.____ hat in ihren Berichten festgehalten, dass die beiden Eheleute jeweils „mindestens“ ab den erwähnten Zeitpunkten dement gewesen seien (vgl. E. 5.2 hiervor). Allenfalls ist daher auch in Betracht zu ziehen, dass sie bereits in Bezug auf gewisse Vermögensdispositionen in den Jahren 2013-2016 nicht urteilsfähig gewesen sind (vgl. E. 4.1 und 4.2 hiervor).

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7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Versicherten zu Unrecht ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 71‘300.-- als Einnahme angerechnet hat. Deswegen ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die EL ab November 2017 ohne Anrechnung eines Verzichtsvermögens neu berechnet und verfügt. 8. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juni 2018 aufgehoben und die Angelegenheit an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen, damit diese die Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen neu berechnet und eine entsprechende Verfügung erlässt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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