Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 13. Juli 2017 (745 17 37 / 181) ____________________________________________________________________
Ergänzungsleistungen
Die Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige ist zu kürzen, wenn die versicherte Person vorübergehend eine entgeltliche Pflege und Betreuung durch eine Drittperson oder (stationär) in einer Institution beansprucht und die betreffenden Kosten im Rahmen der EL vergütet werden
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch B.____, diese wiederum vertreten durch Dr. Stephan Frey, Advokat, NEOVIUS AG, Hirschgässlein 30, Postfach 558, 4010 Basel
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Ergänzungsleistungen
A. Der im März 1996 geborene A.____ leidet an Geburtsgebrechen, die insgesamt einen grossen Pflege- und Betreuungsaufwand erforderlich machen. Die ursprünglich zuständige IV- Stelle Luzern und die nach einem Wohnsitzwechsel des Versicherten in den Kanton Basel- Landschaft örtlich zuständige IV-Stelle Basel-Landschaft sprachen A.____ daher seit der Ge-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht burt verschiedene Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu (medizinische Massnahmen, Hilfsmittel, Hilflosenentschädigung mittleren bzw. schweren Grades, Intensivpflegezuschlag). Nachdem A.____ im März 2014 volljährig geworden war, sprach ihm die IV- Stelle Basel-Landschaft mit Verfügung vom 22. Mai 2014 weiterhin eine Hilflosenentschädigung schweren Grades und mit Verfügung vom 12. Juni 2014 mit Wirkung ab 1. April 2014 eine ganze IV-Rente zu. Auf entsprechendes Begehren hin sprach die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) A.____ mit Verfügung vom 4. Juli 2014 monatliche Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner IV-Rente zu. In der Folge beantragte der Versicherte, es seien ihm als EL-Bezüger im Rahmen der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ab 1. April 2014 die Kosten für die Pflege und Betreuung, die seine Mutter für ihn erbringe, zu vergüten. Dieses Begehren wies die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 29. September 2015, welche sie mit Einspracheentscheid vom 25. November 2015 bestätigte, ab. Die von A.____ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) mit Urteil vom 30. Juni 2016 (Verfahren-Nr. 745 16 7 / 162) dahingehend teilweise gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Ausgleichskasse verpflichtete, A.____ zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung ab 1. April 2014 im Rahmen der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten die Kosten für Pflege und Betreuung durch seine Mutter im Betrag von Fr. 29‘853.-- pro Jahr zu vergüten. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge berechnete die Ausgleichskasse die dem Versicherten aufgrund des kantonsgerichtlichen Urteils seit dem 1. April 2014 zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten. Gestützt auf ihre Berechnungen setzte sie diese mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 für die Zeit vom 1. April 2014 bis 30. September 2016 auf den Betrag von Fr. 62'959.95 fest. Die vom Versicherten hiergegen erhobene Einsprache, mit welcher die Ausrichtung eines höheren Betrags beantragt wurde, wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2016 ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, das Kantonsgericht habe den Vergütungsanspruch von jährlich Fr. 23'853.-- (richtig: Fr. 29‘853.--) aufgrund der Tatsache zugesprochen, dass die Mutter des Versicherten die Betreuung und Pflege selber erbringe. Nachdem die Mutter den Versicherten aber mehrfach habe fremdbetreuen lassen und man die entsprechenden Kosten vergütet habe, seien diese im Zeitraum 1. April 2014 bis 30. September 2016 angefallenen Fremdbetreuungskosten im Gesamtumfang von Fr. 11'503.55 vom kantonsgerichtlich zugesprochenen Vergütungsanspruch in Abzug zu bringen. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob Advokat Dr. Stephan Frey namens und im Auftrag von A.____ bzw. von dessen Mutter B.____, am 1. Februar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte er, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Ausgleichskasse zu verurteilen, dem Beschwerdeführer im Rahmen der Vergütung der Krankheits-. und Behinderungskosten für die Zeit vom 1. April 2014 bis zum 30. September 2016 den Betrag von Fr. 11'503.55 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. November 2016 zu bezahlen. Ferner sei festzustellen, dass die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer von den mit Urteil des Kantonsgerichts vom 30. Juni 2016 zugesprochenen Kosten für Pflege und Be-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht treuung durch seine Mutter im Betrag von Fr. 29'853.-- pro Jahr ab dem 1. Oktober 2016 keine zugesprochenen Ergänzungsleistungen in Abzug bringen dürfe, insoweit diese nachweislich der temporären Entlastung der Mutter des Beschwerdeführers dienen würden. Ausserdem seien dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter zu gewähren, alles unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung brachte der Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, das Kantonsgericht habe in seinem Urteil vom 30. Juni 2016 den Erwerbsausfall der Mutter des Beschwerdeführers mit jährlich Fr. 52'317.-beziffert, wovon die jährliche Hilflosenentschädigung von Fr. 22'464.-- in Abzug zu bringen sei, so dass sich die Kosten für die Pflege und Betreuung durch die Mutter auf Fr. 29'853.-- belaufen würden. Die Mutter besorge die Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers rund um die Uhr während sieben Tagen pro Woche und an 365 Tagen im Jahr. Da sie jedoch hin und wieder einen Arzttermin wahrnehmen müsse oder zur Entlastung einen freien Tag benötige, würden für die entsprechenden Stunden und Tage Drittpersonen zur Betreuung des Beschwerdeführers beigezogen. Die Kosten für diese Fremdbetreuung würden von der Ausgleichskasse zu Unrecht in Abzug gebracht, da Basis der Vergütung der jährliche Erwerbsausfall der Mutter des Beschwerdeführers sei und dieser Erwerbsausfall weiterhin unverändert aufgrund der Betreuungssituation gegeben sei. Daran würden wenige Stunden oder Tage mit einer Drittbetreuung nichts ändern. Die von der Ausgleichskasse in Abzug gebrachten Kosten seien Kosten für benötigte Fremdbetreuung, welche unter dem Titel Entlastung jeweils von der Ausgleichskasse genehmigt und bezahlt worden seien. Wie jedem Arbeitnehmer müssten auch der Mutter freie Zeit für Arzt- oder Coiffeur-Termine sowie freie Tage und Urlaub zur Erholung eingeräumt werden. Vom Erwerbsausfall sei gemäss gesetzlicher Bestimmung einzig die Hilflosenentschädigung abzuziehen. Für weitere Abzüge bestehe keine gesetzliche Grundlage. C. Die Ausgleichskasse beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2017 die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 30. März 2017 wies das Kantonsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Parteiverhandlung ab.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 auf die Ergänzungsleistungen anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 1. Februar 2017 ist demnach einzutreten. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Höhe der Krankheitskosten, welche die Ausgleichskasse dem Versicherten in der Abrechnungsperiode vom 1. April 2014 bis 30. September 2016 zu vergüten hat. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist dabei insbesondere die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Ausgleichskasse den Betrag von Fr. 29‘853.--, den sie dem Versicherten laut kantonsgerichtlichem Urteil vom 30. Juni 2016 jährlich für die Pflege und die Betreuung durch seine Mutter zu vergüten hat, kürzen darf, wenn dieser stunden- oder tageweise gegen Entgelt durch eine Drittperson oder im Rahmen einer Institution gepflegt und betreut wird und ihm die betreffenden Kosten im Rahmen der EL vergütet werden. 3.1 Art. 3 Abs. 1 ELG hält fest, dass die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b) bestehen. Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen, wobei die Kantone gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung die Kosten bezeichnen, die vergütet werden können. 3.2 Im basellandschaftlichen Recht finden sich die entsprechenden Ausführungsbestimmungen zur Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten durch die Kantone in der Verordnung zum Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV vom 18. Dezember 2007 (SGS 833.11, in der vorliegend anwendbaren, bis 30. Juni 2017 anwendbar gewesenen Fassung; im Folgenden: VO). Die hier interessierende Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige wird in § 20 Abs. 1 VO geregelt. Danach werden diese Kosten nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind (lit. a), und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden (lit. b). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung werden die Kosten höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet. 4.1 Im ersten zwischen den heutigen Verfahrensbeteiligten ergangenen Urteil vom 30. Juni 2016 hat das Kantonsgericht entschieden, dass im Falle des Beschwerdeführers die Anspruchsvoraussetzungen von § 20 Abs. 1 VO für eine Vergütung der Kosten für die Pflege und Betreuung durch Familienangehörige erfüllt sind. Es hat insbesondere erkannt, dass die Mutter des Versicherten als pflegende und betreuende Familienangehörige eine länger dauernde wesentliche Erwerbseinbusse erleidet. Den Umfang dieser Erwerbseinbusse hat das Kantonsgericht im damaligen Urteil mit Fr. 52'317.--- pro Jahr beziffert und festgehalten, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine Entschädigung in diesem Umfang zuzusprechen ist, wobei die ihm ebenfalls ausgerichtete Hilflosenentschädigung von jährlich Fr. 22'464.-- an diesen Betrag angerechnet werden muss. Somit resultiert für den Versicherten ein Anspruch auf jährlich zu vergütende Kosten für die durch seine Mutter erbrachte Pflege und Betreuung in der
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Höhe von Fr. 29'853.--. Diesen Betrag hat das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer im Dispositiv des Urteils vom 30. Juni 2016 zugesprochen. Das Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, so dass sich an der Höhe dieses Betrages heute nichts mehr ändern lässt. 4.2 Klarzustellen ist, dass es sich bei dem Betrag von Fr. 29‘853.--, der dem Versicherten zu vergüten ist, um einen EL-Anspruch des Beschwerdeführers und nicht etwa um einen Lohnanspruch seiner Mutter handelt. Folglich kann auch nicht ein arbeitsvertragsähnliches Verhältnis zwischen der Ausgleichskasse und der Mutter des Versicherten konstruiert werden, wie dies beschwerdeweise im Zusammenhang mit den Forderungen nach zusätzlich entschädigten Ferien- und Freizeitansprüchen der Mutter des Versicherten postuliert wird. Mit dem genannten Betrag werden die persönliche Pflege und die Betreuung des Versicherten durch seine Mutter abgegolten. Die Vergütung des gesamten Betrags von Fr. 29‘853.-- setzt allerdings voraus, dass die Pflege und die Betreuung effektiv persönlich und vollzeitlich durch die Mutter des Versicherten erbracht werden. Beansprucht der Versicherte nun aber vorübergehend eine entgeltliche Pflege und Betreuung durch eine Drittperson oder (stationär) in einer Institution und werden die betreffenden Kosten im Rahmen der EL vergütet, so ist der Betrag von Fr. 29‘853.--, welcher dem Versicherten bei persönlicher und vollzeitlicher Betreuung und Pflege durch die Mutter zusteht, entsprechend zu kürzen. Andernfalls würden die Kosten für die Betreuung und Pflege während der Phasen, in denen diese durch eine Drittperson oder (stationär) in einer Institution geleistet wird, doppelt entschädigt. Insofern ist der von der Ausgleichskasse im angefochtenen Einspracheentscheid vertretenen Auffassung im Grundsatz beizupflichten. 5.1 Wie den Akten entnommen werden kann, hat die Ausgleichskasse dem Versicherten im vorliegend interessierenden Zeitraum vom 1. April 2014 bis 30. September 2016 mehrfach Kosten vergütet, die ihm für die Pflege und Betreuung durch eine Drittperson oder im Rahmen einer Institution und durch den gelegentlichen Beizug einer Haushaltshilfe entstanden sind (vgl. die Beilagen 17 – 23 zur Vernehmlassung der Ausgleichskasse). In der Verfügung vom 24. Oktober 2016, die sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2016 bestätigt hat, hat die Ausgleichskasse festgelegt, in welchem Betrag diese Kostenvergütungen für Leistungen, die Dritte erbracht haben, zu einer Kürzung der jährlichen Entschädigung von Fr. 29‘853.-- führen, die dem Versicherten bei ausschliesslicher und vollzeitlicher Betreuung und Pflege durch seine Mutter zusteht. Auf einzelne dieser Positionen ist im Folgenden näher einzugehen. 5.2 Die Ausgleichskasse hat in ihrer Abrechnung nebst den Kosten für tageweise und ferienbedingte Fremdbetreuungen des Versicherten auch Kosten in Abzug gebracht hat, die nicht unmittelbar die Pflege und Betreuung des Versicherten, sondern den gelegentlichen Beizug einer Haushaltshilfe betreffen. Bei diesen Kosten handelt es sich nun aber nicht um Pflege- und Betreuungskosten des Versicherten, wie sie § 20 VO regelt, sondern vielmehr um Kosten für die notwendige Hilfe im Haushalt im Sinne von § 18 Abs. 5 VO. Gemäss der vorliegend massgebenden, bis Ende Juni 2017 gültig gewesenen Fassung dieser Norm konnten unter diesem Titel ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe im Haushalt bis höchstens Fr. 5'500.-- pro Kalenderjahr zusätzlich neben der Vergütung gemäss § 20 VO geschuldet sein. Folglich können diese Kosten nicht von der Vergütung abgezogen werden, die dem Versicherten gestützt
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf § 20 VO zusteht. Im Einzelnen handelt es sich gemäss der Verfügung vom 24. Oktober 2016 um die Vergütung für 19 Stunden, welche im April 2016, für 38 Stunden, die im August 2016 sowie für 57 Stunden, die im September 2016 abgerechnet wurden. Den Abzug für diese insgesamt 114 Stunden hat die Ausgleichskasse auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 22.35 ermittelt, was zu einem Kürzungsbetrag von Fr. 2'547.90 geführt hat (114 x Fr. 22.35). Da dieser Abzug nach dem Gesagten nicht zulässig ist, muss die Abrechnung in diesem Punkt korrigiert werden mit der Folge, dass dem Beschwerdeführer der genannte Betrag nachträglich auszurichten ist. 5.3 Näherer Betrachtung bedürfen sodann die Abzüge, welche die Ausgleichskasse im Zusammenhang mit den verschiedenen, in der massgebenden Abrechnungsperiode erfolgten Fremdbetreuungen des Versicherten vorgenommen hat. Diese Abzüge entsprechen nicht den tatsächlich angefallenen Kosten der Fremdbetreuung. Die Ausgleichskasse hat die Abzüge anhand des jeweiligen Zeitaufwands für die Fremdbetreuung und auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 22.35 berechnet. Dieser Betrag entspricht laut Auffassung der Ausgleichskasse dem virtuellen Stundenlohn der Mutter für die Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers. Dass ein entsprechender Betrag für die Zeit, während der die Betreuung und Pflege nicht durch die Mutter, sondern durch eine Drittperson oder im Rahmen einer Institution erbracht wird, in Abzug gebracht wird, ist nach dem oben Gesagten im Grundsatz richtig, allerdings beruht die Berechnung des Stundenansatzes auf einer falschen Grundlage und der von der Ausgleichskasse ermittelte Betrag von Fr. 22.35 erweist sich im Ergebnis als deutlich zu hoch. Die Ausgleichskasse geht in ihrer Berechnung von einem jährlichen Erwerbsausfall der Mutter des Versicherten von Fr. 52'317.-- aus, teilt diesen durch 52 Wochen, sodann durch 5 Wochentage und alsdann durch 9 Stunden und kommt so auf einen Stundenansatz von Fr. 22.35. Tatsächlich muss aber vom jährlichen Erwerbsausfall der Mutter von Fr. 52'317.-- vorab noch die Hilflosenentschädigung von Fr. 22'464.-- pro Jahr in Abzug gebracht werden, so dass die tatsächliche jährliche Vergütung - wie im Dispositiv des kantonsgerichtlichen Urteils vom 30. Juni 2016 festgehalten - Fr. 29'853.-- beträgt. Würde man der Vorgehensweise der Ausgleichskasse folgen, so würde dem Versicherten mehr von seiner Vergütung abgezogen, als er für die entsprechende Zeiteinheit erhält. Ausgehend vom Betrag von Fr. 29'853.-- resultiert bei einem 9- Stunden-Tag ein Stundenansatz von Fr. 12.75 (Fr. 29‘853.-- : 52 : 5 : 9). Fraglich ist nun aber, ob eine Berechnung des Stundenansatzes auf der Basis einer 5-Tage-Woche und eines 9- Stunden-Tages korrekt ist. Der Versicherte benötigt aufgrund seiner Behinderung offensichtlich rund um die Uhr während sieben Tagen in der Woche Betreuung. Es erscheint daher richtig, dass einzig eine nächtliche Bettruhe des Versicherten von 8 Stunden unbeachtlich bleiben kann. Folglich ist zur Berechnung des massgeblichen Stundenansatzes der jährliche Vergütungsbetrag von Fr. 29'853.-- durch 365 Tage zu teilen, so dass ein Tagesansatz von Fr. 81.80 resultiert. Aus diesem ergibt sich sodann bei 16 anrechenbaren Stunden ein Stundenansatz von Fr. 5.10. 5.4 Das Gesagte führt zu folgendem Ergebnis: Bei einer ganztägigen Fremdbetreuung des Versicherten (24 Stunden) wie beispielsweise bei einem stationären Aufenthalt in einer Institution ist die Vergütung von Fr. 29‘853.-- pro Jahr bzw. von Fr. 2‘487.75 pro Monat, die dem Versicherten bei ausschliesslicher und vollzeitlicher Betreuung und Pflege durch seine Mutter zu-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht steht, für jeden Tag der Fremdbetreuung um den Betrag von Fr. 81.80 zu kürzen. Bei einer stundenweisen oder einer tagsüber erfolgenden Fremdbetreuung ist eine Kürzung vorzunehmen, die anhand des effektiven Zeitaufwandes und auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 5.10 zu berechnen ist. 5.5 Da es nicht Aufgabe des Kantonsgerichts sein kann, den exakten Betrag zu ermitteln, um den die dem Versicherten für die Kosten der Pflege und Betreuung durch seine Mutter zustehende Vergütung in der hier zu beurteilenden Abrechnungsperiode vom 1. April 2014 bis 30. September 2016 zu kürzen ist, ist die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zur Neuberechnung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Im Rahmen ihrer Neuberechnung wird die Ausgleichskasse zum einen zu berücksichtigen haben, dass sie die Kosten für den gelegentlichen Beizug einer Haushaltshilfe im Betrag von insgesamt Fr. 2'547.90 zu Unrecht von der Vergütung, die dem Versicherten für die Kosten der Pflege und Betreuung durch seine Mutter zusteht, in Abzug gebracht hat. Zum andern hat sie die Abzüge für die Dauer der erfolgten Fremdbetreuungen auf der Basis eines Tagesansatzes von Fr. 81.80 bzw. eines Stundenansatzes von Fr. 5.10 neu zu berechnen. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. 6. In seiner Beschwerde hat der Versicherte überdies in Ziffer 3 seiner Rechtsbegehren beantragt, es sei festzustellen, dass die Ausgleichskasse ihm von den mit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 30. Juni 2016 zugesprochenen Kosten für Pflege und Betreuung durch seine Mutter im Betrag von Fr. 29'853.-- pro Jahr ab dem 1. Oktober 2016 keine zugesprochenen Ergänzungsleistungen in Abzug bringen dürfe, insoweit diese nachweislich der temporären Entlastung der Mutter des Beschwerdeführers dienen würden. Es erscheint überaus fraglich, ob auf dieses Begehren im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingetreten werden kann, denn Anfechtungsgegenstand desselben bildet die Abrechnung der Ausgleichskasse über die Krankheitskosten, die sie dem Versicherten im Zeitraum vom 1. April 2014 bis 30. September 2016 zu vergüten hat. Die Vergütung von Krankheitskosten im nachfolgenden Zeitraum, d.h. ab 1. Oktober 2016 steht vorliegend nicht zur Diskussion. Wie es sich mit dieser Eintretensfrage verhält, kann letztlich aber offen bleiben. Mit dem vorliegenden Urteil bestätigt das Kantonsgericht, dass der Betrag von Fr. 29‘853.--, welcher dem Versicherten bei persönlicher und vollzeitlicher Betreuung und Pflege durch die Mutter zusteht, grundsätzlich zu kürzen ist, wenn der Versicherte eine entgeltliche Pflege und Betreuung durch eine Drittperson oder im Rahmen einer Institution beansprucht und die betreffenden Kosten im Rahmen der EL vergütet werden. Somit müsste aber auch das Rechtsbegehren des Versicherten gemäss Ziffer 3 seiner Beschwerde abgewiesen werden, wenn darauf eingetreten würde. 7.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Beim Entscheid über die Verlegung der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen.
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7.2.1 Mit dem vorliegenden Urteil bestätigt das Kantonsgericht grundsätzlich den Standpunkt der Ausgleichskasse, wonach der Betrag von Fr. 29‘853.--, welcher dem Versicherten bei persönlicher und vollzeitlicher Betreuung und Pflege durch die Mutter zusteht, zu kürzen ist, wenn der Versicherte vorübergehend eine entgeltliche Pflege und Betreuung durch eine Drittperson oder (stationär) in einer Institution beansprucht und die betreffenden Kosten im Rahmen der EL vergütet werden. Der Versicherte hat in seiner Beschwerde die Zulässigkeit einer solchen Kürzung bestritten, in diesem Punkt ist er demnach mit seiner Beschwerde unterlegen. Gleichzeitig nimmt das Kantonsgericht aber im heutigen Entscheid zu Gunsten des Beschwerdeführers verschiedene Korrekturen an dem von der Ausgleichskasse verfügten Kürzungsbetrag vor, was diesbezüglich ein teilweises Obsiegen des Beschwerdeführers darstellt. In Bezug auf die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist daher von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, wobei es sich in Anbetracht des Prozessausgangs rechtfertigt, im Ergebnis von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. 7.2.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 24. April 2017 einen Zeitaufwand von 21,10 Stunden und Auslagen von Fr. 28.30 geltend gemacht. Während die ausgewiesenen Auslagen zu keinerlei Beanstandungen Anlass geben, muss der geltend gemachte Zeitaufwand als zu hoch bezeichnet werden. Der vorliegende Prozess gab weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu überdurchschnittlich aufwändigen Erörterungen Anlass. Es handelt sich vielmehr um ein durchschnittliches Beschwerdeverfahren. Ein Quervergleich zeigt, dass in solchen Fällen bei Obsiegen oder im Rahmen der Honorarbemessung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes erfahrungsgemäss ein Zeitaufwand zwischen zehn und 14 Stunden entschädigt wird. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den geltend gemachten Zeitaufwand aus Gründen der Rechtsgleichheit zu kürzen und das Honorar vorliegend auf der Basis eines insgesamt als angemessen erachteten Zeitaufwandes von 14 Stunden festzusetzen. Da der Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten zur Hälfte obsiegt hat, ist ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche die Hälfte des entschädigungsberechtigten Aufwandes und der ausgewiesenen Auslagen deckt. Die Bemühungen sind dabei zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von 250 Franken - und nicht zu dem vom Rechtsvertreter geltend gemachten Ansatz von 350 Franken - zu entschädigen. Die Ausgleichskasse hat dem Beschwerdeführer demnach eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘905.30 (7 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 14.15 + 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. 7.3 Dem Beschwerdeführer kann die von ihm beantragte unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt werden, sind doch die nach § 22 Abs. 2 VPO hierfür erforderlichen Voraussetzungen (prozessuale Bedürftigkeit, keine Aussichtslosigkeit des Prozesses und Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung) gegeben. Der Rechtsvertreter ist deshalb für den von der obigen Parteientschädigung nicht erfassten, entschädigungsberechtigten Aufwand und für die in der Parteientschädigung nicht berücksichtigten Auslagen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stunde. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘527.30 (7 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 14.15 + 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 7.4 In Bezug auf das aus der Gerichtskasse ausgerichtete Honorar seines Rechtsvertreters wird der Beschwerdeführer ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 19. Dezember 2016 aufgehoben und die Angelegenheit an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen. Diese hat die zu vergütenden Krankheitskosten im Sinne der Erwägungen neu zu berechnen und anschliessend darüber neu zu verfügen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘905.30 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers überdies ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘527.30 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
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