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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.10.2016 745 16 79

October 27, 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,877 words·~24 min·8

Summary

Ergänzungsleistungen Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 20. November 2015 im Rahmen der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs des Versicherten zu Recht einen Vermögensverzicht angerechnet, der jedoch auf den Betrag von Fr. 49‘881.-- zu reduzieren ist. Eine Anrechnung des Mietzinses der Nichte des Beschwerdeführers ist dagegen nicht vorzunehmen.

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 27. Oktober 2016 (745 16 79) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 20. November 2015 im Rahmen der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs des Versicherten zu Recht einen Vermögensverzicht angerechnet, der jedoch auf den Betrag von Fr. 49‘881.-- zu reduzieren ist. Eine Anrechnung des Mietzinses der Nichte des Beschwerdeführers ist dagegen nicht vorzunehmen. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Angelegenheit zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Robin Eschbach

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Samuel B. Nadig, Rechtsanwalt, Hauptstrasse 40, Postfach 86, 8215 Hallau

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A. A.____ meldete sich am 5. Mai 2013 bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Mit Verfügung vom 3. September 2013 wurde ein Anspruch des Versicherten ab Oktober 2013 bejaht. Mit Verfügung vom

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 20. November 2015 berechnete die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen des Versicherten aufgrund des erreichten ordentlichen AHV-Alters neu. Dabei wurden in der Berechnung unter anderem neu ein Abzug für Mitbewohner sowie ein Vermögensverzicht berücksichtigt. Gleichzeitig machte die Ausgleichskasse eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 19‘466.-- für bereits von August 2013 bis November 2015 bezogene Ergänzungsleistungen geltend. Eine vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 7. Januar 2016 wies die SVA Basel-Landschaft (SVA) mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2016 ab. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel B. Nadig, am 7. März 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, der angefochtene Entscheid vom 3. Februar 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und die SVA sei anzuweisen dem Beschwerdeführer die Ergänzungsleistungen gemäss Verfügung vom 1. Mai 2014 auszurichten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Es sei dem Beschwerdeführer ausserdem die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen; alles unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge. C. In der Vernehmlassung vom 19. April 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als dass die Berechnung der Ergänzungsleistungen so anzupassen sei, dass ein Vermögensverzicht von Fr. 49‘881.-- anzurechnen sei. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der Berechnung vom 20. November 2015 sei beim nicht belegbaren Vermögen das vorhandene Vermögen von Fr. 34‘712.-- fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden. D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 28. April 2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerde in Bezug auf die Herabsetzung der monatlichen Ergänzungsleistungen per 1. Dezember 2015 keine aufschiebende Wirkung zukommt. In Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung in der Höhe von Fr. 19‘466.-- kommt der Beschwerde dagegen aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Replik vom 27. Mai 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. F. Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwalt Nadig bewilligt. G. Mit Duplik vom 13. Juli 2016 hielt die Beschwerdegegnerin schliesslich an der teilweisen Gutheissung der Beschwerde fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die form- und fristgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Beschwerde des Versicherten richtet sich gegen den Ein-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht spracheentscheid vom 3. Februar 2016. Ein Erlass der umstrittenen Rückforderung ist nicht Gegenstand dieses Einspracheentscheids. Ob allenfalls die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung gegeben sind, ist demnach in einem separaten Verfahren zu prüfen und nicht Frage des vorliegenden Verfahrens. 2. Streitig und zu prüfen ist, in welchem Umfang der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten hat, die er im Zeitraum August 2013 bis November 2015 bezogen hat. 3.1 Vorab ist auf folgende Verfahrensgrundsätze hinzuweisen: Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993 in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 3.2 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG i.V.m. Art. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006) schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107 V 163 E. 3a mit Hinweisen). 3.3 Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt die Besonderheit, dass gerade das Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu begründen vermag und dass die Ergänzungsleistungen umso höher ausfallen, je geringer das anrechenbare Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind. Handelt es sich aber beim – ganzen oder teilweisen – Fehlen von Einkommen und Vermögen um anspruchsbegründende Tatsachen, so trägt dafür grundsätzlich der Leistungsansprecher bzw. die -ansprecherin die Beweislast (BGE 121 V 208 E. 6a). 4.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen Ergänzungsleistung

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] vom 15. Januar 1971). 4.2 Als Ausgaben werden bei Ehepaaren als Beitrag für den allgemeinen Lebensbedarf Fr. 28‘935.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zum Höchstbetrag von Fr. 15‘000.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG) anerkannt. Gemäss Art. 16c ELV ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. 4.3.1 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören neben Renten der IV und der Alters- und Hinterlassenenversicherung unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Anteil am Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b, c und d ELG). Letzterer beträgt einen Fünfzehntel, bei Altersrentnern einen Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60‘000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Als Einkommen anzurechnen sind ferner auch zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren jährlich Fr. 1‘500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). 4.3.2 Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die leistungsansprechende Person auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, ohne dass hierzu eine rechtliche Verpflichtung oder ein (anderer) zwingender Grund bestanden hat und ohne eine adäquate Gegenleistung erhalten zu haben (BGE 121 V 206 E. 4b mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein; es reicht, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 332 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Eine Gegenleistung ist als adäquat zu betrachten, wenn sie etwa 90 % der Leistung erreicht. Ein Vermögensverzicht ist beispielsweise bei Schenkungen, Zuwendungen und gewährten Erbvorbezügen anzurechnen (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 173 ff.). 4.3.3 Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung das Vorliegen des Verzichtstatbestandes stets allein davon abhängig gemacht, ob eine Vermögenshingabe ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung erfolgt war (BGE 131 V 332 E. 4.2, 121 V 205 f. E. 4a und b, 115 V 354 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2008, 8C_567/2007, E. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2007, P 55/05, E. 3.1). Lagen diese Voraussetzungen für die Annahme eines Verzichtes nicht vor, hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] eine Vermögensanrechnung nicht zugelassen, und zwar selbst dann nicht, wenn der Leistungsansprecher bzw. die

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Leistungsansprecherin vor der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen über seinen Verhältnissen gelebt haben könnte. Dazu hat es wiederholt ausgeführt, dass das Ergänzungsleistungssystem keine gesetzliche Handhabe dafür biete, eine wie auch immer geartete “Lebensführungskontrolle“ vorzunehmen und danach zu fragen, ob eine Person, die Ergänzungsleistungen beansprucht, in der Vergangenheit im Rahmen einer “Normalitätsgrenze“ gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr hätten die Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass eine Ergänzungsleistungen beanspruchende Person nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfüge, und – dies stets unter Vorbehalt der Einschränkungen nach Massgabe von Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG (heutiger Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) – nicht danach zu fragen, warum dem so sei (BGE 121 V 206 E. 4b mit weiteren Hinweisen, 115 V 354 f. E. 5c und d). Das EVG hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass sich die Frage nach den Gründen einer Vermögenshingabe allein dann erübrigt und nur dann auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, wenn kein Verzicht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG (heutiger Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) vorliegt. Wer nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 206 E. 4b mit Hinweisen). 4.3.4 Relevante Verzichtshandlungen liegen somit vor, wenn ein beträchtlicher Teil des Vermögens verschwindet, ohne dass die Rentenberechtigten eine Erklärung dafür geben können oder glaubhafte Umstände dies rechtfertigen. Haben die Rentenberechtigten ihr Vermögen für Bar-anschaffungen oder zur Hebung des Lebensstandards verwendet und können sie dies glaubhaft darlegen, haben sie bei der Verwendung des Vermögens von ihrer Privatautonomie Gebrauch gemacht und Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG kommt nicht zur Anwendung (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 100 ff., insbes. S. 104 f.). 5.1 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 5.2 Eine Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben, wobei es sich im Wesentlichen um eine Kodifizierung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein Zurückkommen auf eine rechtsbeständig gewordene Verfügung handelt. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. 6. Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich im vorliegenden Fall wie folgt dar: Die SVA forderte den Beschwerdeführer in Folge Erreichen des ordentlichen AHV-Alters und Bezug der Altersrente am 7. April 2015 dazu auf, ihr Unterlagen im Zusammenhang mit seiner Pensionierung zukommen zu lassen. Insbesondere verlangte sie eine Altersrente betreffende Verfügungen der Ausgleichskasse und der Pensionskasse sowie Informationen zu weiteren Renten und Kapitalauszahlungen einer Pensionskasse oder privaten Versicherung. Da aus den daraufhin eingereichten Dokumenten nicht hervorgegangen sei, wofür die Kapitalauszahlungen der Pensionskasse und der Säule 3a verwendet worden seien, verlangte die SVA mehrmals weitere Informationen vom Beschwerdeführer, welche dieser jeweils einreichte. Aufgrund der eingereichten Dokumente wurden die Schulden des Versicherten anerkannt. Die SVA kam allerdings zum Schluss, dass beim Versicherten ein offenes Guthaben von Fr. 114‘593.-- resultiere, wovon Fr. 84‘593.-- nicht belegbar seien. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Fragen zu beantworten. B.____ reichte der SVA daraufhin für den Versicherten eine Aufstellung ein, gemäss welcher Letzterer mit dem fraglichen Betrag u.a. alte Steuerschulden bezahlt, lange Ferien in C.____ gemacht und die Lebenshaltungskosten gedeckt hätte. Die Familie des Versicherten habe in den Jahren vor der Pensionierung den Lebensunterhalt mit einem durchschnittlichen Netto-Einkommen von Fr. 70‘000.-- bestritten, wobei laufend Schulden aufgebaut worden seien. Es sei von einem jahrelangen Jahresverbrauch von mindestens Fr. 80‘000.-- auszugehen. Mit E-Mail vom 19. November 2015 nahm die SVA mit der Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers Kontakt auf, um zu prüfen, wie viele Personen ab August 2013 an seiner Wohnadresse gewohnt haben. Die Gemeinde bestätigte daraufhin, dass seit August 2013 stets drei Personen dort gewohnt hätten. Mit der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2015 berechnete die SVA, Ausgleichskasse, infolge Anpassung des nicht belegbaren Vermögens und Abzug eines Mitbewohners, der nie gemeldet worden sei, die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers neu und legte diese ab Dezember 2015 auf monatlich Fr. 1‘525.-- (abzüglich des monatlichen Nichterwerbstätigenbeitrages von Fr. 42.-- für die Ehefrau) fest. Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen wurde ein Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 84‘000.-- zzgl. Zinsertrag angerechnet. Gleichzeitig wurde eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 19‘466.-- für bereits von August 2013 bis November 2015 bezogene Ergänzungsleistungen geltend gemacht. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 7. Januar 2016 Einsprache. Mit Brief vom 22. Januar 2016 verlangte die Beschwerdegegnerin den Mietvertrag und die Belege über die Mietzinszahlungen der Nichte des Beschwerdeführers, welche von Letzterem in der Folge eingereicht wurden. Mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2016 wies die SVA Basel-Landschaft die Einsprache ab, wogegen der Beschwerdeführer am 7. März 2016 Beschwerde erhob. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Anrechnung eines Vermögensverzichts zunächst geltend, die Berechnung seiner Vermögenswerte gemäss Erwägung 2 des Einspracheentscheids sei nicht nachvollziehbar. Er

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe stets seine Einkommens- und Schuldensituation offengelegt und die entsprechenden Unterlagen eingereicht. In der EL-Anmeldung vom 5. Mai 2013 sei ausgeführt worden, dass infolge vorzeitiger Pensionierung per 31. August 2012 eine Kapitalauszahlung der Pensionskasse in der Höhe von Fr. 236‘000.-- per 13. September 2012 und eine Kapitalauszahlung der Säule 3a in der Höhe von Fr. 33‘000.-- per 28. Februar 2013 zur Rückzahlung von Schulden und Kapitalverzehr bis zum ordentlichen Rentenbeginn vorgenommen worden sei. Ebenso sei deklariert worden, dass der hälftige Miteigentumsanteil an der Liegenschaft D.____, an die bisherige Miteigentümerin zu einem marktgerechten Kaufpreis von Fr. 300‘000.-- übertragen worden sei. Der Kaufpreis sei dabei mit der Darlehensforderung verrechnet worden. Die Beschwerdegegnerin hätte bei der EL-Anmeldung am 5. Mai 2013 demnach volle Kenntnis über die Einkommensund Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers gehabt. Ausserdem sei die Berechnungsgrundlage der vorliegenden Zahlen unklar. Mit E-Mail vom 13. November 2015 habe er plausibel dargelegt, dass von den ausbezahlten Vorsorgeguthaben und dem Erlös aus dem Hausverkauf in erster Linie Steuerschulden beglichen und Schulden gegenüber der Tochter getilgt worden seien. Dies sei von der Beschwerdegegnerin gemäss E-Mail vom 28. Oktober 2015 von E.____ (von der SVA) anerkannt worden. Des Weiteren mache er Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft, Ferienreisen in sein Heimatland C.____ und Kosten für Grabpflege geltend. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe in den Jahren 2012 und 2013 mit einem Lohn von Fr. 54‘000.-- bis Fr. 57‘000.-- netto seinen Lebensstandard wie vor der Pensionierung weitergeführt, als er noch Fr. 70‘000.-- netto zur Verfügung gehabt habe. Seine Familie habe stets über den Verhältnissen gelebt und dauernd Schulden aufgebaut. Er und seine Frau hätten kontinuierlich von ihrer Tochter unterstützt werden müssen und würden auch heute noch von dieser unterstützt, indem sie zu einem sehr günstigen Mietzins in der Wohnung der Tochter wohnen dürften. Mit der Einsprache vom 7. Januar 2016 habe er Bankauszüge eingereicht, welche im Einspracheentscheid nicht beachtet worden seien. Aus diesen werde ersichtlich, dass er abermals unterschiedlich hohe Barbezüge getätigt habe, um Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Verzichtshandlungen wie z.B. Schenkungen seien keine ersichtlich. Das Eidgenössische Versicherungsgericht habe wiederholt ausgeführt, dass das Ergänzungsleistungssystem keine gesetzliche Handhabe dafür biete, eine wie auch immer geartete „Lebensführungskontrolle“ vorzunehmen und danach zu fragen, ob ein Gesuchsteller im Rahmen einer nicht näher definierten „Normalitätsgrenze“ lebe. Die Ergänzungsleistungsbehörden hätten von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass ein Gesuchsteller nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Existenzbedarfs verfügte und nicht danach zu fragen, warum dem so sei. Durch die eingereichten Belege und Erläuterungen sei genügend erstellt, dass der Vermögensverzehr durch eine gewohnte – wenn auch übermässige – Lebenshaltung zustande gekommen sei. Für die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass der Vermögensverzehr durch einen Vermögensverzicht erfolgt sei, gebe es keine Anhaltspunkte. 8. Die Beschwerdegegnerin macht dagegen in Bezug auf die Anrechnung des Vermögensverzichts geltend, es verbleibe nach Abzug aller nachgewiesenen Schulden und Auslagen ein Fehlbetrag von Fr. 84‘593.--. Bei der Anmeldung für Ergänzungsleistungen am 6. Mai 2013 (recte: 5. Mai 2013) habe jedoch gemäss den Belegen des Beschwerdeführers nur noch ein

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vermögen in der Höhe von Fr. 34‘712.-- bestanden. Der Verzehr von Fr. 84‘593.-- abzüglich Fr. 34‘712.-- könne nicht belegt werden, wodurch ein Verzicht nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei zwar teilweise belegt worden, dass die Differenz durch die Begleichung von Steuerschulden, von Kosten im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf und der Kosten für die Ferien im Heimatland (Flugtickets) entstanden seien. Diese Kosten hätten sich auf Fr. 30‘000.-- belaufen und seien in der Abrechnung als übrige Schulden berücksichtigt worden. Der Beweis für die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er das Geld zur Führung seiner gewohnten Lebenshaltung benötigt habe, sei jedoch nicht erbracht worden. Die Vermögensabnahme könne nicht vollständig belegt werden, weshalb der Versicherte die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe. Wie der Beschwerdeführer zweifellos richtig zitiere, gebe es keine gesetzliche Handhabung für eine Kontrolle der Lebensführung. Ob er über seinen Verhältnissen gelebt habe, sei nicht Gegenstand der Abklärung der SVA. Es dürfe jedoch erwartet werden, dass wenn grössere Vermögensabnahmen jeglicher Art geltend gemacht würden, diese auch belegt werden könnten. In der Berechnung vom 20. November 2015 sei beim nicht belegbaren Vermögen das vorhandene Vermögen von Fr. 34‘712.-- nicht berücksichtigt worden. Die EL- Berechnung sei deshalb so anzupassen, dass ein Vermögen von Fr. 49‘881.-- (Fr. 84‘593.-minus Fr. 34‘712.--; anstelle von Fr. 84‘000.--) anzurechnen sei. 9. Wie ausgeführt, tragen die Parteien im Sozialversicherungsprozess in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. E. 3.2 hiervor). Das Gericht hat dabei jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. E. 3.1 hiervor). 10. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2016 zu Recht festgestellt hat, ist das zum Verfügungszeitpunkt unstrittig vorhanden gewesene Vermögen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 34‘712.-- kein Verzichtsvermögen, zumal es zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden war. Es verbleibt demnach die Vermögensabnahme in der Höhe von Fr. 49‘881.-- rechtlich zu qualifizieren. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung das Vorliegen des Verzichtstatbestandes stets allein davon abhängig gemacht, ob eine Vermögenshingabe ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung erfolgt war. Das EVG hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass sich die Frage nach den Gründen einer Vermögenshingabe allein dann erübrigt und nur dann auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, wenn kein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt. Wer nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (vgl. E. 4.3.3 hiervor). Der Beschwerdeführer müsste demnach vorliegend mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darlegen, dass die Voraussetzungen eines Verzichtstatbestandes nicht vorliegen, was ihm nicht gelingt. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, der Rückgang in seinem Vermögen sei aufgrund seiner überhöhten Lebenshaltungskosten eingetreten. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe in den Jahren 2012 und 2013 mit einem Lohn von Fr. 54‘000.-- bis Fr. 57‘000.-- netto seinen Lebensstandard wie vor

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Pensionierung weitergeführt, als er noch Fr. 70‘000.-- netto zur Verfügung gehabt habe. Obwohl diese subjektiven Ausführungen einen Teil der strittigen Vermögensdifferenz erklären könnten, belegt der Beschwerdeführer seine Behauptung nicht. Den vorliegenden Akten ist nicht zu entnehmen, wo der fragliche Betrag hingeflossen ist und ob seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist. Es ist demnach nicht mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Voraussetzungen des Verzichtstatbestandes nicht vorliegen würden. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers einen Vermögensverzicht anzurechnen, ist deshalb nicht zu beanstanden. Dieser ist, wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung richtig erkannt hat, jedoch auf Fr. 49‘881.-- zu reduzieren. 11. Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, der durch die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung vorgenommene Abzug für Mitbewohner im Betrag von Fr. 5‘200.-- sei nicht korrekt. Es treffe zwar zu, dass seine Nichte im gleichen Haus wohne. Allerdings stünden der Mieterin eigene Räumlichkeiten zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung, für welche sie einen Mietzins entrichte. Es sei nicht relevant, ob für diese separate Wohneinheit ein eigener Hauseingang zur Verfügung stehe. Zwischen der Vermieterin und der Nichte bestehe ausserdem ein separater Mietvertrag. Dieser sei der Beschwerdegegnerin zusammen mit Mietzinszahlungsbelegen am 28. Januar 2016 eingereicht worden, womit das Mietverhältnis rechtsgenüglich belegt sei. Die Beschwerdegegnerin gehe in ihrem Einspracheentscheid jedoch nicht auf den eingereichten Mietvertrag und die Zahlungsquittungen ein. 12. Die Beschwerdegegnerin macht diesbezüglich geltend, in Bezug auf die Anrechnung des Mietzinses sei die Bestimmungen von Art. 16c Abs. 1 ELV anzuwenden. Würden Wohnungen und Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen seien, so sei der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Dies hätte im vorliegenden Fall zur Folge gehabt, dass die Miete auf drei Personen hätte aufgeteilt werden müssen. Die Existenz des belegten Mietverhältnisses werde nicht bestritten. Gemäss den Angaben der Einwohnerkontrolle sei die Liegenschaft jedoch ein Einfamilienhaus. Die Nichte des Beschwerdeführers bewohne lediglich den obersten Stock des Hauses, was keine eigene Wohnung begründe. 13. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, ist aus nachfolgenden Gründen von separaten Wohneinheiten auszugehen. Mit dem Beschwerdeführer ist festzustellen, dass nicht alleine relevant ist, ob den bewohnenden Parteien der Liegenschaft ein eigener Hauseingang zur Verfügung steht. Ebensowenig lässt sich das Wohnverhältnis alleine aufgrund der Einstufung der Liegenschaft als Einfamilienhaus bestimmen, vielmehr ist eine Würdigung der gesamten Umstände vorzunehmen. Vorliegend wurden vom Beschwerdeführer die Mietverträge vom 30. August 2012 und vom 4. November 2012 eingereicht, mit welchen zwei verschiedene Mietverhältnisse für die Liegenschaft belegt sind. Der eine Mietvertrag regelt dabei das Vertragsverhältnis zwischen der Hauseigentümerin und der Nichte des Beschwerdeführers. Der andere Mietvertrag regelt dagegen das Verhältnis zwischen der Hauseigentümerin und dem Beschwerdeführer sowie seiner Frau. Im Mietvertrag vom 4. November 2012 zwischen der Hauseigentümerin und der Nichte wird als Mietobjekt ausdrücklich der dritte Stock des Einfamilienhauses

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht bestimmt. Zum Mietobjekt gehören gemäss Vertrag eine Dusche, ein WC, ein Schlafzimmer, eine Wohnküche und ein Parkplatz. Der Mietzins betrage monatlich Fr. 400.--. Es besteht damit sowohl eine vertragliche und finanzielle Trennung dieses Mietverhältnisses zu demjenigen des Beschwerdeführers, als auch eine räumliche. Indem die Nichte ein anderes Stockwerk mit eigenem WC und Dusche und Wohnräumen bewohnt, ist von einer separaten Wohneinheit auszugehen, die eine Aufteilung des Mietzinses im Sinne von Art. 16c Abs. 1 ELV nicht rechtfertigt. Daran ändern auch die vorstehenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin nichts. Insbesondere ist den vorliegenden Akten auch nicht zu entnehmen, dass die Nichte einen Anteil des Mietzinses des Beschwerdeführers oder umgekehrt bezahlen würde. Ebensowenig liegt ein Untermietverhältnis vor, da in beiden Mietverträgen die Tochter als Vermieterin auftritt. Der von der Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung vorgenommene Abzug für Mitbewohner ist demnach nicht korrekt. 14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 20. November 2015 im Rahmen der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs des Versicherten zu Recht einen Vermögensverzicht angerechnet hat, der jedoch auf den Betrag von Fr. 49‘881.-- zu reduzieren ist. Eine Anrechnung des Mietzinses der Nichte des Beschwerdeführers ist nicht vorzunehmen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Angelegenheit zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat in der von ihr zu erlassenden Verfügung ausserdem den Rechtsgrund für eine rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen darzulegen und sich über das Vorliegen der Rückerstattungsvoraussetzungen zu äussern. 15. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass die der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Februar 2016 keine Beachtung gefunden hätten und damit der Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG verletzt worden seien. Diesbezüglich ist festzustellen, dass ihm durch die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ohnehin erneut die Möglichkeit gegeben wird, von seinem rechtlichen Gehör Gebrauch zu machen. Es kann demnach offen bleiben, ob die von ihm geltend gemachten Verletzungen eingetreten sind. 16.1 Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. 16.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer dem Prozessausgang entsprechend eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 15. September 2016 insgesamt einen Zeitaufwand von 24 Stunden und 10 Minuten für seine Aufwendungen bezüglich das Einspracheverfahren und das Beschwerdeverfahren geltend. Rechtsprechungsgemäss besteht bei Einspracheverfahren nur in Ausnahmefällen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Ausnahmefall, weshalb keine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren zu

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht leisten ist. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren macht der Rechtsvertreter in seiner Honorarnote einen Zeitaufwand von 14 Stunden und 15 Minuten geltend, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Die Auslagen sind entsprechend dem Honorar ebenfalls anteilsmässig – d.h. nur für das Beschwerdeverfahren – im reduzierten Umfang von insgesamt Fr. 106.85 nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3’962.90 (inkl. Auslagen Fr. 106.85 und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 17. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 3. Februar 2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3’972.15 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) zu bezahlen.

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