Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 28. Juli 2016 (745 16 164 / 186) ____________________________________________________________________
Ergänzungsleistungen
Die Berechnung der Ergänzungsleistungen durch die Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Bei der Beschwerdeführerin wurde dabei zu Recht ein Vermögensverzicht berücksichtigt.
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin i.V. Isabella Schibli
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Ergänzungsleistungen
A. Die 1923 geborene A.____ bezieht eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung und lebt seit Ende 2013 im Zentrum C.____. Am 8. April 2016 verfügte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse), dass die Versicherte ab Januar 2016 – aufgrund einer Neuberechnung infolge Anpassung der Pflegestufe sowie des Vermögens – Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 2‘966.-- habe. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass ihr der für die Monate Januar bis April 2016 zustehende Ergänzungsleistungsbetrag
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht in der Höhe von Fr. 1‘248.-- nachzubezahlen sei. Dagegen liess A.____, vertreten durch ihre Tochter B.____, am 25. April 2016 Einsprache erheben, welche mit Entscheid vom 10. Mai 2016 abgewiesen wurde. B. A.____, weiterhin vertreten durch B.____, reichte gegen diesen Entscheid am 20. Mai 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), ein. Sie beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen kein Vermögensverzicht zu berücksichtigen. C. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Auf die form- und fristgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG] vom 6. Oktober 2006). Anspruch haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die EL zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] vom 15. Januar 1971). 2.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Anteil am Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG). Dieser beträgt ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die leistungsansprechende Person auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, ohne dass hierzu eine rechtliche Verpflichtung oder ein (anderer) zwingender Grund bestanden hat und ohne eine adäquate Gegenleistung erhalten zu haben (BGE 121 V 206 E. 4b mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein; es reicht, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 332
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Eine Gegenleistung ist als adäquat zu betrachten, wenn sie etwa 90 % der Leistung erreicht. Ein Vermögensverzicht ist beispielsweise bei Schenkungen, Zuwendungen und gewährten Erbvorbezügen anzurechnen (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 173 ff.). Gemäss Art. 17a ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert (Abs. 1). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2). Für die Berechnung der jährlichen EL ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Abs. 3). 2.4 Als Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG sind bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen grundsätzlich die Tagestaxe sowie ein vom Kanton festzulegender Betrag für persönliche Auslagen anerkannt (Abs. 2). Die Kantone können nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden. Im Kanton D.____ beträgt die begrenzte Tagestaxe für das Jahr 2016 Fr. 173.-- pro Tag. Als Ausgabe wird gemäss Art. 10 Ab. 3 lit. d ELG zudem bei allen Personen ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) anerkannt. Prämien für Zusatzversicherungen zählen nicht zu den anerkannten Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG und können daher grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 142 ff.). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die verfügende Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). 3.2 Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt die Besonderheit, dass gerade das Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu begründen vermag und dass die Ergänzungsleistungen umso höher ausfallen, je geringer das anrechenbare Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind. Handelt es sich aber beim – ganzen oder teilweisen – Fehlen von Einkommen und Vermögen um anspruchsbegründende Tatsachen, so trägt dafür grundsätzlich der Leistungsansprecher bzw. die -ansprecherin die Beweislast (BGE 121 V 208 E. 6a). 4. Zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab Januar 2016. Streitig ist, ob die Ausgleichskasse bei deren Berechnung zu Recht einen Vermögensverzicht berücksichtigt hat. 4.1 Aus der Berechnung der Ergänzungsleistungen, die sich im Anhang der Verfügung vom 8. April 2016 befindet, geht hervor, dass der Beschwerdeführerin Ausgaben in der Ge-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht samthöhe von Fr. 75‘349.-- pro Jahr angerechnet wurden. Diese Ausgaben sind im vorliegenden Fall unbestritten. Als Einnahmen wurden der Beschwerdeführerin folgende Beträge angerechnet: Eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Höhe von monatlich Fr. 2‘033.--, eine Hilflosenentschädigung in der Höhe von monatlich Fr. 588.--, ein Vermögensverzehr von Fr. 8‘191.-- und ein Vermögensertrag in der Höhe von Fr. 122.--. Der Vermögensverzehr beträgt bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens (vgl. 2.2 hiervor). Das Reinvermögen, welches im Berechnungsblatt als „Anrechenbares Vermögen“ bezeichnet wird, wurde von der Ausgleichskasse wie folgt berechnet: Sie rechnete das Sparguthaben in der Höhe von Fr. 465.-- mit einem anrechenbaren Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 118‘950.-- zusammen. Von dieser Summe zog sie den Freibetrag von Fr. 37‘500.-- gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. c ELG ab. Daraus folgte ein Reinvermögen in der Höhe von Fr. 81‘915.--, wovon ein Zehntel, d.h. Fr. 8‘191.-- als Vermögensverzehr auf der Einnahmenseite berücksichtigt wurde. 4.2.1 Strittig ist vorliegend die Anrechnung des Vermögensverzichts. Um die Frage zu beurteilen, sind zunächst Bemerkungen zum Hintergrund des Vermögensverzichts angebracht. Nach dem Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde unter den gesetzlichen Erben im Rahmen eines Teilungsvertrages im Jahr 1997 vereinbart, dass der Sohn der Beschwerdeführerin, E.____, die hinterlassene Liegenschaft in F.____ zu Alleineigentum übernehmen würde. Gemäss diesem Teilungsvertrag schuldete E.____ seiner Mutter diesbezüglich insgesamt Fr. 513‘750.--. Im Hinblick auf die Bezahlung des Übernahmepreises wurde unter anderem vereinbart, dass die Beschwerdeführerin unter Anrechnung eines ihr eingeräumten Wohnrechts ihren Kindern die Restschuld schenkungsweise erlassen würde. Um diese Restschuld bzw. den Betrag berechnen zu können, welcher den Kindern schenkungsweise erlassen wurde, kapitalisierte die Ausgleichskasse zunächst das vereinbarte Wohnrecht. Dies tat sie wie folgt: Zunächst stellte sie fest, dass die Jahresrente einer 75-jährigen Frau gemäss der einschlägigen Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten Fr. 80.31 betrage. Gemäss der Formel zur Berechnung des Kapitalisierungsfaktors (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL, gültig ab 1. April 2011], Anhang 9.3, S. 214) dividierte sie dann Fr. 1‘000.-- durch die Jahresrente von Fr. 80.31, wobei ein Kapitalisierungsfaktor in der Höhe von 12.46 resultierte. Diesen Kapitalisierungsfaktor multiplizierte sie mit dem im Teilungsvertrag vereinbarten jährlichen Mietwert des Wohnrechts in der Höhe von Fr. 18‘000.-- und erhielt somit ein kapitalisiertes Wohnrecht in der Höhe von Fr. 224‘800.-- (recte: Fr. 224‘280.--). Es ist festzustellen, dass der Ausgleichskasse bei der Berechnung des kapitalisierten Wohnrechts ein Rechnungsfehler unterlaufen ist. Dieser hat jedoch keinen beachtenswerten Einfluss auf den monatlichen Ergänzungsleistungsbetrag und somit kann der Fehler im vorliegenden Fall unberücksichtigt bleiben. Um den Betrag, der den Kindern schenkungsweise erlassen wurde, zu berechnen, wurde sodann das kapitalisierte Wohnrecht von der Gesamtschuld in der Höhe von Fr. 513‘750.-- abgezogen. Gemäss der Berechnung der Ausgleichskasse verblieb somit ein Betrag in der Höhe von Fr. 288‘950.--, welcher vorliegend durch die Ausgleichskasse als „Aufrechnung bei Vermögensverzicht Kinder“ in der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt wurde. 4.2.2 Es ist festzustellen, dass es sich bei der durch die Beschwerdeführerin zu Gunsten ihrer Kinder erlassenen Restschuld in der Höhe von Fr. 288‘950.-- um eine Schenkung handelt
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht und die Ausgleichskasse diese zu Recht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften als Vermögensverzicht in der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigte (vgl. E. 2.3 hiervor). Von diesem Betrag zog die Ausgleichskasse sodann in Übereinstimmung mit Art. 17a ELV einen Verminderungsbetrag in der Höhe von Fr. 170‘000.-- ab. Daraus resultierte ein für den vorliegenden Fall anrechenbarer Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 118‘950.--. Weder die Berücksichtigung des Vermögensverzichts durch die Ausgleichskasse noch die Berechnung der Ergänzungsleistungen insgesamt sind folglich zu beanstanden. 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr trotz ausgerichteter Ergänzungsleistungen Mehrkosten entstehen würden. Die Pflegekosten inklusive Zusatzversicherung würden sich pro Monat auf ca. Fr. 6‘800.-- belaufen. Da ihre Einnahmen zur Deckung nicht reichen würden, müsse ihre Tochter B.____ für die Mehrkosten in der Höhe von ca. Fr. 1‘000.-- pro Monat aufkommen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Ausgleichskasse auf der Ausgabenseite Hotelleriekosten in der Höhe von Fr. 173.-- zuzüglich der Bewohnerbeteiligung in der Höhe von Fr. 21.60.-- pro Tag sowie persönliche Ausgaben von monatlich Fr. 360.-- berücksichtigte. Es ist jedoch festzustellen, dass gemäss dem Ausweis über die Heimtaxen des Zentrums C.____ als Hotellerie- und Pflegetaxe hingegen insgesamt Fr. 247.60 pro Tag anfallen. Da der Kanton D.____ die Kompetenz gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG ergriffen und die Tagestaxe entsprechend begrenzt hat (vgl. E. 2.4 hiervor), kann bei der Berechnung der anerkannten Ausgaben lediglich eine Höchsttaxe von Fr. 173.-- angerechnet werden. Zusätzliche Kosten finden bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen keine Berücksichtigung. Soweit die Beschwerdeführerin Mehrkosten aufgrund der Prämien der Zusatzversicherung geltend macht, ist ihr entgegenzuhalten, dass für die Krankenversicherungsprämie ein jährlicher obligatorischer Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung als Ausgabe angerechnet wird (vgl. E. 2.4 hiervor). Alle darüber hinausgehenden Kosten, wie im vorliegenden Fall die Prämien der Zusatzversicherung, werden nicht als Ausgaben im Sinne des Art. 10 ELG anerkannt und sind somit nicht bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen. 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin rügt ihre Schwägerin werde finanziell nicht zur Unterstützung belangt, ist festzustellen, dass weiter entfernte Verwandte sowie Verschwägerte von der Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 und 329 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 nicht erfasst sind (BSK ZGB I-KOLLER, Art. 328/329, N 6). 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Mai 2016 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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