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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.08.2016 745 16 152

August 25, 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,661 words·~8 min·7

Summary

Ergänzungsleistungen Ausgleichskasse hat zurecht auf die Steuerdeklaration abgestellt und ein Darlehen an den Sohn als anrechenbarer Vermögenswert und ein hypothetischer Zins als Einnahme bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt.

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 25. August 2016 (745 16 152) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Ausgleichskasse hat zurecht auf die Steuerdeklaration abgestellt und ein Darlehen an den Sohn als anrechenbarer Vermögenswert und ein hypothetischer Zins als Einnahme bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt.

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Ergänzungsleistungen

A. Die 1933 geborene A.____ lebt seit dem 10. Juli 2014 im Alters- und Pflegeheim. Am 14. Juli 2014 meldete sie sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 sprach die Ausgleichskasse A.____ Ergänzungsleistungen ab Juli 2014 zu. Dabei rechnete sie beim Vermögen ein Darlehen an ihren Sohn B.____ von Fr. 100‘000.-- und beim Vermögensertrag einen hypothetischen Zinsertrag von Fr. 180.-- als Einnahme an. Gegen die Verfügung erhob B.____ Einsprache. Er machte geltend, er habe nie ein Darlehen in dieser Höhe erhalten. Im Jahr 2002 habe ihm seine Mutter Fr. 20‘000.-- geschenkt als Beitrag an die Renovation der Küche. Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 2. Juni 2015 ab. Der Einspracheentscheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 und 24. Februar 2016 bat B.____ die Ausgleichskasse um Überprüfung und Anpassung der Ergänzungsleistungen, da sich das Vermögen seiner Mutter deutlich verringert habe. Mit Verfügung vom 1. März 2016 erhöhte die Ausgleichskasse die monatlichen Ergänzungsleistungen infolge Anpassung des Vermögens per 1. Januar 2016 von Fr. 760.-- auf Fr. 932.--. Dabei berücksichtigte sie erneut ein Darlehen an B.____ in der Höhe von Fr. 100‘000.--. Mit der dagegen erhobenen Einsprache vom 10. März 2016 bemängelte B.____, dass das Darlehen weiterhin angerechnet werde und dass die persönlichen Auslagen monatlich höher seien als berücksichtigt. Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 6. April 2016 ab. B. Dagegen erhob B.____ für seine Mutter mit Eingabe vom 6. Mai 2016 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen. Zur Begründung machte er abermals geltend, dass er kein Darlehen über Fr. 100‘000.-- erhalten habe. Aufgrund der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren könne er leider die alten Kontoauszüge seiner Mutter nicht mehr beibringen. Daraus würde hervorgehen, dass nie eine Belastung oder Überweisung von Fr. 100‘000.-- getätigt worden sei. C. Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2016 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Da die Beschwerdeführerin das Darlehen über Jahre versteuert und gegenüber ihrem Steuerberater nie anderslautende Angaben gemacht habe, sei davon auszugehen, dass es das Darlehen gebe. Den Beweis dafür, dass der Sohn lediglich eine Schenkung von Fr. 20‘000.-- erhalten habe, könne dieser nicht erbringen. Deshalb habe er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Grundsätzlich handle es sich bei einem Darlehen um eine Geldhingabe mit Rückerstattungspflicht, weshalb von einem Vermögenswert der Gesuchstellerin auszugehen sei. Auf eine Uneinbringlichkeit des Darlehens, welche gegebenenfalls eine Anrechnung ausschliessen könnte, dürfe nicht von vornherein geschlossen werden.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde beim sachlich wie örtlich zuständigen Gericht ist einzutreten. 2.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Der Differenzbetrag entspricht der jährlichen EL (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die EL zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] vom 15. Januar 1971). 2.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Anteil am Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG). Dieser beträgt ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Das anrechenbare Vermögen wird nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton ermittelt und bewertet (Art. 17 Abs. 1 ELV). Nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen zählen zum Vermögen unter anderem Sparguthaben jeder Art, Lotteriegewinne, Erbschaften, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen und gewährte Darlehen. Als Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auch Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist. Sie werden in gleicher Weise in die EL- Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist. Nach der Rechtsprechung ist der Tatbestand des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG erfüllt, wenn der Anspruchsberechtigte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet (BGE 131 V 329 E. 4.2 ff; 121 V 206 E.4b; ERWIN CARIGIET, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 173 f.). 3. Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG i.V.m. Art. 1 ELG) schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107 V 163 E. 3a mit Hinweisen). 4. Die Ausgleichskasse ging gestützt auf die entsprechenden Deklarationen in den Steuererklärungen der Beschwerdeführerin davon aus, dass sie ihrem Sohn ein zinsloses Darlehen von Fr. 100‘000.-- gewährt hat. Bei der Zinslosigkeit handelt es sich um ein Verzichtseinkommen, welches als jährliche Einnahme angerechnet werden muss, falls der Sohn ein Darlehen erhalten hat. Das Darlehen selber müsste der Beschwerdeführerin uneingeschränkt als Vermögen angerechnet werden. Erst wenn ein gewährtes Darlehen voraussichtlich uneinbring- lich ist, ist in der Regel zu prüfen, ob die Darlehensgewährung allenfalls eine Verzichtshandlung darstellt (ERWIN CARIGIET, a.a.O. S. 162 f. und 174 f.). Die Anrechnung und jährliche Amortisation des Verzichtsvermögens erfolgt dann nach Art. 17a ELV. Nach dieser Vorschrift vermindert sich der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet wurde, ab Januar des zweiten Jahres nach der Verzichtsverhandlung jährlich um Fr. 10‘000.--. Eine Uneinbringlichkeit des Darlehens wurde vorliegend, wie die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung zutreffend anführte, nicht geltend gemacht (vgl. Ziff. 5 der Vernehmlassung vom 6. Juni 2016). 5.1 Der Sohn bestreitet vielmehr, je ein Darlehen empfangen zu haben. Im Jahr 2002 habe er Fr. 20‘000.-- als Geschenk erhalten. Belege dafür könne er keine vorlegen. Das Geld sei bar ausgezahlt worden. Auch besitze er keine Kopie der Steuererklärung 2002 mehr, da er die Unterlagen lediglich 10 Jahre aufbewahre. Kontoauszüge seiner Mutter von damals existierten aus demselben Grund nicht mehr. Ein Bekannter seiner Mutter, C.____, habe die Steuererklärungen bis ins Jahr 2014 erstellt und irrtümlich anstatt der Schenkung im Jahr 2002 ein Darlehen von Fr. 100‘000.-- aufgeführt. Weil seine Mutter die Steuererklärungen nie überprüft habe, habe sie den Fehler nicht bemerkt. 5.2 C.____ ist Veranlagungsexperte für juristische Personen bei der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft. Er erklärte in einer Email vom 9. März 2015 an die Ausgleichskasse, dass die Beschwerdeführerin ihm anlässlich des Ausfüllens der Steuererklärung mitgeteilt habe, dass sie ihrem Sohn Geld gegeben habe. Auf die Frage wieviel, habe sie ihm die besagte Summe genannt. Bei den folgenden Deklarationen habe er sie jedes Mal auf allfällige Änderungen angesprochen und erwähnt, dass es bei einem Verzicht das Thema Schenkung zu beachten gelte. Die Beschwerdeführerin sei, wie viele ältere Menschen, mit dem Ausfüllen der Steuererklärung überfordert gewesen. Da jeweils keine gravierenden Änderungen angestanden seien, habe ihrerseits auch kein Bedürfnis bestanden, die einzelnen Positionen näher zu hinterfragen. Sie habe ihm vertraut und deshalb die Steuererklärungen gleich unterschrieben. 5.3 Aus dem Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 2. Juni 2015 geht hervor, dass bei der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen am 14. Juli 2014 ein Vermögen von Fr. 99‘861.-- angegeben worden sei. Gemäss definitiver Staatssteuerveranlagung für das Jahr 2013 sei ein Vermögen von Fr. 196‘521.-- versteuert worden. Der Anmeldung sei auch eine Kopie der Steuererklärung für das Jahr 2013 beigelegt worden. Im Wertschriftenverzeichnis sei neben diversen Bankkonti, einem PC-Konto sowie Wertpapieren auch ein Darlehen zugunsten des Sohnes der Beschwerdeführerin deklariert worden. Dem Sohn wurde seitens der Ausgleichskasse Gelegenheit geboten, seine Version mit der Schenkung von Fr. 20‘000.-- mittels Belegs oder Steuererklärung aus dem Jahr 2002 nachzuweisen bzw. darzulegen, dass eine Vermögensverschiebung von Fr. 100‘000.-- nicht stattgefunden hat. Da er über keine solchen Unterlagen verfügt, gelingt es ihm nicht, seine Darstellung mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu untermauern. Es gibt somit keine Hinweise, dass C.____ die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Darlehenssache falsch verstanden hätte. Es liegt demnach Beweislosigkeit vor, deren Folgen von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Sohn zu tragen sind (vgl. E. 3). Die Ausgleichskasse hat demnach richtigerweise auf die Steuerdeklaration abgestellt und ein Darlehen an den Sohn in Höhe von Fr. 100‘000.-- als anrechenbarer Vermögenswert und ein hypothetischer Zins als Einnahme der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob und inwieweit der Sohn auf dieses Thema der Darlehensvergabe überhaupt noch zurückkommen kann, nachdem der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2015, in welchem die Darlehensvergabe bereits Thema war, nicht angefochten wurde. 6. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Vermerk eines allfälligen Weiterzugs

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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