Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 7. August 2014 (745 14 41) ____________________________________________________________________
Ergänzungsleistungen
Berechnung EL-Anspruch; analoge Anwendung von Art. 16c ELV wenn EL-Bezüger in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Mitbewohners steht; Berücksichtigung des Restsaldos eines von der EL-Bezügerin gewährten Darlehens
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Marion Wüthrich
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Tschopp, Advokat, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Beschwerdegegnerin
Betreff Ergänzungsleistung
A. Die 1962 geborene A.____ bezieht seit dem 1. Januar 2011 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Invalidenrente. Nach einer periodischen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, informierte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) A.____ mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 über ihren neu berechneten EL-Anspruch ab 1. August 2013. Gegen diese
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfügung erhob A.____ mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 Einsprache und machte diverse Anpassungen der EL-Berechnung geltend. Mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2014 hiess die Kasse die Einsprache von A.____ gut, passte das Sparguthaben sowie den Zinsertrag auf deren Stand per 1. Januar 2013 an und berücksichtigte den Restsaldo eines von A.____ gewährten Darlehens im Umfang von Fr. 6‘750.-- zuzüglich eines Zinsertrages von 11.5%. Im Anhang zum Einspracheentscheid legte die Kasse zudem die Berechnung des EL-Anspruchs dar. B. Dagegen erhob A.____ mit Schreiben vom 21. Januar 2014 Einwände bei der Kasse, welche die Eingabe am 5. Februar 2014 aufgrund fehlender Zuständigkeit an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), überwies. In dem als „Einsprache“ bezeichneten – vom Kantonsgericht als Beschwerde entgegengenommenen – Schreiben machte A.____ geltend, dass sie mit dem Anhang zum Einspracheentscheid vom 8. Januar 2014 nicht einverstanden sei und die Zahlen anhand der eingereichten Unterlagen zu korrigieren seien. C. Die Kasse liess sich am 18. Februar 2014 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Schreiben vom 27. März 2014 bat A.____, nunmehr vertreten durch Advokat Daniel Tschopp, um Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdepäzisierung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat Tschopp. E. Mit Eingabe vom 16. April 2014 beantragte die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Advokat Tschopp, es sei der Einspracheentscheid der SVA Basel-Landschaft vom 8. Januar 2014 vollumfänglich aufzuheben und es seien ihr ab August 2012 folgende monatliche Ergänzungsleistungen auszurichten: Ab August 2012: Fr. 921.75, ab Januar 2013: Fr. 922.90, ab Februar 2013: Fr. 948.30, ab Januar 2014 bis auf weiteres: Fr. 954.30. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren zu gewähren; alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass in Bezug auf die Wohn- und Mietkosten monatliche Zahlungen im Umfang von durchschnittlich Fr. 772.15 zu berücksichtigen, das Sparguthaben unter Berücksichtigung des Vermögensverzehrs rückwirkend anzupassen und die ausstehende Darlehensforderung in der Höhe von Fr. 6‘750.-- nicht als Einkommensverzicht anzurechnen sei. F. Die Kasse hielt mit Duplik vom 26. Mai 2014 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 sind die Bestimmungen des ATSG auf die Ergänzungsleistungen anwendbar.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG legen fest, dass gegen Verfügungen und Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden kann. Gelangt eine Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG). Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht (Art. 58 Abs. 3 ATSG). Die Versicherte reichte ihre als „Einsprache“ bezeichneten Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Januar 2014 am 21. Januar 2014 bei der unzuständigen Kasse ein, womit die Beschwerdefrist gewahrt wurde. Für Beschwerden gegen Einspracheentscheide zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Somit ist vorliegend die Zuständigkeit des Kantonsgerichts sowohl örtlich wie gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 auch sachlich gegeben. Nachdem die Eingabe – insbesondere unter Berücksichtigung der mit Schreiben vom 16. April 2014 präzisierten Rechtsbegehren – auch den formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift genügt, ist auf die Beschwerde der Versicherten vom 21. Januar 2014 einzutreten. 2. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen lediglich mit Blick auf die Höhe der anrechenbaren Wohn- und Mietkosten, das Sparguthaben sowie die Anrechenbarkeit der ausstehenden Darlehensforderung als Einkommensverzicht. Die übrigen Positionen der EL-Berechnung im Anhang zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. Januar 2014 sind – zu Recht – unbestritten geblieben, weshalb von weiteren Ausführungen hierzu abgesehen werden kann. 3.1 Vorab ist auf folgende Verfahrensgrundsätze hinzuweisen: Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG i.V.m. Art. 1 ELG) schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107 V 163 E. 3a mit Hinweisen). Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt die Besonderheit, dass gerade das Fehlen von anrechenbarem Einkommen den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu begründen vermag und die Ergänzungsleistung umso höher ausfällt, je geringer das anrechenbare Einkommen ist. Handelt es sich also beim – ganzen oder teilweisen – Fehlen von Einkommen um anspruchsbegründende Tatsachen, so trägt dafür grundsätzlich die Leistungsansprechende die Beweislast (BGE 121 V 208 E. 6a mit weiteren Hinweisen). 3.2 Im Übrigen ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 125 V 195 E. 2 mit Hinweisen).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4 - 6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dabei dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 4.2 Als Ausgaben werden bei alleinstehenden Personen als Beitrag für den allgemeinen Lebensbedarf Fr. 19‘210.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zum Höchstbetrag von Fr. 13‘200.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) anerkannt. 4.3 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören neben Renten der IV und der AHV unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Anteil am Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG). Dieser beträgt einen Fünfzehntel, bei Altersrentnern einen Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Als Einkommen anzurechnen sind ferner auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). 5. Zu prüfen sind im Folgenden, die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Positionen ihrer EL-Berechnung: 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es bestehe mit dem Stockwerkeigentümer der Wohnung am B.____weg in C.____ ein Untermietverhältnis, wobei die Parteien keinen schriftlichen Mietvertrag abgeschlossen hätten. Es sei jedoch vereinbart worden, dass sich die Beschwerdeführerin in Abgeltung der Mietkosten zu einem angemessenen Teil an den Unterhaltsund Lebenskosten des Stockwerkeigentümers beteilige. Diesbezüglich werde auf die eingereichte Liste der im Jahr 2013 geleisteten Zahlungen von durchschnittlich Fr. 772.15 pro Monat verwiesen. Dieser Betrag sei ihr als Miet- und Nebenkostenausgaben anzurechnen. Eventualiter sei eine Mietzinsaufteilung zu gleichen Teilen unter Berücksichtigung der pauschalen Nebenkosten, der Heizkosten sowie der Gebäudeunterhaltskosten vorzunehmen und folglich zumindest ein monatlicher Betrag von Fr. 547.-- als Mietkosten anzurechnen. 5.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Art. 16c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971 in Fällen, wo EL-Bezüger in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum eines Mitbewohners steht, praxisgemäss analog anwendbar. Dabei ist vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV). Der für die Berechnung der Ergänzungsleistung massgebende Mietwert ist sodann auf die an der Wohn- beziehungsweise Hausgemeinschaft beteiligten Personen aufzuteilen. So ist indessen nur vorzugehen, wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart ist. Besteht zwischen dem EL-Bezüger und dem Hauseigentümer ein Mietvertrag für die Mitbenutzung der Liegenschaft und wird der vertraglich vereinbarte Mietzins auch tatsächlich geleistet, so ist dieser massgebend, sofern er nicht als offensichtlich übersetzt
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht erscheint. Auf diese Weise werden in geeigneter Form Missbräuche in dem Sinne verhindert, dass der Existenzbedarf eines Wohnpartners durch Vereinbarung nicht marktkonformer Wohnkosten willkürlich erhöht wird, ohne dass dabei das Vorliegen eines Mietvertrages unbeachtet bliebe (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007 Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung] vom 9. November 2001, P 60/99, E. 3a und vom 30. März 2001, P 2/01, E. 2 je mit weiteren Hinweisen). 5.1.2 Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung des Mietzinses in der Höhe des Mietwerts nach Art. 12 ELV (vgl. E. 5.1.1 hiervor), sieht Rz. 3231.05 mit Verweis auf Rz. 3236.02 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL, in der ab 1. April 2011 gültigen Fassung) ferner vor, dass in Anwendung von Art. 16a Abs. 3 ELV eine Nebenkostenpauschale in der Höhe von Fr. 1‘680.-- zu berücksichtigen und die Summe aus dem Mietwert der Wohnung und der Pauschale für die Nebenkosten zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist. 5.1.3 Vorliegend finden sich in den Unterlagen für die EL-Anmeldung die Kopie eines Untermietvertrags zwischen dem Stockwerkeigentümer der Wohnung am B.____weg und der Beschwerdeführerin. Gemäss diesem Mietvertrag vom 11. Februar 2010 war für das Bewohnen eines Zimmers sowie die Mitbenützung der allgemeinen Räume ab dem 1. Februar 2010 ein Mietzins inklusive Nebenkosten von Fr. 550.-- vereinbart worden. Es liegt jedoch kein Nachweis vor, dass die Beschwerdeführerin diesen Mietzins auch geleistet hat. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie in Abgeltung der Mietkosten Zahlungen in der Höhe von durchschnittlich Fr. 772.15 im Monat an den die Wohnung mitbewohnenden Stockwerkeigentümer geleistet habe, ist anhand der von der Beschwerdeführerin eingereichten Auszügen aus dem Postbüchlein nicht belegt, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 5.1.4 Trotz fehlendem Nachweis über die effektive Höhe der von der Beschwerdeführerin an den Stockwerkeigentümer geleisteten Zahlungen ist vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht unentgeltlich beim Stockwerkeigentümer wohnte. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Kasse in Anwendung von Art. 12, Art. 16a und Art. 16c ELV für die Bestimmung des anrechenbaren Mietzinses den steuerlichen Eigenmietwert des Stockwerkeigentums zuzüglich der Nebenkostenpauschale durch zwei geteilt hat (vgl. E. 5.1.1 f. hiervor). In Bezug auf die Nebenkosten ist dabei gestützt auf die WEL-Randziffern 3231.05 und 3236.02 (vgl. E. 5.1.2 hiervor) sowie unter Hinweis auf Art. 16a Abs. 1 ELV, wonach für die Nebenkosten "ausschliesslich" eine Pauschale anerkannt werde, keine zusätzliche Pauschale für den Gebäudeunterhalt oder die Heizkosten zu berücksichtigen. Soweit die Ausgleichskasse in ihrer EL-Berechnung im Anhang zum Einspracheentscheid vom 8. Januar 2014 jedoch den Mietkostenanteil des Mitbewohners gestützt auf die Zahlen der Steuererklärung 2010 im Umfang von Fr. 4‘790.-- ausgewiesen und in der Folge lediglich Wohn- und Mietkosten in der Höhe von total Fr. 4‘918.-- berücksichtigt hat, kann ihr nicht gefolgt werden. In Abweichung zu dieser Berechnung sind die gesamten Wohn- und Mietkosten basierend auf dem steuerlichen Eigenmietwert des Jahres 2012 (vgl. Angaben der Steuerverwaltung für die Steuererklärung 2012 vom Januar 2013) und unter Berücksichtigung der Nebenkostenpauschale gemäss Art. 16a Abs. 3 ELV auf Fr. 4‘944.-- ([Fr. 8‘208.-- Eigenmietwert
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2012 B.____weg + Fr. 1‘680.-- Nebenkostenpauschale] : 2) zu erhöhen. Folglich betragen die anerkannten Ausgaben total Fr. 24‘154.-- (Fr. 19‘210.-- Lebensbedarf Alleinstehende + Fr. 4‘944.-- Wohn- und Mietkosten). 5.1.5 Anzumerken ist, dass wenn vorliegend von einer Unentgeltlichkeit des Wohnens ausgegangen würde, der Verzicht des Stockwerkeigentümers auf Bezahlung eines Entgelts – im Gegenzug zur Anrechnung des Eigenmietwerts an die Wohnkosten – als „andere wiederkehrende Leistungen“ im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG bei den Anrechenbaren Einnahmen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen wäre (vgl. zum Ganzen den kürzlich ergangenen BGE 139 V 574). 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt ferner die Anrechnung eines Verzichtsvermögens im Umfang des dem Stockwerkeigentümer gewährten Darlehens. 5.2.1 Gemäss dem Darlehensvertrag vom 9. Januar 2013 gewährte die Beschwerdeführerin dem Stockwerkeigentümer der Wohnung am B.____weg in C.____ ab dem 4. Januar 2013 ein Darlehen über Fr. 9‘300.-- zu einem Zinssatz von 11.5% p.a. Für die Rückzahlung des Darlehens wurden 12 monatliche Raten – die erste Rate fällig per 24. Januar 2013 und die letzte per 31. Dezember 2013 – in der Höhe von Fr. 850.-- vereinbart. In der Folge zahlte der Darlehensnehmer drei Raten in der Höhe von je Fr. 850.-- mit Valuta vom 23. Januar 2013, 26. Februar 2013 und 2. April 2013 zurück. Seither sind jedoch keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgt. 5.2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden Einkünfte und Vermögenswerte auf die verzichtet worden ist, als Einkommen angerechnet. Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Diese Voraussetzungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein; es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 332 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Eine Gegenleistung ist als gleichwertig zu betrachten, wenn sie etwa 90% der Leistung beträgt. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Entäusserung abzustellen. (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 173 ff.). Ein Vermögensverzicht liegt auch dann vor, wenn eine anspruchsberechtigte Person einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt (BGE 121 V 205 E. 4a). Einem Leistungsansprecher dürfen allerdings nur solche Aktiven angerechnet werden, die einen reellen wirtschaftlichen Wert darstellen. Nicht anrechenbar sind Ansprüche, welche als uneinbringlich zu gelten haben. Eine Uneinbringlichkeit kann in der Regel jedoch erst dann angenommen werden, wenn sämtliche zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zur Realisierung der Forderung ausgeschöpft sind. Davon kann lediglich abgewichen werden, wenn eindeutig erwiesen ist, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, was sich namentlich aus amtlichen Bestätigungen – beispielsweise der Steuerbehörde oder der Betreibungs- und Konkursämter – über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ergeben kann. Für die Uneinbringlichkeit der Forderung trägt grundsätzlich der Leistungsansprecher die Beweislast (Urteil des Bundesgerichts P 55/06 vom 22. Oktober 2007 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
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5.2.3 Die Anlage eines Vermögens ist grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Es ist vielmehr normal, dass Vermögen angelegt wird. Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein keine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_186/2011 vom 14. April 2011 E. 3.2 f. mit weiteren Hinweisen). Daran vermag auch das Schreiben der Sozialhilfebehörde C.____ vom 26. November 2013 über den Unterstützungsbedarf des Darlehensnehmers nichts zu ändern. So kann aufgrund einer – allenfalls nur vorübergehenden – Sozialhilfeabhängigkeit des Darlehensnehmers nicht auf eine dauernde Uneinbringlichkeit der Forderung geschlossen werden. Mangels eindeutigem Nachweis, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seinen Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber der Darlehensgeberin nachzukommen, verfügt die Beschwerdeführerin weiterhin über einen gültigen Forderungstitel gegenüber dem Darlehensnehmer. Da die Beschwerdeführerin augenscheinlich auf eine Rückzahlung der noch ausstehenden Darlehensforderung verzichtet, schöpft sie die ihr zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten nicht aus, weshalb ihr die – unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Rückzahlungsraten – noch ausstehende Darlehensrestforderung in der Höhe von Fr. 6‘750.-- als Vermögen anzurechnen ist. Nichts anderes gilt für das Jahr 2013 in Bezug auf den von der Kasse als Vermögensertrag angerechneten Darlehenszins im Umfang von Fr. 776.-- (11% von Fr. 6‘750.--). Dieser ist den Einnahmen der Beschwerdeführerin anzurechnen. Ab 1. Januar 2014 gilt es in Abweichung des Einspracheentscheids vom 8. Januar 2014 jedoch zu beachten, dass der Darlehensvertrag eine Rückzahlung des Darlehens bis spätestens 31. Dezember 2013 vorsah und dem Vertrag nicht entnommen werden kann, dass zwischen den Vertragsparteien ein Verzugszins von 11% p.a. über dieses Datum hinaus vereinbart worden war. Soweit das Darlehen bis zu diesem Zeitpunkt nicht zurückgezahlt wurde, ist der Beschwerdeführerin für die noch offene Darlehensforderung in der Höhe von Fr. 6‘750.-- lediglich der gesetzliche Verzugszinssatz von 5% p.a. (vgl. Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911) im Betrag von Fr. 338.-- als ausstehender Vermögensertrag anzurechnen. Dementsprechend sind ab dem 1. Januar 2014 anrechenbare Einnahmen von total Fr. 22‘170.-pro Jahr (Fr. 21‘792.-- IV-Rente + [Fr. 20‘059.-- Sparguthaben + Fr. 6‘750.-- Darlehen - Fr. 37‘500.-- Abzug Freibetrag] + Fr. 40.-- Vermögensertrag + Fr. 338.-- 5% Verzugszins) zu berücksichtigen. 5.3 Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich eine Anpassung des Sparguthabens von Fr. 42‘649.-- auf Fr. 42‘369.25. Diesbezüglich ist mit der Kasse darauf hinzuweisen, dass sich der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin aufgrund der gelten gemachten Korrektur im Umfang von Fr. 279.75 lediglich um Fr. 18.-- pro Jahr erhöhen würde. Da dieser Betrag gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV unter der Erheblichkeitsgrenze von Fr. 120.-- pro Jahr liegt, ist es nicht zu beanstanden, dass die Kasse auf eine Anpassung verzichtet hat. 6. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen und die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt bereits bezogener Leistungen – Anspruch hat auf folgende monatliche Ergänzungsleistungen: Ab Januar 2013: Fr. 167.-- ([Fr. 24‘154.-- - Fr. 22‘155.--] : 12), ab Juni 2013: Fr. 64.-- ([Fr. 24‘154.-- - Fr. 23‘381.--] : 12),
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ab August 2013: Fr. 129.-- ([Fr. 24‘154.-- - Fr. 22‘608.--] : 12), ab Januar 2014: Fr. 165.-- ([Fr. 24‘154.-- - Fr. 22‘170.--] : 12). 7.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Mit Schreiben vom 27. März 2014 beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter. Diese ist ihr zufolge nachgewiesener Bedürftigkeit zu bewilligen und die Bemühungen von Advokat Tschopp aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung seit 1. Januar 2014 Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 11. Juni 2014 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 7 Stunden und 45 Minuten geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 11.--, weshalb dem Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘685.90.-- (7.75 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 11.-- sowie 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten ist. 7.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird teilweise insofern gutgeheissen, als für die Berechnung der Wohn- und Mietkosten auf den Eigenmietwert der Steuererklärung 2012 abzustellen ist und auf dem noch ausstehenden Restbetrag des Darlehens von Fr. 6‘750.-- ab 1. Januar 2014 ein Verzugszins in der Höhe von 5% zu berücksichtigen ist. Folglich hat die Beschwerdeführerin in Abweichung des Einspracheentscheids vom 8. Januar 2014 Anspruch auf monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von:
Fr. 167.-- ab Januar 2013, Fr. 64.-- ab Juni 2013, Fr. 129.-- ab August 2013, Fr. 165.-- ab Januar 2014. Die Abrechnung ist unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung Durchschnittsprämie BAG sowie der bereits von der Beschwerdeführerin bezogenen Leistungen anzupassen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘104.40 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Präsident
Gerichtsschreiberin