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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.03.2015 740 2014 322 (740 14 322)

March 24, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,691 words·~13 min·3

Summary

Prämienverbilligung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 24. März 2015 (740 14 322) ____________________________________________________________________

Prämienverbilligung

Res iudicata; Die Rechtsbeständigkeit eines vorangehenden Urteils in der gleichen Streitsache verhindert die Möglichkeit, den identischen Streitgegenstand erneut aufzugreifen; Anpassung des Prämienverbilligungsanspruch mangels einer relevanten Verminderung des massgebenden Jahreseinkommens des Vorjahres im Vergleich zum Vor- Vorjahr verneint.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Prämienverbilligung

A. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 lehnte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) den Anspruch von A.____ auf individuelle Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für das Bezugsjahr 2014 ab. Zur Begründung führte sie an, dass dessen massgebendes Einkommen für das Jahr 2012 in der Höhe von Fr. 36‘563.— die anspruchsabschliessende Obergrenze des massgebenden Jahreseinkommens von Fr. 31‘000.— übersteige. Eine dage-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen erhobene Einsprache des Versicherten wies die Kasse mit Entscheid vom 21. Januar 2014 ab. B. Die hiergegen von A.____ mit Eingabe vom 24. Januar 2014 erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 13. August 2014 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass das gemäss Art. 9 Abs. 1 EG KVG (in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung) massgebende Zwischentotal der Einkünfte des Beschwerdeführers Fr. 36‘563.— betragen habe. Mangels allfälliger Erhöhungen dieses Betrags infolge nicht selbst bewohnter Liegenschaften oder steuerbaren Vermögens sowie insbesondere mangels allfälliger Verminderung dieses Betrags infolge geleisteter Unterhaltsbeiträge oder steuerrechtlicher Kinderabzüge entspreche dieser Betrag somit dem für den Bezug der Prämienverbilligung massgebenden Jahreseinkommen. Dieser übersteige die anspruchsabschliessende Obergrenze gemäss § 1 Abs. 1 lit. a Dekret (in der ebenfalls seit 1. Januar 2014 anwendbaren Fassung) jedoch nicht. C. Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 stellte A.____ ein erneutes Gesuch um Berechnung seiner Prämienverbilligung für das Jahr 2014. Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 lehnte die Kasse den Anspruch von A.____ auf individuelle Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für das Bezugsjahr 2014 mit der Begründung ab, dass das massgebende Einkommen des Jahres 2012 die anspruchsabschliessende Obergrenzen übersteige. Eine Anpassung der Prämienverbilligungsbeiträge für das Bezugsjahr 2014 gemäss der Staatssteuerveranlagung 2013 sei ebenfalls nicht möglich, da sich das massgebende Einkommen 2013 gegenüber jenem des Jahres 2012 nicht um die gesetzlich vorgeschriebenen 20% vermindert habe. Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 2. bzw. 6. Juli 2014 wies die Kasse mit Entscheid vom 18. September 2014 ab. D. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung der ihm zustehenden Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2014. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Prämienverbilligungsbeiträgen erfülle. Seitens der Kasse habe er mittlerweile für das Bezugsjahr 2013 einen Prämienverbilligungsbetrag von Fr. 1‘872.— erhalten. Demgemäss beantrage er eine Neubeurteilung seines Prämienverbilligungsanspruchs für das Bezugsjahr 2014. Mit einer weiteren Eingabe vom 19. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Bundesamtes für Gesundheit vom 17. Oktober 2014 sowie seine Krankenkassenpolice gültig ab Januar 2015 ein. E. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 14. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das massgebende Einkommen des Versicherten sowohl des Jahres 2012 als auch des Jahres 2013 die anspruchsabschliessende Obergrenze des massgebenden Einkommens übersteige. Der Versicherte besitze demnach keinen Anspruch auf eine Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2014.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Eingabe vom 20. November 2014 reichte die Kasse dem Kantonsgericht einen Auszug aus dem Steuerregister betreffend den Versicherten betreffend die Jahre 2012 und 2013 ein. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Vernehmlassung der Kasse nicht einverstanden. Mit Verweis auf diverse gesetzliche Bestimmungen hielt er fest, dass er gestützt auf die definitive Staatssteuerveranlagung der Jahre 2012 und 2013 sowie gestützt auf die darin belegten krankheitsbedingten Ausgaben Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge für das Bezugsjahr 2014 besitze. Auf die übrigen Eingaben der Parteien und deren Standpunkte ist – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1. Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Vorliegend liegen Krankenkassenverbilligungsbeiträge für das Jahr 2014 im Umfang von höchstens Fr. 2'640.— (zwölffache Richtprämie) im Streit. Die Angelegenheit ist deshalb präsidial zu entscheiden. 2. Gegen Einspracheentscheide betreffend die Nichtgewährung von Prämienverbilligungsbeiträgen kann gemäss § 15 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) vom 25. März 1996 innert 30 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden. Zuständig ist nach § 54 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 dessen Abteilung Sozialversicherungsrecht. Vorab ist zu klären, inwieweit auf die neuerlich eingereichte Beschwerde des Versicherten überhaupt eingetreten werden kann. Dies ist insofern fraglich, als das Kantonsgericht bereits mit Urteil vom 13. August 2014 dessen Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge für das Jahr 2014 verneint hat. Es ist deshalb zu prüfen, ob das damalige Urteil des Kantonsgerichts einer erneuten Beurteilung der strittigen Angelegenheit entgegensteht. 2.1 Eine res iudicata ist dann anzunehmen, wenn die strittige Angelegenheit mit einem schon rechtskräftig beurteilten Anspruch identisch ist. Dies trifft zu, wenn der betreffende Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (vgl. BGE 121 III 477; 119 II 90). Liegt eine res iudicata vor, ist ein neues Prozessverfahren über diesen Streitgegenstand und damit eine erneute gerichtliche Beurteilung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Die materielle Rechtskraft bzw. die Rechtsbeständigkeit schneidet diesfalls vielmehr die Möglichkeit ab, den Streit erneut aufzugreifen (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1979, S. 238). Ein vorangehender Entscheid ist jedoch nur dann materiell rechtskräftig, wenn das Gericht über die angefochtene Verfügung materiell entschieden hat (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 190). In Bezug auf die Tragweite der materiellen Rechtskraft ist zwischen persönlicher, sachlicher und zeitlicher Reichweite zu unterscheiden. Für die Bejahung einer abgeurteilten Sache müssen deshalb zunächst die Parteien des früheren Verfahrens identisch sein (vgl. BGE 105 II 151). Im Weiteren muss es sich sowohl in

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht um denselben Streitgegenstand handeln. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass - anders als im Klageverfahren - der Streitgegenstand durch das vorinstanzliche Anfechtungsobjekt - mithin durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Einspracheentscheid - definiert wird. Der Streitgegenstand wird somit nicht etwa durch das klägerische Begehren und den zur Begründung des Begehrens angerufenen Sachverhalt, sondern durch das beschwerdeweise zur gerichtlichen Überprüfung gebrachte Anfechtungsobjekt gebildet (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrecht, Bern 2003, S. 501). 2.2 Bereits im Verfahren, welches mit Urteil des Kantonsgerichts vom 13. August 2014 abgeschlossen worden war (Verfahren 740 14 31 / 193), standen sich der Beschwerdeführer und die Kasse gegenüber. In Bezug auf die dem erneut anhängig gemachten Beschwerdeverfahren entgegen wirkende materielle Rechtskraft jenes Urteils ist deren persönliche Tragweite deshalb ohne Weiteres zu bejahen. Nichts anderes gilt für die sachliche und zeitliche Reichweite, soweit sich der Beschwerdeführer für den geltend gemachten Prämienverbilligungsanspruch wiederum auf seine Einkommensverhältnisse im Vorvorjahr 2012 beruft (vgl. Schreiben des Versicherten an die Kasse vom 16. Juni 2014), bzw. mit Verweis auf wirtschaftlich bescheidene Verhältnisse sinngemäss erneut eine Härtefallregelung geltend macht (vgl. Beschwerdebegründung vom 13. Oktober 2014). Bereits im vorangehenden Beschwerdeverfahren drehte sich der Streit zwischen den Parteien insbesondere um die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten im Jahre 2012 und um die Frage, ob eine allfällige Härtefallregelung für Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen besteht. Diese vorliegend erneut aufgeworfenen Rechtsfragen sind daher mit der im Urteil des Kantonsgerichts vom 13. August 2014 beurteilten Problemstellung identisch und dort abschliessend beantwortet worden (vgl. a.a.O., Erwägungen 5.2 ff.). Soweit der Prämienverbilligungsanspruch des Versicherten für das Jahr 2014 in Bezug auf die wirtschaftliche Verhältnisse per 2012 und mit Verweis auf das Fehlen einer Härtefallregelung bereits im Urteil des Kantonsgerichts vom 13. August 2014 abgelehnt worden ist, ist die sachliche und zeitliche Identität der nunmehr neu aufgelegten Streitsache daher zu bejahen. Liegt insoweit sowohl eine Identität der Parteien als auch eine Identität des Streitgegenstandes vor, steht einer neuerlichen Beurteilung dieser Rechtsfragen demnach die res iudicata entgegen. Die Rechtsbeständigkeit des Urteils des Kantonsgerichts vom 13. August 2014 verhindert deshalb die Möglichkeit, den Streit dahingehend erneut aufzugreifen. 2.3 Davon abweichend ist in Bezug auf die Frage zu entscheiden, ob die Kasse den Prämienverbilligungsanspruch des Versicherten für das Jahr 2014 mangels einer relevanten Verminderung seines massgebenden Einkommens im Jahre 2013 zu Recht abgewiesen hat. Diese Rechtsfrage wurde im vorangehenden Urteil des Kantonsgerichts vom 13. August 2014 noch nicht entschieden. Diesbezüglich steht im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher noch keine res iudicata entgegen. Als Zwischenergebnis ergibt sich somit, dass auf die vorliegend formund fristgerecht eingereichte Beschwerde infolge Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft (res iudicata) lediglich insoweit eingetreten werden kann, als es zu prüfen gilt, ob die Kasse eine Anpassung des Prämienverbilligungsanspruchs per 2014 gestützt auf das massgebende Einkommen des Jahres 2013 zu Recht verneint hat.

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3.1 Gemäss § 8 Abs. 1 EG KVG besteht Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern das massgebende Jahreseinkommen die für ihre Berechnungseinheit (§ 9 Abs. 4 EG KVG) jeweils vorgesehene anspruchsabschliessende Obergrenze gemäss § 1 des Dekrets über die Einkommensobergrenzen und den Prozentanteil in der Prämienverbilligung (Dekret) vom 21. September 2006 nicht übersteigt. Die Höhe der Prämienverbilligung entspricht gemäss § 8 Abs. 2 EG KVG der Differenz zwischen der Jahresrichtprämie (§ 5 der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung [PVV] vom 12. November 2002) und einem Prozentanteil am massgebenden Jahreseinkommen (§ 2 Dekret). Grundlage des massgebenden Einkommens war bis 31. Dezember 2013 das steuerbare Einkommen (vgl. § 9 Abs. 1 EG KVG in der bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung [a§ 9 Abs. 1 EG KVG]). 3.2 Der Landrat beschloss per 1. Januar 2014 eine Änderung dieser Berechnungsgrundlage, da sie dazu geführt habe, dass auch Personen in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen Sozialleistungen erhielten. Wegen der Vielfalt der existierenden steuerlichen Abzugsmöglichkeiten hätten Steuerpflichtige mit identischem Einkommen unterschiedliche steuerbare Einkommen. Je höher die Abzüge seien, desto niedriger würden das steuerbare Einkommen und der Steuerbetrag und desto höher wiederum würden die Sozialleistungen. Zur Berechnung des Anspruchs auf die Sozialleistungen sollte deshalb neu das Zwischentotal der Einkünfte in Ziffer 399 der Steuererklärung massgebend sein und nicht mehr das steuerbare Einkommen gemäss Ziffer 790. Mit dieser Umstellung auf die Ziffer 399 der Steuererklärung könne vermieden werden, dass die Basis für die Ausrichtung von Subventionen durch steuerliche Abzüge beeinflusst und verzerrt werde (z.B. durch Einzahlungen in die Säule 3a). § 9 EG KVG wurde folglich in diesem Sinne neu formuliert und in § 9 Abs. 1 EG KVG festgehalten, dass das massgebende Jahreseinkommen dem Zwischentotal der steuerbaren Einkünfte entspreche. Als Ausgleich wurden – ebenfalls per 1. Januar 2014 – die anspruchsabschliessenden Einkommensgrenzen um jeweils Fr. 5‘000.-- erhöht und der Prozentanteil am massgebenden Einkommen von 9.25% auf 7.75% reduziert (§ 1 und 2 Dekret). Die Obergrenze für eine erwachsene Person ohne Kinder wurde folglich von Fr. 26‘000.— auf Fr. 31‘000.— angehoben (§ 1 Abs. 1 lit. a Dekret; vgl. Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft, Reduktion Subventionen durch neue Berechnungsgrundlage vom 30. April 2013). 4. Gemäss § 9a Abs. 1 EG KVG und § 18 PVV wird die Prämienverbilligung auf Gesuch hin entsprechend angepasst, wenn sich im Vorjahr gegenüber der Steuerveranlagung gemäss § 9 Abs. 3 EG KVG (Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres) das massgebende Jahreseinkommen um mehr als 20% oder die personelle Zusammensetzung der Berechnungseinheit verändert hat. Diesfalls wird das massgebende Jahreseinkommen im Sinne von § 9 Abs. 1 EG KVG für das Bezugsjahr anhand der rechtskräftigen Steuerveranlagung für das Vorjahr (§ 18 Abs. 3 und 4 PVV) ermittelt. Das Gesuch ist der Ausgleichskasse schriftlich bis zum 31. Dezember des Anspruchsjahres einzureichen (§18 Abs. 2 PVV). 5.1 Was zunächst die Änderung der vom Landrat per 1. Januar 2014 anspruchsabschliessenden Einkommensgrenze von Fr. 31‘000.— betrifft, ist infolge der res iudicata (vgl. oben, Erwägung 2.2) vollumfänglich auf das bereits im Urteil des Kantonsgerichts vom 13. August 2014

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gesagte zu verweisen: Es ist demnach für die Beurteilung des Prämienverbilligungsanspruchs des Beschwerdeführers anhand der Einkommensverhältnisse des Vor-Vorjahres 2012 (vgl. § 9 Abs. 3 EG KVG) grundsätzlich auf das Zwischentotal der steuerbaren Einkünfte gemäss Steuerveranlagung 2012 abzustellen (§ 9 Abs. 1 EG KVG). Das massgebende Jahreseinkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2012 betrug Fr. 36‘563.— (vgl. Details zur Veranlagungsverfügung Staatssteuer 2012 definitiv). Damit hat es aber die anspruchsabschliessende Obergrenze von Fr. 31‘000.— überstiegen (vgl. Urteil des Kantonsgericht vom 13. August 2014, Erwägung 5.3), weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligungsbeiträge für das Jahr 2014 gestützt auf die Einkommensverhältnisse im Jahr 2012 zu verneinen war. 5.2 Der Beschwerdeführer beantragt eine Neubeurteilung seines Prämienverbilligungsanspruchs für das Bezugsjahr 2014. Zur Begründung führt er aus, dass er für das Bezugsjahr mittlerweile einen Prämienverbilligungsbetrag von Fr. 1‘872.— erhalten habe. Im Weiteren macht er geltend, dass er gestützt auf die definitive Staatssteuerveranlagung des Jahres 2013 und auf die darin belegten krankheitsbedingten Ausgaben Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge für das Bezugsjahr 2014 besitze (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2014). Damit stellt er sich sinngemäss auf den Standpunkt, dass die Kasse zu Unrecht keine Anpassung seines Anspruchs auf Prämienverbilligung vorgenommen habe. 5.3 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gemäss den zwischen den Parteien unstrittig gebliebenen Bemessungsgrundlagen betrug das gemäss Art. 9a Abs. 1 EG KVG massgebende Zwischentotal der Einkünfte des Beschwerdeführers im Jahr 2013 Fr. 36‘866.— (vgl. Auszug aus dem Steuerregister Nest, Ziffer 399 der Steuererklärung, Beilage 2 zur Eingabe der Kasse vom 20. November 2014). Mangels allfälliger Erhöhungen dieses Betrags infolge nicht selbst bewohnter Liegenschaften oder eines steuerbaren Vermögens sowie insbesondere mangels allfälliger Verminderung dieses Betrags infolge geleisteter Unterhaltsbeiträge oder steuerrechtlicher Kinderabzüge entspricht dieser Betrag somit dem für den Bezug der Prämienverbilligung massgebenden Einkommen im Jahre 2013. Für dessen Bemessung ist nicht mehr das steuerbare Einkommen gemäss Ziffer 790, sondern das Zwischentotal der Einkünfte in Ziffer 399 der Steuererklärung massgebend (vgl. oben, Erwägung 3.2). Es besteht daher kein Raum, die für das Jahr 2013 ausgewiesenen Krankheitskosten (vgl. Ziffer 722 der Steuerveranlagung für 2013) oder die behinderungsbedingten Kosten (vgl. Ziffer 731 der Steuerveranlagung für 2013) bei der Bemessung des für den Prämienverbilligungsanspruch massgebenden Einkommens zu berücksichtigen. Für das Jahr 2013 muss es deshalb bei einem massgebenden Einkommen von Fr. 36‘866.— sein Bewenden haben. Ein Vergleich dieses Einkommens mit dem Einkommen im Jahr 2012 zeigt nun aber, dass das massgebende Einkommen im Jahr 2013 nicht etwa geringer, sondern vielmehr um Fr. 303.— höher ausgefallen ist als noch im Jahr 2012 (2012: Fr. 36‘563.— / 2013: Fr. 36‘866.—). Eine 20%-ige Verminderung des massgebenden Einkommens im Vergleich zum Vorjahr 2012, wie sie für eine Anpassung des Prämienverbilligungsanspruchs gemäss § 9a Abs. 1 EG KVG und § 18 PVV aber vorausgesetzt wäre, ist deshalb nicht ausgewiesen. Bei diesem Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Kasse eine Anpassung des Prämienverbilligungsanspruchs des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Gemäss § 9 Abs. 3 EG KVG ist für die Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs des Jahres 2014 somit nach wie vor das Einkommen und die darauf fussende Steuerveranlagung

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Vor-Vorjahres 2012 massgeblich (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 13. August 2014, Erwägung 5.2 ff.). Überschreitet das für das Jahr 2014 massgebende Einkommen somit die für den Beschwerdeführer geltende Obergrenze von Fr. 31‘000.-- (§1 Abs. 1 lit. a Dekret), hat er für das Bezugsjahr 2014 keinen Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens sind wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 10. April 2015 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_231/2015) erhoben.

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