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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.08.2014 740 2014 28 (740 14 28)

August 13, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,712 words·~9 min·4

Summary

Prämienverbilligung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 13. August 2014 (740 14 28) ___________________________________________________________________

Prämienverbilligung

Anspruch verwirkt

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____,Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____.

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Prämienverbilligung (756.1316.4751.95)

A. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 lehnte die Ausgleichskasse den Antrag von A.____ auf Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2012 ab mit der Begründung, dass der Anspruch verwirkt sei. Dagegen erhob A.____, vertreten durch B.____, am 6. Januar 2014 Einsprache. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung der A.____ zustehenden Prämienverbilligung. Zur Begrün- dung führte er an, dass das Antragsformular der Ausgleichskasse für das Bezugsjahr 2012 fristgerecht im August 2012 zugestellt worden sei. Das Formular sei mit der Firmenpost abgeschickt worden. Offensichtlich sei die Sendung nicht angekommen bzw. abhanden gekommen. Der Fehler könne durchaus auch bei der Post liegen. Mit Entscheid vom 15. Januar 2014 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. B. Dagegen erhob B.____ mit Eingabe vom 22. Januar 2014 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Ausrichtung der Prämienverbilligungsbeiträge für das Jahr 2012. Mit dem Einreichen der Antragsformulare für die Bezugsjahre 2013 und 2014 sei die Frage aufgetaucht, ob die Unterstützung für das Jahr 2012 je überwiesen worden sei. A.____ habe keine Zahlungseingänge feststellen können, worauf sie mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 bei der Ausgleichskasse nachgefragt habe, ob bezüglich Vergütungen für das Anspruchsjahr 2012 etwas schiefgelaufen sei. Eine Kopie des Antrags sei beigelegt worden. Die Ausgleichskasse stelle sich auf den Standpunkt, erstmals mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 Kenntnis vom Formular für das Anspruchsjahr 2012 erhalten zu haben. Offenbar sei das Originalformular bei der Ausgleichskasse oder auf dem Weg dorthin „verhühnert“ worden. Des Weiteren sei darauf zu verweisen, dass auf den Formularen – insbesondere auf dem Formular für das Bezugsjahr 2012 – kein Hinweis zu finden sei, dass allfällige Prämienverbilligungen verwirkten, wenn das Gesuch nicht innert zwölf Monaten eingereicht werde. Ein solcher Hinweis finde sich erstmals auf dem Antragsformular für das Bezugsjahr 2014. Eine rückwirkende Anwendung dieses Hinweises auf vorangegangene Jahre/Antragsformulare sei unzulässig. C. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2014 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gegen Einspracheentscheide betreffend Prämienverbilligung gemäss § 15 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) vom 25. März 1996 kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, erhoben werden. Da die vorliegende Beschwerde form- und fristgerecht erhoben wurde, kann ohne weiteres darauf eingetreten werden. 2. Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10‘000.--. Vorliegend liegen Prämienverbilligungsbeiträge für das Jahr 2012 im Streit. Demgemäss liegt der Streitwert unter Fr. 10‘000.--, weshalb die Streitsache präsidial zu entscheiden ist. 3.1 § 9c Abs. 1 EG KVG hält fest, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung verwirkt, wenn das entsprechende Gesuch nicht bis Ende des Anspruchsjahres eingereicht wird. Das Anspruchsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Gemäss § 9c Abs. 2 EG KVG verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn Antragsformulare, die von Amtes wegen oder auf Gesuch hin zugestellt worden sind, nicht innerhalb eines Jahres seit Zustellung eingereicht werden. Die Verwirkungsfrist beginnt in diesem Falle mit der Zustellung des Antragsformulars. 3.2 Verwirkungsfristen dienen der geregelten Durchsetzung des materiellen Rechts und können deshalb im Sinne der Rechtssicherheit weder aufgehoben noch unterbrochen werden. Mit dem Eintritt der Verwirkung geht der Anspruch unter (BGE 111 V 135 E. 3b, 113 V 69). 4. Es ist zu prüfen, ob das Antragsformular für das Bezugsjahr 2012 rechtzeitig eingereicht wurde. 4.1 Die Beschwerdeführerin anerkennt, das fragliche Anmeldeformular für das Bezugsjahr 2012 mit Datum vom 12. Dezember 2011 erhalten zu haben. Sie bestreitet jedoch die Darstellung der Ausgleichskasse, dieses nicht fristgerecht retourniert zu haben. B.____ macht geltend, das Formular Mitte August 2012 zusammen mit der Firmenpost verschickt zu haben. 4.2 Grundsätzlich trägt in einem Verfahren jene Partei für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung die Beweislast, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Wenn die Ausübung eines Rechts während einer Verwirkungsfrist zu erfolgen hat, so trägt die das Recht ausübende Partei für die Einhaltung der Frist die Beweislast. Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 111 V 201, 107 V 164 E. 3a; ZAK 1987 S. 50 E. 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre gilt eine nicht eingeschriebene Postsendung als gültig zugestellt, wenn sie der betroffenen Person in den Briefkasten oder in ihr Postfach gelegt worden ist und somit in ihren Gewahrsam gelangt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V 66 E. 2a; ZAK 1992 S. 370 E. 3a). 4.3 Wählt die gesuchstellende Person den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann sie den Nachweis nicht erbringen, dass und wann das Gesuch dem Adressaten ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihr, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen (BGE 99 Ib 359 f.; ZAK 1964 S. 310 E. 1). Für schriftliche Eingaben im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, insbesondere für die Einhaltung von Rechtsmittelfristen, gilt die Frist als eingehalten, wenn die Sendung zu Handen der Behörde der Schweizerischen Post am letzten Tag der Frist übergeben wird. Obwohl das kantonale Sozialversicherungsrecht, wozu auch die Regelungen über die Prämienverbilligung gehören, dem ATSG grundsätzlich nicht unterliegt, kann der entsprechende Art. 39 Abs. 1 ATSG als Auslegungshilfe dienen. In § 9c EG KVG ist lediglich von der rechtzeitigen Einreichung die Rede. Ob darunter auch die Übergabe an die Schweizerische Post verstanden werden kann, ist auslegungsweise anzunehmen. 4.4 Ausgehend davon, dass mit Einreichen auch die Übergabe an die Post gemeint ist, umfasst die Beweislast für die fristgerechte Rechtsausübung die rechtzeitige Postaufgabe. Soweit die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe das Formular Mitte August 2012 versandt, hat sie als Trägerin der objektiven Beweislast zu belegen, dass dieses Schriftstück auch tatsächlich eingesandt worden ist (Urteil des EVG vom 20. Juni 2006, C 13/06, E. 2.3.2). Es ist unbestritten, dass das Gesuchsformular mit normaler Post und nicht mit eingeschriebener Post verschickt wurde. Der Einwurf einer Sendung in einen Briefkasten ist der Übergabe an eine Poststelle grundsätzlich gleichwertig, falls er bewiesen werden kann. Dieser Beweis kann auch durch Zeugen erbracht werden (BGE 109 Ia 184, vgl. dazu Urteile des EVG vom 9. Mai 2003, C 271/02, E.2.2 f. und vom 3. Mai 2003, K 77/03, E. 1.4). Vorliegend erklärte der Vater der Beschwerdeführerin, dass das Formular mit der Firmenpost abgeschickt worden sei. Diese Erklärung allein genügt jedoch nicht zum Nachweis des Zustellzeitpunkts. Demnach kommt die Beweisregel zum Tragen, dass die Sendung als zugestellt gilt, wenn sie in den Gewahrsam der Ausgleichskasse gelangt. Diese erklärt, dass das Formular erst am 9. Dezember 2013 bei ihnen eingegangen sei. Da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, die Retournierung ihres Antragsformulars bis Dezember 2012 zu belegen, ist auf die Darstellung der Kasse abzustellen. Das Gericht muss folglich mangels konkreten Beweises von der Annahme ausgehen, dass das Antragsformular nicht bei der Kasse angekommen ist. Dabei kann offen gelassen werden, ob dies auf ein Versehen der Beschwerdeführerin, von B.____oder der Post zurückzuführen ist. Die einjährige Verjährungsfrist gilt daher als verwirkt. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass auf dem Formular für das Bezugsjahr 2012 kein Hinweis zu finden sei, dass allfällige Prämienverbilligungen verwirkten, wenn sie nicht innert zwölf Monaten eingereicht würden. Ein solcher Hinweis stehe erst auf dem Antragsformular für das Bezugsjahr 2014. Da kein solcher Hinweis auf dem Formular 2012 stehe, sei der Anspruch für das Bezugsjahr 2012 noch nicht verwirkt. 5.2 Die Verwirkungsfrist kann grundsätzlich weder gehemmt, unterbrochen noch wiederhergestellt werden. Mit dem Ablauf einer Verwirkungsfrist erlischt der Anspruch (vgl. Erw. 3.2). Der Eintritt der Verwirkung ist – anders als derjenige einer Verjährung – grundsätzlich von Amtes wegen zu berücksichtigen. In § 9c Abs. 1 und 2 EG KVG wird ausdrücklich auf die Verwirkungsfolgen hingewiesen, wenn das Antragsformular nicht rechtzeitig eingereicht wird. Nach Lehre und Rechtsprechung kann die wegen Rechtsunkenntnis versäumte Frist nicht wiederhergestellt werden, ausser das Versäumnis basierte auf einer falschen behördlichen Auskunft, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 170 ff; BGE 124 V 215 E. 2b.aa). Mit Formular für das Bezugsjahr 2014 wird nun erstmals explizit auf die Verwirkungsfolgen von § 9c EG KVG aufmerksam gemacht. Wie es sich damit in Bezug auf die früheren Formulare verhält, muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Im gegebenen Fall geht es primär um die Frage des Beweises der Retournierung des Antragsformulars an die Kasse. Die Beschwerdeführerin ging bis zu ihrer Anfrage vom 5. Dezember 2013 davon aus, dass das Formular bei der Kasse rechtzeitig eingegangen und der Anspruch folglich fristgemäss geltend gemacht worden sei. Inwiefern ein Verweis auf die gesetzlichen Verwirkungsfolgen ein anderes Vorgehen der Versicherten zur Folge gehabt hätte, kann nachträglich nicht eruiert werden. Diesbezüglich wird denn auch nichts vorgebracht. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Anspruch der Versicherten auf Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2012 verwirkt ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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