Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 15. Mai 2017 (740 16 190 / 125, 740 16 191 / 126) ___________________________________________________________________
Prämienverbilligung
Junge Erwachsene in Ausbildung sind in die Berechnungseinheiten eine erwachsene Person ohne Kinder und zwei erwachsene Personen ohne Kinder miteinzubeziehen. Die Einkommensobergrenzen dieser Berechnungseinheiten werden daher erhöht (vgl. Urteil vom 8. September 2016 [740 15 148/740 15 149]).
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz
Parteien A.____, Beschwerdeführer B.____, Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Prämienverbilligung A. Der 1992 geborene A.____ und seine 1994 geborene Schwester B.____ beantragten am 30. Dezember 2015 mit Gesuchsformularen für das Bezugsjahr 2016 Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung. Mit Verfügungen vom 8. April 2016 lehnte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) einen Anspruch von A.___ und B.____ auf Prämienverbilligung ab mit der Begründung, dass das massgebende Jahreseinkommen der Eltern aus dem Jahr 2014 die geltende anspruchserhebliche Einkommensobergrenze von Fr. 140'250.-- gemäss der Berechnungseinheit zwei erwachsene Personen ohne Kinder (§ 1 Abs. 1 lit. e des Dekrets über die Einkommensobergrenzen und den Prozentanteil in der Prämienverbilligung [Dekret] vom 21. September 2006 i.V.m. § 14c Abs. 1 der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung [PVV] vom 12. November 2002) überschreite. Die dagegen erhobenen Einsprachen wurden mit gleichlautenden Entscheiden vom 19. Mai 2016 abgewiesen. B. Mit Eingaben vom 16. Juni 2016 erhoben A.____ und B.____ gegen die ablehnenden Einspracheentscheide Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie machten im Wesentlichen geltend, dass nicht die Berechnungseinheit zwei erwachsene Personen ohne Kinder, sondern die Berechnungseinheit zwei erwachsene Personen mit zwei Kindern mit einer anspruchserheblichen Einkommensobergrenze von Fr. 242'000.-- (§ 1 Abs. 1 lit. g Dekret i.V.m. § 14c Abs. 1 PVV) als Grundlage für die Berechnung des Anspruchs zu berücksichtigen sei. C. Die Kasse beantragte mit Vernehmlassungen vom 25. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerden. D. Am 23. August 2016 verfügte das Gericht die Zusammenlegung der Beschwerdeverfahren sowie die vorläufige Sistierung des Verfahrens, bis das Gericht in einem vergleichbaren Fall entschieden habe. E. Mit Urteil vom 8. September 2016 (740 15 148 / 740 15 149) kam das Gericht zum Schluss, dass junge Erwachsene in Ausbildung in die Berechnungseinheiten eine erwachsene Person ohne Kinder und zwei erwachsene Personen ohne Kinder miteinzubeziehen sind. Die Einkommensobergrenzen dieser Berechnungseinheiten wurden daher um die Beträge Fr. 21'000.-- (erste auszubildende Person), Fr. 16'000.-- (zweite auszubildende Person) und Fr. 11'000.-- (für jede weitere auszubildende Person) erhöht. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils hob das Gericht mit Verfügung vom 24. Februar 2017 die Sistierung auf und bot den Parteien Gelegenheit, zum Urteil vom 8. September 2016 Stellung zu nehmen. F. Mit Eingabe vom 16. März 2017 teilte die Kasse mit, dass sie in Bezug auf die Prämienverbilligungsgesuche der Geschwister nach den Vorgaben im Urteil vom 8. September 2016 verfahren werde. A.____ und B.____ verzichteten auf eine Stellungnahme.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden vom 16. Juni 2016 ist einzutreten.
2. Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Prämienverbilligungsbeiträge der Geschwister für das Jahr 2016. Da der strittige Betrag unter Fr. 10'000.-- liegt, ist die Angelegenheit präsidial zu entscheiden.
3. Nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Für untere und mittlere Einkommen verbilligen die Kantone die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent (Art. 65 Abs. 1bis KVG; vgl. auch § 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [EG KVG] vom 25. März 1996). Für die Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen sind die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 3 KVG). Es folgt damit bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut, dass für den Anspruch auf Prämienverbilligung eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten vorzunehmen ist. Art. 65 Abs. 1bis KVG erfasst dabei die Kinder und jungen Erwachsenen in Ausbildung nicht als isoliert von den familiären Verhältnissen zu beurteilende Versicherte. Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung erzielen in aller Regel grundsätzlich kein oder bloss ein bescheidenes Einkommen, sodass sich die Wendung „für untere und mittlere Einkommen“ in Art. 65 Abs. 1bis KVG auf die Einkommensverhältnisse der – nach Zivilrecht – unterhaltspflichtigen Eltern bezieht. Die überwiegende Mehrheit der Kantone sieht eine dahingehende Regelung vor. Die Kantone haben es dabei in der Hand, durch die Festlegung der Höhe der für die Prämienverbilligung massgebenden „mittleren“ Einkommen (Art. 65 Abs. 1bis KVG) eine soziale und familiengerechte Regelung zu treffen (vgl. MARCO DONATSCH, Die Festsetzung des Prämienverbilligungsanspruches junger Erwachsener in Ausbildung, in: Jusletter 31. Januar 2011). 4. Bis zum 31. Dezember 2014 hatten im Kanton Basel-Landschaft junge Erwachsene im Alter von 18 bis 25 Jahren einen eigenständigen Anspruch auf Prämienverbilligung. Die- ser wurde ausgehend von ihrer Steuerveranlagung berechnet. Junge Erwachsene erhielten unabhängig vom Einkommen und vom Vermögen ihrer Eltern einen Beitrag. Diese Regelung führte dazu, dass der Kanton auch gut situierte Familien unterstützte, die nicht darauf angewiesen waren. Per 1. Januar 2015 wurde die Anspruchsberechtigung für junge Erwachsene neu geregelt. Nach § 8 Abs. 1bis EG KVG haben nun junge Erwachsene bis 25 Jahre keinen Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn ihre Eltern in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und wenn für sie eine Ausbildungszulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ausgerichtet wird. Dies gilt nicht für Personen, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben oder denen bei der Staatssteuer ein Kinderabzug gewährt wird oder die Sozialhilfe beziehen. Gemäss § 8a Abs. 2 lit. b EG KVG werden die Einkommensgrenzen für die wirtschaftlich günstigen Verhältnisse der Eltern junger Erwachsener vom Regierungsrat festgelegt. In § 14c Abs. 1 PVV hat der Regierungsrat die Vorgabe von § 8a Abs. 2 lit. b EG KVG übernommen und bestimmt, dass ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn das massgebende Jahreseinkommen der Eltern höchstens um den Faktor 2,75 grösser ist als die anspruchsabschliessende Obergrenze des massgebenden Jahreseinkommens der jeweiligen Berechnungseinheit gemäss Dekret. Nach § 14b Abs. 4 PVV gehören zu einer Berechnungseinheit die Eltern der gesuchstellenden Person, falls diese miteinander in ungetrennter Ehe leben, oder in den übrigen Fällen jeder Elternteil einzeln sowie diejenigen Personen, die mit ihnen oder ihm zusammen durch die Steuerveranlagung als Steuersubjekte erfasst sind. Da junge Erwachsene selbständige Steuersubjekte darstellen, bilden sie keine Berechnungseinheit mit den Eltern, sondern jeweils ihre eigene. Bezogen auf die bis 31. Dezember 2014 geltende Regelung, dass alle jungen Erwachsenen einen eigenen und von der wirtschaftlichen Situation ihrer Eltern unabhängigen Prämienverbilligungsanspruch hatten, machte diese Norm durchaus Sinn. Dies gilt auch nach wie vor für junge Erwachsene, für welche keine Ausbildungszulagen ausgerichtet werden und die auch heute einen eigenständigen Anspruch auf Prämienverbilligung haben ohne Rücksicht auf das Einkommen der Eltern. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Regelung von § 14b Abs. 4 PVV in Bezug auf die Berechnungseinheiten (und die damit verbundene Grenze für günstige wirtschaftliche Verhältnisse) die besondere Situation von jungen Erwachsenen in Ausbildung berücksichtigt. 5. Vorliegend werden für die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer Ausbildungszulagen ausgerichtet. Für den Anspruch auf Prämienverbilligung ist entscheidend, ob die Eltern in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben oder nicht. Massgebend für die Beurteilung dieser Frage ist das Einkommen der Eltern und die für sie geltende anspruchserhebliche Einkommensobergrenze von Fr. 140'250.-- gemäss der Berechnungseinheit zwei erwachsene Personen ohne Kinder (§ 14c Abs. 1 PVV i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. a Dekret). Da das massgebende Einkommen der Eltern über Fr. 140'250.-- liegt, wurde der Anspruch der Geschwister auf Prämienverbilligung abgelehnt. Die Geschwister sind der Auffassung, dass die Berechnungseinheit zwei erwachsene Personen mit zwei Kindern (§ 14c Abs. 1 PVV i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. g Dekret) der Berechnung des Anspruchs zu Grunde zu legen sei. 6. Das Gericht kam mit Urteil vom 8. September 2016 (740 15 148 / 740 15 149) in einem vergleichbaren Fall zum Schluss, dass die Regelung von § 14b Abs. 4 PVV mit gesonderten Berechnungseinheiten den unterstützungspflichtigen Eltern bzw. ihren jungen erwachsenen Kindern in Ausbildung nicht in allen Fällen gerecht werde. Bei der Festlegung des massgebenden Jahreseinkommens der Eltern junger Erwachsener in Ausbildung bzw. der Definierung der günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse bedürfe es einer Regelung, bei welcher die Unterhaltspflicht der Eltern mitberücksichtigt werde. Denn das anwendbare Recht sehe keine Regelung vor für den Fall, dass ein Elternteil bzw. Eltern ohne unmündige Kinder noch unterhaltspflichtig seien. Die bestehende Regelung sei somit gemessen an den Zielsetzungen des Prämienverbilligungsrechts, Prämienverbilligungen zu gewähren für Personen mit unteren und mittleren Einkommen bzw. für Personen, die in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen leben, unvollständig und daher ergänzungsbedürftig. Es liege eine Lücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit der Verordnung vor. Diese gelte es zu füllen, jedoch ausschliesslich bei den Konstellationen bzw. Berechnungseinheiten eine erwachsene Person ohne Kinder und zwei erwachsene Personen ohne Kinder, da die festgelegten Einkommen von Fr. 85'250.-- und Fr. 140'250.-- überhaupt keine Unterhaltspflicht beinhalten würden und im Verhältnis zu den anderen Berechnungseinheiten entsprechend tiefer angesetzt seien. Dagegen würden die Unterhaltspflichten der Eltern (auch für ihre jungen erwachsenen Kinder) bei den anderen Berechnungseinheiten durch den Faktor 2,75 ausreichend mitberücksichtigt (vgl. E. 3.2.2 und E. 3.3 des Urteils vom 8. September 2016). 7. Das Gericht passte die Regelung von § 14b Abs. 4 PVV folglich in dem Sinne an, dass junge Erwachsene in Ausbildung neu in die Berechnungseinheiten eine erwachsene Person ohne Kinder und zwei erwachsene Personen ohne Kinder miteinbezogen werden. Die Einkommensobergrenzen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a und lit. e Dekret i.V.m. § 14c Abs. 1 PVV wurden dementsprechend um die Beträge Fr. 21'000.-- (erste auszubildende Person), Fr. 16'000.-- (zweite auszubildende Person) und Fr. 11'000.-- (für jede weitere auszubildende Person) erhöht (vgl. E. 3.5 des Urteils vom 8. September 2016). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die massgebende Einkommensobergrenze für die Prämienverbilligung Fr. 177'250.-- (Fr. 140'250.-- plus Fr. 21'000.-- plus Fr. 16'000.--) beträgt. Die Einspracheentscheide sind demnach aufzuheben und die Angelegenheit wird zur Neuberechnung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerden sind in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtenen Einspracheentscheide vom 19. Mai 2016 aufgehoben werden und festgestellt wird, dass die hier massgebende Einkommensobergrenze für die Prämienverbilligung Fr. 177'250.-- beträgt. Die Angelegenheit wird zur Neuberechnung der Prämienverbilligungsansprüche der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers und zum Erlass neuer Verfügungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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