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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.01.2015 740 14 146 (740 2014 146)

January 14, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,805 words·~9 min·4

Summary

Prämienverbilligung (756.6885.6583.14)

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 14. Januar 2015 (740 14 146) ___________________________________________________________________

Prämienverbilligung

Die Kasse ist verpflichtet, die versicherte Person auf die Säumnisfolgen einer verspäteten oder unterlassenen Geltendmachung des Anspruchs auf Prämienverbilligung hinzuweisen. Es bedarf einer ausdrücklichen Androhung der Verwirkungsfolge auf dem Antragsformular. Aus der unterbliebenen Androhung der Säumnisfolgen darf der versicherten Person kein Rechtsnachteil erwachsen.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Prämienverbilligung (756.6885.6583.14) A. Mit Verfügung vom 28. März 2014 lehnte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) den Antrag von A.____ auf Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung für das Bezugsjahr 2013 ab mit der Begründung, dass der Anspruch verwirkt sei. Dagegen erhob A.____ am 16. April 2014 Einsprache. Er machte geltend, dass auf dem Antragsformular die „Rechtsmittelbelehrung fehle, dass der Anspruch verfalle“. Es werde lediglich darum gebeten, das Antragsformular innert eines Jahres zurückzusenden. Die Konsequenzen eines verspäteten Einreichens seien ihm nicht klar gewesen. Mit Entscheid vom 23. April 2014 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab.

B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 18. Mai 2014 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Ausrichtung der Prämienverbilligungsbeiträge für das Jahr 2013. Im Dezember 2012 habe er das Antragsformular für das Bezugsjahr 2013 erhalten. Sowohl die Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2012 als auch diejenige für das Bezugsjahr 2013 stützten sich auf das Steuerjahr 2011. Sein erster Antrag (Bezugsjahr 2012) sei rechtzeitig eingereicht worden. Er habe nicht gewusst, dass er nochmals ein Antragsformular für das Steuerjahr 2011 einreichen müsse. Zudem fehle, wie bereits in der Einsprache geltend gemacht, ein Hinweis auf die Verwirkungsfolgen bei verspäteter Retournierung.

C. Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2014 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 29. Juni 2012 habe der Beschwerdeführer darum gebeten, seinen Anspruch auf Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2011 zu prüfen. Da sowohl das Einkommen des Vor-Vorjahres (2009) als auch dasjenige des Vorjahres (2010) über der Anspruchsobergrenze gelegen hätten, sei der Anspruch mit Verfügung vom 23. Juni 2012 abgelehnt worden. Die Ausgleichskasse habe das Schreiben vom 29. Juni 2012 aber gleichzeitig als Gesuch um Anpassung der Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2012 behandelt und dem Beschwerdeführer ein Antragsformular gestützt auf das Einkommen des Vorjahres (2011) zugestellt. Dieses habe er innert Frist retourniert. Schliesslich habe sie ihm am 11. Dezember 2012 das Antragsformular für das Bezugsjahr 2013 (gestützt auf das Einkommen des Vor- Vorjahres [2011]) zugestellt, welches der Beschwerdeführer aber erst am 28. März 2014 und somit verspätet eingereicht habe. Der Anspruch für das Bezugsjahr 2013 sei folglich verwirkt.

Der Präsident zieht i n Erwägung :

1. Gegen Einspracheentscheide betreffend Prämienverbilligung gemäss § 15 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) vom 25. März 1996 kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, erhoben werden. Da die vorliegende Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde, kann ohne weiteres darauf eingetreten werden. 2. Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10‘000.--. Vorliegend liegen Prämienverbilligungsbeiträge für das Jahr 2013 im Streit. Demgemäss liegt der Streitwert unter Fr. 10‘000.--, weshalb die Streitsache präsidial zu entscheiden ist.

3.1 Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, sofern das massgebende Jahreseinkommen (§ 9 EG KVG) die für ihre Berechnungseinheit jeweils vorgesehene anspruchsabschliessende Obergrenze gemäss § 1 des Dekrets über die Einkommensobergrenzen und den Prozentanteil in der Prämienverbilligung (Dekret) vom 21. September 2006 nicht übersteigt. Die Höhe der Prämienverbilligung entspricht gemäss § 8 Abs. 2 EG KVG der Differenz zwischen der Jahresrichtprämie (§ 5 der Prämienverbilligungsverordnung [PVV] vom 12. November 2002) und einem Prozentanteil am massgebenden Jahreseinkommen (§ 2 Dekret). Grundlage des massgebenden Einkommens war bis 31. Dezember 2013 das steuerbare Einkommen (vgl. § 9 Abs. 1 EG KVG in der bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung [a§ 9 Abs. 1 EG KVG]).

3.2 Für die Beurteilung des Anspruchs auf Prämienverbilligung ist nach § 9 Abs. 3 EG KVG das Jahreseinkommen gemäss rechtskräftiger Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres entscheidend. Gemäss § 9a Abs. 1 EG KVG und § 18 PVV wird die Prämienverbilligung auf Gesuch hin entsprechend angepasst, wenn sich im Vorjahr gegenüber der Steuerveranlagung gemäss § 9 Abs. 3 EG KVG (Vor-Vorjahr) das massgebende Jahreseinkommen um mehr als 20% oder die personelle Zusammensetzung der Berechnungseinheit verändert hat. Diesfalls wird das massgebende Jahreseinkommen im Sinne von a§ 9 Abs. 1 EG KVG für das Bezugsjahr anhand der rechtskräftigen Steuerveranlagung für das Vorjahr (§ 18 Abs. 3 und 4 PVV) ermittelt. Das Gesuch ist der Ausgleichskasse schriftlich bis zum 31. Dezember des Anspruchsjahres einzureichen (§ 18 Abs. 2 PVV).

4.1 Der Beschwerdeführer ersuchte die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 29. Juni 2012 um Prämienverbilligung für das Jahr 2011, da er in diesem Jahr so gut wie kein Einkommen erzielt habe. Die Ausgleichskasse ermittelte gestützt auf dieses Gesuch die Ansprüche des Beschwerdeführers für die Jahre 2011 und 2012. Nachfolgend wird auf die einzelnen Bezugsjahre und ihre Grundlagen eingegangen.

4.1.1 Für die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers für das Bezugsjahr 2011 war zunächst auf die Einkommensverhältnisse des Vor-Vorjahres (2009) abzustellen (vgl. § 9 Abs. 3 EG KVG). Das massgebende steuerbare Einkommen 2009 betrug Fr. 50‘173.-- und lag deutlich über der Anspruchsobergrenze von Fr. 26‘000.-- (vgl. § 1 lit. a Dekret in der bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung; Verfügung vom 23. Juli 2012). Die Ausgleichskasse prüfte, ob sich das Einkommen 2010 (Vorjahr) gegenüber demjenigen von 2011 um mehr als 20% verändert hatte, womit allenfalls ein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2011 ge- mäss § 9a Abs. 1 EG KVG und § 18 PVV bestehen würde. Das steuerbare Einkommen 2010 erwies sich mit Fr. 51‘071.-- höher als dasjenige von 2009. Ein Anspruch auf Prämienverbilligung war demnach weder gestützt auf das steuerbare Einkommen 2009 noch auf dasjenige von 2010 gegeben.

4.1.2 Da die Ausgleichskasse erkannte, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 kein steuerbares Einkommen erzielt hatte, sandte sie ihm gleichzeitig mit der Ablehnungsverfügung vom 23. Juli 2012 für das Bezugsjahr 2011 ein Antragsformular für das Bezugsjahr 2012 gestützt auf die Steuerdaten 2011 (Vorjahr). Die Ausgleichskasse interpretierte das Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2012 somit nicht nur als Gesuch um Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2011, sondern gleichzeitig als Gesuch um Anpassung der Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2012 gemäss § 9a Abs. 1 EG KVG und § 18 PVV. Denn ein „ordentlicher“ Anspruch auf Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2012 gestützt auf das steuerbare Einkommen des Vor-Vorjahres (2010) wäre abzulehnen gewesen, da dieses mit Fr. 51‘071.-- über der Anspruchsgrenze von Fr. 26‘000.-- lag. Somit prüfte die Ausgleichskasse, ob sich das Einkommen 2011 gegenüber dem Einkommen 2010 um mehr als 20% vermindert hatte. Da der Beschwerdeführer im Jahr 2011 (Vorjahr) kein steuerbares Einkommen ausweisen konnte, war der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2012 gegeben.

4.1.3 Am 11. Dezember 2012 stellte die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer das Antragsformular für das Bezugsjahr 2013 zu. Grundlage des Anspruchs war das steuerbare Einkommen des Vor-Vorjahres und folglich ebenfalls das steuerbare Einkommen 2011 (§ 9 Abs. 3 EG KVG). Gestützt auf die Steuerdaten 2011 war der Beschwerdeführer folglich berechtigt, Prämienverbilligungen für das Jahr 2012 (Vorjahr) und 2013 (Vor-Vorjahr) zu beziehen. Das Antragsformular für das Bezugsjahr 2013 retournierte er der Ausgleichskasse am 28. März 2014. Die einjährige Einreichungsfrist seit Zustellung des Formulars war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen.

5.1 § 9c Abs. 1 EG KVG hält fest, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung verwirkt, wenn das entsprechende Gesuch nicht bis Ende des Anspruchsjahres eingereicht wird. Das Anspruchsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Gemäss § 9c Abs. 2 EG KVG verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn Antragsformulare, die von Amtes wegen oder auf Gesuch hin zugestellt worden sind, nicht innerhalb eines Jahres seit Zustellung eingereicht werden. Die Verwirkungsfrist beginnt in diesem Falle mit der Zustellung des Antragsformulars.

5.2 Verwirkungsfristen dienen der geregelten Durchsetzung des materiellen Rechts und können im Sinne der Rechtssicherheit weder aufgehoben noch unterbrochen werden. Mit dem Eintritt der Verwirkung geht der Anspruch unter (BGE 111 V 135 E. 3b, 113 V 69).

6.1 Es ist unbestritten, dass das Antragsformular 2013 nicht innerhalb eines Jahres seit Zustellung an die Ausgleichskasse retourniert worden war. Der Anspruch auf Prämienverbilli- gungsbeiträge für das Jahr 2013 gilt deshalb gemäss § 9c Abs. 2 EG KVG grundsätzlich als verwirkt. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, dass er nicht auf die Verwirkungsfolgen hingewiesen worden sei. Es werde lediglich darum gebeten, dass Formular innert eines Jahres zu retournieren.

6.2 Mit Urteilen vom 5. November 2014 (740 14 45 und 740 14 46) entschied das Gericht, dass die Behörde gehalten sei, die versicherte Person auf die Säumnisfolgen einer verspäteten oder unterlassenen Geltendmachung hinzuweisen, sobald sie über ihren grundsätzlichen Anspruch in Kenntnis gesetzt worden sei. Dies gebiete der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Grundsatz, dass schwere Rechtsnachteile als Folge pflichtwidrigen Verhaltens nur dann Platz greifen würden, wenn die versicherte Person vorgängig ausdrücklich und unmissverständlich auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sei (ARV 1993/1994 Nr. 33, ARV 2002, S. 188 E. 3c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2004, C 7/03, E. 5.3.2). Nach der Rechtsprechung sei dieser Grundsatz Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips. Die Erwähnung der Verwirkungsfolge im Gesetz allein genüge der Forderung eines ausdrücklichen und unmissverständlichen Hinweises nicht. Es bedürfe einer ausdrücklichen Androhung der Verwirkungsfolge auf dem Antragsformular (vgl. ARV 1993/1994 Nr. 33 E. 2.a; Urteile des Bundesgerichts vom 31. August 2004, C 7/03, vom 1. Dezember 2005, C 240/04 und vom 27. März 2002, C 312/01).

6.3 Dem Beschwerdeführer ist demnach Recht zu geben, dass auf dem Antragsformular ausdrücklich auf den Verlust des Anspruchs bei verspäteter Retournierung gemäss § 9c EG KVG hinzuweisen ist. Diese Information steht erstmals explizit auf dem Formular für das Bezugsjahr 2014, auf dem Antragsformular 2013 fehlt sie hingegen. Aus der unterbliebenen Androhung der Säumnisfolgen darf der versicherten Person kein Rechtsnachteil erwachsen. Der Anspruch des Versicherten auf Prämienverbilligungsbeiträge für das Jahr 2013 gilt deshalb trotz verspäteter Einreichung als nicht verwirkt.

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ausgleichskasse angewiesen, dem Beschwerdeführer die Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2013 in Höhe von Fr. 2‘340.-- auszurichten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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