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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.05.2014 740 13 168 (740 2013 168)

May 19, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,357 words·~12 min·1

Summary

Prämienverbilligung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 19. Mai 2014 (740 13 168) ___________________________________________________________________

Prämienverbilligung

Anspruch verwirkt

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Prämienverbilligung

A. Mit Verfügung vom 1. März 2013 lehnte die Ausgleichskasse (Kasse) einen Anspruch von A.____ auf Prämienverbilligung für das Jahr 2012 ab. Gemäss Steuerveranlagung 2010 vom 1. März 2012 sei sein Einkommen zu hoch für einen Anspruch auf Prämienverbilligung. Folglich sei ihm für das Bezugsjahr 2012 kein Antragsformular von Amtes wegen zugestellt worden. Die Frist für die Einreichung eines Gesuchs um Prämienverbilligung 2012 sei am 31. Dezember 2012 abgelaufen. Auf Gesuche nach diesem Datum trete die Kasse nicht mehr ein. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 29. März 2013 Einsprache. Er machte geltend, dass er mit Telefonat vom 27. Februar 2013 die Kasse darüber informiert habe, dass er Einsprache gegen die Veranlagung 2010 erhoben habe, weshalb noch keine definitive Veranlagungsverfügung 2010 vorliege. Zudem habe die Kasse jederzeit Einsicht in die Steuerdaten, weshalb sie auch auf diesem Weg von seiner Einsprache gegen die Veranlagung 2010 hätte erfahren müssen. Der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2012 bestehe deshalb nach wie vor. Mit Entscheid vom 5. April 2013 wies die Kasse die Einsprache ab. Sie werde von der Steuerverwaltung nicht über allfällige Einsprachen informiert. Dies sei Sache des Gesuchstellers. A.____ hätte der Kasse früher – innerhalb der Verwirkungsfrist - mitteilen müssen, dass er Einsprache bei der Steuerverwaltung erhoben habe. Nur so hätte er seinen Anspruch auf Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2012 wahren können.

B. Gegen den Einspracheentscheid erhob A.____ mit Eingaben vom 30. Mai 2013 und 24. Juni 2013 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. des Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung der Prämienverbilligung für das Jahr 2012. Zur Begründung führte er an, dass er die Kasse nicht erst mit Telefonat vom 27. Februar 2013, sondern bereits mit Schreiben vom 30. März 2012 darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass die Berechnung der Prämienverbilligung wegen seiner Einsprache gegen die Steuerveranlagung 2010 vom 29. März 2012 provisorisch zu behandeln sei. Die Prozesse und Verwirkungsfristen seien ihm bestens bekannt.

C. Die Kasse beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde. Vom Schreiben vom 30. März 2012 habe sie erst am 17. Juli 2013 Kenntnis erhalten. Zudem werde darin nur Bezug auf die Prämienverbilligung für das Jahr 2011 genommen.

Der Präsident zieht i n Erwägung :

1. Gegen Einspracheentscheide betreffend die Prämienverbilligung gemäss § 15 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) vom 25. März 1996 kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, eingereicht werden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist unbenutzt ab, so erwächst der Entscheid in Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf. Eine eingeschriebene Sendung gilt, sofern der Adressat mit deren Zustellung hatte rechnen müssen, spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt. Dies gilt auch für die Postfachzustellung (vgl. BGE 134 V 49). 2. Der Einspracheentscheid vom 5. April 2013 wurde von der Kasse am selben Tag mit eingeschriebener Post verschickt. Am 8. April 2013 erfolgte eine Avisierung im Postfach des Beschwerdeführers. Da die Sendung nicht innerhalb der 7-tägigen Frist abgeholt worden war, wurde sie am 16. April 2013 der Kasse zurückgesandt. Die Beschwerde wurde am 30. Mai 2013 bei der Post aufgegeben, womit grundsätzlich die Beschwerdefrist als verpasst gelten müsste. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er den Leiter Prämienverbilligung darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass er vom 25. März 2013 bis 25. Mai 2013 im Ausland weile und es ihm daher nicht möglich sei, eingeschriebene Postsendungen entgegen zu nehmen. Nach seiner Rückkehr habe er „via A-Post“ Kenntnis über den Einspracheentscheid erhalten und folglich innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist reagiert (vgl. Schreiben vom 5. November 2013). Die Kasse wendet dagegen ein, dass sie über den Auslandaufenthalt nicht informiert gewesen sei. Bei einem längeren Auslandaufenthalt müsse der Versicherte dafür Sorge tragen, dass sein Postfach geleert werde. Wie es sich damit genau verhält, kann vorliegend offen bleiben. Eine Rückfrage des Gerichts bei der Kasse hat ergeben, dass der Einspracheentscheid – nachdem die eingeschriebene Sendung am 16. April 2013 an die Kasse retourniert worden war - dem Beschwerdeführer mit normaler Post zugestellt wurde ohne Hinweis, dass die erneute Zustellung keine neue Rechtsmittelfrist auslöse. Die Rechtsmittelfrist fing folglich mit der zweiten Zustellung erneut an zu laufen. Da sich der Zeitpunkt der Zustellung nicht genau eruieren lässt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist mit Postaufgabe am 30. Mai 2013 eingehalten wurde. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts über Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10‘000.--. Vorliegend liegen Prämienverbilligungsbeiträge für das Jahr 2012 im Streit. Demgemäss liegt der Streitwert unter Fr. 10‘000.--, weshalb die Streitsache präsidial zu entscheiden ist.

4.1 § 9c Abs. 1 EG KVG hält fest, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung verwirkt, wenn das entsprechende Gesuch nicht bis Ende des Anspruchsjahres eingereicht wird. Wurde der versicherten Person von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ein Antragsformular zugestellt, verwirkt der Anspruch innerhalb eines Jahres nach der Zustellung (Abs. 2). Die Verwirkung unterscheidet sich von der Verjährung dahingehend, dass sie vom Kantonsgericht von Amtes wegen geprüft werden muss. Verwirkungsfristen dienen der geregelten Durchsetzung des materiellen Rechts und können deshalb im Sinne der Rechtssicherheit weder aufgehoben noch unterbrochen werden. Mit dem Eintritt der Verwirkung geht der Anspruch unter (BGE 111 V 136).

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Steuerveranlagung für das Jahr 2010 noch nicht definitiv sei. Er habe die Kasse mit Schreiben vom 30. März 2012 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Berechnung der Prämienverbilligung provisorisch zu gelten habe, da er gegen die Steuerveranlagung 2010 am 29. März 2012 Einsprache erhoben habe. Mit Telefonat vom 27. Februar 2013 habe er die Kasse erneut darüber informiert, dass die Veranlagung für das Jahr 2012 nicht definitiv sei. Die Kasse macht dagegen geltend, dass das Einkommen des Versicherten gemäss Veranlagung 2010 über der anspruchsberechtigten Einkommensgrenze liege. Folglich sei ihm für das Jahr 2012 kein Antragsformular von Amtes wegen zugestellt worden. Entgegen den Ausführungen des Versicherten sei sie erst anlässlich des Telefonats vom 27. Februar 2013 und somit nach Ablauf der Gesuchsfrist für die Prämienverbilligung 2012 über die Einsprache gegen die Veranlagung 2010 unterrichtet worden. Das Schreiben vom 30. März 2012, welches sich übrigens auf das Bezugsjahr 2011 beziehe, habe sie erst am 17. Juli 2013 erhalten.

4.3 Gemäss § 9 Abs. 1 lit. a PVV stellt die Ausgleichskasse den Personen, die aufgrund der definitiven Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres die Voraussetzungen für eine Prämienverbilligung erfüllen ein Antragsformular von Amtes wegen zu. Daraus darf jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Anspruchsberechtigung auf Prämienverbilligung solange nicht verwirkt, als die Ausgleichskasse kein solches Formular an die Betroffenen versendet hat. Die Verwirkungsbestimmung von § 9c Abs. 2 EG KVG gelangt lediglich dann zur Anwendung, sofern der betroffenen Person ein Antragsformular tatsächlich zugestellt worden ist. Hiermit soll gewährleistet werden, dass die Anspruchsberechtigung auch jener Personen, welchen allenfalls kurz vor Ablauf des jeweiligen Anspruchsjahres ein Formular zugeschickt wird, nicht sogleich wieder verwirkt. Wurde kein Antragsformular zugestellt – sei es infolge Irrtums oder weil hierzu keine Notwendigkeit bestanden hat – gelangt § 9c Abs. 1 EG KVG zur Anwendung, wonach die Gesuche um Prämienverbilligung bis Ende des Anspruchsjahres einzureichen sind. Unabhängig von der Zustellung eines Antragsformulars durch die Ausgleichskasse ist daher grundsätzlich jede Person selber für die Geltendmachung der Beiträge verantwortlich, ansonsten ihr Anspruch verwirkt.

4.4 Gemäss § 8 Abs. 1 EG KVG besteht Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern das massgebende Jahreseinkommen die für ihre Berechnungseinheit (§ 9 Abs. 4 EG KVG) jeweils vorgesehene anspruchsabschliessende Obergrenze gemäss § 1 Dekret nicht übersteigt. Die Höhe der Prämienverbilligung entspricht gemäss § 8 Abs. 2 EG KVG der Differenz zwischen der Jahresrichtprämie (§ 5 PVV) und einem Prozentanteil am massgebenden Jahreseinkommen (§ 2 Dekret). Das massgebende Einkommen entspricht dabei gemäss § 9 Abs. 1 EG KVG in der bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung dem steuerbaren Einkommen, vermehrt um die Steuerfreibeträge auf Renten (lit. a), die Kinderabzüge für volljährige Kinder (lit. b), 20% des steuerbaren Reinvermögens (lit. c), die Einkäufe von fehlenden Beitragsjahren in der 2. Säule (lit. d), die Liegenschaftsunterhaltskosten (lit. e) und die Einzahlungen in der Säule 3a (lit. f) sowie vermindert um nicht gesondert besteuerte Kapitalabfindungen (lit. g) und versteuerte Kinderunterhaltsbeiträge (lit. h). Hierfür relevant ist grundsätzlich das in der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Vor-Vorjahres ausgewiesene steuerbare Einkommen (§ 9 Abs. 3 EG KVG). 5. Für das Bezugsjahr 2011 erhielt der Versicherte ein Antragsformular von Amtes wegen. Für die Berechnung des Anspruchs waren die Einkommensverhältnisse 2009 (Vor-Vorjahr) massgebend. Gemäss Antragsformular vom 6. April 2011 hatte er Anspruch auf Prämienverbilligungsbeiträge in der Höhe von Fr. 2‘640.--. Für die Beurteilung des Anspruchs für das Bezugsjahr 2012 sind folglich die Einkommensverhältnisse 2010 (Vor-Vorjahr) entscheidend. Gemäss der definitiven Veranlagung 2010 vom 1. März 2012 lag das Einkommen in der Höhe von Fr. 33‘050.-- über der anspruchsabschliessenden Einkommensobergrenze von Fr. 26‘000.--. Folglich wurde dem Versicherten – im Gegensatz zum Jahr 2011 - für das Bezugsjahr 2012 kein Antragsformular von Amtes wegen gemäss § 9 Abs. 1 lit. a PVV zugestellt.

6.1 Wird dem Versicherten kein Antragsformular von Amtes wegen zugestellt, gilt § 9c Abs. 1 EG KVG, wonach Gesuche um Prämienverbilligung bis Ende des Anspruchsjahres einzureichen sind, ansonsten der Anspruch verwirkt. Demnach wäre es am Versicherten gewesen, der Kasse bis 31. Dezember 2012 ein Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2012 einzureichen mit dem Hinweis, dass er gegen die definitive Steuerveranlagung 2010 Einsprache erhoben habe, um so seinen Anspruch bis zur rechtskräftigen Beurteilung der Steuerangelegenheit anmelden zu können. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hemmt die Einsprache gegen die Steuerveranlagung die Verwirkung nicht. Der Beschwerdeführer verwechselt hier die Begriffe definitive und rechtskräftige Steuerveranlagung. Gestützt auf die definitive Veranlagung prüft die Kasse, ob der Versicherte Anspruch auf Prämienverbilligung hat und stellt gegebenenfalls ein Antragsformular von Amtes wegen zu. Wird gegen die definitive Veranlagung Einsprache erhoben, entbindet dies den Versicherten nicht davon, ein Gesuch um Prämienverbilligung innerhalb der gesetzlichen Frist einzureichen. Die Auszahlung der Prämienverbilligung wird gegebenenfalls bis zum Vorliegen rechtskräftiger Steuerdaten sistiert.

6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er mit Schreiben vom 30. März 2012 die Kasse rechtzeitig über die Einsprache gegen die definitive Steuerveranlagung 2010 informiert und seinen Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2012 gewahrt habe. Das Schreiben lautet wie folgt: „Da ich Einsprache gegen die gesamte Steuerveranlagung 2010 erhoben habe, bitte ich Sie, die Berechnung der Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2011 als provisorisch zu betrachten. Sobald ein Rektifikat der Veranlagungsverfügung 2010 erstellt wurde, werde ich dieses für die Neuberechnung der Prämienverbilligung nachreichen.“ Die Kasse wendet dagegen ein, dass sie das Schreiben vom 30. März 2012 erst am 17. Juli 2013 erhalten habe. Zudem beziehe sich das Schreiben auf das Bezugsjahr 2011 und nicht auf dasjenige von 2012.

6.3 Ob ein solches Schreiben bereits als Gesuch um Prämienverbilligung zu behandeln ist – insbesondere da es sich auf das Bezugsjahr 2011 bezieht - kann vorliegend offen bleiben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre gilt eine nicht eingeschriebene Postsendung als gültig zugestellt, wenn sie der betroffenen Person in den Briefkasten oder in ihr Postfach gelegt worden ist und somit in ihren Gewahrsam gelangt (BGE 103 V 66 E. 2a; ZAK 1992 S. 370 E. 3a). Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung des Schrei- bens vom 30. März 2012 obliegt dem Beschwerdeführer (BGE 111 V 201, 107 V 164). Der Beweis für eine Zustellung vor dem 17. Juli 2013 kann vom Versicherten nicht erbracht werden, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit trägt. Demnach ist darauf abzustellen, dass die Kasse erst anlässlich des Telefonats von 27. Februar 2013 vom Beschwerdeführer über die Einsprache gegen die Steuerveranlagung informiert worden war und demnach nach Ablauf der Gesuchsfrist für die Prämienverbilligung 2012.

6.4 Es stellt sich weiter die Frage, ob die Kasse aufgrund der Einsichtsmöglichkeit in die Steuerdaten hätte wissen müssen, dass der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Veranlagung 2010 erhoben habe und damit von einem Gesuch um Prämienverbilligung bzw. um Anpassung hätte ausgehen müssen. Die Kasse hat Einsicht in die notwendigen Steuerdaten für die Berechnung und Durchführung der Prämienverbilligung, damit sie auch entscheiden kann, wem ein Antragsformular von Amtes wegen zugestellt werden muss. Dagegen ist es nicht ihre Aufgabe abzuklären, ob eine Einsprache gegen die Steuerveranlagung erhoben worden ist oder nicht. Diese Information hat die versicherte Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht der Kasse zu liefern. Sobald die Kasse in Kenntnis einer solchen Einsprache ist und ein Gesuch um Prämienverbilligung oder deren Anpassung im Raum steht, hat sie den Versicherten auf die notwendigen Schritte zur Fristwahrung aufmerksam zu machen. Da die Kasse erst per Telefonat vom 26. Februar 2013 über die Einsprache informiert worden war, war eine rechtzeitige Beratung nicht möglich. Zudem hat der Versicherte in seiner Beschwerde ausdrücklich erklärt, dass ihm die Prozesse der Kasse und die Verwirkungsfristen bestens bekannt seien.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer es versäumt hat, innert Frist ein Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2012 einzureichen. Demnach ist der Anspruch für das Jahr 2012 verwirkt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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