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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.10.2025 735 25 26 (735 2025 26)

October 8, 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,893 words·~14 min·3

Summary

Die geltend gemachten Beitrags- und Zinsforderungen bestehen zu Recht; Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags und die Erteilung der Rechtsöffnung sind erfüllt.

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 8. Oktober 2025 (735 25 26)

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Berufliche Vorsorge

Die geltend gemachten Beitrags- und Zinsforderungen bestehen zu Recht; Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags und die Erteilung der Rechtsöffnung sind erfüllt.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Andreas Blattner, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____, Klägerin

gegen

B.____, Beklagte

Betreff Beiträge

A. Mit Anschlussvereinbarung vom 12. September 2017/6. Oktober 2017 schloss sich die B.____ GmbH rückwirkend zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der A.____ an. Am 12. Januar 2022 stellte die A.____ der B.____ GmbH das Vorsorgeverzeichnis für das Beitragsjahr 2022 und mit Schreiben vom 5. April 2022 die offenen Prämienforderungen (Beitragsrechnungen 2022, 1. Quartal) zu. Mit Schreiben vom 5. Juli 2022, 5. Oktober 2022 und 1. Dezember 2022 wurden die restlichen Prämienforderungen (2. bis 4. Quartal) in Rechnung gestellt. Mit weiteren Schreiben vom 11. Januar 2023, 5. April 2023, 5. Juli 2023, 4. Oktober 2023 und 1. Dezember 2023 wurden das Vorsorgeverzeichnis sowie jeweils die Beitragsabrechnungen für das Jahr 2023 versandt. Da die Prämien nicht beglichen wurden, wurde der Prämienausstand mit Schreiben vom 22. Februar 2024 abgemahnt, unter Hinweis auf das Recht zur Kündigung des Anschlussvertrags bei nicht fristgerechter Zahlung. Am 4. April 2024 wurde die Beitragsabrechnung für das 1. Quartal 2024 zugesandt. Auf Kündigung der A.____ hin wurde das Anschlussverhältnis schliesslich per 31. Mai 2024 aufgehoben. In der Folge belief sich der Prämienausstand in der definitiven Prämienrechnung vom 13. Juni 2024 auf Fr. 59'209.95. Nachdem die B.____ GmbH die ausstehenden Beiträge weiterhin nicht beglichen hatte, stellte das Betreibungsamt Basel-Landschaft auf Begehren der A.____ den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. XXXXXXXX über einen Betrag von Fr. 59'209.95 zuzüglich Zins zu 5% seit 11. Juli 2024 aus. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die B.____ GmbH am 12. August 2024 Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 reichte die A.____ beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die B.____ GmbH ein. Darin beantragte sie, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 59'209.95 nebst Zins zu 5% seit 11. Juli 2024 und Fr. 800.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXXXXXXX sei in diesem Umfang aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge. Ferner sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Einleitung des vorliegenden Verfahrens eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 1'500.-- gemäss Kostenreglement zu bezahlen. C. Die Beklagte reichte innert der eingeräumten Frist keine Klageantwort ein. Mit Schreiben vom 18. März 2025 setzte ihr das Kantonsgericht deshalb eine unerstreckbare Nachfrist bis zum 22. April 2025 zur Einreichung der Klageantwort an und wies darauf hin, dass gestützt auf die vorhandenen Unterlagen entschieden werde, falls innert dieser Nachfrist keine Eingabe erfolge. Nachdem die Beklagte auch innerhalb dieser Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde die Angelegenheit mit prozessleitender Verfügung vom 8. Mai 2025 dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Mai 2025 wurde die Angelegenheit dem Gericht zur Beurteilung überwiesen und es wurde die Eröffnung des entsprechenden Urteils im Zirkularverfahren in Aussicht gestellt.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Zu diesen Streitigkeiten gehören insbesondere auch die Beitragsstreitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern aus Anschlussverträgen. Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 73 Abs. 3 BVG). Da die Beklagte ihren Geschäftssitz gemäss Auszug aus dem Handelsregister Basel- Landschaft in Reinach hat, ist das Kantonsgericht auch örtlich zur Beurteilung der Klage vom 21. Januar 2025 zuständig. Auf die − im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte − Klage vom 21. Januar 2025 ist somit einzutreten. 2.1 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht in Streitigkeiten wie der vorliegenden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 111 E. 3d/bb; SZS 2001 S. 560 E. 1a/aa), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a; SZS 2001 S. 560 E. 1a/aa). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a; SZS 2001 S. 560 E. 1a/bb). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]; heute: Bundesgericht, III. und IV. öffentlich-rechtliche Abteilung, vom 28. Juni 2002, B 37/01, E. 1a/bb; SZS 2001 S. 560 E. 1a/bb). 2.2 Ferner gilt das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, wonach das Gericht verpflichtet ist, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 48 E. 4a; SZS 2001 S. 560 E. 1b). 3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Nach Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Sie zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG). 3.2 Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass sich die Beklagte mit Vertrag vom 12. September 2017/6. Oktober 2017 der Klägerin anschloss. Die Klägerin war somit berechtigt und verpflichtet, die bei der Beklagten beschäftigten und dem BVG unterstellten Arbeitnehmenden zu versichern und im Rahmen der Anschlussbedingungen die durch den Anschlussvertrag (Klagebeilage 2) und die Reglemente – insbesondere das Vorsorgereglement (Klagebeilage 3), die Geschäftsbedingungen und das Kostenreglement (Klagebeilage 4) – festgelegten Beiträge und Kosten zu erheben. Das Anschlussverhältnis wurde seitens der Klägerin mittels Kündigung vom 26. April 2024 wieder aufgelöst (Klagebeilage 21). Aus den vonseiten der Klägerin beigebrachten Unterlagen sind ferner die versicherten Jahreslöhne sowie die Höhe der Beiträge ersichtlich (vgl. Klagebeilagen 5,10 und 16). Die in Kopie beigelegten Beitragsrechnungen sind in ihrem Umfang nachvollziehbar und die Schlussrechnung vom 13. Juni 2024 über den ausstehenden Betrag von Fr. 59'209.95 erscheint als korrekt. Die gemäss den eingereichten Kontoauszügen vom 13. Juni 2024 und 21. Januar 2025 (Zeitraum vom 1. Januar 2022 - 31. Dezember 2025 [recte: 2024], Klagebeilagen 22 und 24) belasteten Beiträge stimmen ziffernmässig mit den entsprechenden Quartalsrechnungen überein. Die für die ausstehenden Beiträge erhobene Mahngebühr von Fr. 100.-- stützt sich auf Ziff. 2/4. des Kostenreglements, welches ebenfalls integrierender Bestandteil des Anschlussvertrags vom 12. September 2017/6. Oktober 2017 bildet. Auch für die veranlasste Vertragsauflösung per 31. Mai 2024 wurde in Übereinstimmung mit dem Kostenreglement eine Verwaltungsgebühr von Fr. 700.-- veranschlagt (vgl. Ziff. 3/6. Kostenreglement). Darüber hinaus entspricht die gemäss Schlussrechnung vom 13. Juni 2024 geltend gemachte Gesamtforderung für die ausstehenden Beiträge in der Höhe von Fr. 59'209.95 sowohl dem mit Betreibung eingeforderten wie auch mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Betrag. In der Klageschrift substanziiert die Klägerin die Beitragsforderung erneut, wobei auch die darin aufgeführten Zahlen mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmen. 3.3 Wie detailliert die klägerische Forderung zu belegen ist, hängt wesentlich davon ab, ob und inwieweit diese seitens der Beklagten substanziiert bestritten wird (Urteil des EVG vom 20. August 2002, H 295/01, E. 4.3). Mit den zitierten Unterlagen, namentlich den Kontoauszügen vom 13. Juni 2024 und 21. Januar 2025, hat die Klägerin ihre Forderung hinreichend substanziiert und schlüssig belegt. Die Beklagte hat die klägerische Forderung hingegen weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe bestritten. Vielmehr hat sie die ihr mit Schreiben vom 18. März 2025 angesetzte Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort unbenutzt verstreichen lassen. Ebenso wenig hat sie sich vorprozessual zu den der Forderung der Klägerin zugrunde gelegten Prämienabrechnungen geäussert. Einzig im Rahmen des eingeleiteten Betreibungsverfahrens hat die Beklagte durch ihren Rechtsvorschlag vom 12. August 2024 den Forderungsbestand zumindest implizit bestritten. Die Erklärung des Rechtsvorschlags erfolgte jedoch ohne jegliche Begründung. Das Gericht hat bei dieser Ausgangslage keinen Anlass, den Kontoauszug oder die einzelnen Rechnungen der Klägerin auf weitere, möglicherweise anwendbare Rechtssätze zu überprüfen. Die Rechtsanwendung gehört zwar zur Richterpflicht. Gleichwohl verlangt das Rügeprinzip, dass die beklagte Partei bezüglich der geltend gemachten Sach- und Rechtslage jene Einwendungen zu erheben hat, die nicht augenfällig sind oder die sich nicht unmittelbar aus den Sachverhaltsfeststellungen der klagenden Partei ergeben (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 214 f.). Das damalige EVG hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass das Gericht "zusätzliche Abklärungen nur vornimmt und von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur prüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht" (110 V 54 E. 4). Solche Anhaltspunkte sind hier keine ersichtlich. Dem Kantonsgericht ist nicht bekannt, aus welchen Gründen die Beklagte ihre Beitragsausstände nicht beglichen hat. Zumal die Beitragsrechnungen und Mahnungen der Klägerin gemäss den reglementarischen Vorschriften als anerkannt gelten, sofern die Arbeitgeberin nicht innert 20 Tagen seit deren Zustellung schriftlich Einspruch erhebt (Ziffer 7 Absatz 5 der Allgemeinen Bestimmungen zum Anschlussvertrag), ist mangels entsprechender Hinweise in den Akten somit davon auszugehen, dass die rechtsgenüglich substanziierten Beitragsschulden von der Klägerin auch korrekt berechnet wurden. Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, der Klägerin die klageweise geltend gemachte Beitragsforderung von Fr. 59'209.95 (inkl. darin bereits berücksichtigte Verzugszinsen bis Ende 2023 bzw. ab 1. Januar 2024; vgl. E. 3.4.1 hiernach) zu bezahlen. 3.4.1 Aus den beigebrachten Kontoauszügen ergibt sich sodann, dass seitens der Klägerin jeweils per 31. Dezember 2022 Fr. 551.40, per 31. Dezember 2023 Fr. 1'591.15 sowie per 11. Juli 2024 Fr. 1'339.70 an Verzugszinsen abgerechnet wurden. Diese Zinsen bilden demnach bereits Bestandteil ihrer Gesamtforderung. Darüber hinaus beantragt sie, es sei ihr ein zusätzlicher Verzugszins ab 11. Juli 2024 im Umfang von 5% auf ihre Kapitalforderung von Fr. 59'209.95 auszurichten. Grundsätzlich kann sie sich dabei auf Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG sowie auf Ziffer 7 der Allgemeinen Bestimmungen zum Anschlussvertrag stützen. Diese Bestimmungen ermächtigen die A.____, für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge marktkonforme Verzugszinsen zu verlangen. Dies entspricht auch der Praxis des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, welches in Klageverfahren betreffend BVG-Beitragsstreitigkeiten in analoger Anwendung von Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) vom 30. März 1911 Verzugszinsen in der Höhe von 5% zuspricht, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich einen anderen Zinssatz vereinbart (Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV] vom 30. Dezember 2005, 735 05 237, E. 4b ; vom 6. April 2005, 735 04 245/65, E. 4b und vom 17. November 2004, 735 04 140/207, E. 4). Der in Rechnung gestellte Verzugszins ist damit im Grundsatz nicht zu beanstanden. Indessen ist zu berücksichtigen, dass in der geltend gemachten Forderung bereits aufgelaufene Verzugszinsen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 in der Höhe von Fr. 551.40, Fr. 1'591.15 und Fr. 1'339.70 enthalten sind. Als Basisbetrag für die Verzugszinsbemessung ab 11. Juli 2024 sind diese Verzugszinsen von der eingeklagten Kapitalforderung mithin in Abzug zu bringen, andernfalls ein unzulässiger Zinseszins erhoben würde. Im Ergebnis schuldet die Beklagte der Klägerin somit Verzugszinsen von 5% seit 11. Juli 2024 auf Fr. 55'727.70 (Fr. 59'209.95 - [Fr. 551.40 + Fr. 1'591.15 + Fr. 1'339.70]). 3.4.2 Die in der geltend gemachten Forderung enthaltenen Verwaltungskosten (Mahngebühren sowie Gebühren für die Vertragsauflösung) stützen sich – wie dargelegt (vgl. E. 3.2 hiervor) – auf Ziffer 3.4./6. des Kostenreglements. Mit der Unterzeichnung des besagten Vertrags hat die Beklagte auch die darin aufgeführten kostenpflichtigen Aufwendungen anerkannt. Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts können einer Vorsorgeeinrichtung bei Beitragsstreitigkeiten pauschalisierte Mahn- und Inkassospesen zugesprochen werden, sofern es sich im Einzelfall um einen angemessenen, nicht offensichtlich übermässigen Betrag handelt. Dabei sind vor allem die Höhe der Gesamtforderung und der Aufwand der Gläubigerin zu berücksichtigen. Bei den vorstehenden Gebühren, welche von der Beklagten weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe bestritten werden, kann indessen nicht von übermässig hohen Verwaltungsgebühren gesprochen werden (vgl. statt vieler Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Dezember 2010, 735 10 226 / 294, E. 3.4 mit Hinweisen). 3.5 Gleichermassen verhält es sich für die über die vorstehend dargelegten Ausstände hinaus mit der vorliegenden Klage zusätzlich geltend gemachten Verwaltungskosten in der Höhe von Fr. 800.-- für das Inkassoverfahren (interne Betreibungsgebühren) und Fr. 1'500.-- für die Einleitung des vorliegenden Verfahrens, zumal die geltend gemachten Beträge ebenfalls in Ziffer 3/4. des Kostenreglements eine genügende Stütze finden. Unter dieser Ziffer wird u.a. ein Betrag von Fr. 800.-- für das Betreibungsbegehren bei einem Mahnbetrag zwischen Fr. 50'000.und Fr. 100'000.-- sowie ein Betrag in der Höhe von Fr. 1'500.-- für die Anerkennungsklage festgehalten. Nachdem die Klägerin vorliegend sowohl die Rechtsöffnung als auch die richterliche Beurteilung der Klagforderung verlangt, kann dem Klagebegehren deshalb auch in diesen Punkten entsprochen werden. 4. Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen ist die Klage demnach teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die ausstehende Beitragsforderung in der Höhe von Fr. 59'209.95 nebst Zins zu 5% auf Fr. 55'727.70 seit 11. Juli 2024 sowie die geltend gemachten Verwaltungskosten in der Höhe von 800.-- und Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 5.1 Schliesslich stellt die Klägerin den Antrag, es sei der von der Beklagten in der Betreibung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamts Basel-Landschaft am 12. August 2024 erhobene Rechtsvorschlag im Umfang der geltend gemachten Forderung zu beseitigen. 5.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (BGE 119 V 329 E. 2b, 107 III 60). Dies gilt im Rahmen von Beitragsstreitigkeiten insbesondere auch für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Das Dispositiv des Urteils hat jedoch genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 134 III 115 E. 3.2, BGE 119 V 329 E. 2b, BGE 107 III 6; DOMINIK VOCK/MARTINA AEPLI-WIRZ, in: Kren Kostkiewicz Jolanta/Vock Dominik [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], 4. Aufl., Zürich 2017, Art. 79 SchKG N 7). 5.3 Wie aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, besteht die geltend gemachte Beitragsforderung zu Recht. Das Gleiche gilt in leicht reduziertem Umfang auch hinsichtlich der Verzugszinsforderung. Im Rahmen der teilweisen Gutheissung der vorliegenden Klage sind deshalb sowohl die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags als auch für die Erteilung der Rechtsöffnung erfüllt. Demnach ist der Rechtsvorschlag der Beklagten vom 12. August 2024 in der Betreibung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamts Basel-Landschaft für die geltend gemachte Forderung in der Höhe von Fr. 59'209.95 nebst Zins zu 5% auf Fr. 55'727.70 seit 11. Juli 2024 zu beseitigen und der Klägerin in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 6. Was die Betreibungskosten betrifft, so bilden diese selber nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheids. Der Rechtsöffnungsrichter verfügt jedoch im Urteilsdispositiv über deren Zusprechung (ANDRÉ PANCHAUD/MARCEL CAPREZ, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164). Gemäss Art. 68 SchKG hat grundsätzlich der Schuldner die Betreibungskosten zu tragen. Dazu gehören in jedem Falle die Kosten für den Zahlungsbefehl (Urteil des EVG vom 2. Februar 2006, K 112/05, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend sind der Klägerin unbestritten gebliebene Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 104.-- angefallen. Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin die entsprechenden Kosten zu bezahlen. 7. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 59'209.95 nebst Zins zu 5% auf Fr. 55'727.70 seit 11. Juli 2024 sowie die Inkassokosten im Betrag von Fr. 800.-- und die Bearbeitungsgebühren von Fr. 1'500.-- zu bezahlen 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamts Basel-Landschaft vom 12. August 2024 wird aufgehoben und der Klägerin wird die definitive Rechtsöffnung für die Forderung im Betrag von Fr. 59'209.95 nebst Zins zu 5% auf Fr. 55'727.70 seit 11. Juli 2024 sowie für die Inkassokosten im Betrag von Fr. 800.-- und die Bearbeitungsgebühren im Betrag von Fr. 1'500.-- erteilt. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft in der Höhe von Fr. 104.-- zu bezahlen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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