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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.04.2025 735 24 389 (735 2024 389)

April 23, 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,408 words·~12 min·13

Summary

Beitragsforderung. Verzugszinsberechnung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 23. April 2025 (735 24 389)

____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Beitragsforderung. Verzugszinsberechnung

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Andreas Blattner, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, c/o AXA Leben AG, General- Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur, Klägerin

gegen

A.____ GmbH, Beklagte

Betreff Beiträge

A. Am 3. Oktober 2018 schloss sich die A.____ GmbH (nachfolgend: GmbH) rückwirkend per 1. Oktober 2018 bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (nachfolgend: AXA) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge an. Infolge ausstehender Beitragsforderungen wurde dieses Anschlussverhältnis mit Kündigung der AXA vom 19. April 2024 per 31. Mai 2024 aufgelöst. Gemäss Schlussabrechnung vom 11. Juni 2024 resultierte ein Saldo zu Gunsten der AXA in der Höhe von Fr. 33'836.15. In der Folge leitete die AXA in diesem Umfang die Betreibung gegen die GmbH ein. Am 6. August 2024 wurde der Beitragsschuldnerin der entsprechende Zahlungsbefehl Nr. X.___ der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft vom 25. Juli 2024 zugestellt. Die in Betreibung gesetzte Forderung setzte sich aus dem gemäss Schlussabrechnung vom 11. Juni 2024 in Rechnung gestellten Betrag in der Höhe von Fr. 33'836.15, einem Verzugszins im Umfang von 5% ab 11. Juli 2024, einer Bearbeitungsgebühr in der Höhe von Fr. 600.— sowie Betreibungskosten von Fr. 104.— zusammen. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Schuldnerin noch gleichentags Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 reichte die AXA beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die GmbH ein. Darin beantragte sie, die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 33'836.15 zuzüglich Zins im Umfang von 5% seit 11. Juli 2024 sowie die Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.— zu bezahlen. Im Weiteren sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. X.___ der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft vom 6. August 2024 in diesem Umfang aufzuheben und definitive Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. C. Innert der ihr eingeräumten Frist reichte die Beklagte keine Klageantwort ein. Mit Schreiben vom 13. Februar 2025 setzte das Kantonsgericht in der Folge eine unerstreckbare Nachfrist bis 17. März 2025 zur Einreichung der Klagantwort an. Gleichzeitig wies es die Beklagte darauf hin, dass gestützt auf die vorhandenen Akten entschieden werde, falls innert Frist keine Eingabe erfolge. Nachdem die Beklagte auch innert Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde die Angelegenheit am 28. März 2025 dem Gericht zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Zu diesen Streitigkeiten gehören insbesondere auch Beitragsstreitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern aus Anschlussverträgen. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Da die Beklagte ihren Geschäftssitz im Kanton Basel-Landschaft hat, ist das Kantonsgericht sowohl sachlich als auch örtlich zur Beurteilung der Klage vom 17. Dezember 2024 zuständig. Darauf ist demnach einzutreten. 2. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von sich aus für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Dazu gehört im Klageverfahren über die Beiträge der beruflichen Vorsorge namentlich die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und bestreitungen in den Rechtsschriften der Parteien jeweils enthalten sein müssen. Es ist demnach einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Umfang die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben nicht substantiierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, öffentlich-rechtliche Abteilungen] vom 28. Juni 2002, B 37/01, E. 1a/bb; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). 3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss jeder Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Beklagte am 3. Oktober 2018 rückwirkend per 1. Oktober 2018 der Klägerin angeschlossen hat, und dass dieser Anschluss von der Klägerin mittels Kündigung per Ende Mai 2024 mangels Begleichung der geschuldeten Beiträge schliesslich wieder aufgelöst worden ist (Beilagen 2 und 13 zur Klagebegründung). 3.2 Nach Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Sie zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG). Dem von der Klägerin eingereichten Kontoauszug vom 6. Dezember 2024 sowie deren Beitragsrechnung vom 30. Mai 2024 (Beilagen 14 und 17 zur Klagebegründung) kann entnommen werden, dass sich die offene BVG-Beitragsforderung im Zeitpunkt der Aufhebung der Anschlussvereinbarung per Ende Mai 2024 auf Fr. 33'235.— belaufen hat. Die Differenz von Fr. 601.15 im Vergleich zum geschuldeten Saldo gemäss Schlussabrechnung vom 11. Juni 2024 im Umfang von Fr. 33'836.15 (Beilage 15 zur Klagebegründung) ist auf den bis Ende 2023 bzw. ab 1. Januar 2024 auf den jeweils geschuldeten Ausstand bereits in Rechnung gestellten Verzugszins von 5% zurückzuführen (Beitragsrechnung vom 30. Mai 2024, Beilage 14 zur Klagebegründung). Damit hat die Klägerin ihre Beitragsforderung im Sinne des soeben Dargelegten (oben, Erwägung 2) hinreichend belegt. Demgegenüber hat die Beklagte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens trotz wiederholter Aufforderung durch das Kantonsgericht weder eine Klageantwort eingereicht noch innert den ihr eingeräumten Fristen zu den Vorbringen der Klägerin Stellung bezogen bzw. deren Forderung in ihrem Bestand oder in ihrer Höhe bestritten. Das Gericht hat bei dieser Ausgangslage keinen Anlass, den Kontoauszug oder die einzelnen Rechnungen der Klägerin auf weitere, möglicherweise anwendbare Rechtssätze zu überprüfen. Die Rechtsanwendung gehört zwar zur Richterpflicht. Gleichwohl verlangt das Rügeprinzip, dass die beklagte Partei bezüglich der geltend gemachten Sach- und Rechtslage jene Einwendungen zu erheben hat, die nicht augenfällig sind oder die sich nicht unmittelbar aus den Sachverhaltsfeststellungen der klagenden Partei ergeben (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 214 f.). Das damalige EVG hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass das Gericht „zusätzliche Abklärungen nur vornimmt und von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur prüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht“ (110 V 54 E. 4). Solche Anhaltspunkte sind hier keine ersichtlich. Dem Kantonsgericht ist nicht bekannt, aus welchen Gründen die Beklagte ihre Beitragsausstände nicht beglichen hat. Auch aus dem Rechtsvorschlag vom 6. August 2024 ergeben sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte, da dieser ohne Begründung erhoben worden ist. Zumal die Beitragsrechnungen und Mahnungen der Klägerin gemäss den reglementarischen Vorschriften als anerkannt gelten, sofern die Arbeitgeberin nicht innert 20 Tagen seit deren Zustellung schriftlich Einspruch erhebt (Ziffer 7 Absatz 5 der Allgemeinen Bestimmungen zum Anschlussvertrag, Beilage 5 zur Klagebegründung), ist mangels entsprechender Hinweise in den Akten somit davon auszugehen, dass die rechtsgenüglich substantiierten Beitragsschulden von der Klägerin auch korrekt berechnet worden sind. Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, der Klägerin die klageweise geltend gemachte Beitragsforderung von Fr. 33'836.15 (inkl. darin bereits berücksichtige Verzugszinsen bis Ende 2023 bzw. ab 1. Januar 2024; vgl. hierzu sogleich unten, Erwägung 3.4) zu bezahlen. 3.3 Nebst dieser Beitragsforderung hat die Klägerin mit Zahlungsbefehl vom 25. Juli 2024 eine Bearbeitungsgebühr für das Betreibungsverfahren im Umfang von Fr. 600.— eingefordert. Auch diese Forderung ist mit Blick auf die Inkassobestimmungen im Kostenreglement der Klägerin (Beilage 4 zur Klagebegründung) gerechtfertigt. 3.4 Die Klägerin hat ihre Beitragsforderung sodann bis Ende Jahr 2023 im Umfang von Fr. 927.— (Kontoauszug vom 6. Dezember 2024, Beilage 17 zur Klagebegründung) und für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis hin zur Vertragsauflösung per Ende Mai 2024 im Umfang von Fr. 601.15 mit 5% auf die ihr geschuldete Kapitalforderung verzinst. Diese Zinsen bilden demnach bereits Bestandteil ihrer Gesamtforderung. Darüber hinaus hat sie beantragt, es sei ihr ein zusätzlicher Verzugszins ab 11. Juli 2024 im Umfang von 5% auf ihre Kapitalforderung von Fr. 33'836.15 auszurichten. Grundsätzlich kann sie sich dabei auf Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG sowie auf Ziffer 7 der Allgemeinen Bestimmungen zum Anschlussvertrag (Beilage 5 zur Klagebegründung) stützen. Diese Bestimmungen ermächtigen die AXA, für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge marktkonforme Verzugszinsen zu verlangen. Dies entspricht auch der Praxis des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, welches in Klageverfahren betreffend BVG- Beitragsstreitigkeiten in analoger Anwendung von Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) vom 30. März 1911 Verzugszinsen in der Höhe von 5 % zuspricht, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich einen anderen Zinssatz vereinbart (Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV] vom 30. Dezember 2005, 735 05 237, E. 4b; vom 6. April 2005, 735 04 245/65, E. 4b und vom 17. November 2004, 735 04 140/207, E. 4). Der in Rechnung gestellte Verzugszins ist damit im Grundsatz nicht zu beanstanden. Indessen ist zu berücksichtigen, dass in der geltend gemachten Forderung bereits aufgelaufene Verzugszinsen für die Jahre 2023 und 2024 in der Höhe von Fr. 927.— und Fr. 601.15 enthalten sind (soeben oben, Erwägung 3.4 a. A.). Als Basisbetrag für die Verzugszinsbemessung ab 11. Juli 2024 sind diese Verzugszinsen von der eingeklagten Kapitalforderung mithin in Abzug zu bringen, andernfalls ein unzulässiger Zinseszins erhoben würde. Im Ergebnis schuldet die Beklagte der Klägerin somit Verzugszinsen von 5% seit 11. Juli 2024 auf Fr. 32'308.— (Fr. 33'836.15 abzüglich die in diesem Schlussbetrag bis Ende 2023 im Umfang von Fr. 927.— bzw. ab 1. Januar 2024 im Umfang von Fr. 601.15 bereits enthaltenen Zinsen). 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage demnach teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, die von der Klägerin geltend gemachte Beitragsforderung von Fr. 33'836.15 (inklusive Bearbeitungsgebühr für das Betreibungsverfahren in der Höhe von Fr. 600.— sowie inklusive Verzugszinsen von Fr. 1'528.15) zuzüglich weiterer Verzugszinsen im Umfang von 5% auf Fr. 32'308.— ab 11. Juli 2024 an die Klägerin zu bezahlen.

4.1 Die Klägerin hat schliesslich beantragt, es sei der in der Betreibung Nr. X.___ der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft vom 25. Juli 2024 erhobene Rechtsvorschlag im Umfang der ihr zugesprochenen Forderung zu beseitigen. 4.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (BGE 107 III 60). Dies gilt im Rahmen von Beitragsstreitigkeiten insbesondere auch für die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Dabei hat das Dispositiv des Urteils genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 107 III 60; HANS FRITZSCHE/HANS ULRICH WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Zürich 1984, Band 1, S. 225). 4.3 Wie vorstehend festgestellt wurde, bestehen die geltend gemachten Beitragsforderungen zu Recht (oben, Erwägung 3.2). Das Gleiche gilt in leicht reduziertem Umfang auch hinsichtlich der Verzugszinsforderung (oben, Erwägung 3.4 a. E.). Im Rahmen der teilweisen Gutheissung der vorliegenden Klage sind deshalb sowohl die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags als auch für die Erteilung der Rechtsöffnung erfüllt. Demnach ist der Rechtsvorschlag der Beklagten vom 6. August 2024 in der Betreibung Nr. X.____der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft (Zahlungsbefehl vom 25. Juli 2024) im Umfang von Fr. 33'836.15 zuzüglich Verzugszinsen von 5% auf Fr. 32'308.— ab 11. Juli 2024 zu beseitigen, und der Klägerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4.4 Was die Betreibungskosten betrifft, so bilden diese selber zwar nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheides. Der Rechtsöffnungsrichter hat jedoch im Urteilsdispositiv ebenfalls über deren Zusprechung zu verfügen (ANDRÉ PANCHAUD/MARCEL CAPREZ, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164). Vorliegend sind der Klägerin durch die Ausstellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. X.___ der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft vom 25. Juli 2024 Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 104.— angefallen. Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin auch diese Kosten zu bezahlen. 5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht grundsätzlich kostenlos. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Abschliessend bleibt zu prüfen, ob der Klägerin eine Parteientschädigung zu Lasten der Beklagten zuzusprechen ist. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für Prozessführung und Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt (Art. 73 BVG), weshalb die Verlegung der Parteikosten grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht (§ 21 Abs. 1 VPO) zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass das damalige EVG den früher spezialgesetzlich für einzelne Bundessozialversicherungszweige geregelten, nunmehr in Art. 61 lit. g ATSG festgehaltenen Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person hat, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge für anwendbar erklärt hat (BGE 126 V 143 E. 4b). Mangels Vorliegens einer Ausnahme von dieser Regel (BGE 128 V 323) ist der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin demnach weder eine Partei- noch eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 33'836.15 zuzüglich Verzugszinsen im Umfang von 5% auf Fr. 32'308.— ab 11. Juli 2024 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. X.___ der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft vom 6. August 2024 wird teilweise aufgehoben und der Klägerin wird die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 33'836.15 zuzüglich Verzugszinsen im Umfang von 5% auf Fr. 32'308.— ab 11. Juli 2024 erteilt. 3. Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. X.____ der Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft vom 25. Juli 2024 von Fr. 104.— zu bezahlen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

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