Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 7. Februar 2024 (735 22 312 / 28) ____________________________________________________________________
Berufliche Vorsorge
Rückforderung. Rechtmässigkeit der Verrechnung nicht abgeführter Quellensteuer mit laufenden Rentenbetreffnissen infolge unterlassener Meldung eines ausländischen Wohnsitzes. Mutwillige Prozessführung bejaht.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Kläger
gegen
Basellandschaftliche Pensionskasse, Mühlemattstrasse 1B, Postfach, 4410 Liestal, Beklagte, vertreten durch Laurence Uttinger, Rechtsanwältin, AVS Rechtsanwälte AG, Alpenstrasse 4, 6300 Zug
Betreff Forderung
A. Der 1957 geborene A.____ war seit dem 1. August 2001 als Sachbearbeiter der B.____ tätig. In dieser Eigenschaft war er bei der Basellandschaftlichen Pensionskasse (PK) berufsvorsorgeversichert. Nachdem er sich am 18. April 2016 erstmals nach den Voraussetzungen eines Kapitalbezugs bei Wegzug ins Ausland erkundigt hatte, teilte er der PK am 1. September 2016 mit, dass er sich mit Wirkung per 30. April 2017 frühpensionieren lassen wolle. Er plane, per 1. Mai 2017 nach Spanien auszuwandern. Auf erneute Nachfrage vom 6. Februar 2017 teilte ihm die zuständige Mitarbeiterin der PK mit, dass das Formular „Antrag zum Kapitalbezug“ bei der PK noch nicht eingegangen und ein Kapitalbezug nicht mehr möglich sei. Nachdem die PK in der
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Folge daran festgehalten hatte, dass ein Kapitalbezug infolge verspäteter Anmeldung nicht mehr möglich ist, hat der Versicherte am 17. Mai 2018 verwaltungsgerichtliche Klage beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben und beantragt, die PK sei zu verpflichten, ihm das Alterskapital per 30. April 2017 zuzüglich Zins seit 1. Mai 2017 auszubezahlen. Mangels örtlicher Zuständigkeit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 21. August 2018 in der Folge auf seine Klage nicht eingetreten und hat diese zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht hat die Klage des Versicherten mit Urteil vom 31. Januar 2019 rechtskräftig abgewiesen. B. Nachdem er seit dem 1. Mai 2017 eine Altersrente der PK bezogen hatte, stellte die PK im Verlaufe des Monats August 2022 fest, dass sich der Versicherte per 1. Mai 2020 von seinem bisher schweizerischen Wohnsitz in C.____ offenbar nach Deutschland abgemeldet hatte. Am 23. August 2022 teilte sie ihm deshalb mit, dass die geschuldete Quellensteuer infolge seiner Meldepflichtverletzung nicht korrekt habe abgeführt werden können und mit Wirkung per 1. Mai 2020 aufgrund seines Wegzugs ins Ausland ein rückwirkender Quellensteuerabzug von 11,5% fällig geworden sei. Der monatliche Abzug belaufe sich auf Fr. 125.70, was mit Blick auf seinen Wegzug aus der Schweiz per Mai 2020 zu einer Rückforderung von gesamthaft Fr. 3'519.60 führe. Die laufende Altersrente werde deshalb ab September 2022 gestoppt und mit der geschuldeten Quellensteuer verrechnet, bis die Rückforderung getilgt sei. Gleichzeitig forderte die PK den Versicherten auf, ihr mitzuteilen, falls die geplante Verrechnung in sein Existenzminimum eingreifen würde. Am 12. September 2022 teilte der Versicherte der PK lediglich mit, dass die Rente weiterhin in bisheriger Höhe auszubezahlen und ihm Akteneinsicht zu gewähren sei. Mit Schreiben vom 16. September 2022 und vom 24. Oktober 2022 erläuterte die PK dem Versicherten noch einmal die Gründe für die Verrechnung der nicht abgeführten Quellensteuer mit seiner laufenden Altersrente. C. Mit Eingabe vom 3. November 2022 erhob der Versicherte beim Kantonsgericht Klage gegen die PK und beantragte, es sei die Sistierung seiner Altersrente mit sofortiger Wirkung aufzuheben, und seine Altersrente sowie die entsprechende Kinderrente für die Zeit zwischen September, Oktober und eventuell auch November 2022 seien ihm nachträglich vollständig bis am 24. November 2022 auszubezahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm seine Altersrente und die entsprechende Kinderrente vorerst weiter auszurichten, bis ein rechtsgültiger Entscheid des Kantonsgerichts vorliege. Darüber hinaus sei ihm nach vorgängiger Akteneinsicht zunächst das rechtliche Gehör zu gewähren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass ihm mit Blick auf das Schreiben der PK vom 23. August 2022 das rechtliche Gehör verweigert worden sei. D. Die PK, vertreten durch Rechtsanwältin Laurence Uttinger, schloss mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2022 auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Zusammengefasst brachte sie vor, dass es der Kläger versäumt habe, der Beklagten seinen Wegzug aus der Schweiz mitzuteilen. Aufgrund dieser Meldepflichtverletzung sei der PK nicht bewusst gewesen, dass auf den monatlichen Rentenbetreffnissen die Quellensteuer abzuführen gewesen wäre, weshalb sie dem Kläger seit dessen Wegzug ins Ausland letztlich zu hohe Rentenzahlungen
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausgerichtet habe. Die in der Folge vorgenommene Verrechnung der Quellensteuerschuld mit den laufenden Renten greife offenbar nicht in das Existenzminimum des Versicherten ein, weshalb sie rechtens sei. Ab Januar 2023 werde der Kläger wieder seine volle Rente nach Abzug der geschuldeten Quellensteuer erhalten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht ersichtlich. E. Mit Replik vom 31. Dezember 2022 hielt der Kläger an seinen Rechtsbegehren fest. Unter Hinweis auf ein Personenstammdatenblatt des schweizerischen Konsulats in D.____ brachte er im Wesentlichen vor, dass er sich erst per 14. März 2022 aus der Schweiz abgemeldet und in Deutschland angemeldet habe. F. Mit Duplik vom 27. Januar 2023 hielt die Beklagte ihrerseits an ihren Rechtsbegehren fest und beantragte darüber hinaus, dass dem Kläger Verfahrenskosten aufzuerlegen seien und ihr eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3’397.30 zuzusprechen sei. Zusammenfassend brachte sie vor, dass der Kläger gemäss einer ergänzenden Nachfrage bei der Gemeinde C.____ per 1. Mai 2020 offenbar nicht nach Deutschland gezogen sei, sondern sich nach Spanien abgemeldet habe. Dieser Umstand ändere jedoch nichts an der Quellensteuerpflicht. Es scheine, das Vorbringen des Klägers, im März 2022 direkt von C.____ nach Deutschland gezogen zu sein, stütze sich auf eine tatsachenwidrige Behauptung mittels Vorlage einer unwahren Urkunde mit dem Ziel, die geschuldete Quellensteuer nicht abliefern zu müssen. Der Kläger habe sich per 1. Mai 2020 nachweisbar nach Spanien abgemeldet. Ob er tatsächlich nach Spanien gezogen sei und erst anschliessend nach Deutschland, oder ob er bereits seit Mai 2020 in Deutschland lebe oder in der Zwischenzeit noch andere Wohnsitze innegehabt habe, könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, weil der Kläger alles unternehme, um die Erstellung des massgebenden Sachverhalts zu vereiteln. Im Sinne der überwiegenden Wahrscheinlichkeit müsse die Beklagte aufgrund der Abmeldebestätigung der Gemeinde C.____ und des heutigen Wohnsitzes des Klägers in Deutschland jedenfalls davon ausgehen, dass seit dem 1. Mai 2020 kein Wohnsitz mehr in der Schweiz bestanden habe. Sowohl die vorprozessualen Aufwendungen als auch die durch das hängige Verfahren ausgelösten Kosten seien durch die Verweigerungshaltung des Klägers entstanden. Weil es an ihm gelegen hätte, die Beklagte unaufgefordert über seinen Wohnsitzwechsel zu informieren, und weil er als ehemaliger Arbeitnehmer der B.____ mit dem Verwaltungsverfahren und den einhergehenden gesetzlichen Pflichten vertraut gewesen sei, müsse sein Verhalten als mutwillig bezeichnet werden. G. Mit Stellungnahme vom 23. Februar 2023 hielt der Kläger fest, dass er Ende April 2020 geplant habe, mit seiner Familie von C.____ nach Spanien auszuwandern. Infolge der Covid-19- Pandemie und des in Spanien angeordneten Lockdowns habe er jedoch nicht nach Spanien reisen können, sondern sei gezwungen gewesen, bei seinen zwei Brüdern und bei weiteren Bekannten in der Schweiz zu leben, weil seine bisherige Wohnung in C.____ mittlerweile durch einen neuen Besitzer belegt gewesen sei. Während dieser Zeit habe er sich in der Schweiz nicht neu angemeldet. Im Juni 2021 sei er dann mit seiner Familie nach Spanien gereist, habe dort aber die Auskunft erhalten, dass eine Anmeldung in Spanien erst nach einer dreimonatigen Aufenthaltsdauer erfolgen könne. Nachdem eine anschliessende Anmeldung pandemiebedingt weiterhin nicht absehbar gewesen sei, habe er sich Mitte Dezember 2021 entschlossen, Spanien zu
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht verlassen und sich in Deutschland anzumelden. Weshalb die Gemeinde C.____ einen Wegzug bereits per 1. Mai 2020 nach Spanien bestätigt habe, sei nicht nachvollziehbar, weil sie über keine offizielle spanische Anmeldebestätigung verfügt habe. Gegen den Vorwurf, seinen Aufenthalt in der Zeit zwischen 1. Mai 2020 bis 10. März 2022 verschleiert zu haben, wehre er sich angesichts der dargelegten Situation vehement. Der Antrag der Beklagten um Auferlegung von Kosten und einer Parteientschädigung sei daher abzuweisen. H. Mit Eingabe vom 10. März 2023 hielt die Beklagte fest, dass der Kläger zum ersten Mal überhaupt nunmehr Ausführungen zu seinem Verbleib nach dem 1. Mai 2020 gemacht habe. Seine neuen Vorbringen seien allerdings unbelegt geblieben. Das von ihm eingereichte Personenstammblatt aus Deutschland, welches auf den eigenen Angaben des Klägers basiere, verzeichne zwar einen Zuzug aus der Schweiz. Soweit er sich auf den Standpunkt stelle, in Spanien keinen Wohnsitz begründet zu haben, übersehe er aber, dass er offenbar bereits zuvor die Absicht eines dauernden Verbleibens im Ausland gehabt habe, als er nach Spanien gezogen sei. Angesichts seiner widersprüchlichen Aussagen und der mangelnden Dokumentation sei es für die Beklagte nicht erkennbar, wann der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland begründet habe und ob zuvor ein weiterer ausländischer Wohnsitz bestanden habe. I. Mit verfahrensleitender Verfügung der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 17. März 2023 wurde der Fall dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen. J. Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 forderte das Kantonsgericht den Kläger auf, bekannt zu geben, unter welcher namentlichen Anschrift und an welcher Adresse er in der Periode zwischen Mai 2020 und Juni 2021 gewohnt habe, nachdem er selber angegeben habe, nicht in der Lage gewesen zu sein, wegen des pandemiebedingten Lockdowns während der Covid-19-Pandemie anfangs Mai 2020 nach Spanien auszureisen. Mit Stellungnahme vom 26. Mai 2023 hielt der Kläger fest, dass er während der fraglichen Periode froh gewesen sei, überhaupt untergekommen zu sein. Leider könne er die vom Gericht verlangten Daten nicht bekannt geben, weil er nicht vermerkt habe, wann und wo er bei seinen Brüdern und bei Bekannten übernachtet habe. Mit einem weiteren Schreiben vom 6. Juni 2023 wies das Kantonsgericht den Kläger darauf hin, dass davon auszugehen sei, dass die fraglichen Angaben, unter welcher Anschrift er zwischen Mai 2020 und Juni 2021 weiterhin in der Schweiz gewohnt habe, zumindest in etwa erinnerlich sein müssten. Das Kantonsgericht forderte den Kläger deshalb noch einmal auf, bekannt zu geben, unter welcher Anschrift und an welcher Adresse er in dieser Periode gewohnt habe. Weiter forderte das Gericht den Kläger auf, die genaue Anschrift seiner Brüder bekannt zu geben. Mit Stellungnahme vom 3. Juli 2023 hielt der Kläger fest, dass er dem Gericht seine Lage bereits in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2023 erläutert und nichts mehr beizufügen habe. Dabei verwies er erneut auf das vom Schweizer Konsulat in D.____ ausgestellte Personenstammblatt, bei welchem zu eruieren sei, weshalb das Schweizer Konsulat unter dem Vermerk «Zuzug aus der Schweiz» zwei unterschiedliche Daten einerseits vom 10. März 2022 und andererseits vom 14. März 2022 aufgeführt habe. Unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 26. Mai 2023 beantragte er darüber hinaus, bei der Gemeinde C.____ diverse amtliche Erkundigungen im Zusammenhang dem von ihr bestätigten Wegzug aus der Schweiz vorzunehmen. Die vom Gericht eingeforderten Anschriften namentlich seiner Brüder reichte er nicht ein.
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K. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Juli 2023 wurde der Fall dem Präsidium erneut zur Beurteilung überwiesen. L. Am 15. August 2023 ordnete das Gericht eine amtliche Erkundigung bei der Einwohnergemeinde C.____ zur Frage des Wegzugs und der Abmeldung des Klägers nach Spanien an. Die entsprechende Antwort der Gemeinde C.____ erging unter Hinweis auf die bisher zwischen ihr und dem Kläger geführte Korrespondenz am 18. August 2023. Der Kläger hielt mit Stellungnahme vom 18. September 2023 fest, dass seine mit Eingabe vom 3. Juli 2023 aufgeworfenen Fragen von der Gemeinde C.____ nur teilweise oder gar nicht beantwortet worden seien. Im Übrigen hielt er an seinen mit Eingabe vom 3. Juli 2023 bereits formulierten Verfahrensanträgen fest. Die Beklagte hielt mit Stellungnahme vom 9. November 2023 im Wesentlichen fest, dass sich aus den Unterlagen der Gemeinde C.____ nunmehr ergebe, dass der Kläger im Frühjahr mit der Absicht dauernden Verbleibens nach Spanien weggezogen sei. M. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. November 2023 wurde die Angelegenheit dem Präsidium wiederum zur Beurteilung überwiesen. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 ist das Gericht jenes Kantons zuständig, in welchem der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes liegt, in welchem die versicherte Person angestellt wurde. Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Im Vordergrund stehen dabei Streitigkeiten zwischen Anspruchsberechtigen und Vorsorgeeinrichtungen, welche insbesondere Vorsorgebeziehungsweise Freizügigkeitsleistungen zum Gegenstand haben (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2019, 3. Aufl., S. 767 f.). Gemäss § 54 Abs. 1 lit. h der Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, für solche Streitigkeiten nach Art. 73 Abs. 1 BVG zuständig. Der Sitz der beklagten Vorsorgeeinrichtung liegt vorliegend im Kanton Basel-Landschaft. Ausserdem arbeitete der Kläger vor seinem Rentenanspruch auf eine Altersrente ebenfalls im Kanton Basel-Landschaft. Das Kantonsgericht ist somit sachlich wie örtlich zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Auf die im Übrigen den weiteren formellen Erfordernissen entsprechende Klage vom 3. November 2022 ist somit einzutreten. 1.2 Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.— entscheidet gemäss § 55 Abs. 1 VPO die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall unterschreitet die klageweise geltend gemachte
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Forderung diese Streitwertgrenze, weshalb die Beurteilung der vorliegenden Klage in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt. 2. Gemäss Art. 107 Abs. 1 des vorliegend in der Fassung vom 1. Januar 2022 anwendbaren Vorsorgereglements der Beklagten (Teil B: Allgemeine Reglementsbestimmungen) haben die versicherte Person und alle Anspruchsberechtigten der Pensionskasse unaufgefordert, unverzüglich und wahrheitsgetreu ihre für die Versicherung und für die Bemessung der Leistungen massgebenden Verhältnisse sowie allfällige Änderungen zu melden. Sie haben der Pensionskasse auch alle verlangten Auskünfte bekannt zu geben. Gemäss Absatz 2 derselben Bestimmung haben sie schliesslich auf eigene Kosten alle einverlangten Unterlagen und Nachweise einzureichen. 3. Gemäss Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 sind im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder anderen Vergütungen, die sie auf Grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in der Schweiz erhalten, für diese Leistungen quellensteuerpflichtig. Die Steuer beträgt bei Renten 1% der entsprechenden Bruttoeinkünfte. Übereinstimmend mit diesen bundesrechtlichen Vorschriften sieht § 68o des kantonalen Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) vom 7. Februar 1974 unter dem Titel von Empfängerinnen und Empfängern von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen vor, dass im Ausland wohnhafte Rentnerinnen und Rentner, die aufgrund eines früheren öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft Pensionen, Ruhegehälter oder andere Vergütungen erhalten, hierfür ebenfalls im Rahmen der Kantons- und Gemeindesteuererhebung quellensteuerpflichtig sind. Die Steuer beträgt für die Staatssteuer 7% der Brutto- Einkünfte und für die Gemeindesteuer 3,5% der Brutto-Einkünfte. Diese materiell-rechtlichen Bestimmungen decken sich mit den Angaben im von der Steuerverwaltung des Kantons Basel- Landschaft herausgegebenen Merkblatt über die Quellenbesteuerung öffentlich-rechtlicher Vorsorgeleistungen in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, wonach der Quellensteuer alle Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz unterliegen, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer Arbeitgeberin, einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung eine entsprechende Rente erhalten. Die entsprechenden Rentenleistungen unterliegen dabei stets der schweizerischen Quellensteuer, sofern das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen dem Wohnsitzstaat der Empfängerin bzw. des Empfängers das Besteuerungsrecht nicht diesem Wohnsitzstaat zugewiesen hat. Lediglich in Fällen, in welchen das DBA das Besteuerungsrecht ausdrücklich dem ausländischen Wohnsitzstaat zuweist, ist die fragliche Rentenleistung ungekürzt auszurichten. Das DBA sowohl zwischen Deutschland als auch Spanien und der Schweiz weisen das Besteuerungsrecht für Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge jedoch der Schweiz zu (Quellenbesteuerung von Vorsorgeleistungen aus früheren öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis, Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen, Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Stand 1. Januar 2022). Die Vorsorgeeinrichtung als Schuldnerin der steuerbaren Vorsorgeleistung haftet für die korrekte Erhebung der Quellensteuer und hat diese auf jeder von ihr ausbezahlten Leistung einzeln in Abzug zu
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht bringen und mit der zuständigen kantonalen Steuerbehörde abzurechnen (a.a.O., Beilage 4 zur Stellungnahme der Beklagten vom 5. Dezember 2022). 4. Gemäss Art. 35a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Allfällige Rückforderungsansprüche der Vorsorgeeinrichtung können dabei mit fälligen Rentenleistungen verrechnet werden. Mangels einer ausdrücklichen Grundlage kommen diesbezüglich die obligationenrechtlichen Vorschriften in Art. 120 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 zur Anwendung. Die Verrechnungsmöglichkeit ist allerdings in ihrer Höhe beschränkt. Die (Rück-)Forderung einer Vorsorgeeinrichtung gegen eine versicherte Person kann nur mit deren Ansprüchen verrechnet werden, sofern damit deren Existenzminimum nicht unterschritten wird (Art. 125 Ziff. 2 OR). 5.1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 138 V 23 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen). Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Abs. 2). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). 5.2 Für die Begründung des Wohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein: Das objektive äussere Merkmal des Aufenthalts sowie ein subjektives inneres Merkmal als Absicht des dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen an, sondern darauf, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 237 E. 1). Der innere Wille ist deshalb nur insoweit von Bedeutung, als er nach aussen objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E. 3.6, 133 V 309 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Es handelt sich dabei im Normalfall um den Wohnort, d.h. wo die betreffende Person schläft, die Freizeit verbringt, ihre persönlichen Effekten aufbewahrt und sie üblicherweise über einen Telefonanschluss oder eine Postadresse verfügt (DANIEL STAEHELIN, in: GEISER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Rz. 5 f. zu Art. 23 mit zahlreichen Hinweisen). Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich somit nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich die Lebensinteressen erkennen lassen, nicht nach bloss erklärten Wünschen der versicherten Person. Diese nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen "bis auf Weiteres" erkennbaren Aufenthalt ausgerichtet sein. Zwar kann auch ein bloss vorübergehender Aufenthalt einen Wohnsitz begründen; er muss indessen auf eine bestimmte Mindestdauer – üblicherweise auf ein Jahr (BGE 143 II 233 E. 2.5.2) – ausgelegt sein. Die Absicht, einen Ort später aufgrund veränderter, nicht mit Bestimmtheit vorauszusehender Umstände wieder zu verlassen, schliesst die Begründung eines Wohnsitzes nicht aus (BGE 127 V 237 E. 2c). Die Absicht des dauernden Verbleibs muss somit immerhin im Moment der Begründung des Wohnsitzes bestanden haben (BGE 143 II 233, E. 2.5.2, STAEHELIN, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 23). Nicht massgeblich, sondern nur
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die jemanden zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Schweizerisches Bundesgericht, öffentlich-rechtliche Abteilungen] vom 8. August 2005, P 21/04, E. 4.1.1 und vom 2. August 2005, K 34/04, mit zahlreichen Hinweisen). Verlässt eine Person ihren Wohnsitz, darf nicht leichthin angenommen werden, sie habe am neuen Aufenthaltsort einen Wohnsitz begründet; ein entsprechender Wille muss sich deutlich manifestiert haben (Urteil des Bundesgerichts vom 12. August 2013, 9C_293/2013, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 6. Im BVG-Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 73 Abs. 2 BVG; BGE 115 V 111 E. 3d/bb; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa). Demnach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch zurückgedrängt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Dazu gehört in erster Linie deren Substantiierungspflicht, gemäss welcher die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 139 V 176 E. 5.1 und 138 V 86 E. 5.2.3; SVR 2015 BVG Nr. 50 S. 215, 9C_473/2014, E. 3.1). 7. Was zunächst das klageweise vorgebrachte Ansinnen betrifft, wonach dem Kläger seine Altersrente und die entsprechende Kinderrente vorerst weiter auszurichten seien, bis ein rechtsgültiger Entscheid des Kantonsgerichts vorliege, und ihm nach vorgängiger Akteneinsicht zunächst das rechtliche Gehör zu gewähren sei, ist festzustellen, dass dem rechtlichen Gehör des Klägers mit Zustellung der von der Beklagten im Zuge des vorstehenden Verfahrens eingereichten Beweismittel an den Kläger sowie mit Blick auf dessen Eingaben im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels mit zusätzlichen Stellungnahme vom 23. Februar 2023, vom 26. Mai 2023 und vom 3. Juli 2023 umfassend Rechnung getragen worden ist. Sodann hat sich auch dessen Verfahrensantrag auf Weiterausrichtung der ihm zustehenden Rentenbetreffnisse für die Dauer des Klageverfahrens dahingehend erledigt, als der Kläger seit Januar 2023 wieder eine volle Rente ausbezahlt erhält (Klageantwort, Ziffer 23). Seine beiden Verfahrensanträge erweisen sich bei dieser Ausgangslage als gegenstandslos. 8.1 Unbestritten ist, dass der Kläger seit seiner Pensionierung am 1. Mai 2017 eine Altersrente der PK bezieht, welche auf sein seit dem 1. August 2001 vorbestehendes öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis bei der B.____ zurückzuführen ist. Grundsätzlich ebenfalls zu Recht unbestritten geblieben ist, dass die von der PK ausgerichteten Rentenbetreffnisse demnach der Quellensteuer unterliegen, sofern und solange der Kläger einen ausländischen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB (oben, Erwägung 5) namentlich entweder in Deutschland oder in Spanien innehat (oben, Erwägung 3). In rein masslicher Hinsicht ist schliesslich auch die entsprechende Rückforderung unbestritten geblieben, wonach diesfalls in der Zeit zwischen Mai 2020 und August 2022, mithin während 28 Monaten, ein Quellensteuerabzug im Umfang von 11,5% der monatlichen Altersrente in der Höhe von Fr. 1'093.80 (Fr. 125.70) vorzunehmen ist (Beilage 2 zur Replik vom 31. Dezember 2022). Zu prüfen ist damit letztlich einzig, ob der Kläger seit 1. Mai 2020 über einen entsprechenden ausländischen Wohnsitz verfügt hat.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.2 In seiner Replik vom 31. Dezember 2022 hat der Kläger zunächst erklärt, erst seit dem 14. März 2022 in Deutschland zu wohnen und sich dort beim Schweizer Konsulat in D.____ ordnungsgemäss angemeldet zu haben (a.a.O., S. 4 f.). Zwecks Beweises hat er auf ein Personenstammblatt des Generalkonsulats D.____ vom 10. März 2022 verwiesen (Beilage 6 zur Replik vom 31. Dezember 2022), aus welchem hervorgeht, dass er am 10. März 2022 aus der Schweiz zugezogen sei. In seiner Stellungnahme gegenüber dem Kantonsgericht vom 23. Februar 2023 hat er allerdings angegeben, im Juni 2021 zusammen mit seiner Familie nach Spanien ausgereist zu sein und anschliessend, nachdem eine Anmeldung in Spanien erst nach einer dreimonatigen Aufenthaltsdauer hätte erfolgen können und eine solche auch pandemiebedingt nicht absehbar gewesen sei, sich bereits Mitte Dezember 2021 entschlossen zu haben, Spanien zu verlassen und sich in Deutschland anzumelden. Mithin ist aufgrund seiner eigenen Ausführungen erstellt, dass er sich spätestens seit Juni 2021 nicht mehr in der Schweiz aufgehalten hat, sondern er dazumal mit der Absicht einer Wohnsitznahme in Deutschland vielmehr aus Spanien zugezogen ist und sich damit noch vor Dezember 2021 in Spanien aufgehalten hat. 8.3 Diese Erkenntnis deckt sich mit den im vorliegenden Verfahren beigezogenen Akten der vorangehenden Verfahren 715 17 244 und 735 18 269, wonach der Kläger schon früh beabsichtigt hatte, die Schweiz zu verlassen und sich in Spanien niederzulassen. Namentlich hatte er der Beklagten bereits im September 2016 mitgeteilt, nach seiner Frühpensionierung nach Spanien auswandern zu wollen (Urteile des Kantonsgerichts vom 30. November 2017 [715 17 244 / 317], E. 3.3.3 sowie vom 31. Januar 2019 [735 18 269], Beilage 2 zur Klage des Klägers vom 24. August 2018). Dass sich der Kläger bereits vor Dezember 2021 mit der Absicht dauernden Verbleibens in Spanien aufgehalten hat, erhellt aber vor allem aus den im Rahmen der amtlichen Erkundigung bei der Gemeinde C.____ am 18. August 2023 beim Gericht eingegangenen Unterlagen. Daraus geht hervor, dass die Gemeinde C.____ den Versicherten bereits am 25. November 2020 per Einschreiben an die von ihr von der Post auf Anfrage gemäss Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG) vom 23. Juni 2006 bekanntgegebene Postadresse des Klägers in Spanien über die Wohnsitzaufgabe und eine rückwirkende Abmeldung nach Spanien per 1. Mai 2020 informiert hat. Dieser Abmeldung vorangegangen war eine elektronische Korrespondenz, in deren Verlauf der Kläger erstmals am 7. März 2020 um eine Abmeldebestätigung per Ende März 2020 nach Spanien ersucht hatte. Eine anschliessende Erkundigung bei der schweizerischen Post am 22. April 2020 hatte ausserdem ergeben, dass er tatsächlich bereits eine Postumleitung nach Spanien vorgenommen hatte. Mit Mail vom 7. Mai 2020 teilte er der Gemeinde C.____ erneut mit, dass er sich mit seiner Familie per 1. Mai 2020 «infolge Auswanderung ins Ausland» abmelde. Die neue Adresse im Ausland könne er noch nicht mitteilen, da er mit einem Wohnmobil unterwegs sei. In einer weiteren Mail vom 18. November 2020 hielt er allerdings fest, dass er und seine Familie noch keinen Termin erhalten hätten, um sich in Spanien anzumelden, weshalb er sich auch nicht definitiv abmelden könne. Soweit sich der Kläger auf den mithin offensichtlich unzutreffenden Standpunk stellt, erst im Juni 2021 zusammen mit seiner Familie nach Spanien ausgereist zu sein, ist auf seine Mail vom 23. November 2020 an die Gemeinde C.____ hinzuweisen. Darin hat er erneut angegeben, bisher lediglich keinen Termin von den spanischen Behörden erhalten zu haben, um sich in Spanien anzumelden. So-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht bald er aber einen entsprechenden Termin erhalten und ihm die Bewilligung erteilt werde, in Spanien zu leben, werde er sich definitiv abmelden. Insgesamt erhellt aus seinen eigenen Aussagen, dass sich der Kläger offenbar bereits per Mai 2020 in Spanien niedergelassen hat. Die von der Gemeinde C.____ am 10. Januar 2023 ausgestellte Abmeldebestätigung per 1. Mai 2020 nach Spanien (Beilage 9 zur Duplik vom 27. Januar 2023) erweist sich bei dieser Aktenlage als schlüssig. 8.4 An diesem Ergebnis vermögen die übrigen Vorbringen des Klägers nichts zu ändern. Soweit er im Vorfeld behauptet hat, dass er sich lediglich deshalb nicht in Spanien habe anmelden können, weil er keine rechtsgültige Abmeldung von der Gemeinde C.____ erhalten habe (Akten der Gemeinde C.____, Mail des Klägers vom 15. Mai 2020), ist er zunächst darauf hinzuweisen, dass es an ihm gelegen wäre, die Gemeinde C.____ über seine neue Adresse in Spanien zu informieren, um alsdann zeitnah die von ihm gewünschte Abmeldebestätigung zu erhalten. Ohnehin ist nicht entscheidend, wann er sich am bisherigen Wohnort formell abgemeldet hat (BGE 138 II 300, E. 3.3). Ebenso wenig sind massgebend, sondern bilden nur Indizien für die Beurteilung seiner Wohnsitzfrage die Anmeldung und die Hinterlegung der Schriften an der neuen Niederlassung (oben, Erwägung 5.2). Weshalb das Personenstammblatt des Generalkonsulats in D.____ vom 10. März 2022 (Beilagen 1 und 2 zur Stellungnahme des Klägers vom 23. Februar 2023) einen Zuzug aus der Schweiz attestiert, braucht deshalb mit Blick auf die unmissverständlich deklarierte Niederlassung des Klägers in Spanien ab Mai 2020 ebenso wenig geklärt zu werden wie die Frage, weshalb der Kläger keine Anmeldung in Spanien vorzulegen in der Lage war. Nichts anderes gilt in antizipierter Beweiswürdigung schliesslich hinsichtlich der weiteren Anträge des Klägers um zusätzliche Erkundigungen durch das Gericht. 8.5 Es ist daran zu erinnern, dass selbst ein bloss vorübergehender Aufenthalt einen neuen Wohnsitz begründen kann, sofern der Lebensmittelpunkt für eine bestimmte Mindestdauer während üblicherweise eines Jahres verlegt wird, und dass die Absicht, diesen Ort später aufgrund veränderter, nicht mit Bestimmtheit vorauszusehender Umstände allenfalls wieder verlassen zu wollen, die Begründung des Wohnsitzes bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausschliesst (BGE 127 V 237 E. 2c). Die Absicht eines dauernden Verbleibens muss somit nur aber immerhin im Moment der Begründung des Wohnsitzes bestanden haben (BGE 143 II 233, E. 2.5.2, STAEHELIN, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 23). Davon ist dem Gesagten zufolge hier aber mit Blick auf die unmissverständlich beabsichtigte Niederlassung des Klägers in Spanien ab Mai 2020 auszugehen, zumal keinerlei Anhaltspunkte in den Akten liegen, wonach der Kläger geplant hätte, innert absehbarer Zeit wieder in die Schweiz zurückzukehren. Trotz wiederholter Aufforderung durch das Gericht hat sich der Kläger ausserdem geweigert, auch nur ansatzweise bekanntzugeben, wo und wann er sich seinen Aussagen zufolge seit Mai 2020 in der Schweiz aufgehalten hat. Aufgrund seiner eigenen Aussagen gegenüber der Gemeinde C.____ ist unbesehen einer fehlenden Anmeldung in Spanien deshalb von einer endgültigen Lösung seiner Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz in der Schweiz per Mai 2020 auszugehen. 8.6 Die Beklagte hatte den Versicherten im Zusammenhang mit ihrem ursprünglichen Leistungsentscheid bereits am 15. Februar 2018 auf dessen Meldepflicht gemäss den reglementarischen Bestimmungen aufmerksam gemacht (oben, Erwägung 2.2). Sie hat ihm dabei auch ein
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Merkblatt ausgehändigt, welches ihn insbesondere hinsichtlich eines allfälligen Wegzugs ins Ausland und der in diesem Zusammenhang anfallenden Quellensteuer informiert hat (Beilage 5 zur Stellungnahme der PK vom 5. Dezember 2022). Der Kläger hat es in der Folge jedoch unterlassen, die Beklagte im Mai 2020 über seinen Wegzug ins Ausland zu informieren, weshalb ihm zu Unrecht weiterhin eine ungekürzte monatliche Rente ausgerichtet worden ist. Die Rückforderung der Beklagten im Umfang der in der Zeit zwischen Mai 2020 und August 2022 von ihr abzuführenden Quellensteuer im Umfang von Fr. 3'519.60 (28 Monate à Fr. 125.70; 11,5% von Fr. 1'093.80; Beilage 2 zur Stellungnahme der PK vom 5. Dezember 2022; oben, Erwägung 3) ist somit nicht zu beanstanden (oben, Erwägung 4). 9. Weder im Rahmen des vorliegenden Verfahrens noch im vorprozessualen Stadium hat sich der Kläger je zur Frage des Verrechnungsverbots geäussert. Namentlich unbeantwortet gelassen hat er die ihm mit Schreiben der Beklagten vom 23. August 2022 unterbreitete Frage, ob die geplante Verrechnung in sein Existenzminimum eingreife. Auch sonst liegen keinerlei Hinweise in den Prozessakten, welche dessen Bemessung erlauben würden. Unbestritten geblieben ist schliesslich auch die von der PK vorgenommene Verrechnung in quantitativer Hinsicht. Das Gericht hat bei dieser Ausgangslage keinen Anlass, die von der PK nachvollziehbar vorgenommene Verrechnung mit der laufenden Altersrente für die Monate von September bis Dezember 2022 (Beilage 2 zur Stellungnahme der PK vom 5. Dezember 2022) hinsichtlich eines allfälligen Eingriffs in das Existenzminimum des Klägers zu überprüfen (oben, Erwägung 6). Die Rechtsanwendung gehört zwar zur Richterpflicht. Gleichwohl verlangt das Rügeprinzip, dass die Parteien bezüglich der geltend gemachten Sach- und Rechtslage jene Einwendungen zu erheben haben, die nicht augenfällig sind oder die sich nicht unmittelbar aus den Sachverhaltsfeststellungen der Gegenpartei ergeben (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 214 f.). Zusätzliche Abklärungen sind jedenfalls nur vorzunehmen, und von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen sind nur zu überprüfen, wenn hierzu namentlich aufgrund der Parteivorbringen hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 54 E. 4). Ein solcher ist hier nicht ersichtlich. 10. Zusammenfassend resultiert, dass der Kläger seit Mai 2020 einen ausländischen Wohnsitz zunächst in Spanien und in der Folge in Deutschland innehatte. Die beklagte PK hat die seither von ihr abzuführenden Quellensteuerbetreffnisse im Umfang von Fr. 3'519.60 in der Folge zu Recht zurückgefordert und mit den von September bis Dezember 2022 laufenden Rentenansprüchen des Klägers verrechnet. Dies führt zur Abweisung der Klage. 11.1.1 Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 1 VPO hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien grundsätzlich kostenlos zu sein hat. Eine Ausnahme von diesem Prozessgrundsatz liegt allerdings bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung vor, wonach einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, dennoch Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 2 VPO; vgl. auch BGE 126 V 150 E. 4b; 128 V 323). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung namentlich dann vor, wenn eine Partei ihre Standpunkte auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zu-
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht mutbaren Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er unrichtig ist. Auch kann mutwillige Prozessführung unter anderem darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht verletzt (BGE 124 V 285 E. 3b, 122 V 335). 11.1.2 Vorliegend zeichnete sich das Verhalten des Klägers im Wesentlichen dadurch aus, dass er trotz Aufforderung durch die PK bereits im vorprozessualen Stadium auf den Nachweis jeglicher Belege und insbesondere auch auf die Bekanntgabe seiner postalischen Zustelladresse in Spanien an die PK verzichtet hat. Entgegen der ihm obliegenden Melde-, Auskunfts-, und Anzeigepflicht gegenüber der PK (oben, Erwägung 2.2), hat er es zunächst unterlassen, unverzüglich seine Ausreise aus der Schweiz nach Spanien zu deklarieren. Obschon er sich schon länger für eine dauerhafte Ausreise aus der Schweiz und damit auch für einen ausländischen Wohnsitz zunächst in Spanien und anschliessend in Deutschland entschieden hatte, hat er sich auch in dem von ihm eingeleiteten Klageverfahren auf den offensichtlich unzutreffenden Standpunkt beschränkt zu behaupten, dass er erst im Juni 2021 nach Spanien gereist sei. Darüber hinaus hat er sich trotz wiederholter Nachfrage durch das Gericht geweigert, die Anschriften seiner Verwandten bekannt zu geben, bei welchen er bis zu diesem Zeitpunkt den eigenen Ausführungen zufolge gewohnt haben soll. Aufgrund dieses Verhaltens ist darauf zu schliessen, dass der Kläger letztlich einzig darauf abgezielt hat, seinen wahren Wohnsitz in der strittigen Periode auch vor Gericht zu verschleiern. Die Erhebung seiner Klage muss deshalb als mutwillig bezeichnet werden, und es rechtfertigt sich bei dieser Ausgangslage, die Prozessverursachung ausnahmsweise durch eine Auferlegung von Gerichtskosten zu sanktionieren. Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 kann bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Gebühr von Fr. 100.— bis Fr. 3'000.— erhoben werden. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten inklusive Auslagen mit Fr. 500.— zu bemessen und dem Kläger aufzuerlegen. 11.2 Abschliessend bleibt zu prüfen, ob der Beklagten, wie von ihr geltend gemacht, auch eine Parteientschädigung zu Lasten des Klägers zuzusprechen ist. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für Prozessführung und Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt (Art. 73 BVG), weshalb die Verlegung der Parteikosten grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht (§ 21 Abs. 4 VPO) zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass das damalige EVG den früher spezialgesetzlich für einzelne Bundessozialversicherungszweige geregelten, nunmehr in Art. 61 lit. g ATSG festgehaltenen Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person hat, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge für anwendbar erklärt hat (BGE 126 V 143 E. 4b). Im Sinne einer Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz hat das EVG weiter festgehalten, dass die Bejahung einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung nicht nur zur Pflicht führt, die Verfahrenskosten zu tragen, sondern auch die Pflicht begründen kann, die obsiegende Vorsorgeeinrichtung, soweit anwaltlich vertreten, zu entschädigen. Entgegen der für die Verfahrenskosten diesfalls anwendbaren Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 2 VPO findet sich hinsichtlich der Parteikostenentschädigung im vorliegend anwendbaren kantonalen Recht jedoch keine entsprechende
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsgrundlage (§ 21 Abs. 4 VPO), aufgrund derer der Kläger wegen mutwilliger Prozessführung ausnahmsweise zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beklagte verpflichtet werden kann. Der Klägerin kann demnach keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Dem Kläger werden Verfahrenskosten in der der Höhe von Fr. 500.— auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.