Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.05.2022 735 21 395/110

May 13, 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,112 words·~11 min·4

Summary

Konventionalstrafen

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 13. Mai 2022 (735 21 395 / 110) _________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Erhebung einer Konventionalstrafe durch die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Art. 25 Abs. 1 des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe [GAV FAR])

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR), Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich, Klägerin

gegen

A.___, Beklagte

Betreff Konventionalstrafen

A. Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) mit dessen Vollzug die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) betraut ist. Später

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht trat auch der Verband Baukader Schweiz dem GAV FAR bei. Mit Beschluss des Bundesrates (BRB) vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilweise allgemeinverbindlich erklärt (AVE GAV FAR), mit der Wirkung, dass der Geltungsbereich des GAV FAR auch auf unbeteiligte Branchenangehörige ausgedehnt worden ist (vgl. CHRISTOPH HÄBERLI, Verfahrensfragen im Zusammenhang mit Gesamtarbeitsverträgen, in: ArbR 2007, S. 39; BGE 139 III 165, E. 4.3.3.2). Der GAV FAR trat am 1. Juli 2003 in Kraft. Es folgten verschiedene Änderungen des GAV FAR, welche am 8. August 2006, am 26. Oktober 2006, am 1. November 2007, am 10. November 2015, am 14. Juni 2016, am 7. August 2017, 29. Januar 2019 und am 6. Dezember 2020 ebenfalls allgemeinverbindlich erklärt wurden. B. Die im Jahr 2014 gegründete A.____ bezweckt laut Eintrag im Handelsregister Montagen von Heizungs-, Lüftungs- und Kälteanlagen sowie von Sanitär- und Elektroinstallationen und Brandschutzanlagen. Ebenfalls ist die Firma im Rückbau und in der Demontage tätig. Am 19. Januar 2021 unterstellte die Stiftung FAR die A.____ unter den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten GAV FAR. Zur Begründung wurde angebracht, dass die Tätigkeiten der A.____ nebst diversen Bereichen des Bauhauptgewerbes auch solche des Abbruchs und des Rückbaus umfassen würden. Diese Tätigkeiten seien vom betrieblichen Geltungsgebereich des AVE GAV FAR (Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR) erfasst. Gegen diese Unterstellung wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Am 16. Februar 2021 und 23. März 2021 forderte die Stiftung FAR die A.____ auf, die Lohnsummen für die Beitragsjahre 2014 bis 2020 zu melden. Nachdem innert Frist keine Lohnsummenmeldungen eingegangen waren, mahnte sie das Unternehmen am 9. April 2021. Dabei wies sie darauf hin, dass bei Nichteinreichung der geforderten Unterlagen eine Konventionalstrafe von max. Fr. 5'000.-- ausgesprochen werde. Da die A.____ darauf nicht reagierte, verlangte die Stiftung FAR am 6. Juli 2021 für das Beitragsjahr 2020 die Bezahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 3'000.-- zuzüglich Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.--. Bis heute ist die A.____ dieser Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen. C. Am 9. November 2021 reichte die Stiftung FAR gegen die A.____ eine Klage beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), ein. Sie stellte den Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in Höhe von insgesamt Fr. 3'000.-- und Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen; unter o/e-Kostenfolge. D. Innert der ihr eingeräumten Frist reichte die Beklagte keine Klageantwort ein. Mit Schreiben vom 6. Januar 2022 setzte ihr das Kantonsgericht eine Nachfrist bis 7. Februar 2022 zur Einreichung der Klageantwort an. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass gestützt auf die vorhandenen Unterlagen entschieden werde, falls innert dieser Frist keine Eingabe erfolge. Dieses Schreiben des Kantonsgerichts wurde als nicht abgeholt retourniert. Nachdem sich die Beklagte auch innert der angesetzten Nachfrist nicht vernehmen liess, wurde der Fall am 14. Februar 2022 dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Zu diesen Streitigkeiten gehören insbesondere auch die Beitragsstreitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern aus Anschlussverträgen. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 73 Abs. 3 BVG). 1.2 Bei der Stiftung FAR handelt es sich um eine nicht registrierte (vgl. Art. 48 BVG), ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (ursprünglich Art. 89bis ZGB; vgl. BGE 139 III 165 nicht veröffentlichte E. 2.1; SZS 2008 S. 487; Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2011, 9C_783/2011, E. 1.1). In ihrer Klage verlangt die Stiftung FAR gestützt auf Art. 25 GAV FAR die Zahlung einer Konventionalstrafe. Diese Sanktion dient unmittelbar dem Vollzug der vorsorgerechtlichen Beitragspflichten, weshalb für die Beurteilung solcher Streitigkeiten die in Art. 73 BVG genannten Berufsvorsorgegerichte zuständig sind, auch wenn es sich bei der Klägerin um eine Stiftung im Sinne von Art. 89a ZGB handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. März 2021, 9C_570/2020, E. 3.5.2 mit weiteren Hinweisen). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Da die Beklagte ihren Geschäftssitz in X.____ hat, ist das Kantonsgericht sachlich und örtlich zur Beurteilung der Klage vom 9. November 2021 zuständig. 2. Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.– entscheidet gemäss § 55 Abs. 1 VPO die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall überschreitet die klageweise geltend gemachte Forderung die Streitwertgrenze nicht. Die Beurteilung der vorliegenden Klage vom 9. November 2021 fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 3. In BVG-Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG; BGE 115 V 111 E. 3d/bb; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa). Dieser besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Er wird jedoch zurückgedrängt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Dazu gehört in erster Linie die Substanziierungspflicht, gemäss welcher die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 139 V 176 E. 5.1 und 138 V 86 E. 5.2.3; SVR 2015 BVG Nr. 50 S. 215, 9C_473/2014 E. 3.1). 4.1 Gestützt auf die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR unterstellte die Klägerin die Beklagte am 19. Januar 2021 dem GAV FAR und verpflichtete sie zur Beitragszahlung ab Eintragung ins Handelsregister per 4. April 2014. Soweit ersichtlich opponierte die Beklagte nicht gegen die Unterstellung unter den GAV FAR. Trotz ihrer Beitragszahlungspflicht und mehrmaligen Aufforderungen unterliess sie es, der Stiftung FAR ihre Lohnsummen für die Beitragsjahre 2014 bis

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2020 zu melden. Aufgrund dieser Meldepflichtverletzung hat die Stiftung FAR eine Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 3'000.-- sowie Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- für das Jahr 2020 erhoben. Es ist somit zu prüfen, ob das Vorgehen der Stiftung FAR rechtens ist.

4.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 GAV FAR können Verletzungen von Pflichten aus diesem Vertrag durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.- geahndet werden. Abs. 2 bleibt vorbehalten. Fehlbaren können auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden werden. Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, können mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet werden (Abs. 2). Nach Art. 6 Abs. 2 des Reglements FAR hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin der Stiftung FAR jeweils bis spätestens am 31. Januar eine namentliche Lohnbescheinigung der dem GAV FAR unterstellten Personen (inkl. deren AHV-Nummer) für das vergangene Kalenderjahr abzuliefern. 4.3 Vorliegend steht fest, dass die Beklagte der Stiftung FAR die Lohnsummenmeldung für das hier in Streit stehende Beitragsjahr 2020 nicht eingereicht hat. Damit ist sie ihrer Meldepflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 des Reglements FAR nicht nachgekommen. Aufgrund dieser Pflichtverletzung ist die Stiftung FAR grundsätzlich befugt, die Beklagte zur Bezahlung einer Konventionalstrafe zu verpflichten und ihr Verwaltungskosten zu überbinden. Im vorliegenden Verfahren hat sich die Beklagte nicht darüber vernehmen lassen, weshalb sie ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Sie hat auch die ihr angesetzte Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort unbenutzt verstreichen lassen. Aufgrund ihrer Substantiierungspflicht wäre es jedoch an ihr gelegen, die Tatsachen darzulegen, welche die eingeklagte Forderung allenfalls als unbegründet erscheinen lassen könnten. Zwar gehört die Rechtsanwendung von Amtes wegen zur Pflicht des Gerichts. Rechtsprechungsgemäss hat das Gericht von den Prozessparteien nicht aufgeworfene Rechtsfragen jedoch nur dann zu prüfen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 214 f.). Vorliegend ist dem Kantonsgericht unbekannt, aus welchen Gründen die Beklagte die Konventionalstrafe samt Verwaltungskosten nicht bezahlt hat. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise, welche die Durchsetzung der von der Klägerin in Rechnung gestellten Forderung hindern könnten. Für das Kantonsgericht besteht somit kein Anlass, die Forderung auf weitere, möglicherweise anwendbare Rechtssätze zu überprüfen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Stiftung FAR gegenüber der Beklagten gestützt auf Art. 25 Abs. 1 GAV FAR eine Konventionalstrafe erhoben und ihr Verwaltungskosten auferlegt hat. 4.4 In betragsmässiger Hinsicht basiert die Konventionalstrafe auf Ziffer 2.1.2 Abs. 1 der internen "Sanktionsrichtlinie und Umsetzung Stufen der Verfehlung im Bereich der Arbeitgeberkontrollen" (Richtlinien). Da sie sich im Rahmen des Art. 25 Abs. 1 GAV FAR bewegt und keine Gründe ersichtlich sind, welche die Betragshöhe als unangemessen erscheinen lassen, ist die von der Stiftung FAR ausgesprochene Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 3'000.-- nicht zu bemängeln. Desgleichen erweisen sich die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-- als angemessen, weshalb sie nicht zu beanstanden sind (vgl. auch Ziffer 9 der Richtlinien).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

4.5 Nach dem hiervor Ausgeführten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die klageweise geltend gemachte Forderung von insgesamt Fr. 3'500.-- (Fr. 3'000.-- [Konventionalstrafe] + Fr. 500.-- [Verwaltungskosten]) zu bezahlen. 5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Im Gegensatz zu der in den übrigen bundesrechtlichen Sozialversicherungszweigen anwendbaren Bestimmung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 fehlt in Art. 73 Abs. 2 BVG ein ausdrücklicher Hinweis, wonach den Parteien im kantonalen Verfahren im Falle mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessverhaltens eine Spruchgebühr und Verfahrenskosten auferlegt werden können. Das Bundesgericht hat jedoch erkannt, dass es sich bei der Möglichkeit zur Kostenauflage im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung um einen allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts handelt, der auch im Rahmen von Art. 73 Abs. 2 BVG zur Anwendung gelangt (BGE 118 V 316 und seitherige ständige Rechtsprechung [vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2009, 9C_375/2009, E. 3.1). 5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann aber unter anderem auch darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht verletzt (BGE 124 V 285 E. 3b, 122 V 335). 5.3 Vorliegend hat sich die Beklagte trotz zweimaliger Aufforderung durch das Kantonsgericht innert der ihr eingeräumten Fristen keine Stellungnahme zu den Vorbringen in der Klageschrift eingereicht. Das Verhalten der Beklagten legt deshalb den Schluss nahe, dass diese lediglich darauf abgezielt hat, ihre Zahlungspflicht möglichst lange hinauszuschieben. Dies wurde ihr insofern erleichtert, als die Klägerin Streitigkeiten nicht verfügungsweise regeln darf, sondern für die Durchsetzung ihrer Forderung den in der Regel mit einer längeren Verfahrensdauer verknüpften Klageweg nach Art. 73 BVG beschreiten muss. Das Verhalten der Beklagten muss deshalb als mutwillig bezeichnet werden. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihr Verfahrenskosten aufzuerlegen. Gemäss § 19 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 kann bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Gebühr von Fr. 100.-- bis Fr. 3'000.-- erhoben werden. Praxisgemäss wird die Gebühr in Fällen wie dem vorliegenden auf Fr. 400.-- festgesetzt. Die Beklagte wird deshalb verpflichtet, Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- zu tragen. Da die Klägerin nicht anwaltlich vertreten ist, ist ihr keine Parteientschädigung auszurichten (BGE 128 V 323).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von insgesamt Fr. 3'500.-- (Fr. 3'000.-- [Konventionalstrafe] + Fr. 500.-- [Verfahrenskosten]) zu bezahlen. 2. Der Beklagten werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.-- auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

735 21 395/110 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 13.05.2022 735 21 395/110 — Swissrulings