Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 2. Oktober 2014 (735 14 50) ____________________________________________________________________
Berufliche Vorsorge
Zulässigkeit der Verrechnung eines Rückforderungsanspruchs der Pensionskasse mit der Freizügigkeitsleistung eines verstorbenen Versicherten; Aktivlegitimation der Witwe
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler
Parteien A.____, Im Ettingerhof 7, 4055 Basel, Klägerin, vertreten durch Markus Schmid, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel
gegen
B.____, Beklagte, vertreten durch Klaus Feger, Advokat, Dufourstrasse 11, Postfach 336, 4010 Basel
Betreff Freizügigkeitsleistungen
A. Die 1973 geborene A.____ und der am 21. September 2012 verstorbene C.____ heirateten am 18. Februar 2005. C.____ war als Grenzgänger mit Wohnsitz in X.____ seit 1. März 1991 bei der D.____ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der B.____ (Pensionskasse) vom 1. März 1991 bis 31. Mai 2003 für die berufliche Vorsorge versichert. Am 1. Dezember 2000 erlitt er einen Arbeitsunfall. Der zuständige Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), erbrachte vorerst die gesetzlichen Taggeldleistungen
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht und sprach C.____ schliesslich am 9. November 2004 eine ganze Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu. Nachdem sich C.____ am 30. Oktober 2001 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet hatte, teilte ihm die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 mit, dass er per 1. Dezember 2001 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. In der Folge richtete ihm die Pensionskasse eine Invalidenrente ab 1. Juni 2003 aus und überwies ihm Ende Januar 2005 das ihm gestützt auf das Reglement der Schichtversicherung zustehende Invaliditätskapital. B. Aufgrund einer durch die ehemalige Arbeitgeberin eingeleiteten Observation von C.____ überprüfte die SUVA den Fall erneut und erstattete am 19. Februar 2007 Strafanzeige wegen Betrugs und weiterer Delikte. Am 20. Juli 2007 sistierte sie die Ausrichtung der Invalidenrente wegen missbräuchlicher Beanspruchung von Versicherungsleistungen per sofort. Desgleichen verfügte die IVSTA mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 die Sistierung der Invalidenrente, nachdem sie beim zuständigen Statthalteramt weitere Informationen eingeholt hatte, Die Rechtmässigkeit der Sistierung der Invalidenrente wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2009 bestätigt. Die Pensionskasse stellte die Ausrichtung ihrer Invaliditätsleistungen bereits per Ende Juni 2007 ein. Am 9. April 2010 verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft C.____ wegen gewerbsmässigen sowie versuchten Betrugs zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren. Die gegen dieses Urteil erhobene Appellation wies das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, am 19. April 2011 ab. Das Bundesgericht schützte diesen strafrechtlichen Entscheid mit Urteil vom 25. Juni 2012. C. Am 21. September 2012 schied C.____ durch Suizid aus dem Leben. Die verwitwete A.____ schlug die Erbschaft rechtswirksam aus, was vom zuständigen Nachlassgericht in X.____ am 8. November 2012 bestätigt wurde. D. Mit Schreiben vom 25. November 2012 und 1. Februar 2013 machte A.____ bei der Pensionskasse einen Anspruch auf Barauszahlung des Freizügigkeitsguthabens von C.____ geltend. Am 29. Mai 2013 teilte die Pensionskasse der Witwe mit, dass die von 1. Juni 2003 bis 30. Juni 2007 infolge Invalidität ausgerichteten Leistungen und die Kapitalauszahlung aus der Schichtversicherung zu Unrecht erfolgt seien. Sie machte deshalb eine Rückforderung der Invaliditätsleistungen (inkl. ausbezahltes Invaliditätskapital aus der Schichtversicherung) von insgesamt Fr. 82'292.70 geltend und verrechnete diese mit der noch zur Auszahlung anstehenden Freizügigkeitsleistung von Fr. 40'522.-- und den erhaltenen Rückzahlungen von Fr. 38'532.93. Auf die Geltendmachung des daraus resultierenden Differenzbetrages in Höhe von Fr. 3'237.77 zu ihren Gunsten verzichtete sie. Damit konnte sich A.____, vertreten durch Advokat Markus Schmid, in ihrem Schreiben vom 30. September 2013 nicht einverstanden erklären. Die Pensionskasse hielt am 30. Dezember 2013 an der Verrechnung der Rückforderung mit der Freizügigkeitsleistung des Verstorbenen fest. E. Am 13. Februar 2014 erhob A.____ durch ihren Rechtsvertreter beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen die Pensionskasse mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, der Klägerin das Freizügigkeitsguthaben des am 21. September 2012 verstorbenen Versicherten C.____ als Todesfallkapital auszurich-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten; unter o/e-Kostenfolge. In der Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie den Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung im Todesfall gestützt auf Art. 15 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) vom 3. Oktober 1994 originär erworben habe. Da sie infolge Erbausschlagung nicht Schuldnerin des Rückforderungsanspruchs geworden sei, fehle es an der für eine Verrechnung erforderlichen Gegenseitigkeit, weshalb ihr die Summe auszuzahlen sei. F. Die Pensionskasse, vertreten durch Advokat Klaus Feger, beantragte in ihrer Klageantwort vom 25. April 2014 die Abweisung der Klage. Sie bestritt unter anderem die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass der Anspruch auf das Freizügigkeitsguthaben in den Nachlass des Verstorbenen gefallen sei. Da die Klägerin den Nachlass ausgeschlagen habe, sei sie nicht anspruchsberechtigt. Für einen originären Anspruch gebe es keine gesetzliche Grundlage. Zudem erweise sich die in Frage stehende Verrechnung als zulässig, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Fall eines unrechtmässigen Leistungsbezugs die Austrittsleistung als Barauszahlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993 zu qualifizieren sei. Das Bundesgericht schütze in diesen Fällen die verrechnungsweise Tilgung der Rückforderung der Vorsorgeeinrichtung mit der Austrittsleistung einer versicherten Person. G. In der Replik vom 10. Juni 2014 hielt die Klägerin durch ihren Rechtsvertreter an ihren Begehren und Ausführungen fest. In Bezug auf die Aktivlegitimation hielt sie daran fest, dass es sich vorliegend um die Auszahlung von einem Todesfallkapital handle, auf welches sie als Witwe gestützt auf Art. 15 FZV einen originären Anspruch habe. Entgegen der Ansicht der Pensionskasse stelle das Freizügigkeitsguthaben ihres verstorbenen Ehemannes keine Barauszahlung nach Art. 5 FZG dar, weshalb das von der Beklagten zitierte Bundesgerichtsurteil vom 29. Oktober 2008 (9C_65/2008) nicht zur Anwendung gelange. Demzufolge ständen sich auch keine verrechenbaren Forderungen gegenüber. H. Die Beklagte beantragte in ihrer Duplik vom 5. August 2014 weiterhin die Abweisung der Klage. Sie bestritt erneut den Erwerb eines originären Anspruchs der Klägerin gemäss Art. 15 FZV und hielt daran fest, dass die von ihr vorgenommene Verrechnung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtens sei. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Darunter fallen diejenigen zwischen Anspruchsberechtigten und Vorsorgeeinrichtung, die Leistungsfragen betreffen (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge [Berufliche Vorsorge], Zürich/Basel/Genf 2012, S. 727). Vorliegend ist die Rechtsmässigkeit der Verrechnung des Rückforderungsanspruchs der Pensionskasse mit dem Anspruch auf das Freizügigkeitsguthaben des verstorbenen Ehemannes der
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Klägerin zu beurteilen. Damit handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Frage, zu deren Beurteilung das Versicherungsgericht gemäss Art. 73 BVG zuständig ist. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. h des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. 2.1 Die Vorsorgeeinrichtung bestreitet in formeller Hinsicht die Aktivlegitimation der Klägerin, weil diese weder einen derivativen noch einen originären Anspruch auf das Freizügigkeitsguthaben des Verstorbenen habe. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2008, 9C_65/2008. Darin hatte das Bundesgericht unter anderem die Rechtmässigkeit des Rückerstattungsanspruchs einer Vorsorgeeinrichtung und dessen Verrechnung mit der Freizügigkeitsleistung der versicherten Person zu beurteilen. Dabei ging es um einen Versicherten, der vom 1. August 1995 bis 31. August 1998 bei der beklagten Vorsorgeeinrichtung für die berufliche Vorsorge versichert war. Unmittelbar nach seinem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung nahm der Versicherte eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf. Infolge Rückenbeschwerden wurde ihm mit Wirkung ab 1. Dezember 1998 eine ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen. In der Folge richtete ihm die beklagte Vorsorgeeinrichtung ab 1. Januar 2000 ebenfalls eine Invalidenrente aus. Im Nachhinein wurde festgestellt, dass sie die vom 1. Januar 2000 bis 31. Mai 2002 ausgerichtete Invalidenrente zu Unrecht geleistet hatte. In der Folge teilte die Vorsorgeeinrichtung mit, dass sie die Austrittsleistung des Versicherten mit den ungerechtfertigt bezogenen Erwerbsunfähigkeitsleistungen verrechne. Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass die Rückforderung der beklagten Vorsorgeeinrichtung zufolge unrechtmässigen Leistungsbezugs zu Recht bestehe. Zur Frage der Verrechenbarkeit dieser Rückforderung mit der Austrittsleistung führte das Bundesgericht in Erwägung 6.2.1 – 6.2.3 Folgendes aus: 6.2.1 Nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG des hier anwendbaren, am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) können Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen. Die Normierung der Barauszahlungsgründe mit der Folge, dass bei deren Vorliegen die Zweckbindung der Vorsorgemittel preisgegeben wird, ist das Ergebnis der gesetzgeberischen Abwägung zwischen Aufrechterhaltung und Beendigung des Vorsorgeschutzes (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975, BBl 1976 I S. 149 ff., insbesondere S. 240 zu aArt. 30 Abs. 2 lit. b BVG [Vorläuferregelung von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG]). Zur Frage, ob die Freizügigkeitsleistung mit einer Gegenforderung der Vorsorgeeinrichtung verrechnet werden kann, schweigt sich das FZG aus.
6.2.2 Die Rechtsprechung lässt die Verrechnung zwischen einer erfolgten Barauszahlung und einer (originären) Forderung der Vorsorgeeinrichtung zu, da die Erhaltung des Vorsorgeschutzes diesfalls hinfällig geworden ist (Urteile B 20/00 vom 29. Dezember 2000, E. 4, und 9C_203/2007 vom 8. Mai 2008, E. 2.2) und überdies Art. 39 Abs. 2 und 3 BVG, welcher eine Verrechnung mit (lediglich) anwartschaftlichen Leistungen ausschliesst, auf solche Fälle keine Anwendung findet (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/ Genf 2005, S. 344 N. 923; vgl. auch Urteil B 132/06 vom 21. August 2007, E. 3.1). Noch nicht entschieden hat das Bundesgericht, ob eine Rückforderung
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Vorsorgeeinrichtung (zufolge unrechtmässigen Leistungsbezugs des Versicherten) mit der Austrittsleistung verrechnet werden darf.
6.2.3 Der Versicherte hatte bei seinem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung - und anschliessender Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit - zufolge vermeintlichen Eintritts des Vorsorgefalles Invalidität keine Veranlassung, eine Erklärung über die Verwendung seines Guthabens (Barauszahlung, Überweisung an eine neue/freiwillige Vorsorgeeinrichtung, Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form; vgl. Art. 3 und 4 FZG) abzugeben. Folglich wurde die Barauszahlung auch nicht fällig (BGE 121 III 31 E. 2c S. 34) und der Vorsorgezweck des Guthabens blieb nach dem Austritt des Beschwerdeführers aus der Vorsorgeeinrichtung weiterhin bestehen. Grundsätzlich stünde dem Versicherten somit nach wie vor das Wahlrecht gemäss Art. 3 und 4 FZG offen. Spräche er sich indes für die Überweisung seines Guthabens an eine neue Vorsorgeeinrichtung oder die Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form aus, wäre es in seinem Belieben, zufolge Weiterbestehens des Vorsorgezwecks sein Guthaben der Verrechnung mit der Rückforderung der Beschwerdegegnerin zu entziehen. Damit würde das nicht unerhebliche Risiko der Uneinbringlichkeit dieser Forderung auf die Vorsorgeeinrichtung überwälzt, während der Beschwerdeführer von seinem retrospektiv betrachtet ungerechtfertigten Leistungsbezug profitierte. Sowohl das Begehren um Überweisung der Austrittsleistung an eine neue Vorsorgeeinrichtung als auch jenes um anderweitige Erhaltung des Vorsorgeschutzes verdienten damit keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB; BGE 131 V 97 E. 4.3.1 S. 102), so dass dem Versicherten lediglich die Barauszahlung offen steht. Vor diesem Hintergrund ist diese somit im rückblickend bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung eingetretenen Freizügigkeitsfall als fällig zu betrachten. 2.2 Die Pensionskasse schliesst daraus, dass das Bundesgericht bei einem unrechtmässigen Leistungsbezug den Kapitalschutz einer Vorsorgeeinrichtung höher gewichte als den Vorsorgeschutz der Versicherten und der gemäss Art. 15 FZV begünstigten Personen. Es qualifiziere deshalb in solchen Fällen die Freizügigkeitsleistung der Versicherten stets als Barauszahlung nach Art. 5 FZG. Damit sei eine sinngemässe Anwendung von Art. 15 FZV nicht mehr möglich, da die darin statuierte Erhaltung des Vorsorgeschutzes eine bloss anwartschaftliche Leistung voraussetze. Diese sei jedoch bei einem Anspruch auf Barauszahlung nicht mehr gegeben, da es sich hier um eine fällige und somit nicht anwartschaftliche Leistung handle. Eine Barauszahlung sei nicht mehr für Vorsorgezwecke bestimmt und gehöre deshalb zum Vermögen der anspruchsberechtigten Person, d.h. der Anspruch auf Barauszahlung des von der Klägerin geforderten Betrages falle in den Nachlass des Verstorbenen. Infolge Erbausschlagung sei sie nicht aktivlegitimiert. 2.3 Der Argumentation der Pensionskasse kann nicht beigepflichtet werden. Sie übersieht, dass es sich beim vom Bundesgericht beurteilten Fall um einen Versicherten handelte, der nach Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnahm. Einem Selbstständigerwerbenden steht beim Austritt aus einer Vorsorgeeinrichtung im Hinblick auf die Verwendung seines Altersguthabens die Überweisung an eine neue/freiwillige Vorsorgeeinrichtung (Art. 3 FZG), die Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form (Art. 4 FZG) und die Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG zur Wahl. In jenem Fall verschloss das Bundesgericht dem Versicherten aus Rechtsschutzgründen die Möglichkeit, sich retrospektiv auf den Zeitpunkt des Austritts aus der Vorsorgeeinrichtung für die Überweisung der Austrittsleistung an eine neue Vorsorgeeinrichtung oder für eine anderweitige Erhaltung des Vorsorgeschutzes zu entscheiden. Infolgedessen blieb diesem nur noch die Barauszahlung offen. Entgegen der An-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sicht der Pensionskasse kommt der Frage nach dem Vorliegen einer Selbstständigkeit durchaus Bedeutung zu. Unabhängig davon, ob eine versicherte Person die Barauszahlung verlangt hat oder nicht, kann eine Austrittsleistung im Falle eines unrechtmässigen Leistungsbezugs erst dann als Barauszahlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG betrachtet werden, wenn deren Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Austritts aus der Vorsorgeeinrichtung vorlagen. Im vorliegenden Fall erfüllte der Verstorbene als Unselbstständigerwerbender die Voraussetzungen für eine Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG gerade nicht. Anhaltspunkte, dass er die Aufnahme eine selbstständige Erwerbstätigkeit plante, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 2.4 Die Pensionskasse bringt in ihrer Klageantwort vom 25. April 2014 weiter vor, dass die Kapitalauszahlung aus der Schichtversicherung gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG ausgerichtet worden sei, was ein Hinweis dafür sei, dass zum Zeitpunkt des Austritts aus der Pensionskasse ein Barauszahlungsgrund für das Freizügigkeitsguthaben vorgelegen habe. In der Duplik vom 5. August 2014 macht sie dann geltend, dass der verstorbene Versicherte als Grenzgänger den Barauszahlungsgrund gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG erfüllt habe. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung können versicherte Personen die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie die Schweiz endgültig verlassen. Der Vorbehalt der Barauszahlungsregeln gemäss Art. 25f FZG trat aufgrund der 5-jährigen Übergangsfrist erst per 1. Juni 2007 in Kraft und ist deshalb vorliegend nicht anwendbar (vgl. BASILE CARDINAUX, Das Personenfreizügigkeitsabkommen und die schweizerische berufliche Vorsorge, Grundlagen und ausgewählte Aspekte, in: Arbeiten aus dem Iuristischen Seminar der Universität Freiburg Schweiz [AISUF], Band/Nr. 267, Freiburg 2008, N. 341; ROLAND A. MÜLLER, BVG und FZG [BVG und FZG], Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Bern 2010, zu Art. 25f FZG, N. 31; ROLAND A. MÜLLER, II. Freizügigkeit/Soziale Sicherheit einschliesslich Anpassungen des schweizerischen Rechts. Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge [BV], in: Bilaterale Verträge I & II Schweiz - EU Handbuch, Zürich 2007, N. 98). Für eine Barauszahlung gemäss dieser Bestimmung ist somit erforderlich, dass die versicherte Person die Schweiz endgültig verlässt und ins Ausland zieht. Bei den Grenzgängern aus den die Schweiz umgebenden Staaten (Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Liechtenstein) bereitet die Frage, wann sie die Schweiz endgültig verlassen Schwierigkeiten, da diese bereits ausserhalb der Schweiz wohnen. In der Lehre wird der Austritt aus der obligatorischen Sozialversicherung in der Schweiz als massgebend erachtet (vgl. CARDINAUX, a.a.O., N. 1455). Dieses Kriterium ist sachgerecht und praktikabel. Eine Barauszahlung der Austrittsleistung ist unter diesen Umständen nur möglich, wenn eine Grenzgängerin oder ein Grenzgänger die Arbeit in der Schweiz aufgibt und sich selbstständig macht (vgl. zur Problematik der Unterscheidung zwischen der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz und im Ausland: Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2011, 9C_318/2010). Es gilt also das gleiche Prinzip wie für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (vgl. MÜLLER, BVG und FZG, a.a.O., N. 24). Der verstorbene Versicherte gab zwar die unselbstständige Erwerbstätigkeit bei der CABB AG auf. Gestützt auf die Akten steht jedoch fest, dass er weder im Ausland noch in der Schweiz selbstständig arbeiten wollte. Aufgrund dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass er die Voraussetzungen für eine Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG nicht erfüllte. Soweit die Pensionskasse vorbringt, dass die Kapitalauszahlung Ende Januar 2005 gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG erfolgt sei, ist darauf hin-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zuweisen, dass sie Leistungen aus der Schichtversicherung gemäss Reglement immer in Form von Kapitalauszahlungen durch Post- oder Banküberweisungen an eine Zahlstelle in der Schweiz oder im Ausland erbringt (vgl. Art. 14 Ziffer 1 und 2 des Reglements der Schichtversicherung). Die Auszahlung des Invaliditätskapitals aus der Schichtversicherung auf ein Konto des Verstorbenen bei einer Schweizer Bank erfolgte somit gestützt auf das Reglement. Dass die Voraussetzungen für eine Barauszahlung zum Überweisungspunkt überprüft worden sind und gestützt auf das Ergebnis die Auszahlung erfolgte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. 2.5 Der Schlussfolgerung der Pensionskasse, wonach das Bundesgericht mit Urteil vom 29. Oktober 2008 (9C_65/2008) die in Art. 5 Abs. 1 FZG aufgezählten drei Barauszahlungsgründe durch Richterrecht auf einen vierten Tatbestand (unrechtmässiger Leistungsbezug) erweitert habe, kann nicht gefolgt werden. Barauszahlungsgründe in Art. 5 Abs. 1 FZG sind abschliessend geregelt; für eine Erweiterung der Tatbestände durch richterliche Lückenfüllung besteht daher kein Raum (vgl. THOMAS GEISER/CHRISTOPH SENTI, BVG und FZG; Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Bern 2010, S. 1520; BGE 132 III 470 E. 5.1 S. 478, 130 V 229 E. 2.3 S. 233, 131 II 562 E. 3.5 S. 567 f.). Damit kann von einer Barauszahlung vor Eintritt eines Vorsorgefalles nur dann gesprochen werden, wenn die Voraussetzungen der in Art. 5 FZG abschliessend aufgezählten Tatbestände vorliegen. 2.6 Aufgrund dieser Ausführungen ist festzustellen, dass die Austrittsleistung des Verstorbenen mangels Vorliegens einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht als Barauszahlung nach Art. 5 FZG zu qualifizieren ist. Der von der Pensionskasse für ihre Argumentation zugrunde gelegte Entscheid des Bundesgerichts kann deshalb vorliegend keine Anwendung finden. Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, auf die von der Pensionskasse vorgebrachten Einwände näher einzugehen, welche sich auf das Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2008 (9C_65/2008) stützen. 3.1 Die Beurteilung der Aktivlegitimation der Klägerin bestimmt sich nach dem materiellen Recht. Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG gehören in den Kreis der Anspruchsberechtigten sämtliche natürliche Personen, die einen Anspruch verfolgen, der auf dem gesetzlichen Vorsorgeverhältnis oder dem Vorsorgevertrag beruht (vgl. ULRICH MEYER/LAURENCE UTTINGER, BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.), Bern 2010, S. 1208). Als Anspruchsberechtigte gelten somit nicht nur versicherte Personen, sondern alle aus dem Vorsorgeverhältnis gemäss BVG und Reglement anspruchsberechtigt erklärten Personen (vgl. STAUFFER, Berufliche Vorsorge, a.a.O., S. 726), unabhängig davon, ob sie einen originären oder derivativen Anspruch haben (vgl. MEYER/UTTINGER, a.a.O., S. 1208). Vorliegend schlug die Klägerin die Erbschaft ihres verstorbenen Ehemannes aus. Die Ausschlagung der Erbschaft hat den Verlust ihrer Erbenstellung bzw. ihrer Erbenqualität zur Folge. Der Anspruch des Verstorbenen auf Leistungen der Pensionskasse geht mit dessen Tod somit nicht auf die die Erbschaft ausschlagende Klägerin über (vgl. JEAN NICOLAS DRUEY, Grundriss des Erbrechts, 5. Auflage 2002, S. 222 N. 42). Damit erwarb sie auch keinen derivativen Anspruch, was von ihr auch nicht bestritten wird. Sie macht dagegen geltend, dass sie einen originären Anspruch auf Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens ihres verstorbenen Ehemannes hat.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG haben versicherte Personen, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall) Anspruch auf eine Austrittsleistung. Desgleichen wird in Art. 19 bzw. Art. 15 der hier anwendbaren Reglemente der Pensionskasse (Reglement der Rentenversicherung und Reglement der Schichtversicherung, beide gültig ab 1. Januar 1999) bestimmt, dass die versicherte Person bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses aus der Pensionskasse ausscheidet und Anspruch auf eine Austrittsleistung hat, sofern sie keine Ansprüche auf eine Versicherungsleistung der Pensionskasse hat. Dieser Anspruch auf Austrittsleistung besteht entweder in Form der Freizügigkeitsleistung oder bei Vorliegen der Voraussetzungen in Form der Barauszahlung (vgl. CARDINAUX, a.a.O., N 324 und 338). Vorliegend ging die Pensionskasse davon aus, dass beim verstorbenen Ehemann der Klägerin der Vorsorgefall "Invalidität" eingetreten war und er deshalb einen Anspruch auf Invaliditätsleistungen hatte. Sie zahlte ihm in der Folge vom 1. Juni 2003 bis 30. Juni 2007 eine Invalidenrente sowie eine Kapitalleistung aus der Schichtversicherung aus. Da sich im Nachhinein herausstellte, dass diese Leistungen zu Unrecht erbracht wurden, hatte sie die Situation herzustellen, wie sie gewesen wäre, wenn sie die Leistungen nicht ausbezahlt hätte. Zum Zeitpunkt des Austritts aus der Pensionskasse per 31. Mai 2003 war noch kein Vorsorgefall eingetreten. Denn jener der Invalidität lag nachweislich gar nie vor und jener des Todesfalles erfüllte sich erst nach dem Austritt. Dies hat zur Folge, dass der verstorbene Versicherte einen Anspruch auf Austrittsleistung erworben hatte (Art. 2 Abs. 1 FZG). Im Gegenzug erhielt die Pensionskasse aufgrund der zu Unrecht ausbezahlten Invaliditätsleistungen einen Rückforderungsanspruch gegen den verstorbenen Versicherten, infolge Erbausschlagung nicht aber gegenüber der Klägerin (vgl. HANS MICHAEL RIEMER, Die Verrechnungseinrede der Personalvorsorgestiftung gegenüber Forderungen ihrer Destinatäre, in: SJZ 1979, S. 342). 3.3.1 Im Vergleich zum bundesgerichtlichen Urteil vom 29. Oktober 2008 (9C_68/2008) liegt die Besonderheit - nebst der fehlenden Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. des fehlenden Bestehens eines Barauszahlungsgrundes - im vorliegenden Fall darin, dass der Ehemann der Klägerin inzwischen verstorben ist. Das Bundesgericht hat sich bis anhin noch nicht entschieden, welche Ansprüche Hinterlassene bei einem unrechtmässigen Leistungsbezug hinsichtlich der Austrittsleistung geltend machen können, wenn kein Barauszahlungsgrund gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG vorliegt. Es ist daher zu prüfen, ob die Klägerin - wie von ihr geltend gemacht - gestützt auf Art. 15 FZV einen Anspruch auf das Freizügigkeitsguthabens ihres verstorbenen Ehemannes hat. Mit Inkrafttreten des FZG wollte der Gesetzgeber eine weitgehende Erhaltung des Vorsorgeschutzes gewährleisten. Das Gesetz enthält deshalb Vorschriften über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer die Vorsorgeeinrichtung verlässt, ohne dass ein Vorsorgefall eingetreten ist. Die entsprechenden Bestimmungen gelten sowohl für obligatorische Vorsorgeverhältnisse gemäss BVG als auch für solche der weitergehenden beruflichen Vorsorge (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 378). Sofern nicht ein Barauszahlungsfall gemäss Art. 5 FZG vorliegt, muss der Vorsorgeschutz mit der Austrittsleistung erhalten bleiben (vgl. HERMANN WALSER, BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Bern 2010, S. 1504). Die Austrittsleistung bleibt im Vorsorgekreislauf der zweiten Säule. Stirbt die versicherte Person, bleibt das Kapital nicht bei der Einrichtung der beruflichen Vorsorge, sondern es wird an die in Art. 15 FZV kaskadenartig aufgelisteten Begünstigten ausbezahlt (vgl. CARDINAUX, a.a.O., N 333). Gemäss
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht lit. b dieser Bestimmung gelten im Todesfall in erster Linie der überlebende Ehegatte, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie Waisen als Begünstigte. Diese Begünstigungsordnung kann nicht abgeändert werden. Deshalb erwirbt die begünstigte Person das Freizügigkeitsguthaben auch dann, wenn sie die Erbschaft ausschlägt. Es erfolgt weder eine erbrechtliche Hinzurechnung noch kann eine Herabsetzung verlangt werden (vgl. DANIEL TRACHSEL, Schnittstellen zwischen Güter- und Erbrecht, mit einem Seitenblick auf die Behandlung von Guthaben in der Zweiten und in der gebundenen Dritten Säule a, AJP 2013, S. 169). Die Freizügigkeitsleistung dient wie alle Leistungen der 2. Säule beim Tod eines Vorsorgenehmers der Hinterlassenenvorsorge. Die berufliche Vorsorge soll - wie es die Bundesverfassung in Art. 113 Abs. 2 lit. a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 vorschreibt - den Hinterlassenen zusammen mit der Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen (vgl. THOMAS KOLLER, Sind Ansprüche von Hinterbliebenen aus der beruflichen Vorsorge des Verstorbenen erbrechtlich relevant?, in: Jusletter 2. Juni 2003). Der Vorsorgeschutz beschränkt sich somit nicht nur auf die versicherte Person, sondern umfasst auch die in Art. 15 FZV genannten Begünstigten. Der Vorsorgezweck bleibt erhalten, auch wenn die Hinterlassenen die Freizügigkeitsleistung des verstorbenen Versicherten zur freien Verfügung haben. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 15 FZV hat die Klägerin somit einen eigenen und direkten Anspruch auf die Austrittsleistung. 3.3.2 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der verstorbene Versicherte die Invaliditätsleistungen der Pensionskasse zu Unrecht erhielt. Anders als im Urteil des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2008 (9C_65/2008) ist die Klägerin nicht Schuldnerin der Rückforderung. Es steht auch nicht in ihrer Befugnis, über die Verwendung des Freizügigkeitsguthabens im Sinne von Art. 3 oder 4 FZG zu entscheiden. Demzufolge ist es ihr nicht möglich, das Freizügigkeitsguthaben aus dem Vorsorgekreislauf zu nehmen und dieses der Verrechnung mit der Rückforderung der Pensionskasse zu entziehen. Dieser Umstand war aber für das Bundesgericht in seinem Urteil ausschlaggebend, um jenem Versicherten die Wahlmöglichkeit von Art. 3 und 4 FZG zu verweigern und gestützt auf den Barauszahlungsgrund gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG die Austrittsleistung aus dem Vorsorgeschutz zu entlassen. Es besteht vorliegend daher kein Anlass, die prioritäre Bedeutung der Erhaltung des Vorsorgeschutzes gegenüber den Rückforderungsansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Rechtsschutzgründen zu schmälern (vgl. zur prioritären Bedeutung des Vorsorgeschutzes: BGE 132 V 127). Zudem ist zu beachten, dass nur bei Vorliegen eines Barauszahlungsgrundes nach Art. 5 Abs. 1 FZG die Austrittsleistung aus der Zweckbindung der beruflichen Vorsorge entlassen werden kann, was hier aber nicht der Fall ist. 3.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Klägerin als hinterbliebene Ehefrau des verstorbenen Versicherten gestützt auf Art. 15 FZV einen eigenen und direkten Anspruch auf die Austrittsleistung ihres verstorbenen Mannes hat. In masslicher Hinsicht steht unbestrittenermassen fest, dass sich die Austrittsleistung auf Fr. 40'522.-- exkl. Zins beläuft. 4.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Pensionskasse ihren Rückforderungsanspruch zu Recht mit dem klägerischen Anspruch auf das Freizügigkeitsguthaben des Verstor-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht benen verrechnete. Dabei sind sich die Parteien einig, dass die Pensionskasse infolge der zu Unrecht ausgerichtete Invalidenrenten und der Kapitalleistung aus der Schichtversicherung einen Rückforderungsanspruch gegen den Verstorbenen in Höhe von Fr. 43'759.77 (Fr. 82'292.70 ./. Fr. 38'532.93 [bereits erhaltene Rückzahlungen]) hat. 4.2 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR] vom 30. März 1911 ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen des Bürgers und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 30. Mai 2012, 9C_560/2011, in: Die Praxis 1/2013 Nr. 10 S. 78, mit weiteren Hinweisen). Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die spezielle Frage der Verrechenbarkeit von Forderungen, welche der Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, gesetzlich – in restriktivem Sinn geregelt (Art. 39 Abs. 2 BVG; vgl. zu dieser Problematik: BGE 132 V 136 E. 6.1.1, 128 V 224, 126 V 314, 114 V 33; SZS 2004 S. 378). Danach darf der Leistungsanspruch nicht mit Forderungen verrechnet werden, wenn diese Forderungen nicht vom Lohn abgezogene Beiträge zum Gegenstand haben. Demnach ist die Verrechnung von anwartschaftlichen Leistungen - mit Ausnahme von Art. 39 Abs. 2 BVG - mit Ansprüchen der an der Vorsorge beteiligten Parteien ausgeschlossen. Das Verrechnungsverbot gilt nicht für den obligatorischen, sondern für den gesamten Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge (BGE 132 V 140 ff. E. 6.4 - 6.4.2). Die Rechtsprechung lehnt die Möglichkeit der Verrechnung sodann in Fällen von ursprünglichen, bei der Vorsorgeeinrichtung entstandenen Schadenersatzforderungen aus Gründen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes (keine Zweckentfremdung der Vorsorgemittel) grundsätzlich ab (vgl. BGE 132 V 127). Wenn jedoch ausnahmsweise eine Barauszahlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 FZG erfolgen kann, dann sind die entsprechenden Mittel nicht mehr für die künftige Vorsorge reserviert. Der Gesetzgeber hat in diesen Fällen das von der Vorsorgeeinrichtung ausbezahlte Vermögen bewusst aus der bis dahin bestehenden Zweckbindung entlassen und der Destinatär kann frei darüber verfügen (BGE 132 V 137 E. 6.2.1b, 111 II 168 E. 2a - b mit Hinweisen). 4.3 Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Anspruch der Klägerin auf die Freizügigkeitsleistung vom Verrechnungsverbot erfasst ist. Gemäss Erwägungen 2.1 – 2.4 steht fest, dass die Voraussetzungen für eine Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 FZG nicht erfüllt sind. Nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 FZG ist die Austrittsleistung des verstorbenen Versicherten mit dessen Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung per 31. Mai 2003 fällig geworden. STAUFFER betrachtet die Verrechnung einer zur Auszahlung gelangenden Freizügigkeitsleistung als nicht zulässig. Er stützt sich dabei auf BGE 126 V 315 (vgl. STAUFFER, Die Berufliche Vorsorge, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht [Die berufliche Vorsorge], Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2013, S. 345 mit Hinweis). In diesem Entscheid stellte das Bundesgericht fest, dass eine Freizügigkeitsleistung aufgrund der Systematik des Gesetzes als Leis-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht tung zu verstehen ist, für welche die in den Art. 34 - 41 BVG enthaltenen Vorschriften ebenfalls Wirkungen entfalten. Daran ändert nichts, wenn die Freizügigkeitsleistung ausbezahlt wird: Sie bleibt auch in diesem Fall eine Leistung des Gesetzes. Nur die Modalität ihrer Erbringung erfährt eine Änderung, was die Verrechnungsschranke des Art. 39 Abs. 2 BVG nicht dahinfallen lässt (vgl. STAUFFER, Berufliche Vorsorge, a.a.O., S. 403). Aus diesem bundesgerichtlichen Entscheid ist zu folgern, dass für fällige Freizügigkeitsleistungen grundsätzlich ein Verrechnungsverbot besteht, es sei denn, es liege ein Fall der Barauszahlung gemäss Art. 5 FZG vor. 5.1 Selbst wenn die fragliche Freizügigkeitsleistung nicht vom Verrechnungsverbot erfasst wäre, fehlt es an den Verrechnungsvoraussetzungen. Nach Art. 120 OR müssen die Forderungen gegenseitig, fällig und klagbar sein, damit sie miteinander verrechnet werden können (vgl. dazu auch SYLVIE PÉTREMAND, BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Bern 2010, S. 653). Zu den positiven Voraussetzungen der Verrechnungsbefugnis nach Art. 120 OR zählt somit die Gegenseitigkeit der Forderungen. Gegenseitigkeit im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR liegt vor, wenn die zu verrechnende Forderung und Gegenforderung zwischen den gleichen Rechtsträgern besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Dezember 2000, B 20/00, E. 2a). Die Wechselseitigkeit der zu verrechnenden Forderungen muss im Zeitpunkt der Verrechnungserklärung bestehen (vgl. WOLFGANG PETER, Basler Kommentar, Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basel 2011, N 5 und 7 zu Art. 120 OR). Damit die Verrechnung eintritt, muss der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen geben, dass er von seinem Recht zur Verrechnung Gebrauch machen will (Art. 124 Abs. 1 OR; vgl. auch STAUFFER, Die berufliche Vorsorge, a.a.O., S. 132). 5.2 Im vorliegenden Fall erklärte die Pensionskasse gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 29. Mai 2013 erstmals die Verrechnung der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen mit dem Freizügigkeitsguthaben des verstorbenen Ehemannes. Der Schuldner der Verrechnungsforderung ist infolge Erbausschlagung jedoch nicht die Klägerin, sondern deren verstorbener Ehemann. Damit fehlt es an der Voraussetzung der Gegenseitigkeit, weshalb sich die von der Pensionskasse vorgenommene Verrechnung als unzulässig erweist. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin gestützt auf Art. 15 FZV einen Anspruch auf Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens in Höhe von Fr. 40'522.-- ihres verstorbenen Ehemannes hat und damit aktivlegitimiert ist. Aufgrund des Verrechnungsverbots ist die von der Pensionskasse vorgenommene Verrechnung ihrer Rückforderung mit dem Anspruch der Klägerin nicht zulässig. Die Klage ist demgemäss gutzuheissen. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG ist ab Fälligkeit auf die Austrittsleistung ein Zins nach Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 BVG geschuldet. Ebenso bestimmen Art. 19 Ziffer 2 des Reglements der Rentenversicherung und Art. 15 Ziffer 2 des Reglements der Schichtversicherung, dass die Austrittsleistung mit Fälligkeit mit dem vom Bundesrat festgelegten Zinssatz verzinst wird. Vom 1. Juni bis 31. Dezember 2003 belief sich der Mindestzinssatz auf 3,25 %, vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 auf 2,25 %, vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 auf 2,5 %, vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 auf 2,75 %, vom
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 auf 2 %, vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 auf 1,5 % und ab 1. Januar 2014 auf 1,75 %. 6.2 Überweist die Pensionskasse die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben der Klägerin erhalten hat, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins nach Art. 26 Abs. 2 FZG zu bezahlen (vgl. Art. 2 Abs. 4 FZG). Dieser entspricht dem BVG-Mindestsatz gemäss Art. 12 BVV 2 plus 1 % (Art. 7 FZV). 7.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Abschliessend bleibt zu prüfen, ob der Klägerin eine Parteientschädigung zu Lasten der Pensionskasse zuzusprechen ist. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Kosten für Prozessführung und Vertretung hat, im Bundesrecht nicht geregelt (vgl. Art. 73 BVG), weshalb die Verlegung der Parteikosten grundsätzlich nach dem massgebenden kantonalen Prozessrecht zu erfolgen hat. Die Klägerin ist mit ihrem Leistungsbegehren vollständig durchgedrungen und hat demgemäss Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Pensionskasse (vgl. § 21 VPO). Der Rechtsvertreter der Klägerin wies in seiner Honorarnote vom 22. August 2014 für das vorliegende Klageverfahren einen Zeitaufwand von 15,3 Stunden aus, was umfangmässig angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Dasselbe gilt für die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 236.30. Die Pensionskasse hat der Klägerin demnach bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-- eine Parteientschädigung von Fr. 4'386.20 (inkl. Auslagen von Fr. 236.30 und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin das Freizügigkeitsguthaben des verstorbenen Ehemannes per 31. Mai 2003 in Höhe von Fr. 40‘522.-- zu bezahlen, wobei dieser Betrag vom 1. Juni bis 31. Dezember 2003 mit dem Zinssatz von 3,25 %, vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 mit dem Zinssatz von 2,25 %, vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 mit dem Zinssatz von 2,5 %, vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 mit dem Zinssatz von 2,75 %, vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 mit dem Zinssatz von 2 %, vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 mit dem Zinssatz von 1,5 %, ab 1. Januar 2014 mit dem Zinssatz von 1,75 % und gegebenenfalls ab dem 31. Tag, nachdem die Pensionskasse die notwendigen Angaben der Klägerin für die Überweisung erhalten hat, mit einem Verzugszinssatz von 2,75 % zu verzinsen ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'386.20 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid wurde von der Beklagten am 11. Februar 2015 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren-Nr. 9C_124/2015) erhoben.
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