Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.05.2015 735 2014 165 (735 14 165)

May 28, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·5,951 words·~30 min·4

Summary

Forderung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 28. Mai 2015 (735 14 165) ____________________________________________________________________

Berufliche Vorsorge

Ein Betrieb, der Erdwärmesondenbohrungen durchführt, ist dem GAV FAR (Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe) unterstellt; Erhebung von FAR-Beiträgen

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR), Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich, Klägerin

gegen

A.____, Beklagte, vertreten durch Bruno Muggli, Advokat, Hauptstrasse 53, Postfach 564, 4127 Birsfelden

Betreff Forderung

A. Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), mit dessen Vollzug die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) betraut ist. Mit Beschluss des Bundesrates vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilweise allgemeinver-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht bindlich erklärt (nachfolgend AVE GAV FAR). Er trat am 1. Juli 2003 in Kraft. Der Bundesrat verlängerte mit Beschlüssen vom 8. August 2006 bzw. 26. Oktober 2006 (BBl 2006 6751 und 8865), 1. November 2007 (BBl 2007 7881) und 6. Dezember 2012 (BBl 2012 9763) die Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2016. B. Die im Jahr 2007 gegründete A.____ bezweckt laut Eintrag im Handelsregister die Beratung, Planung, Konzeption und Realisierung von Erdbohrungen im Rahmen von Geothermie-Produkten und Erbringung von Dienstleistungen in dieser Branche. Sie ist nicht Mitglied des SBV. Nachdem im September 2008 bei der Stiftung FAR eine Meldung der Paritätischen Berufskommission für das Bauhauptgewerbe (PBK) über eine mögliche Unterstellungspflicht der A.____ einging, wurde diese am 13. Oktober 2009 und 19. November 2009 aufgefordert, den Fragebogen "zu Mischbetrieb und Gepräge" auszufüllen. Die A.____ kam dieser Aufforderung nicht nach. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2009 teilte ihr die Stiftung FAR mit, dass die A.____ seit 9. Juli 2007 dem GAV FAR unterstellt sei und dementsprechend FAR-Beiträge zu bezahlen habe. Auf Einsprache hin verlangte die Stiftung FAR von der A.____ am 28. Januar 2010 abermals, den Fragebogen "zu Mischbetrieb und Gepräge" zu vervollständigen. Gestützt auf den ausgefüllten Fragebogen vom 16. Februar 2010 überprüfte die Stiftung FAR die Sachlage neu. In ihrem Wiedererwägungsentscheid vom 18. Februar 2010 hielt sie fest, dass es sich beim Unternehmen um einen unechten Mischbetrieb mit Gepräge im betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR handle. Die A.____ sei für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fielen, ab 1. Januar 2008 beitragspflichtig. Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies die Stiftung FAR mit Beschluss vom 7. April 2010 ab. C. Gestützt auf die von der A.____ am 29. April 2011/24. Mai 2011 und am 9./10. Januar 2012 eingereichten Lohnsummenmeldungen für die Jahre 2010 und 2011 berechnete die Stiftung FAR die Beiträge. Die Rechnungen im Umfang von Fr. 19'095.75 für das Jahr 2010 und von Fr. 22'504.35 für das Jahr 2011 wurden bezahlt. Mit Schreiben vom 11. Juni 2011 teilte die A.____ jedoch mit, dass die Beitragszahlungen irrtümlich erfolgt seien. Am 27. Februar 2013 und 28. Mai 2013 gingen bei der Stiftung FAR Zahlungen für das 1. und 2. Quartal 2013 von insgesamt Fr. 11'500.-- ein. D. Mit Urteil vom 15. April 2013 (BGE 139 III 169) entschied das Bundesgericht, dass Tätigkeiten im Bereich der Erdwärmesondenbohrung dem Tiefbau bzw. dem Spezialtiefbau zuzuordnen und somit vom betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR erfasst seien. Gestützt auf diesen Bundesgerichtsentscheid forderte die Stiftung FAR mit Schreiben vom 25. Juli 2013 von der A.____ die ausstehenden FAR-Beiträge ein und teilte gleichzeitig mit, dass die Inkassostelle ihr Lohnsummenformulare zustellen werde. In der Folge meldete die A.____ am 30. Dezember 2013 die Lohnsummen für das Jahr 2013, unterliess es jedoch Angaben für die Jahre 2007 bis 2009 sowie 2012 zu machen. Mit Schreiben vom 10. Januar 2014 stellte sie sich auf den Standpunkt, dass eine rückwirkende Beitragspflicht nicht zulässig sei (vgl. auch Schreiben vom 29. Januar 2014). Die Stiftung FAR hielt mit Schreiben vom 16. Januar 2014 und 4. März 2014 daran fest, dass die von ihr geforderten Beiträge weiterhin geschuldet seien.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Am 28. Mai 2014 reichte die Stiftung FAR gegen die A.____ Klage beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, ein. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte seit dem 1. Januar 2008 vollumfänglich dem AVE GAV FAR untersteht.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin folgende Beiträge zu zahlen:

5,3 % der AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 jedes Mitarbeiters, der unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fällt, nebst Zins zu 5 % ab dem 1. Januar 2009;

5,3 % der AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 jedes Mitarbeiters, der unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fällt, nebst Zins zu 5 % ab dem 1. Januar 2010;

5,3 % der AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 jedes Mitarbeiters, der unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fällt, nebst Zins zu 5 % ab dem 1. Januar 2011, abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen im Umfang von CHF 19'095.75;

5,3 % der AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 jedes Mitarbeiters, der unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fällt, nebst Zins zu 5 % ab dem 1. Januar 2012, abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen im Umfang von CHF 22'504.35;

5,0 % der AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 jedes Mitarbeiters, der unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fällt, nebst Zins zu 5 % ab dem 1. Januar 2013;

5,0 % der AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 jedes Mitarbeiters, der unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fällt, nebst Zins zu 5 % ab dem 1. Januar 2014, abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen im Umfang von CHF 11'500.--.

3. Die Beklagte sei zu verpflichten, auch in der Zukunft FAR-Beiträge abzurechnen.

4. Es seien die AHV-Lohnsummenmeldungen aller Mitarbeiter für die Jahre 2008 bis 2013 bei der Beklagten, eventualiter bei der zuständigen Behörde, zu edieren.

5. Die Klägerin sei gestützt auf die edierten Akten zu berechtigen, ihr Rechtsbegehren (Ziff. 2) in quantitativer Hinsicht zu präzisieren.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

Zur Begründung führte die Stiftung FAR im Wesentlichen aus, dass die Beklagte hauptsächlich Erdsondenbohrtätigkeiten ausführe, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Tiefbau angehörten und dadurch vom betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR erfasst seien. Die Firma unterstehe deshalb seit dem 1. Januar 2008 dem GAV FAR und sei verpflichtet, FAR-Beiträge zu leisten.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

F. Die Beklagte, vertreten durch Advokat Bruno Muggli, beantragte in ihrer Klageantwort vom 18. Juli 2014 die Abweisung der Klage, soweit sie Prämien und Zinsen vor 25. Juli 2013, eventualiter vor 7. April 2010, subeventualiter vor 18. Mai 2003, subsubeventualiter vor 1. Januar 2009 betreffen würden. Zur Begründung führte sie aus, dass gestützt auf den BGE 139 III 165 feststehe, dass die Beklagte dem GAV FAR unterstehe. Die Unterstellungspflicht von Bohrunternehmungen bestehe aber erst seit der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR vom 7. Oktober 2013. Eine Allgemeinverbindlicherklärung dieser Bestimmung sei bis heute nicht erfolgt. Aus diesem Grund bestreite sie, dass sie für die Jahre 2008 bis 2013 FAR-Beiträge zu bezahlen habe. Ausserdem habe sie vor der Publikation des Entscheids des Bundesgerichts vom 15. April 2013 (BGE 139 III 165) nicht erkennen können, dass ihre Branche dem Spezialtiefbau zuzuordnen und sie deshalb dem AVE GAV FAR unterstellt sei. Eine rückwirkende Erhebung von FAR-Beiträgen sei deshalb und im Übrigen auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht zulässig. Aus dem gleichen Grund könne keine qualifizierte Meldepflichtverletzung angenommen werden. G. In der ergänzenden Klageantwort vom 9. September 2014 hielt die Beklagte an ihren bisherigen Anträgen fest. Sie wies erneut darauf hin, dass die Unterstellungspflicht von Unternehmen, die im Bereich der Erdwärmesondenbohrungen tätig seien, erst mit BGE 139 II 169 klargestellt worden sei. Eine Beitragspflicht bestehe deshalb erst ab 25. Juli 2013, als die Klägerin der Beklagten den hier massgebenden BGE zur Kenntnis gebracht habe. Selbst wenn dieser Ansicht nicht gefolgt werde, sei eine rückwirkende Beitragserhebung vor 7. April 2010 als stossend zu betrachten, da die Beklagte erst mit dem Unterstellungsentscheid der Stiftung FAR erfahren habe, dass sie als Betrieb dem GAV FAR unterstehen könnte. Dazu komme, dass die Prämien vor Mai 2009 gestützt auf Art. 31 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 verjährt seien. Eventualiter seien die Prämien für das Jahr 2008 gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 verwirkt. H. Am 13. Oktober 2014 präzisierte die Stiftung FAR die Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens dahingehend, als sie die Bezahlung der FAR-Beiträge in Höhe von Fr. 120'777.20 zuzüglich jeweils gestaffeltem Zins zu 5 % forderte. Die Präzisierung erfolgte aufgrund der von der Beklagten eingereichten AHV-Abrechnungen. Im Weiteren hielt sie an ihren Rechtsbegehren und ihrer Begründung fest. I. Die Beklagte machte in ihrer Duplik vom 19. Dezember 2014 geltend, dass nicht alle ihrer Mitarbeiter unter den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR fielen. Gemäss ihrer Berechnungen könne die Stiftung FAR lediglich ein Betrag von Fr. 146'369.70 abzüglich der versehentlich bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 53'100.10 fordern. Sie sei aber nach wie vor der Ansicht, dass für die Jahre 2008 bis 2013 keine Beiträge geschuldet seien. J. Mit Stellungnahme vom 28. Januar 2015 korrigierte die Stiftung FAR ihre Beitragsberechnung gestützt auf die Ausführungen der Beklagten zu den Funktionen der einzelnen Mitar-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht beiterinnen und Mitarbeiter. Danach seien Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 in Höhe von Fr. 103'074.75 zu bezahlen. Dazu sei ein Zins zu 5 % auf Fr. 13'381.90 ab 1. Januar 2009, auf Fr. 20'457.25 ab 1. Januar 2010, auf Fr. 9'680.95 ab 1. Januar 2011, auf Fr. 8'098.75 ab 1. Januar 2012, auf Fr. 30'027.-- ab 1. Januar 2013 und auf Fr. 21'429.-- ab 1. Januar 2014 zu entrichten. K. Die Beklagte hielt in ihrer Eingabe vom 17. März 2015 an der Abweisung der Klage und ihren Ausführungen fest. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Zu diesen Streitigkeiten gehören insbesondere auch die Beitragsstreitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern aus Anschlussverträgen. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 73 Abs. 3 BVG). 1.2 Bei der Stiftung FAR handelt es sich um eine nicht registrierte (vgl. Art. 48 BVG), ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (ursprünglich Art. 89bis ZGB; vgl. BGE 139 III 165 ff. nicht veröffentlichte E. 2.1; SZS 2008 S. 487; Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2011, 9C_783/2011, E. 1.1). In ihrer Klage verlangt die Stiftung FAR die Zahlung von FAR-Beiträgen. Für die Beurteilung solcher Fragen sind die in Art. 73 BVG genannten Berufsvorsorgegerichte zuständig, auch wenn es sich um eine Stiftung im Sinne von Art. 89a ZGB handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2008, 9C_211/2008, E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Da die Beklagte ihren Geschäftssitz in Muttenz hat, ist das Kantonsgericht sachlich und örtlich zur Beurteilung der Klage vom 28. Mai 2014 zuständig. 2.1 Streitig ist, ob die Beklagte FAR-Beiträge zu leisten hat. Die Geltung des GAV FAR kann sich aus dem AVE GAV FAR oder aber aus dem GAV FAR direkt ergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2010, 9C_1033/2009, E. 1; BGE 134 III 625; SZS 2008 S. 487). Für die dem GAV resp. dem SBV angeschlossenen Betriebe gilt er auch, soweit er nicht allgemein verbindlich erklärt ist (SZS 2010 S. 453; Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2010, 9C_1033/2009, E. 2.1). Vorliegend ist die Beklagte unbestrittenermassen nicht Mitglied des SBV; sie fällt daher vertraglich nicht in den Geltungsbereich des GAV FAR. Die Geltung des GAV FAR für die Beklagte kann daher nur gestützt auf den AVE GAV FAR erfolgen. Die Unterstellung eines Betriebes unter den AVE GAV FAR bedeutet, dass grundsätzlich alle ihre und somit auch berufsfremde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - soweit sie nicht einem anderen spezifischeren GAV unterstehen - den Bestimmungen des AVE GAV FAR unterliegen. Dies

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist Ausfluss des Grundsatzes der Tarifeinheit (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2001, 4C.350/2000, E. 3a). 2.2 Zu prüfen ist, ob der Betrieb der Beklagten dem AVE GAV FAR unterliegt. Zur Bejahung einer Unterstellung unter den AVE GAV FAR muss die Beklagte unter den örtlichen, den betrieblichen und den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallen. Nicht bestritten zwischen den Parteien ist, dass der seit 1. Juli 2003 in Kraft getretene GAV FAR gemäss Allgemeinverbindlicherklärung des Bundesrates - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - in räumlicher Hinsicht auch für den Betrieb der Beklagten gilt. 2.3 Die für den betrieblichen Geltungsbereich einschlägige Bestimmung von Art. 2 Abs. 4 des AVE GAV FAR (in der vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) lautet wie folgt: Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen GAV FAR gelten für die Betriebe, Betriebsteile, Subunternehmer und selbstständigen Akkordanten der folgenden Bereiche:

a. Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau); b. Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe, ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und das in ihnen beschäftigte Personal; c. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe; d. Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff "Gebäudehülle" schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung); e. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbereich; f. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen g. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen; h. Betriebe, die gesamtbetrieblich mehrheitlich Geleisebau- und Bahnunterhaltsarbeiten ausführen, ausgenommen Betriebe, die Schienenschweiss- und Schienenschleifarbeiten, maschinellen Geleiseunterhalt sowie Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen.

2.4 Massgebliches Kriterium für den betrieblichen Geltungsbereich ist somit die Branche, der ein Betrieb zuzuordnen ist. Dafür ausschlaggebend sind die Tätigkeiten, die ihm das Gepräge geben, nicht hingegen der Handelsregistereintrag oder die Art und Weise, wie die Tätigkeiten ausgeführt resp. welche Hilfsmittel dabei eingesetzt werden (BGE 139 III 165 E. 3.1 S. 167, 134 III 11 E. 2.1 S. 13 mit weiteren Hinweisen;). Ausgangspunkt für die Zuordnung eines Betriebes ist die auf dem Markt angebotene einheitliche (Arbeits-)Leistung; den dabei notwendigerweise und als integrierender Bestandteil anfallenden Hilfs- und Nebentätigkeiten kommt keine eigenständige Bedeutung zu, selbst wenn sie einen grösseren Arbeitsaufwand als die Grundleistung erfordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2009, 4A_377/2009, E. 5.2). Es ist daher nicht notwendig, dass eine bestimmte Tätigkeit mindestens die Hälfte aller anfallenden Arbeiten bzw. des Umsatzes ausmachen muss, um einen Betrieb

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Gepräge zu geben. Es geht vielmehr darum, welche Leistungen auf dem Markt angeboten werden und bei mehreren, welche davon überwiegt. 2.5 Allerdings kann ein Unternehmen mehrere Betriebe umfassen, welche unterschiedlichen Branchen angehören, oder es können innerhalb ein und desselben Betriebes mehrere Teile bestehen, welche eine unterschiedliche Zuordnung rechtfertigen, weil sie eine genügende, auch nach aussen erkennbare Selbstständigkeit aufweisen. In diesen Fällen können auf die einzelnen Teile des Unternehmens unterschiedliche GAV zur Anwendung gelangen. Dabei ist Tatfrage, welche Tätigkeiten in einem Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil in welchem Ausmass vorkommen. Rechtsfrage ist dagegen, welche der festgestellten Tätigkeiten dem Betrieb das Gepräge geben (Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2009, 4A_377/2009, E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 22. März 2011, BV.2008.00061, E. 1.3). 2.6.1 Gemäss Handelsregisterauszug führt die Beklagte Erdbohrungen im Rahmen von Geothermie-Projekten durch und erbringt Dienstleistungen in dieser Branche. Daneben kann die Gesellschaft Handel mit Waren aller Art betreiben. Sie kann sich an anderen Unternehmungen beteiligen oder sich mit diesen zusammenschliessen. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 23. September 2009 und der Klageantwort vom 9. September 2014 geht hervor, dass sich der Betrieb der A.____ in zwei Bereiche einteilen lässt: 1. Durchführung der Erdwärmebohrungen mit Sondeneinbau und Verpressen des Bohrloches (Bohrungen) und 2. Verlegung der Anbindungsleitung zum Haus und Montage des Erdsondenverteilers, Anbindung der Vor- und Rücklaufleitungen im Gebäude zur Wärmepumpe (Verlängerungen und Anschlüsse im Gebäude). Gleichzeitig weist sie aber darauf hin, dass sie seit August/September 2011 nur noch im Bereich der Bohrungen tätig sei. Weiter gibt die Beklagte im Fragebogen "zu Mischbetrieb und Gepräge" vom 12. Dezember 2009 an, dass im Jahr 2008 79 % der Stellenprozente auf den Bereich "Bohrungen" und 21 % auf den Bereich "Verlängerungen und Anschlüsse im Gebäude" fielen. Für die "Bohrungen" wurden 2008 3800 Mitarbeiterstunden und für die "Verlängerungen und Anschlüsse im Gebäude" 1520 Mitarbeiterstunden erfasst. Der Firmenwebsite und dem Entscheid der PBK vom 16. August 2011 ist zu entnehmen, dass im Jahr 2009 6 Personen, im Jahr 2010 8 Personen und im Jahr 2014 12 Personen im Bereich "Bohrungen" und nur 1 Person (2009), 2 Personen (2010) bzw. 3 Personen (2014) im Bereich "Verlängerungen und Anschlüsse im Gebäude" tätig waren (vgl. Internetausdrücke vom 2. Dezember 2009 und vom 21. Mai 2014). Gemäss aktueller Website arbeiten heute immer noch 12 Personen für die "Bohrungen" und 3 Personen für "Verlängerungen und Anschlüsse im Gebäude". Ausserdem bietet die Beklagte nebst den Erdwärmesondenbohrungen auch wieder Verlängerungen der Sonden bis zur Wärmepumpe an (vgl. www.terracalor.ch). 2.6.2 Das Bundesgericht stellte im mehrfach zitierten BGE 139 III 165 klar, dass Betriebe, die Erdwärmesondenbohrungen durchführen, d.h. im Wesentlichen (vertikale) Erdbohrungen vornehmen, Erdwärmesonden einbringen und deren (horizontalen) Anschluss an das Gebäude resp. die Wärmepumpe bewerkstelligen würden, dem Tiefbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR zuzurechnen seien. Sie fielen daher unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR (E. 4.3). Im Lichte dieses bundesgerichtlichen Urteils sind die von der Be-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht klagten angebotenen Erdwärmesondenbohrungen somit als Arbeiten des Tiefbaus unter Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR zu subsumieren. Dagegen stellen die Sondenverlängerungen und Anschlüsse im Gebäude keine Tätigkeiten dar, welche unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallen. Ob die Beklagte - entgegen den Angaben in der Klageantwort vom 9. September 2014 - heute gemäss aktuellem Internetauftritt nebst den Erdwärmesondenbohrungen wieder Sondenverlängerungen durchführt, ist nicht ganz klar. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, da feststeht, dass sie während der hier umstrittenen Beitragsperioden (2008 - 2013) unbestrittenermassen bis August 2011 Sondenverlängerungen durchführte. Demzufolge fällt bzw. fiel die effektiv ausgeübte Tätigkeit der A.____ nur teilweise unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR. Ein Unternehmen, das - wie die Beklagte neben den Erdwärmesondenbohrungen auch branchenfremde Leistungen anbietet, ist als Mischbetrieb zu qualifizieren. 2.7.1 Zu prüfen ist, ob es sich beim Unternehmen der Beklagten um einen echten oder unechten Mischbetrieb handelt. Ein unechter Mischbetrieb liegt vor, wenn die Unternehmung Leistungen im Bauhauptgewerbe und in mindestens einer Branche erbringt, die nicht zum Bauhauptgewerbe gehört und keinen eigenständigen Betriebsteil ausmacht. Von einem selbstständigen Betriebsteil innerhalb eines Mischunternehmens wird dann gesprochen, wenn dieser eine eigene organisatorische Einheit bildet, was voraussetzt, dass die einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer diesem klar zugeordnet werden können und die entsprechenden Arbeiten im Rahmen der übrigen Tätigkeiten des Unternehmens nicht nur hilfsweise erbracht werden. Im Interesse der Rechtssicherheit ist zudem zu fordern, dass der Betriebsteil mit seinen besonderen Produkten und Dienstleistungen insofern auch nach aussen als entsprechender Anbieter gegenüber den Kunden in Erscheinung tritt. Demgegenüber bedarf der Betriebsteil keiner eigenen Verwaltung oder gar einer separaten Rechnungsführung, um als solcher gelten zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. März 2001, 4C.350/2000, E. 3d). 2.7.2 Gemäss den Angaben der Beklagten im Fragebogen "zum Mischbetrieb und Gepräge" vom 12. Dezember 2009 kann keine klare Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmenden des beklagten Unternehmens zu den beiden Tätigkeitsbereichen "Bohrungen" und "Verlängerungen und Anschlüsse im Gebäude" vorgenommen werden. Auch werden die Arbeiten im branchenfremden Betriebsteil im Rahmen der übrigen Tätigkeiten nicht nur hilfsweise, sondern meistens direkt für den Kunden erbracht. Sodann ist unbestritten, dass die Bereiche "Bohrungen" und "Verlängerungen und Anschlüsse im Gebäude" weder im Innen- noch im Aussenverhältnis einen selbstständigen Betriebsteil bilden. Damit steht fest, dass die Beklagte nicht zwei selbstständige Betriebsteile führt, und der Betrieb in Bezug auf Organisation und Tätigkeiten identisch strukturiert ist, weshalb das Unternehmen der Beklagten als unechter Mischbetrieb zu qualifizieren ist. 2.8 Weiter ergibt sich aus den Ausführungen der Beklagten und der Akten, dass die Tätigkeit im Bereich der Erdwärmesondenbohrungen dem Betrieb der A.____ das Gepräge gibt. So betrugen die Stellenprozente gemäss Angaben der Beklagten im Jahr 2008 rund 1/5 im Bereich "Verlängerungen und Anschlüsse im Gebäude" und 4/5 im Bereich "Bohrungen". Auch in zeitlicher Hinsicht überwiegen die Mitarbeiterstunden im Bereich "Bohrungen" in einem beträchtli-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Ausmass. Es gibt keine Hinweise, dass sich das Gepräge des Betriebes der Beklagten nach 2008 geändert hat. So änderten sich die Internetauftritte der Beklagten in Bezug auf die angebotenen Leistungen über den Lauf der Jahre nicht wesentlich. Selbst die Beklagte anerkennt, dass ihre prägende Tätigkeit im Bereich der Erdwärmesondenbohrungen liegt. Sie stellt im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens auch nicht mehr in Abrede, dass sie gestützt auf den BGE 139 III 165 grundsätzlich vom betrieblichem Geltungsbereich des AVE GAV FAR erfasst ist. Soweit die Beklagte geltend macht, dass die am 1. Januar 2014 in Kraft getretene Zusatzvereinbarung VIII des GAV FAR vom Bundesrat noch nicht allgemeinverbindlich erklärt worden sei, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Zusatzvereinbarung VIII beinhaltet vor allem Anpassungen an den GAV FAR im Zusammenhang des Geltungsbereichs im Bereich Gleisbau (vgl. Zusatzvereinbarung VIII zum GAV FAR betreffend Anpassung des Geltungsbereichs vom 7. Oktober 2013). Dies Zusatzvereinbarung VIII hat deshalb keine Auswirkungen auf den betrieblichen Geltungsbereich der Beklagten. 3.1 In den persönlichen Geltungsbereich fallen nach Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR insbesondere Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner und Isoleure sowie die Hilfskräfte (lit. e) und weitere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie Hilfstätigkeiten in einem dem Geltungsbereich unterstellten Betrieb ausführen (lit. f). Weiter wird bestimmt, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Beginn der AHV-Pflicht dem GAV FAR unterstehen. Ausgenommen ist das leitende, technische und kaufmännische sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes. Entgegen der Ansicht der Beklagten bildet das Kriterium, dass die betroffenen Spezialisten körperlich schwere Arbeit zu verrichten hätten, keine Voraussetzung für die Unterstellungspflicht. Die von den Sozialpartnern getroffene "pauschale" Lösung, Spezialisten grundsätzlich in den GAV FAR einzubeziehen, dient der Vermeidung eines kaum zu bewältigenden Konfliktpotenzials im Zusammenhang mit individuellen Abgrenzungsfragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2012, 9C_374/2012, E. 2.7.2.2). 3.2 Abweichend von Art. 2 Abs. 5 lit. e AVE GAV FAR sieht Art. 3 Abs. 1 lit. e GAV FAR (in der bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung) eine Geltung für Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner und Isoleure sowie die Hilfskräfte nur vor, "sofern sie auch dem Geltungsbereich des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe (LMV) unterstehen". Mit dieser Diskrepanz befasste sich das Bundesgericht in seinem Urteil vom 7. Dezember 2012 (9C_374/2012). In Auslegung des Art. 2 Abs. 5 lit. e AVE GAV FAR kam es zum Schluss, dass bei deren Anwendung entscheidend sei, ob die in dieser Bestimmung genannten Berufsleute unter den Geltungsbereich des LMV fielen. Gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. a des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des LMV (AVE LMV) erstreckt sich dessen betriebliche Geltungsbereich auch auf den Tiefbau einschliesslich Spezialtiefbau; d.h. die Beklagte wird vom betrieblichen Geltungsbereich des LMV erfasst. Hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs stellte das Bundesgericht fest, dass die Anwendungsbereiche des GAV FAR und des LMV insofern kohärent seien, als Spezialisten davon grundsätzlich erfasst werden, ausser wenn sie einem anderen - für ihre Berufsgruppe spezifischeren - GAV unterstehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2012, 9C_374/2012, E. 2.7.4.2). Vorliegend steht ausser Frage, dass die von der Beklagten beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kei-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht nem anderen GAV unterstehen, weshalb sie grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 5 lit. e AVE GAV FAR fallen. 3.3 Die Beklagte macht in ihrer Duplik vom 19. Dezember 2014 geltend, dass B.____ als Geschäftsführer, C.____, D.____, E.____, F.____ und G.____ als Mitarbeitende im Sekretariat sowie H.____ und I.____, die dem Betriebsteil "Verlängerungen" zugeteilt seien, nicht vom persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR erfasst seien. Die Stiftung FAR nahm in der Folge b.____ und sämtliche angeführte Mitarbeitende im Sekretariat, aber nicht die beiden Mitarbeiter H.____ und I.____ vom persönlichen Geltungsbereich aus (vgl. Stellungnahme vom 28. Januar 2015). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats sind dem kaufmännischen Personal zuzurechnen, weshalb für sie gestützt auf Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR keine FAR-Beiträge zu entrichten sind. Gemäss Arbeitsvertrag vom 12. November 2007 hatte B.____ bereits bei Stellenantritt die Funktion als Betriebsleiter. Seit 5. November 2010 ist er zudem als Zeichnungsberechtigter (Kollektivunterschrift zu zweien) im Handelsregister eingetragen. Er zählt somit seit Beginn seiner Anstellung zum leitenden Personal. Dagegen fallen beide Heizungsinstallateure I.____ und H.____, welche beide die Verlängerungen und Anschlüsse im Gebäude ausführen, in den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Maschinisten und Arbeitnehmer, welche wie hier für die Anbindung der Leitungen von der Erdsonde zum Gebäude bzw. zur Wärmepumpe zuständig sind, vom persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR erfasst (vgl. die in BGE 139 III 169 nicht veröffentlichte E. 5.3.2). Es ist somit festzustellen, dass ab Aufnahme der Geschäftstätigkeiten der A.____ am 1. Januar 2008 - bis auf die Mitarbeitenden im Sekretariat und den Geschäftsführer B.____ - für sämtliche Arbeitnehmenden der Beklagten FAR-Beiträge zu bezahlen sind (vgl. Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR). In diesem Zusammenhang ist hier festzustellen, dass auf den Antrag der Stiftung FAR, die Beklagte sei zu verpflichten, auch in der Zukunft FAR-Beiträge abzurechnen, nicht eingetreten werden kann, soweit dieser dahingehend zu verstehen ist, dass Anordnungen im Zusammenhang mit künftigen noch nicht fälligen Beitragsabrechnungen zu treffen sind. Dagegen ist es selbstverständlich, dass die Beklagte bei unveränderten Verhältnissen über die Beitragsperiode vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 hinaus beitragspflichtig ist. 3.4 An der Beitragspflicht der Beklagten ab 1. Januar 2008 ändern deren Einwände nichts. Sie macht geltend, dass sie vor dem 25. Juli 2013, d.h. zum Zeitpunkt, in welchem sie von der Stiftung FAR Kenntnis des hier massgebenden BGE 139 III 169 erhalten habe, ihre Beitragspflicht nicht habe erkennen können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Erfordernis der (leichten) Erkennbarkeit einer GAV-Unterstellung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine eigenständige Bedeutung zukommt. Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass über die einen Betrieb prägende Tätigkeit und über die Frage, ob eine bestimmte Betriebskategorie in den Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR fällt, unterschiedliche Auffassungen herrschen können, nicht auf eine fehlende Unterstellung geschlossen werden. Dies gilt auch unter dem Aspekt der Rechtssicherheit: Einerseits liegen Abgrenzungsfragen in der Natur der Sache und andererseits hätte es ansonsten ein Arbeitgeber in der Hand, sich der Beitragspflicht allein mit deren entsprechend begründeten Bestreitung zu entziehen, was nicht Sinn und Zweck einer Allgemeinverbindlicherklärung gesamtarbeitsvertraglicher Be-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht stimmungen sein kann (BGE 139 III 169 E. 4.3.4). Übereinstimmend mit der Stiftung FAR ist daher festzustellen, dass die Beklagte spätestens zum Zeitpunkt, als die Stiftung FAR am 3. Dezember 2009 von ihr FAR-Beiträge forderte, mit ihrer Beitragspflicht rechnen musste; jedenfalls war für sie dann zumindest die Möglichkeit einer GAV FAR-Unterstellung leicht erkennbar. 3.5 Soweit die Beklagte die rückwirkende Einforderung der Beitragszahlungen für unzulässig hält, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beitragserhebung ist gestützt auf die gesetzeskonforme Publikation der AVE GAV FAR zulässig, sobald die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist belanglos, ob die Stiftung FAR einen Unterstellungsbeschluss trifft oder nicht, zumal sie auch nicht befugt ist, Verfügungen betreffend Beitragspflicht oder -erhebung zu erlassen (BGE 138 V 32 E. 4.2 S. 39 f.). Von einer "unechten Rückwirkung" kann in diesem Zusammenhang denn auch nicht gesprochen werden, handelt es sich doch darum, einen bestehenden Anspruch nachträglich durchzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2012, 9C_374/2012, E. 3.1.1). Schliesslich ist die Einbringlichkeit der Arbeitnehmerbeiträge ebenso wie die wirtschaftliche Lage der Beklagten (BGE 138 V 32 E. 4.2 in fine S. 40) oder deren Verzicht auf die Bildung von Rückstellungen ohne Bedeutung für die Beitragspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2012, 9C_374/2012, E. 3.1). 3.6.1 Die von der Stiftung FAR eingeklagten Beiträge, welche vor dem 18. Mai 2009 fällig wurden, sind entgegen den Vorbringen der Beklagten nicht verjährt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BVG verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf Jahren. Diese Bestimmung gilt laut Art. 89a Abs. 6 Ziff. 5 auch für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind und damit auch im vorliegenden Fall (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2011, 9C_783/2011, E. 2.1). Es besteht kein Anlass für die Annahme, dass es sich bei der Frist von Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BVG um eine lediglich durch Klageanhebung zu wahrende Verwirkungsfrist handelt (vgl. SZS 2008 S. 574; BGE 138 V 32 E. 4.3 S. 40). Eine Verjährung der vor dem 18. Mai 2009 entfallenden Beträge fällt nur dann in Betracht, wenn die Stiftung FAR mindestens fünf Jahre vor Einleitung der Betreibung (vgl. Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BVG in Verbindung mit Art. 135 Ziff. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR] vom 30. März 1911) Kenntnis von ihrer Forderung hatte. Aus den Akten geht hervor, dass die Stiftung FAR beim zuständigen Betreibungsamt am 26. März 2013 ein Betreibungsbegehren gegen die Beklagte für die FAR-Beiträge der Jahre 2008 und 2009 stellte. Diese Beiträge wären verjährt, wenn die Stiftung FAR spätestens im März 2008 gewusst hätte, dass die Beklagte dem AVE GAV FAR zu unterstellen ist (vgl. BGE 138 V 32 E. 4.3 S. 40). Die Stiftung FAR erhielt aber erst mit E-Mail des Sekretärs der PBK vom 19. September 2008 überhaupt Kenntnis vom Betrieb der Beklagten und einer möglichen Unterstellungspflicht. Am 23. September 2009 meldete sich die Beklagte bei der Stiftung FAR und erklärte, dass sie ein Unternehmen sei, welches Erdbohrungen für Erdwärmesonden und Sondenverlängerungen erstelle und ausführe. Sie sei deshalb nicht dem Bauhauptgewerbe zuzuordnen und unterstehe deshalb auch nicht dem AVE GAV FAR. Nach Erhalt dieses Schreibens verfolgte die Stiftung FAR ihre Interessen ohne Verzug, indem sie der Beklagten am 13. Oktober 2009 und am 19. November 2009 die Fragenbogen "zu Mischbetrieb und Gepräge" zur Vervollständigung zustellte. Da die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, erliess die

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stiftung FAR gestützt auf den Handelsregisterauszug, der Firmenwebsite und des Schreibens der Beklagten vom 23. September 2009 am 3. Dezember 2009 den Entscheid über die Unterstellung der Beklagten. Aufgrund dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Stiftung FAR vor März 2008 keine Kenntnis vom Betrieb der Beklagten und deren Beitragspflicht hatte; dies wird von der Beklagten auch nicht behauptet. Unter diesen Umständen ist eine Verjährung der Beitragsforderungen zu verneinen. Was die Beiträge für die Jahre 2010 bis 2013 anbelangt, ist festzuhalten, dass die Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Klageerhebung im Mai 2014 noch nicht abgelaufen war. Eine Verjährung der Forderungen kann unter diesen Umständen nicht angenommen werden. 3.6.2 Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass entgegen der Ansicht der Beklagten ihre unterlassene Anmeldung bei der Stiftung FAR eine Meldepflichtverletzung darstellt, die nicht entschuldbar ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist von einer grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung auszugehen, wenn sich ein dem AVE GAV FAR unterstellter Arbeitgeber nicht selber bei der Stiftung FAR anmeldet. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anmeldung und Bezahlung von Beiträgen an die Stiftung FAR ergibt sich unmittelbar aus der Allgemeinverbindlicherklärung bzw. dem allgemeinverbindlichen Vertrag mit Gesetzescharakter (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2011, 9C_783/2011, E. 2.2). Unkenntnis oder Unklarheit von der Unterstellungspflicht ist ohne Belang (vgl. Erwägung 3.4). Dass die Stiftung FAR zu Beginn der Beitragspflicht per 1. Januar 2008 keine Kenntnis der A.____ und somit über ihre Unterstellung sowie die Grundlagen der Forderung hatte, hat die Beklagte zu verantworten, verzichtete sie doch auf eine Anmeldung und kam den mehrmaligen Aufforderungen der Stiftung FAR zur Vervollständigung des Fragebogens "zu Mischbetrieb und Gepräge" anfänglich nicht und später nur zögerlich nach. Dieses Verhalten ist im Sinne der Rechtsprechung nicht entschuldbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2011, 9C_783/2011, E. 2.2). 3.7 Die Beklagte bringt ferner vor, dass die Beiträge für das Jahr 2008 gestützt auf Art. 24 Abs. 1 ATSG verwirkt seien. Da die Verjährungs- und Verwirkungsregelung gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG im Recht der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar ist (vgl. BGE 131 V 56 f. E. 3.1), kann die Beklagte aus dieser Bestimmung nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4. Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass die Beklagte ab 1. Januar 2008 FAR- Beiträge nachzuzahlen hat, weshalb die Klage gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 5.1 Der Beitrag der Arbeitnehmenden beträgt vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 1,3 % und ab 1. Januar 2012 1 % des massgeblichen Lohnes (Art. 8 Abs. 1 GAV FAR). Der Beitrag der Arbeitgeberfirma ist auf 4 % des massgeblichen Lohnes festgesetzt (Art. 8 Abs. 2 GAV FAR). Als massgeblicher Lohn gilt der AHV-pflichtige Lohn bis zum UVG-Maximum (Art. 8 Abs. 4 GAV FAR). Die Arbeitgeberfirma schuldet der Stiftung FAR die gesamten Beiträge von Arbeitgeberfirma und Arbeitnehmenden (Art. 9 Abs. 1 GAV FAR).

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Die in der Stellungnahme der Beklagten vom 28. Januar 2015 aufgeführten Lohnsummen für die Jahre 2008 - 2013 stimmen mit den AHV-Lohnlisten überein. Die Höhe der für die Jahre 2008 - 2013 berechneten Beiträge entsprechen den Prozentzahlen gemäss GAV FAR. Des Weiteren brachte die Stiftung FAR von den geschuldeten Beiträgen von Fr. 156'174.85 die bereits geleisteten Beitragszahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 53'100.10 (Fr. 19'095.75 [2010], Fr. 22'504.35 [2011] und Fr. 11'500.-- [2013]) in Abzug, so dass eine Forderung in Höhe von Fr. 103'074.75 resultiert. Diese Berechnung wird von der Beklagten auch nicht beanstandet. 6. Grundlage des von der Stiftung FAR geforderten Verzugszinses bildet Art. 9 Abs. 2 und 3 GAV FAR, der in teilweiser Abweichung von Art. 100 ff. OR vorsieht, dass Akontozahlungen spätestens per Quartalsende fällig sind und ab Fälligkeit ein Verzugszins von 5 % geschuldet ist. Die Stiftung FAR verlangt jeweils eine Verzinsung der gesamten Jahresbeiträge ab Beginn des Folgejahres. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein solches Vorgehen nicht zu beanstanden (vgl. nicht veröffentlichte Ziffer 5.6.2 des publizierten BGE 139 III 165 ff.). 7. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Soweit darauf eingetreten werden kann, wird die Klage gutgeheissen und die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von Fr. 103'074.75 für die FAR-Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 inkl. Zins für die folgenden Beiträge ab Fälligkeit zu bezahlen:

Fr. 13'381.90 (Jahr 2008), fällig per 1. Januar 2009, Fr. 20'457.25 (Jahr 2009), fällig per 1. Januar 2010, Fr. 9'680.95 (Jahr 2010), fällig per 1. Januar 2011, Fr. 8'098.75 (Jahr 2011), fällig per 1. Januar 2012, Fr. 30'027.00 (Jahr 2012), fällig per 1. Januar 2013 und Fr. 21'429.00 (Jahr 2013), fällig per 1. Januar 2014.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

735 2014 165 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.05.2015 735 2014 165 (735 14 165) — Swissrulings